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Beschluss

HPV TL 282/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0529.HPV.TL282.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller und im Beschwerdeverfahren auch der Beteiligte zu 3) begehren die einstweilige Sicherung ihrer personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte bei der vorläufigen Einführung eines neuen automatischen Datenverarbeitungsverfahrens anstelle des alten, auf dem System Nixdorfs Gerätetypen 710 und 720, aufgebauten Verfahrens für den Ausleihbetrieb der Stadtbücherei Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 20.12.1983 hat der Beteiligte zu 2) den Antragsteller um Zustimmung zu der oben genannten, von ihm als mitbestimmungsbedürftig angesehenen Maßnahme gebeten. Dem Schreiben war ein Vermerk des Personal- und Organisationsamtes vom 06.12.1983 beigefügt, der Einzelheiten über das Verfahren und seine Auswirkungen auf den Dienststellenbetrieb enthielt. Mit Schreiben vom 02.01.1984 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur geplanten Maßnahme. Am 12.01.1984 legte der Beteiligte zu 2) die Angelegenheit daraufhin dem Beteiligten zu 1) vor. Dieser bestimmte mit Beschluß vom 19.03.1984 einen Verhandlungsleiter, welcher am 11.04.1984 mit dem Beteiligten zu 3) eine Vorbesprechung zur förmlichen Erörterung der Angelegenheit durchführte. In dieser Vorbesprechung bat der Beteiligte zu 3) um Zurückstellung der Maßnahme wegen weiterer informeller Gespräche. Am 11.05.1984 fand sodann eine Besprechung zwischen dem Beteiligten zu 3), Vertretern des Antragstellers sowie des Personal- und Organisationsamtes der Stadt Frankfurt am Main statt. Auf ein Schreiben des Verhandlungsführers des Beteiligten zu 1) vom 06.08.1984 an den Beteiligten zu 3), welches Antworten auf Fragen des letzteren enthielt, sowie auf eine schriftliche Erinnerung vom 07.09.1984 hat der Beteiligte zu 3) nicht geantwortet. Am 07.11.1984 verfügte der Beteiligte zu 2) als vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahren den Einsatz eines autonomen automatischen Datenverarbeitungsverfahrens bei der Stadtbücherei zum frühestmöglichen Zeitpunkt und teilte zugleich dem davon unterrichteten Antragsteller mit, das Verfahren nach den §§ 60 bis 60 c HPVG werde fortgesetzt. Unter dem 07.11.1984 antwortete der Antragsteller dem Beteiligten zu 2), die bloße Eilbedürftigkeit rechtfertige eine vorläufige Regelung nach § 60 d HPVG nicht. Ein einmal getroffener Beschluß sei schwer rückgängig zu machen. Im übrigen bestünden weitere Fragen. Mit weiterem Schreiben vom 30.11.1984 erbat der Antragsteller die Beantwortung zusätzlicher Fragen bis zum 15.12.1984. Am 03.12.1984 teilte der Verhandlungsführer des Beteiligten zu 1) dem Antragsteller mit, die vorläufige Maßnahme werde aufrechterhalten. Ein Aufschub sei nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 14.01.1985 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main begehrte der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Er trug vor, der Beteiligte zu 2) verletzte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus §§ 61 Abs. 1 Nr. 2 und 66 Abs. 1 HPVG, indem er vollendete, irreparable Tatsachen schaffen wolle, die selbst bei Rückgängigmachung nicht aufhebbare Schäden zeitigten. Die vorläufige Maßnahme erfülle nicht die Voraussetzungen des § 60 d HPVG. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sei nicht berührt. Das installierte System laufe seit mehr als zwei Jahren unter den gleichen Bedingungen "wie zuletzt". Es bestehe bei Ausfällen der Altgeräte die Möglichkeit von Ersatzbeschaffungen. Die Anfälligkeit der Altgeräte sei deswegen und wegen der regelmäßigen Wartung durch die Firma Nixdorf ausgleichbar. Dies könne auch im Wege der Soforthilfe geschehen, so daß ein totaler Ausfall ausscheide. Bloße Eilbedürftigkeit der Maßnahme reiche nicht aus. Es müsse vielmehr die einer Dienststelle obliegende Aufgabe gefährdet sein. Das sei aber nicht der Fall. 1984 seien mehrere Buchungsautomaten ausgefallen, ohne daß es zu einem Zusammenbruch der Buchausgabe oder -rückgabe gekommen sei. Der Ausfall sei durch die vorhandenen Geräte und die tatkräftige Mithilfe der "abhängig Beschäftigten" aufgefangen worden. