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Beschluss

HPV TL 1542/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0129.HPV.TL1542.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Vom 06. bis 08.05.1985 wurde in einer Gruppenwahl der Personalrat der Lehrer des Lessing-Gymnasiums in Frankfurt am Main gewählt. Der seit vielen Jahren mit einem unbefristeten Lehrauftrag von acht Wochenstunden an der Schule nebenberuflich tätige Sportredakteur B. erhielt kein Wahlrecht. In der Gruppe der Angestellten entfielen auf die beiden Kandidatinnen jeweils zwei Stimmen. Der Wahlvorstand bat den Antragsteller, den Leiter des Lessing-Gymnasiums, das Los zu ziehen. Er erklärte sich dazu bereit. Der Wahlvorsitzende legte in die Wahlurne zwei gefaltete gleiche Zettel, auf die er jeweils den Namen einer Kandidatin geschrieben hatte. In Gegenwart des Wahlvorstandes und weiterer Lehrer zog der Antragsteller aus der Wahlurne den Zettel mit dem Namen der Lehrerin B.. Mit Schriftsatz vom 15.05.1985, der am 17.05.1985 bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main einging, hat der Antragsteller die Wahl zum Personalrat der Lehrer. an seiner Schule in der Gruppe der Angestellten angefochten. Zur Begründung hat er vorgetragen, dem Sportredakteur B. sei zu Unrecht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 2 HPVG in der Fassung vom 11.07.1984 (GVBl. I S. 181) das Wahlrecht, aberkannt worden. Die Bestimmung finde auf Lehrer keine Anwendung. Für sie gelte § 75 Abs. 1 HPVG F. 1984. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfülle der nebenberuflich tätige Lehrer B.. Der Losentscheid verstoße gegen § 1 Abs. 4 Satz 2 WO-HPVG. Allein der Wahlvorsitzende sei befugt gewesen, das Los zu ziehen. Auf eine entsprechende Frage habe der Wahlvorstand ihm, dem Antragsteller, bestätigt, daß es Rechtens sei, wenn er das Los ziehe. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die in der Zeit vom 06. bis 08.05.1985 am Lessing-Gymnasium in Frankfurt am Main durchgeführte Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten ungültig ist. Der beteiligte Personalrat hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, die nebenberufliche Lehrkraft B. sei nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1984 nicht wahlberechtigt gewesen, da diese Bestimmung nunmehr § 75 Abs. 2 HPVG F. 1984 verdränge. § 1 Abs. 4 Satz 2 WO-HPVG, der bestimme, daß bei Losentscheidungen das Los von dem Wahlvorsitzenden gezogen werde, sei keine wesentliche Bestimmung des Wahlverfahrens im Sinne des § 21 HPVG F. 1984. Dies folge bereits daraus, daß die Wahlordnung zum BPersVG eine entsprechende Bestimmung nicht enthalte. Da sich der Wahlvorstand der Dienste anderer versichern könne, sei es dem Wahlvorsitzenden gestattet, sich bei der Losziehung durch den Schulleiter vertreten zu lassen. Es sei unzutreffend, wenn der Antragsteller behaupte, daß ihm auf eine entsprechende Frage bestätigt worden sei, daß es Rechtens sei, wenn er das Los ziehe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom 08.07.2985 - 1/ V - L 204/85 - die vom 06. bis 08.05.2885 durchgeführte Wahl zum Personalrat der Lehrer des Lessing-Gymnasiums in Frankfurt am Main in der Gruppe dar Angestellten für ungültig erklärt. Es hat dargelegt, daß der Sportredakteur B. zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden sei und ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren darin liege, daß nicht der Wahlvorsitzende, sondern der Antragsteller das Los gezogen habe. Gegen den ihm am 18.07. 2985 zugestellten Beschluß 'rat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 07.08.2985 am 69.08.2985 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.09.1985 am 09.09.1985 begründet. Er ist der Ansicht, daß ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren bereits deshalb nicht vorliege, weil der Wahlvorsitzende zulässigerweise seine Befugnis, das Los zu ziehen, auf den Antragsteller übertragen und das Losverfahren überwacht habe. Wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens könnten nur solche Bestimmungen sein, bei deren Außerachtlassung zumindest die entfernte Befürchtung einer Fälschung der Wahl denkbar sei. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, weil der Wahlvorstand das Losverfahren beaufsichtigt habe. Da die Ziehung des Loses zu einer Zufallsentscheidung führen solle, sei es unerheblich, wer das Los ziehe, wenn nur die Zufälligkeit des Ergebnisses gewährleistet sei. - Über die Wahlberechtigung des Sportredakteurs B. könne nur nach § 9 Abs. 1 HPVG entschieden werden. Er sei danach zu Recht von der Wahl ausgeschlossen worden. Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 08.07.1985 - I/V - L 1044/85 - aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Beteiligten entgegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die die angefochtene Wahl betreffenden Unterlagen Bezug genommen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die angefochtene Wahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt. Die Wahlanfechtung ist begründet. Nach § 21 Abs. 1 HPVG in der Fassung vom 11.07.1984 (GVBl. I S.181) kann der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Der Antragsteller ist als Dienststellenleiter antragsberechtigt. Er hat seinen Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von 14 Tagen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt und ihn zulässigerweise auf die Anfechtung der Wahl in der Gruppe der Angestellten beschränkt (Grabendorff/Windscheid/ Ilbertz, BPersVG mit Wahlordnung, 5. Aufl. 1981, § 25 RdNr. 33; Engelhard/Ballerstedt, BPersVG für Niedersachsen, 5. Aufl., § 26 RdNr. 23). Die Wahl in der Gruppe der Angestellten verstieß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht. Dem an dem Lessing-Gymnasium in Frankfurt am Main nebenberuflich tätigen Sportjournalisten B. ist zu Unrecht das Wahlrecht versagt worden. § 9 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1984 findet auf das Wahlrecht der Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen sowie der sonstigen in Erziehung und Unterricht tätigen Personen zur Wahl der Personalvertretungen der Lehrer keine Anwendung. Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes. Nach § 69 HPVG F. 1984 gelten für die in den §§ 69 a ff. HPVG F. 1984 aufgeführten Zweige des öffentlichen Dienste und den Hessischen Rundfunk, also auch für den Schuldienst, die Vorschriften des 1. Teils dieses Gesetzes (nur) insoweit sinngemäß, als sich aus den §§ 69 a ff. HPVG F. 1984 nichts anderes ergibt. § 75 Abs. 1 HPVG F. 1984 bestimmt aber, daß die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen sowie die sonstigen in Erziehung und Unterricht tätigen Personen eigene Personalvertretungen wählen. Die Vorschrift enthält selbst keine Einschränkung des Wahlrechts, so daß grundsätzlich alle in der Bestimmung aufgeführten Personengruppen wahlberechtigt sind. Spricht bereits die weite Fassung des § 75 Abs. 1 HPVG F. 1984 gegen eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1984, so folgt dies weiter aus dem Umkehrschluß aus § 75 Abs. 5 HPVG F. 1984. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes auf Fachlehreranwärter, Fachoberlehreranwärter, Lehramtsreferendare und Studienreferendare entsprechende Anwendung findet. § 75 Abs. 5 HPVG schränkt damit, wie der erkennende Fachsenat in seinem Beschluß vom 20.06. 1979 - HPV TL 16/78 - (Hess. VGRspr. 1979, 84) ausgeführt hat, das Wahlrecht der genannten im Vorbereitungsdienst stehenden Beamten ein. Obwohl sie in einem nicht unerheblichen Umfang an ihrer Ausbildungsschule Unterricht erteilen und deshalb im "Unterricht tätige Personen" sind, steht ihnen ein Wahlrecht zu den Personalvertretungen der Lehrer nicht zu. Sie besitzen das Wahlrecht nur zum Personalrat beim Staatlichen Schulamt. Wenn der Gesetzgeber aber ausdrücklich nur für einen bestimmten Personenkreis der im "Unterricht tätigen Personen" durch die Verweisungsbestimmung des § 75 Abs, 5 HPVG F. 1984 das Wahlrecht zu den Personalvertretungen der Lehrer ausgeschlossen hat, so kann dies nur bedeuten, daß darüber hinaus eine weitere Einschränkung durch die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1984 von ihm nicht gewollt ist. Dies gilt um so mehr, als ihm bei der Neuregelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes durch das Gesetz vom 11.07.1984 (GVBl. I S. 181) die vorstehend zitierte Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats bekannt war. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf im vorliegenden Falle die Frage, ob die in § 75 Abs. 1 HPVG F. 1984 aufgeführten Personengruppen stets oder nur dann wahlberechtigt sind, wenn sie eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Tätigkeit in der Erziehung oder im Unterricht an der Schule ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11.02.1981 - 6 P 14.80 - (Die Personalvertretung 1982, 110) von diesen Voraussetzungen eine das Wahlrecht begründende Beschäftigung abhängig gemacht. Auch wenn in § 75 Abs. 1 HPVG F. 1984 im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht von "Beschäftigten" sondern von "tätigen Personen" die Rede ist, so dürften doch die vom Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung des Wahlrechts auch für die in § 75 Abs. 1 HPVG F. 1984 aufgeführten Personengruppen gelten. Im vorliegenden Falle kann diese Frage jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil es sich bei der Tätigkeit des nebenberuflich tätigen Lehrers B. um eine regelmäßige und dauernde und auch nicht geringfügige Beschäftigung handelt. Es ist auch nicht auszuschließen, daß der Verstoß gegen das Wahlrecht das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt hat. Denn wäre dem nebenberuflich tätigen Lehrer B. das Wahlrecht nicht aberkannt worden, hätte er möglicherweise von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht und durch die Abgabe einer gültigen Stimme für eine der beiden Kandidatinnen der Losentscheid entbehrlich gemacht. Die Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten verstieß außerdem gegen eine wesentliche Bestimmung über das Wohlverfahren. Als wesentlich sind alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind, also "Muß"-Vorschriften (BVerwG, Beschluß vom 18.04.2978 - 6 P 84.78 -, Die Personalvertretung 1979, 194 ; Lorenzen/Eckstein/Cecior, BPersVG, Stand: Mai 1985, § 25 RdNr. 5; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay. Personalvertretungsgesetz, Stand: September 1985, Art. 25 RdNr. 4). § 1 Abs. 4 Satz 2 WO-HPVG schreibt zwingend vor, daß bei Entscheidungen durch das Los, die in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, das Los von dem Wahlvorsitzenden gezogen wird. Nach dem zwingenden Wahlrecht ist allein er befugt, den Losentscheid vorzunehmen. Da es sich um ein für das Wahlergebnis bedeutsames Verfahren handelt, kann er weder dessen Ausgestaltung noch seine Ausführung einem Dritten überlassen (BVerwG, Beschluß vom 20.06.1958 - 7 P 13.57 -, BVerwGE 7, 140 ; BSG, Beschluß vom 26.08.1975 - 1 S 9/-74 -, BSGE 40, 166 ; OVG Lüneburg, Beschluß vom 12.10.1976 - P OVG L 11/76 (Nds) -; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, a.a.O., § 32 BPersVG RdNr. 12 und § 5 WO-BPersVG RdNr. 5; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., Art. 32 RdNr. 16). Nach der Systematik der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz ist die Losentscheidung bei Stimmengleichheit ein Teil des Verfahrensabschnittes "Feststellung des Wahlergebnisses". Diese wichtige Aufgabe kann und darf nur die hierfür von der Wahlordnung bestimmte Person selbst vornehmen, also nur der Wahlvorsitzende. Der Verstoß ist objektiv gegeben und er durfte von dem Antragsteller zur Begründung seines Antrages vorgebracht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihm, wie er behauptet, vom Wahlvorstand bestätigt wurde, daß es Rechtens sei, wenn er das Los ziehe. Denn auch wenn ihm eine entsprechende Erklärung nicht gegeben worden sein sollte, wäre er befugt, seine Wahlanfechtung auf diesen Verstoß gegen das Wahlverfahren zu gründen. Im übrigen wäre der erkennende Fachsenat auch befugt, diesen Verfahrensfehler von Amts wegen zu berücksichtigen. Daß der Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt haben kann, liegt außer Zweifel, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Wahlvorsitzende das Los mit dem anderen Namen gezogen hätte. Nach alledem ist die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 92 Abs. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 3 HPVG F. 1984). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.