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Beschluss

HPV TL 2596/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0409.HPV.TL2596.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Mit Schreiben vom 28.08.1984 teilte der Beteiligte, der Präsident der Philipps-Universität Marburg, dem Antragsteller, dem Personalrat dieser Universität mit, daß er beabsichtige, Frau K. S. im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Nr. 201/83 zum nächstmöglichen Zeitpunkt bis zum 22.01.1985 als Angestellte im Schreibdienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. bei Vorlage eines entsprechenden Schreibfertigungsnachweises nach Vergütungsgruppe VII BAT im Fachbereich Erziehungswissenschaften für den neuen Aufbaustudiengang Rehabilitationspädagogik einzustellen. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 11.09.1984 die von ihm erbetene Zustimmung zu dieser Maßnahme. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits der Besetzung der Stelle mit Frau B. widersprochen, die dennoch eingestellt worden sei. Die seinerzeit gegebene Begründung bleibe auch weiterhin gültig. Bei der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme 201/83, durch die Schreibarbeiten für einen Studiengang finanziert werden sollten, handele es sich um Pflichtaufgaben der Universität. Die Bereitstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für einen Studiengang gehöre aber zu den gesetzlichen Aufgaben des Landes. Der Beteiligte stellte Frau S. im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Nr. 201/83 ein. Dem Antragsteller teilte er unter den 25.09.1984 mit, daß er dessen Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehe, da sich die gegebene Begründung nicht gegen die vorgeschlagene Person richte und deshalb offensichtlich außerhalb des personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichs liege. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 08.05.1985 beim Verwaltungsgericht Kassel das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Einstellung von Frau S. verletze sein Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG. Er habe seine Zustimmung zu dieser Maßnahme in rechtlich einwandfreier Weise verweigert. Er habe deutlich gemacht, daß es sich bei den zu übernehmenden Aufgaben um solche handele, die der Universität kraft Gesetzes oblägen und für die keine befristeten Arbeitsverträge auf Grund von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen abgeschlossen werden dürften. Die Zustimmungsverweigerung sei danach konkret auf die beabsichtigte Maßnahme abgestellt und lege seine, des Antragstellers, wesentliche Bedenken offen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der ABM-Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit vom 25.06.1980 in der Fassung vom 22.09.1983 sei die Personalvertretung bei der Bewilligung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme durch das Arbeitsamt zu beteiligen. Diese Regelung diene der Kontrolle, daß die Maßnahme nicht zweckentfremdet eingesetzt werde. Die Personalvertretung sei insbesondere zu der Frage zu hören, ob es sich tatsächlich um zusätzliche Arbeiten handele, und ob durch die Maßnahme die Einrichtung eines Dauerarbeitsplatzes verhindert werde. Die Einwendungen seien deshalb auch aus diesem Gesichtspunkt geboten gewesen. Darüber hinaus habe er, der Antragsteller, auch im wohlverstandenen Interesse der Bediensteten und der Dienststelle gehandelt. Denn durch den häufigen Wechsel der Beschäftigten auf Arbeitsplätzen mit Daueraufgaben entstünden Reibungsverluste in der Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten und im Arbeitsablauf. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte das Recht des Antragstellers auf Mitbestimmung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG bei der Einstellung von Frau K. S. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verletzt habe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, die Begründung, mit der der Antragsteller seine Zustimmung verweigert habe, liege neben der Sache und sei deshalb unbeachtlich. Dem Antragsteller gehe es um die Durchsetzung politischer Vorstellungen. Ihm sei bekannt gewesen, daß nach dem Haushaltsplan für den fraglichen Arbeitsplatz Eine freie Stelle nicht zur Verfügung gestanden habe und daß die Mittel des Arbeitsamtes nur befristet verfügbar gewesen seien. Er habe über die Versagung seiner Zustimmung die Einrichtung einer Stelle erzwingen wollen. Eine solche Möglichkeit sehe jedoch das Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG nicht vor. § 12 Abs. 1 Nr. 5 der ABM-Anordnung sei eine interne Verwaltungsvorschrift der Bundesanstalt für Arbeit, aus der der Antragsteller keine Rechte herleiten könne. Im übrigen schreibe die Vorschrift eine Beteiligung des Personalrats nur vor, wenn sie - was hier nicht der Fall sei - vom Arbeitsamt gefordert werde oder die Maßnahme über ein Jahr hinaus andauern solle. Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Nr. 201/83 sei jedoch von vornherein auf ein Jahr befristet gewesen. Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren berufe sich der Antragsteller auf mögliche Reibungsverluste. Das Verwaltungsgericht Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom 24.09.1985 - L 15/85 - den Antrag abgelehnt. Es hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Sachsenats zu den Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung dargelegt, daß hier die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich sei. Der Antragsteller habe keine mitbestimmungsrelevanten Gründe geltend gemacht. Seine Ausführungen beträfen Gesichtspunkte, die eindeutig außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung lägen. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 22.11.1985 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 17.12.1985 am 18.12.1985 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.01.1986, der am 16.01.1986 bei dem Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er trägt vor, der nunmehr von ihm gestellte Hauptantrag sei zulässig, insbesondere habe er ein rechtlich schätzenswertes Interesse an der Klärung der Frage, ob er einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Einzelfall mit der Begründung widersprechen könne, daß hierdurch ABM-Mittel zweckentfremdet verwandt würden. Diese Frage sei, wie der Fall der Einstellung von Frau K. S. und andere Fälle zeigten, zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig und bedürfe dringend einer abschließenden Klärung. Der Antrag sei ebenso wie der Hilfsantrag begründet. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß es den Personalvertretungsorganen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 HPVG obliege, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt würden. Wenn in dem Versagungsschreiben vom 11.09.1984 darauf hingewiesen worden sei, daß es sich bei dem fraglichen Arbeitsplatz um "Pflichtaufgaben" und "Daueraufgaben" handele, so habe damit erkennbar zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht gegeben sei. Die Zustimmungsverweigerung sei aber möglich, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich nicht gerechtfertigt sei und hierdurch der durch das Kündigungsschutzgesetz verwirklichte Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses beeinträchtigt werde. Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handele, ändere hieran nichts. Dies bedeute lediglich, daß das Arbeitsamt der beantragenden Dienststelle einen Bewerber zuweise. Für das Arbeitsverhältnis mit dem zugewiesenen Bewerber würden die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts einschließlich derjenigen des Personalvertretungsgesetzes gelten. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 24.09.1985 - L 15/85 - aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, das Stufenverfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller einer beabsichtigten Personalmaßnahme mit der Begründung widerspricht, die vorgesehene ABM-Maßnahme führe zu einer Zweckentfremdung der ABM-Mittel, hilfsweise, festzustellen, daß der Beteiligte das Recht des Antragstellers auf Mitbestimmung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG bei der Einstellung von Frau K. S. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verletzt hat. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, abgesehen davon, daß die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zu dem Mitbestimmungstatbestand des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG zähle, habe hier ein sachlicher Grund für die befristete Einstellung von Frau S. vorgelegen. Der sachliche Grund bestehe in der begrenzten Mittelzuweisung durch die Bundesanstalt für Arbeit. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen. II. Der statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde ist in der Sache der Erfolg zu versagen. Der von dem Antragsteller erstmals im Wege der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat am 09.04.1986 gestellte Hauptantrag ist zulässig. Der Beteiligte hat sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen, so daß seine Zustimmung hierzu als erteilt gilt (§§ 92 Abs. 3 HPVG i.d.F. vom 11.07.1984 i.V.m. § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 81 Abs. 3 ArbGG). Der Antragsteller besitzt für seinen nunmehr gestellten Hauptantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob er einer beabsichtigten Einstellung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme rechtswirksam mit der Begründung widersprechen kann, daß die vorgesehene Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu einer Zweckentfremdung der ABM-Mittel führe, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig und kann jederzeit wieder im Zusammenhang mit einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aktuell werden. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und dient es dem Betriebsfrieden, wenn dieser Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten endgültig und rechtsverbindlich im Rahmen des vorliegenden Beschlußverfahrens geklärt wird. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 19.09.1983 - 6 P 32.80 -, Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 8 = BVerwGE 66, 30 und Beschlüsse vom 30.09.1983 - 6 P 5.81 -, - 6 P 2.82 -, - 6 P 11.82 - und - 6 P 4.82 -, Die Personalvertretung 1985, 167) und des erkennenden Fachsenats (Beschluß vom 26.03.1986 - HPV TL 769/85 -) bezieht sich die Mitbestimmung bei der Einstellung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuführende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifrechtliche Bewertung, die Eingruppierung. Nur im Rahmen des so begrenzten Mitbestimmungstatbestandes ist der Personalrat befugt zu prüfen, ob er die beantragte Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigern will, und in diesem Rahmen muß sich auch die Begründung einer etwaigen Zustimmungsverweigerung