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Absicht der Installation der neuen Geräte im Februar 1985 und des Einsatzes derselben im März 1985. Das Begehren auf Verpflichtung zur Unterlassung stütze sich auf § 92 Abs. 2 HPVG. Ein grober Verstoß des Dienststellenleiters im Sinne dieser Vorschrift sei gegeben. Der Antragsteller habe ausdrücklich auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 60 d HPVG hingewiesen. Mithin liege keine zu klärende schwierige Rechtsfrage vor, die die Durchführung der Maßnahme nicht verzögern dürfe. Zumindest aber sei das hilfsweise Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Der Antragsteller beantragte, 1. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, in der Stadtbücherei die automatisierte Datenverarbeitung des Systems Nixdorf 8850/75 im Februar 1985 zu installieren sowie das System Nixdorf 8850/75 ab März 1985 tatsächlich einzusetzen, hilfsweise, 2. festzustellen, daß die vorläufige Installierung der automatisierten Datenverarbeitung des Systems Nixdorf 8850/75 ab Februar 1985 sowie der Einsatz des Systems Nixdorf 8850/75 ab März 1985 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 2 sowie gemäß § 66 Abs. 1 HPVG verletzt. Mit Beschluß vom 17.01.1985 - I/V L 103/85 - hat der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ohne mündliche Verhandlung den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren Ansprüche auf Unterlassung (Untersagung) oder Rückgängigmachung ausgeschlossen seien und damit bereits der Hauptantrag erfolglos bleiben müsse. Dem Hilfsantrag sei nicht stattzugeben gewesen, weil der Beteiligte zu 2) in seiner Verfügung vom 07.11.1984 sehr wohl die Gefährdung der Aufgabenerfüllung im vorliegenden Fall dargelegt und der Antragsteller diesem Vorbringen nichts Entscheidendes entgegensetzt habe. Die angeordnete Maßnahme sei, was nicht näher dargelegt zu werden brauche, nicht irreparabel. Mit Schriftsätzen vom 14.02.1985, eingegangen bei Gericht am 18.02.1985, haben der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) gegen den dem Antragsteller am 18.01.1985 zugestellten Beschluß Beschwerden eingelegt. Sie führen begründungshalber aus, der Beteiligte zu 3) sei beteiligungsfähig und auch beschwerdeberechtigt, weil die streitige Angelegenheit sich bereits im Stufenverfahren befinde und der Beteiligte zu 1) bereits im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden sei. Die Ersetzung der bisher in der Stadtbücherei vorhandenen ADV-Geräte (Nixdorf Modell 710 und 720) mit dem ADV-Verfahren HEBIS-LEIH durch neue Geräte System Nixdorf 8850/75) mit weitergehendem Informationssystem führe dazu, daß das bisher landeseinheitliche Verfahren des hessischen Bibliotheksinformationswesens verlassen werde. Die Arbeitsorganisation werde methodisch und die Arbeitsplätze würden durch Einführung von Bildschirmgeräten tatsächlich verändert. Gleichzeitig finde eine Erweiterung bei den Informationsleistungen statt. Das diesbezügliche Einigungsverfahren sei auf der Ebene der Stufenvertretungen noch nicht abgeschlossen. § 60 d HPVG könne hier nicht angewandt werden, weil die behauptete Aufgabengefährdung nicht vorliege, die Maßnahme im übrigen nicht vorläufig, sondern endgültig, d.h. nicht rücknehmbar sei. Die Ersatzteilversorgung sei bis 1987 gesichert. Die Voraussetzungen des § 935 ZPO seien gegeben. Es sei zu besorgen, daß durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder -erschwerung eintrete. Der Ankauf oder die langfristige vertragliche Anmietung von hochwertigen Elektronikgeräten, die Aufstellung des Zentralgerätes und die Herstellung des Leitungsverbundes sowie die Umschulung des Personals seien nur unter hohen finanziellen Verlusten rücknehmbar, falls seitens des Personalrats nicht zugestimmt werde. Der Personalrat werde für diese Kosten dann verantwortlich gemacht. Diesem Entscheidungsdruck sei hier zu begegnen. Mit der Umsetzung sei bereits begonnen. Die Arbeitsbibliothek sei ausgelagert, Vermessungen und Bestimmungen für den Einbau einer Trennwand seien vorgenommen. Es würden bereits Leitungen neu verlegt. Für die 19. Woche des Jahres seien die Schulung von 20 Mitarbeitern und die Schließung der Zentralbibliothek für eine Woche angekündigt. Die begehrte Untersagung könne ausgesprochen werden, wie sich aus § 938 ZPO ergebe. