OffeneUrteileSuche
Beschluss

HPV TL 1500/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:1127.HPV.TL1500.85.0A
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Hilfspolizei der Stadt Frankfurt am Main ist unter der Bezeichnung "Verkehrsüberwachung und -regelung" eine selbständige Dienststelle im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Aufgrund der gemeinsamen Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, des Beteiligten, und des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 1. November 1983 untersteht sie organisatorisch dem Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main, soweit von den Bediensteten Aufgaben des Verkehrsdienstes wahrgenommen werden (Nr. 1 der Verfügung). Die "betriebliche Leitung" der Hilfspolizei ist, soweit Belange des Verkehrsdienstes betroffen sind, Angelegenheit der Schutzpolizei (Nr. 3.1. der Verfügung). Maßgebend für die Dienstzeitgestaltung ist der jeweils geltende Standardzeitplan und der mit Zustimmung des Antragstellers, des Personalrats Verkehrsüberwachung und -regelung der Stadt Frankfurt am Main, erlassene Rahmendienstzeitplan. Der Polizeipräsident in Frankfurt am Main ist befugt, weitere Einzelheiten der Dienstzeitgestaltung zu regeln, soweit Belange des Verkehrsdienstes betroffen sind (Nr. 5 der Verfügung). Aufgrund dieser Befugnis bestimmt für den Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main die "betriebliche Leitung" in Form einer Personalanforderung gegenüber dem Leiter des Amtes Verkehrsüberwachung und -regelung, welche Hilfspolizisten im Rahmen eines Sonderdienstes eingesetzt werden und dabei Überstunden zu leisten haben. Anhand dieser Personalanforderungen werden dann von dem Leiter des Amtes die Überstundenanordnungen verfügt und dem Antragsteller hiervon Kopien zur Kenntnis gegeben. Sonderdienste werden z.B. anläßlich von Messen, größeren Sportveranstaltungen, Demonstrationen usw. angeordnet. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 12. Juni 1985 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Er ist der Meinung, ihm stehe bei der Anordnung der Sonderdienste ein Mitbestimmungsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG in der Fassung vom 11.7.1984 (GVBl. I S. 181) zu. Die Notwendigkeit und der Umfang von Sonderdiensten sei in der Regel wie z.B. bei Messen, Kongressen, größeren Sportveranstaltungen u.ä, vorhersehbar. Die personalvertretungsrechtliche Beteiligung könnte deshalb vor Erlaß der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durchgeführt werden. Der Antragsteller hat beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller bei der Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit insbesondere bei Sonderdiensten gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG Fassung 1984 zu beteiligen, hilfsweise festzustellen, daß die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit, insbesondere für den Einsatz zu Sonderdiensten durch den Beteiligten der Mitbestimmung durch den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG Fassung 1984 unterliegt, weiter hilfsweise festzustellen, daß dem Antragsteller im Rahmen der vorliegenden Sondereinsätze ein Mitbestimmungsrecht an den Grundsätzen über die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere der allgemeinen Regelungen zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen zusteht. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, ein Mitbestimmungsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG Fassung 1984 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil nur jeweils kurzfristig entschieden werden könne, ob und in welchem Umfang Sonderdienste und Überstunden zu leisten seien. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe deshalb allenfalls im Rahmen des § 61 Abs. 3 HPVG Fassung 1984. Auch bei den im voraus feststehenden Veranstaltungen lasse sich das tatsächliche Verkehrsaufkommen und der erforderliche Personalbedarf erst kurze Zeit vorher feststellen. Deshalb lasse der mit Zustimmung des Antragstellers erlassene Rahmendienstzeitplan auch ausdrücklich Sonderdiensteinsätze zu. lm übrigen sei die Dienststelle Verkehrsüberwachung und -regelung an die Weisungen des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main gebunden, so daß auch aus diesem Grund ein Mitbestimmungsrecht nicht in Betracht kommen könne. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 8. Juli 1985 - I/V - L 1261/85 - festgestellt, daß dem Antragsteller im Rahmen der Sondereinsätze ein Mitbestimmungsrecht, das überhaupt nur bezüglich des "wie" in Betracht komme, an den Grundsätzen über die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere der allgemeinen Regelungen zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen, die Dienstdauer beeinflussenden Regelungen zustehe. Im übrigen hat sie die Anträge abgelehnt. Sie hat dargelegt, die speziellen Verhältnisse in der Dienststelle ließen es nur zu, kurzfristig Dienstpläne aufzustellen. Es komme deshalb nur eine Mitbestimmung bei der Festlegung der Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne nach § 61 Abs. 3 HPVG Fassung 1984 in Betracht. Der Antragsteller und der Beteiligte haben gegen diesen ihnen am 15.07.1985 zugestellten Beschluß am 05.08.1985 bzw. am 14.08.1985 beim Hess. VGH Beschwerde eingelegt und diese, nachdem ihnen die Begründungsfrist um einen Monat verlängert worden war, am 02.10.1985 bzw. am 09.10.1985 beim Beschwerdegericht begründet. Der Antragsteller trägt vor, er begehre kein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung des "ob" von Mehrarbeit. Ihm gehe es nicht darum, die Frage des Einsatzes der Mitbestimmung zu unterwerfen. Er wünsche vielmehr, die Verteilung der Mehrarbeit auf die verschiedenen Kollegen bzw. Gruppen nach einem gerechten Mitbestimmungsschema zu erwirken. Regelmäßig sei die Notwendigkeit von Sonderdiensten Monate vorher bekannt. Es sei deshalb nicht notwendig, kurzfristig zu bestimmen, welcher Mitarbeiter Mehrarbeit zu leisten habe. Dies könnte im Interesse der Bediensteten vielmehr vorausschauend geplant werden. Die Anordnung von Mehrarbeit auf die verschiedenen Beschäftigten der Dienstgruppen sollte so geregelt werden, daß einerseits eine Transparenz und andererseits eine gleichmäßige Verteilung der erforderlichen Kehrarbeit auf die Bediensteten erfolge. Hierbei wünsche der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht auszuüben. Der Antragsteller beantragt, 1. unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.1985 - I/V-L 1261/85 - ferner festzustellen, daß die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit insbesondere für den Einsatz zu Sonderdiensten durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG Fassung 1984 unterliegt, 2. die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Der Beteiligte beantragt, 1. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.1985 - I/V-L 1261/85 - insoweit aufzuheben, als er den Anträgen des Antragstellers stattgegeben hat und diese in vollem Umfang abzuweisen 2. die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zur Erläuterung der Grundsätze über die Aufstellung von Dienstplänen, die mitbestimmungspflichtigen Tatbestandsmerkmale des § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG Fassung 1984 herangezogen und das Mitbestimmungsrecht nach Abs. 3 dieser Bestimmung um die in Abs. 1 Nr. 9 der Vorschrift aufgeführten Tatbestandsmerkmale erweitert. Gerade weil eine Mitbestimmung wegen der Besonderheit der Aufgabenerfüllung nicht auch in Detailfragen in Betracht komme, sondern sich auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne zu beschränken habe, könnten diese Detailfragen nicht wieder über den Umweg des § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG Fassung 1984 in den Abs. 3 dieser Vorschrift eingefügt werden,. Die Vorinstanz habe übersehen, daß dem Antragsteller bei dem Rahmendienstplan vom 20.08.1981 ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden sei und ihm deshalb für die gerichtliche Durchsetzung eines erneuten Mitbestimmungsrechts das Rechtsschutzinteresse, fehle Zu berücksichtigen sei, daß aufgrund der besonderen organisationsrechtlichen Stellung, die dem Amt Verkehrsüberwachung und -regelung im Verhältnis zum Polizeipräsidenten zukomme, dem Verwaltungsleiter keinerlei Entscheidungskompetenz hinsichtlich des "ob" und des "wie" der Sonderdienste zukomme. Diese Entscheidung treffe allein die beim Polizeipräsidenten angesiedelte "betriebliche Leitung". Diese könne wegen der Besonderheiten der Veranstaltung, die die Anordnung von Sonderdiensten erforderlich machten, und wegen der personellen Situation der Schutzpolizei jeweils nur kurzfristig entscheiden, wieviel Hilfspolizisten zu Sonderdiensten herangezogen werden müßten. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerden sind statthaft. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt. Auch im übrigen bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken. Die Beschwerde des Antragstellers, die sich allein gegen die Zurückweisung seines ersten Hilfsantrages richtet, ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerde des Beteiligten hingegen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den ersten Hilfsantrag zu Recht abgelehnt. Die Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit insbesondere für den Einsatz bei Sonderdiensten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG in der Fassung vom 11. Juli 1984 (GVBl. I 5.181 ). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Mitbestimmung bereits deshalb ausscheidet, weil die eigentliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Hilfspolizisten der Stadt Frankfurt am Main zu Sonderdiensten im Rahmen der Verkehrsüberwachung und -regelung herangezogen werden, für den Beteiligten bindend der Polizeipräsident in Frankfurt am Main trifft, und an Maßnahmen dieser Behörde dem Antragsteller mangels einer personalvertretungsrechtlichen Zuordnung ohnehin eine Beteiligung nicht zusteht (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 23.9.1981 - HPV TL 31/80 - Hess.VGRspr. 82, 81). Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht bei den Überstundenanordnungen zu, die der Leiter des Amtes 36 (Verkehrsüberwachung und -regelung) aufgrund der Stellenanforderungen für Sonderdienste seitens des Polizeipräsidenten verfügt. Als Mitbestimmungstatbestand kommt allein § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG Fassung 1984 in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, allgemeine Regelungen zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderen Oberverwaltungsgerichten sowie der in der Literatur einhellig vertretenen Meinung hat der erkennende Fachsenat in seinem Beschluß vom 22.10.1980 - HPV TL 8/79 - (Hess.VGRspr. 1983, 46) ausgeführt, daß bei der Entscheidung, inwieweit die Mitbestimmungsrechte des Personalrats im Zusammenhang mit der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit in Betracht kommen, zwischen zwei Problemkreisen streng zu differenzieren sei. Es gehe einmal um die Frage, ob überhaupt Überstunden stattfinden sollen, also um die Dauer der (auf die Woche abgestellten) Arbeitszeit; zum anderen gehe es um die Frage, wann diese Überstunden zu leisten seien, also um ihre Verteilung auf die Wochentage und ihre zeitliche Plazierung an den jeweiligen Wochentagen. Der Mitbestimmung unterliege nur die letztere. Allein diese Auslegung sei mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den einschlägigen Gesetzen und tarifvertraglichen Vorschriften vereinbar (vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 20.07.1984 - 6 P 16.83 -, Die Personalvertretung 1985, 71; OVG Münster, Beschluß vom 11.11.1981 - CL 14.80 -; OVG Berlin, Beschluß vom 18.12.1980 - OVG PV Bln 7.80 -, Lorenzen/Eckstein/Cecior, BPersVG, Kommentar, Stand: Oktober 1984, § 75 Rdnr. 115; Fürst, GKÖD V, K § 75 Rdnr. 76; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayer. PersVG, Kommentar, Stand: März 1985, Art. 75 Rdnr. 311). Auch wenn der Antragsteller vorträgt, daß es ihm um eine Mitbestimmung bei dem "wie" und nicht bei dem "ob" von Mehrarbeit gehe, so zielt der von ihm gestellte Hilfsantrag zu 1, nach seiner eindeutigen Fassung doch darauf ab, bei der Anordnung der Mehrarbeit und nicht bei ihrer zeitlichen Plazierung beteiligt zu werden. In dem Hilfsantrag zu 1. ist ausdrücklich von einer Mitbestimmung bei der "Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit" die Rede. Daß es sich hierbei nicht lediglich um ein sprachliches Versehen, sondern um das tatsächliche Begehren des Antragstellers handelt, folgt insbesondere auch aus seinem Schriftsatz vom 30.09.1985 (Bl. 79 d. Gerichtsakte). Dort wird ausgeführt, daß es ihm darum gehe, für die Verteilung der Mehrarbeit auf die verschiedenen Kollegen bzw. Gruppen ein gerechtes Mitbestimmungsschema zu erwirken. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz, die Sonderdienste verböten es in keiner Weise, so geregelt zu werden, daß die Anordnung von Mehrarbeit auf die verschiedenen Arbeitnehmer der Dienstgruppen so geregelt werde, daß einerseits eine Transparenz und andererseits eine gleichmäßige Verteilung der erforderlichen Mehrarbeit auf die Beschäftigten erfolge. Dazu wünsche er sein Mitbestimmungsrecht auszuüben. Der Antragsteller will also an der Entscheidung des Dienststellenleiters bzw. des Polizeipräsidenten, welche Hilfspolizisten zu den einzelnen Sonderdiensten herangezogen werden, beteiligt werden, um eine ungleichmäßige und ungerechte Belastung einzelner Beschäftigter zu verhindern. Dies berührt aber gerade die Entscheidung, über das "ob" der Mehrarbeit, also die Entscheidung darüber, welche Beschäftigten zur Mehrarbeit bzw. Überstunden herangezogen werden. Diese Entscheidung ist dem Beteiligungsrecht des Personalrats zweifelsfrei entzogen. Der Antragsteller hat die Ausführungen des erkennenden Fachsenats in seinem Beschluß vom 22.10.1980 a.a.O., offensichtlich mißverstanden, wenn er der Meinung ist, daß ihm bei der Verteilung der anläßlich eines Sondereinsatzes insgesamt erforderlichen Mehrarbeit (z.B. der Mehrarbeit von 10 Kollegen für je 5 Stunden = 50 Stunden) ein Mitbestimmungsrecht zusteht. In dieser Entscheidung wird ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht allein bei der Verteilung der Mehrarbeit auf die einzelnen Wochentage und ihre zeitliche Plazierung an dem jeweiligen Wochentag und nicht auch bei der Verteilung der notwendigen Mehrarbeit auf die Beschäftigten bejaht. Die Verteilung der erforderlichen Mehrarbeit auf die Beschäftigten bzw. deren Heranziehung zur Mehrarbeit ist dem Einfluß der Personalvertretung entzogen, weil sich die Verpflichtung zur Mehrarbeit für Beamte aus dem Gesetz und für Arbeiter und Angestellte aus dem dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Tarifvertrag unmittelbar ergibt und allein der Dienstherr bzw. Arbeitgeber zu entscheiden hat, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (BVerwG, Beschluß vom 20.07.1984, a.a.O., Hess.VGH, Beschluß vom 12.06.1985 - HPV TL 422/84 -). Im übrigen Steht dem Antragsteller hier auch kein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Festlegung der angeordneten Mehrarbeit für den Einsatz zu Sonderdiensten zu. Dies folgt daraus, daß der zeitliche Rahmen für die Ableistung der Mehrarbeit jeweils durch die die Sonderdienste erfordernden konkreten Anlässe festgelegt wird und deshalb das "ob" und "wie" der Mehrarbeit untrennbar miteinander verbunden sind. In einem solchen Fall kommt eine Mitbestimmung des Personalrats auch bei der zeitlichen Festlegung der angeordneten Mehrarbeit nicht in Betracht, da dem Personalvertretungsorgan anderenfalls - unzulässigerweise - eine Mitbestimmung über die staatliche Aufgabenerfüllung eingeräumt würde, was § 104 BPersVG widerspräche (so insbesondere OVG Münster, Beschluß vom 21.09.1978 - CL 24,77 -, Die Personalvertretung 1980, 246 = DÖD 1979, 288; Ballerstedt/Schleicher/Faber, a.a.O., Art. 75 Rdnr. 311 ; vgl. zur Unzulässigkeit einer uneingeschränkten personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei Maßnahmen der staatlichen Aufgabenerfüllung: BVerwG, Beschluß vom 23.12.1982 - 6 P 36.79 -, Die Personalvertretung 1983, 413 = ZBR 1983,132 und 307; Beschluß vom 7.03.1983, 6 P 27.80 -9 DVBl. 1983, 808 = ZBR 1983, 306 = Die Personalvertretung 1984, 241). Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung besteht deshalb nur dann, wenn sich die Anordnung der Mehrarbeit und deren Ableistung ohne weiteres trennen lassen, wie dies z.B. bei der Anordnung von Überstunden zur Aufarbeitung von Rückständen der Fall ist. Wird die Mehrarbeit hingegen anläßlich konkreter, zeitlich festliegender Einzelfälle angeordnet und ist für eine zeitliche Disposition kein Raum, scheidet ein Mitbestimmungsrecht aus. Die Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für die begehrte Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis. Für die Dienststelle Verkehrsüberwachung und -regelung gilt der Rahmendienstplan vom 20.08.1981, der mit Zustimmung des Antragstellers erlassen wurde. Weitere Grundsätze über die Aufstellung von Dienstplänen im Zusammenhang mit dem Erlaß von Sondereinsätzen hat der Beteiligte bisher nicht erlassen. Die begehrte Feststellung betrifft deshalb keine konkrete Maßnahme, sondern die abstrakte Rechtsfrage, ob allgemeine Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere der allgemeinen Regelung zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen, der Mitbestimmung unterliegen. Für die Klärung abstrakter, möglicherweise in der Zukunft einmal aktuell werdender Rechtsfragen besteht aber im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß, soweit er dem Antrag stattgegeben hat, aufzuheben und die Anträge sind insgesamt abzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 92 Abs. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 3 HPVG F. 1984). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.