halten. Die Begründung, daß die beabsichtigte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu einer Zweckentfremdung der ABM-Mittel führe, betrifft ersichtlich nicht die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit oder ihre Eingruppierung. Sie liegt damit offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungstatbestandes. Darüber hinaus ist eine derartige Begründung auch rechtsmißbräuchlich. Der Antragsteller nimmt mit einer so motivierten Zustimmungsverweigerung weder die kollektiven Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten noch die Belange des einzustellenden Bewerbers wahr. Er will eine seiner Meinung nach zweckwidrige Verwendung von ABM-Mitteln verhindern und damit zugleich deren zweckentsprechende Verwendung erreichen sowie in der Regel darüber hinaus - wie das vorliegende Verfahren zeigt - den Haushaltsgesetzgeber zwingen, Planstellen zu schaffen. Es geht ihm also in Wirklichkeit um die Verwirklichung seiner arbeitsmarktpolitischen und haushaltsrechtlichen Zielvorstellungen. Hierfür fehlt ihm im Rahmen der ihm durch das Hessische Personalvertretungsgesetz eingeräumten Befugnisse und auferlegter Pflichten offensichtlich ein Mandat. Soweit der Antragsteller mit seiner Zustimmungsverweigerung den Haushaltsgesetzgeber zwingen will, Planstellen zu schaffen, folgt dies zweifelsfrei aus § 60 b Abs. 3 HPVG. Danach hat er sich bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts im Rahmen des geltenden Haushaltsgesetzes zu halten. Versucht er, über sein Mitbestimmungsrecht eine Änderung des Haushaltsgesetzes zu erreichen oder allgemeine arbeitsmarktpolitische Zielvorstellungen durchzusetzen, dann mißbraucht er das ihm eingeräumte Recht. Er benutzt es nicht zur Wahrung der Interessen der Beschäftigten der Dienststelle bzw. des einzustellenden Bewerbers, sondern versucht, "auf deren Rücken" dem Personalvertretungsrecht fremde Ziele durchzusetzen. Auch der von dem Antragsteller in der ersten Instanz allein und im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag ist unbegründet. Der Beteiligte hat im Zusammenhang mit der Einstellung von Frau K. S. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG nicht verletzt. Die Maßnahme galt nämlich kraft der Fiktionswirkung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG als bewilligt, weil die Begründung, mit der der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung rechtfertigte, nicht den Anforderungen dieser Vorschrift genügte. Auch wenn das Hessische Personalvertretungsgesetz selbst nicht die an eine ordnungsgemäße Begründung der Zustimmungsverweigerung zu stellender. Anforderungen bestimmt, so ergibt sich doch aus de. Sinn und Zweck des Begründungszwangs, daß der Personalrat auf die beabsichtigte Maßnahme selbst eingehen muß. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn die Ablehnung überhaupt eine Begründung enthält. Das Vorbringen des Personalrats muß vielmehr das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes zumindest als möglich erscheine.- lassen und die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen müssen sich auf das Mitbestimmungsrecht beziehen. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts liegt, ist unbeachtlich und vermag daher nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Stufenverfahren einzuleiten und durchzuführen (BVerwG, Beschluß vom 04.04.1985 - 6 P 37.82 -, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39; Hess. VGH, Beschluß vom 26.03.1986 - HPV TL 769/85 - und Beschluß vom 24.11.1982 - BPV TK 12/82 -, HessVGRspr. 1983, 89). Die Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG soll erkennbar sicherstellen, daß der Personalrat innerhalb der vorgeschriebenen Frist solche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung anführt, die im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts liegen und es dem Dienststellenleiter ermöglichen zu prüfen, ob sie der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehen können. Sind derartige Gründe vorgetragen, so muß der Dienststellenleiter, will er die beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchführen das Stufenverfahren einleiten. Er kann davon nicht deshalb absehen, weil er die angegebenen Gründe nicht für schlüssig hält oder ihre sachliche Erfolgsaussicht verneint (Ballerstedt/ Schleicher/Faber/Eckinger, Bay. Personalvertretungsgesetz, Stand: September 1985, Art. 75 RdNr. 160; BVerwG, Beschluß vom 27.07.1979, - 6 P 38.78 -, ZBR 1980, 355 = Die Personalvertretung 1981, 162). Diese inhaltlichen Anforderungen an die Entscheidung des Personalrats ergeben sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG, und sie gelten deshalb unabhängig davon, daß das Hessische Personalvertretungsgesetz einen dem § 77 Abs. 2 BPersVG vergleichbaren Versagungskatalog nicht enthält (BVerwG, Beschluß von 04.04.19615, a.a.O.). Die Begründung, mit der der Antragsteller die Einstellung von Frau K. S. anlehnte, lag offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungstatbestandes des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG, und sie war, berücksichtigt man die ergänzenden Ausführungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren zur Motivation seiner Entscheidung, rechtsmißbräuchlich. Die Begründung betraf nicht die einzustellende Person, sondern unabhängig von ihr allein die Frage, ob im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Schreibkraft für einen Studiengang eingestellt werden darf oder ob nicht des Land Hessen hierfür die notwendigen personellen Mittel durch die Einrichtung einer Planstelle zur Verfügung stellen muß. Durch die Zustimmungsverweigerung sollte auf den Haushaltsgesetzgeber Druck ausgeübt und er sollte veranlaßt werden, eine Planstelle einzurichten. Der Durchsetzung derartiger haushaltsmäßiger Zielvorstellungen dient - wie oben dargelegt - das Mitbestimmungsrecht des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HP VG offensichtlich nicht. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Beschlußverfahren vorträgt, mit seiner Zustimmungsverweigerung habe er dem Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages widersprechen wollen, weil ein häufiger Wechsel der Beschäftigten auf dem fraglichen Dienstposten zu Reibungsverlusten in der Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteter, und im Arbeitsablauf führe, steht dies dem Eintritt der Fiktionswirkung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG nicht entgegen. Die Bestimmung verlangt, daß die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen schriftlich begründet, also einschließlich der schriftlichen Begründung, verweigert wird. Ein Nachschieben von Gründen ist deshalb jedenfalls dann nicht möglich, wenn das Verweigerungsschreiben entweder kein oder eine offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungsrechts liegende bzw. eine mißbräuchliche Begründung enthält. Denn in diesen Fällen gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist die Zustimmung als erteilt und das Mitbestimmungsverfahren als abgeschlossen. Eine andere Beurteilung dieser Rechtsfrage würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, da dann völlig unklar wäre, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab gerechnet der Dienststellenleiter das Stufenverfahren nach § 60 a Abs. 1 HPVG einleiten müßte. Leitet er aber das Stufenverfahren nicht oder verspätet ein, dann gilt die Zustimmung endgültig als verweigert und die zustimmungspflichtige Maßnahme darf nicht durchgeführt werden. Das Schreiben des Antragstellers vom 11.09.1984 führt als Grund für die Zustimmungsverweigerung selbst nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Frau K. S. an. Dies kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil es um die Einstellung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ging und derartige Einstellungen grundsätzlich befristet sind. Der Antragsteller widerspricht, was unstreitig ist, nicht ausnahmslos der Einstellung von Beschäftigten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, sondern nur dann, wenn seiner Meinung nach die vorgesehene Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu einer Zweckentfremdung der ABM-Mittel führt. Hieraus folgt, daß für ihn nicht stets, sondern nur im Einzelfall die Befristung der Einstellung als Folge der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ein Grund zur Zustimmungsverweigerung ist. Wenn aber die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses für den Antragsteller nicht stets Anlaß zur Zustimmungsverweigerung ist, dann muß er, will er aus diesem Grund die Maßnahme nicht billigen, seine Zustimmungsverweigerung ausdrücklich. auf diesen Gesichtspunkt stützen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht zum Mitbestimmungstatbestand gehört und deshalb eine hierauf gestützte Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungsrechts aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG liegt und unbeachtlich ist (Hess. VGH, Beschluß vom 26.03.1986 - HPV TL 769/85 -, m.w.N.). Der Antragsteller vermag die Zulässigkeit der Begründung seiner Zustimmungsverweigerung auch nicht mit dem Hinweis auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 HPVG zu rechtfertigen. Nach dieser Bestimmung hat er darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht nach dieser Bestimmung gibt den Personalvertretungsorganen kein Mitbestimmungsrecht. Das folgt zweifelsfrei aus der systematischen Stellung der Bestimmung im Hessischen Personalvertretungsgesetz. Die Vorschrift erweitert auch nicht den Rahmen, in dem der Personalrat das ihr;. nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG eingeräumte Mitbestimmungsrecht ausüben kann. Dieses Mitbestimmungsrecht ist auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifrechtliche Eingruppierung beschränkt und erstreckt sich nicht über das Recht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 HPVG auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages (BVerwG, Beschluß vom 12.09.1983 - 6 P 1:82 -, Die Personalvertretung 1985, 163 = ZBR 1984, 78 ). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der mit Frau K. S. abgeschlossene Arbeitsvertrag gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 der ABM-Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit vom 25.06.1980 (ANBA S. 1130) in der Fassung vom 22.09.1983 (ANBA S. 1303) verstieß, was im übrigen zu verneinen wäre. Eine Stellungnahme des Antragstellers zur Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Nr. 201/83 war von dem Arbeitsamt Marburg nicht verlangt worden und auch nicht ohne ein solches Verlangen erforderlich, weil die Maßnahme auf ein Jahr befristet war. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 92 Abs. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 3 HPVG F. 2984). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde `ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.