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß hier keine endgültige, sondern nur eine vorläufige, das Recht des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) sichernde Untersagung einer beabsichtigten Maßnahme gewollt sei. So habe der erkennende Senat durch einen Beschluß vom 14.03.1984 einem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, eine Personalversammlung durchzuführen, in der ein Referentenentwurf zum Gesundheitssicherstellungsgesetz behandelt werden sollte. Schließlich sei mit der Neufassung des § 92 Abs. 2 HPVG auch ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch normiert worden. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und den Beteiligten zu 1) und 2) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens aufzugeben, das bereits in der Stadtbücherei Frankfurt am Main installierte autonome ADV-Verfahren System Nixdorf 8850/75 nicht weiter zu betreiben. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 92 Abs. 2 HPVG n.F. mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Sie tragen vor, im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens könne ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des § 935 ZPO auch nicht gegeben. Schon eine Vereitelung oder Erschwerung der Rechte des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) seien nicht zu befürchten, weil die vorläufige Einführung der neuen Geräte zufolge des Vertrages vom 07.12.1984 mit der Firma Nixdorf Computer AG jederzeit rückgängig gemacht werden könne. Auch die baulichen Veränderungen zwecks Installierung der Zentraleinheit und die Anpassung des Thekenraumes sowie die Kabelverlegung seien reversibel. § 92 Abs. 2 HPVG n.F. sei nicht erfüllt. Denn keinesfalls sei ein grober Verstoß im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen. § 60 d HPVG werde von der Anordnung des Beteiligten zu 1) vom 07.11.1984 nicht verletzt. Im übrigen sei § 92 Abs. 2 HPVG n.F. verfassungsrechtlich zu beanstanden, da es gegen Art. 20 und 28 des Grundgesetzes verstoße, wenn der Personalrat oder die in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft den demokratisch legitimierten Gemeindeorganen ihren Willen aufzwingen könnten. Wenn § 92 Abs. 2 HPVG entscheidungserheblich sei, werde um Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG gebeten. Daß die Maßnahme unaufschiebbar sei, ergebe sich daraus, daß im Jahr 1984 allein 37 Ausfälle und vom 01.01.1985 bis 19.03.1985 allein weitere 15 Ausfälle zu verzeichnen gewesen seien. Bereits im Frühjahr 1984 sei eine krisenhafte Zuspitzung eingetreten, die den Antragsteller selbst veranlaßt habe, auf die katastrophalen Bedingungen der Arbeitnehmer in der Ausleihe hinzuweisen. Der Antragsteller setze sich mit diesem früheren Verhalten nunmehr in Widerspruch. Tatsächlich seien immer größere Verzögerungen im Ausleihbetrieb zu erwarten. Das liege daran, daß außergewöhnliche Ausfallzeiten hingenommen werden müßten. Schon 1980 sei die Produktion des bisher installierten Systems eingestellt worden. Bei der Firma Nixdorf Computer AG gebe es nur noch wenige Fachleute für dieses alte System, und die Zahl der Ersatzteile werde immer geringer. Auch wenn die Lieferfirma noch - allerdings nur bezüglich zweier von 11 Geräten - eine Verpflichtung zur Ersatzteilversorgung bis 1987 habe, so bestünden bei der Beschaffung doch Schwierigkeiten. Das System HEBIS-LEIH werde im übrigen nicht verlassen. Das bei HEBIS-LEIH angewandte Programm werde weiter angewandt, so daß ein Rückbau jederzeit möglich sei. Das neue System arbeite seit 14.05.1985 störungsfrei. Dem Erfordernis des § 60 d HPVG bezüglich der Weiterführung des Einigungsverfahrens werde Rechnung getragen. Im übrigen seien der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) nicht beteiligungsfähig. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 66 HPVG sei nicht gegeben, weil es sich im vorliegenden Fall nur um einen Generationswechsel der Geräte im Datenverarbeitungsbereich,nicht aber um eine neue Arbeitsmethode handele. § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG sei hier bei allein gebotener verfassungskonformer Auslegung auf organisatorische Maßnahmen, die ohne wesentliche Auswirkungen im sozialen Bereich blieben, nicht anwendbar. Ein Wegfall von Arbeitsplätzen trete nicht ein. Höhere Anforderungen - etwa durch reine Bildschirmarbeit - seien nicht zu erwarten. Die restriktive Auslegung von § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG sei durch Art. 28 Abs. 2 GG und § 137 HV geboten. Die Vorschriften des HPVG dürften nicht mit dem Selbstverwaltungs- und dem Demokratieprinzip kollidieren. In wichtigen organisatorischen Maßnahmen müsse die letzte Entscheidung den demokratisch berufenen Organen verbleiben. Insoweit sei auch auf § 104 Satz 3 BPersVG als Rahmenvorschrift hinzuweisen. Gleiches gelte für § 66 Abs. 1 HPVG, der in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 HPVG der demokratisch nicht legitimierten Einigungsstelle das letzte Entscheidungsrecht zubillige. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen. II. Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) sind zulässig. Sie sind statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 92 Abs. 3 HPVG n.F. i.V.m. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 6 und § 66 Abs. 1 ArbGG sowie §§ 518, 519 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich für den Antragsteller ohne weiteres aus dem Umstand, daß er mit seinem Antrag in erster Instanz erfolglos geblieben ist (vgl. BAG, Beschluß vom 29.07. 1982 - 6 ABR 51/79 -, AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG; Auffarth/Schönherr, Arbeitsgerichtsgesetz, Loseblatt-Sammlung B § 81 - 05/35). Dies gilt allerdings nicht für den Beteiligten zu 3); für ihn hängt seine Beschwerdeberechtigung von der Beteiligungsfähigkeit und -bedürftigkeit ab (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.09.1970 - VII P 1.70 -, PersV 1971, 60 ff. [61]). Diese Voraussetzung ist hier aber auch erfüllt. Denn am Beschlußverfahren ist derjenige zu beteiligen, dessen personalvertretungsrechtliche Interessen durch die begehrte Entscheidung unmittelbar berührt werden (BVerwG, Beschluß von 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, PersV 1980, 145). Eine solche Situation liegt bezüglich des Beteiligten zu 3) vor. Spätestens seit der Aufnahme des Stufenverfahrens durch die Vorlage der Angelegenheit bei der obersten Dienstbehörde und die Befassung des Gesamtpersonalrats der Stadt Frankfurt am Main durch sie gemäß § 60 a Abs. 5 HPVG würde eine Fehlerhaftigkeit der von den Beteiligten zu 2) getroffenen Entscheidung vom 07.11.1984 in die vorn Beteiligten zu 3) beschwerdeweise geltend gemachten Mitbestimmungsbefugnisse eingreifen (vgl. im übrigen Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 25.05.1983 - HPV TL 41/81 - sowie Hess. VGH, Beschluß vom 10.10.1984 - BPV TK 5/83 -). Die nach alledem zulässigen Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) sind lediglich im Hinblick auf das von der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eingeschlagene Verfahren gerechtfertigt, im übrigen aber nicht begründet. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig ist. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG F. 1979 ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Beschlußverfahren zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 8. Buches der ZPO über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidung grundsätzlich durch Beschluß der Kammer ergeht, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes (Personalvertretungsgesetz) nicht besteht. In dringenden Fällen kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 937 Abs. 2 ZPO), und nach § 944 ZPO kann der Vorsitzende der Kammer allein entscheiden, wenn es infolge der Hinzuziehung des gesamten Spruchkörpers zu einer unvertretbaren Verfahrensverzögerung kommen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.12.1979 - HPV TL 19/79 n.v.). Zu Unrecht hat hier der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen ohne Heranziehung der übrigen Richter allein entschieden. Denn es war zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 17.01.1985 durchaus noch genügend Zeit, eine Entscheidung der gesamten Kammer herbeizuführen, die in gebotener Eile eine dem Vollzug der streitigen Anordnung zuvorkommende Klärung der Rechtslage hätte bewirken können. Erst im Februar 1985 war die Installation der neuen Geräte und ab März 1985 die Benutzung derselben beabsichtigt. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz ist allerdings dem Fachsenat gemäß § 92 Abs. 3 HPVG n.F. i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG untersagt; sie vertrüge sich überdies nicht mit dem Wesen eines Eilverfahrens. Hiernach hat der Fachsenat über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung selbst zu entscheiden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14.04.1982 - HPV TL 10/82 - n.v.). Daß der Antragsteller seinen Sachantrag gegenüber den erstinstanzlichen Verfahren geändert hat, ist bedenkenfrei, nachdem sich die Beteiligten zu 1) und 2) in der Beschwerdeerwiderung rügelos darauf eingelassen haben bzw. der neu eingetretene Beteiligte zu 3) durch die Stellung eines gleichlautenden Antrages in dem gemeinsamen Begründungsschriftsatz vom 07.03.1985 konkludent zugestimmt hat (§ 87 Abs. 2 Satz 3 und § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 3 HPVG n.F.). Dem Begehren, den Weiterbetrieb des bereits installierten neuen ADV-Systems bis zur Hauptsacheentscheidung zu verbieten, kann kein Erfolg beschieden sein. Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualanspruches, dessen Verwirklichung gefährdet ist (§ 935 ZPO), oder der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Dabei kann die einstweilige Verfügung auch darin bestehen, daß dem Gegner ein Handeln geboten oder verboten wird. Die nach § 938 ZPO zu treffende Anordnung muß sich jedoch stets in den Grenzen des zu sichernden Anspruches halten. Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 92 Abs. 2 HPVG n.F., der am 01.10.1984 in Kraft getreten ist, können der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach diesem Gesetz aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Hierauf stützen der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) ihr Begehren. Es kommt daher nur eine Sicherungsanordnung im Sinne des § 935 ZPO in Betracht. Im vorliegenden Fall ist es schon fraglich, ob überhaupt ein Verfügungsgrund in bezug auf einen solchen Anspruch des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) vorliegt. Dagegen könnte sprechen, daß nach den vorgelegten Verträgen der Stadt Frankfurt am Main mit der Firma Nixdorf Computer AG die streitige Maßnahme jederzeit reversibel ist, also eine Rechtsvereitelung oder Rechtserschwerung möglicherweise gar nicht befürchtet werden muß. Das mag aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, vorläufig den Weiterbetrieb der beanstandeten Anlage zu untersagen. Ein Verfügungsanspruch wäre nur dann gegeben, wenn die beanstandete Anordnung des Beteiligten zu 2) vom 07.11.1984 einen groben Pflichtverstoß im Sinne von § 92 Abs. 2 HPVG n.F. darstellen würde. Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines derart qualifizierten Verstoßes gegen Bestimmungen des HPVG. Nach der hier im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht zwar einiges dafür, daß Mitbestimmungsrechte des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 - beide Alternativen - HPVG, § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG und § 66 Abs. 1 HPVG (Einführung neuer Arbeitsmethoden) in Betracht kommen. Selbst aber eine Verletzung dieser Mitbestimmungsrechte würde für sich allein die Annahme eines groben Verstoßes gegen personalvertretungsrechtliche Pflichten im Sinne der obengenannten Bestimmung noch nicht rechtfertigen, wobei offenbleibt, ob die behaupteten Beteiligungsrechte überhaupt bestehen. Desgleichen erscheint es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auf Grund der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung allenfalls zweifelhaft, ob der Beteiligte zu 2) von der Erfüllung der in § 60 d HPVG genannten Voraussetzungen ausgehen durfte, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt: Eine Maßnahme nach § 60 d HPVG ist nicht mehr möglich, wenn das Beteiligungsverfahren entweder mit positiver oder negativer Wirkung beendet ist, es sei denn, die Sach- und Rechtslage hätte sich grundlegend gewandelt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 08.07. 1981 - HPV TL 40/80 -, ESVGH 31, 314 (L)). Im vorliegenden Fall ist das Beteiligungsverfahren zwar bis zu den Stufenvertretungen gelangt, dort aber noch nicht beendet. Nachdem nämlich der vom Beteiligten zu 2) als dem entscheidungsbefugten Dienststellenleiter gemäß § 68 Abs. 1 HPVG durch Schreiben vom 20.12.1983 unterrichtete Antragsteller fristgemäß nach § 60 Abs. 2 HPVG a.F. am 02.01.1984 die Zustimmung zur Einführung des neuen autonomen ADV-Verfahrens verweigert hatte, hat der Beteiligte zu 2) am 12.033.1984 gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 HPVG fristgerecht die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde, dem Beteiligten zu 1), vorgelegt. Der Beteiligte zu 1) verhandelte, nachdem am 19.03.1984 von ihm ein Verhandlungsführer bestellt worden war, seit dem 11.04.1984, an dem eine Vorbesprechung für eine spätere förmliche Erörterung stattfand, mit dem Beteiligten zu 3). Diese Verhandlungen endeten damit, daß der Beteiligte zu 3) sich zunächst Fragen zu den streitigen Objekt beantworten ließ, dann aber trotz Erinnerungen dem Beteiligten zu 1) nicht mehr antwortete. Darin dürfte - vorbehaltlich einer endgültigen Überprüfung im Hauptsacheverfahren - kein negativer Abschluß des Beteiligungsverfahrens zu erblicken sein. Darüber hinaus verlangt allerdings § 60 d HPVG die unverzügliche Fortsetzung des einmal eingeleiteten Stufenverfahrens. Daß dies nicht der Fall gewesen wäre, haben weder der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) glaubhaft gemacht. Auch dies bleibt der endgültigen Prüfung in Hauptsacheverfahren vorbehalten. Daß im vorliegenden Fall nicht entsprechend § 60 a Abs. 5 Satz 2 HPVG n.F. verfahren worden ist, wonach die oberste Dienstbehörde innerhalb von vier Wochen den Gesamtpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen hat, ist deswegen nicht zu beanstanden, weil diese Vorschrift erst durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und des Hessischen Richtergesetzes vom 11.07.1984 (GVBl. Teil I 1984, 181) in das HPVG eingefügt worden ist und sich das Änderungsgesetz keine Rückwirkung beigelegt hat, so daß bis zum 01.10.1984 (also bis zum Inkrafttreten des fraglichen Änderungsgesetzes) diese Bestimmung noch nicht anzuwenden war. Die Beteiligung des Gesamtpersonalrats nach Anrufung der Stufenvertretung durch den Dienststellenleiter erfolgte bereits im Frühjahr 1984. Es bleibt hingegen zweifelhaft, ohne daß das Gegenteil allerdings von dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) glaubhaft gemacht wäre, ob der Beteiligte zu 2) in Ansehung des § 60 d HPVG fehlerfrei annehmen durfte, daß eine Maßnahme durchgeführt werden soll, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldete. Eine von dem Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle gemäß § 60 d HPVG getroffene Maßnahme duldet der Natur der Sache nach nicht bereits dann keinen Aufschub, wenn sie eilbedürftig ist; vielmehr muß eine große Dringlichkeit vorliegen, die sich entweder daraus ergibt, daß zu einem späteren Zeitpunkt die für die Dienststelle oder die Beschäftigten wesentliche Maßnahme nicht mehr durchgeführt werden kann oder daß bei einer Verzögerung die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben gefährdet wird oder die Interessen der Beschäftigten beeinträchtigt werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Leiter der zuständigen Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung (Hess. VGH, Beschluß vom 08.07.1981 - HPV TL 6/81 - n.v.). Aus den vom Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) unterbreiteten Unterlagen ergibt sich nicht zwingend, daß keine wachsende Anfälligkeit der bisher installierten Altgeräte für die Datenverarbeitung vorgelegen hätte. Beide Beschwerdeführer haben ferner selbst darauf hingewiesen, daß die durch Ausfälle im Datenverarbeitungsbereich eingetretenen Schwierigkeiten nur unter Einbeziehung der "tatkräftigen Mithilfe der abhängig Beschäftigten - also durch eine Mehrbelastung der Beschäftigten der Stadtbücherei - aufgefangen werden konnte. Dazu hat der Beteiligte zu 2) unwiderlegt vorgetragen, die Belastung der Beschäftigten in der Stadtbücherei sei bereits im Frühjahr 1984 so erheblich gewesen, daß der Antragsteller wegen der katastrophalen Lage der tagtäglich von Ausfällen belasteten Beschäftigten bei diesen meinungsbildend tätig und für diese vorstellig geworden sei. Alle diese Fragen können indes einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung des Beteiligten zu 2) vom 07.11.1984 vorbehalten bleiben; denn § 92 Abs. 2 HPVG n.F. fordert nicht lediglich einen Pflichtverstoß, sondern - wie erwähnt - einen "groben" Verstoß des Dienststellenleiters gegen seine Pflichten aus dem HPVG. Diese Voraussetzung ist hier nicht glaubhaft gemacht. Was als ein grober Verstoß im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ergibt sich nicht aus ihr selbst. Hier kann aber auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, dem § 92 Abs. 2 HPVG n.F. ersichtlich bis in die Wahl der Worte nachgebildet ist, sowie auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, welcher auf grobe Verletzungen der gesetzlichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes abhebt, zurückgegriffen werden. Danach ergibt sich, daß das Qualifikationsmerkmal "grob" nur dann anzunehmen ist, wenn die Pflichtverletzung handgreiflich und offensichtlich schwerwiegend ist (vgl. BAG, Beschluß vom 04.05.1955 - 1 ABR 4/53 -, BAGE 1, 359 ff.[364], ferner - jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung - Fitting/Auffahrt/Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Handkommentar, 14. Aufl., § 23 Anm. 14; Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 6. Aufl., § 23 Anm. 19; Fabricius/Thiele/Wiese, Betriebsverfassungsgesetz, Gemeinschaftskommentar, Loseblatt-Sammlung, § 23 Anm. 27; Kammann/Hess/Schlochauer, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 23 Anm. 15 und 65). Das Bundesarbeitsgericht führt darüber hinaus aus, daß im allgemeinen zwar eine einmalige Verfehlung nicht ausreiche, um eine grobe Verletzung vom Amtspflichten festzustellen. Jedoch könne auch eine einmalige Amtspflichtverletzung dann als grob angesehen werden, wenn sie den Betriebsfrieden ernstlich gefährde oder gar schon nachhaltig gestört habe (vgl. BAG, a.a.O.). Die Anordnung des Beteiligten zu 2) erfüllt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht das Erfordernis eines handgreiflichen und offensichtlich schwerwiegenden Verstoßes. Sie stellt ersichtlich eine Einzelmaßnahme dar, der überdies die vom Bundesarbeitsgericht geforderten zusätzlichen Merkmale fehlen. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) haben nämlich nichts dafür vorgetragen, daß die Maßnahme des Beteiligten zu 2) den Betriebsfrieden ernstlich gefährde oder gar schon nachhaltig gestört habe. Aus § 92 Abs. 2 HPVG n.F. folgt, daß neben diesem ausdrücklich eingeräumten Anspruch dem Personalrat - entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats (vgl. beispielsweise Beschluß vom 14.04.1982 - HPV TL 10/82 -) nicht noch ein weiterer "allgemeiner" Anspruch gegen den Dienststellenleiter auf Unterlassung zustehen soll (vgl. für die analoge Situation nach dem Betriebsverfassungsgesetz BAG, Beschluß vom 22.02.1983 - 1 ABR 27/81 -, BB 1983 S. 1724). Nach alledem war der angefochtene Beschluß wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben. Soweit sie auf eine positive Entscheidung über den erstinstanzlichen Antrag gerichtet waren, waren die Beschwerden dagegen zurückzuweisen. Der erstinstanzliche Antrag war als unbegründet abzulehnen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar, denn gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet in Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht statt.