Beschluss
TK 2100/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0706.TK2100.94.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde sowie der Antrag sind zulässig und zulässig geblieben. Zwar ist die Deutsche T AG eine juristische Person des Privatrechts und keine Bundesdienststelle, für die nach § 1 BPersVG das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt. Nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Art. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325) finden jedoch auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Postaktiengesellschaften in das Handelsregister förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren bis zu deren Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung und zwar auch vor den Verwaltungsgerichten. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sie auch Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG erfaßt, denn nach dem Sinn der Vorschrift sollten nicht nur die Beteiligungsverfahren, sondern sämtliche Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe dieser Regelung zu Ende geführt werden. Der Antrag muß Erfolg haben, weil dem Arbeitgeber, dies war die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als Anstellungskörperschaft (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 - PersR 1995, 206, - 6 P 39.93 - PersR 1995, 170; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 - PersR 1995, 174), die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1, einem Jugendvertretungsmitglied, nach Abschluß seiner Ausbildung nicht möglich ist, weil ein Arbeitsplatz fehlt (BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154). In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 aaO. - und vom 20. Dezember 1994 - 6 P 13.94 - Buchholz 250 § 9 Nr. 11) ist ausgesprochen, daß auch eine von der Unternehmungsleitung angeordnete allgemeine Einstellungssperre zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG führt, allerdings nur unter folgenden Einschränkungen: - Die Einstellungssperre muß von der Unternehmensleitung der T verfügt werden, die die gesamtunternehmerische Verantwortung trägt. Die Entscheidung einer nachgeordneten Stelle, etwa eines Präsidenten einer Direktion, reicht nicht aus. Sie haben beschränkte, auf ihren Bereich bezogene Entscheidungsbefugnisse und eine entsprechend eingegrenzte Verantwortung. Die Gefahr, daß subjektive Entscheidungen zum Nachteil einzelner Beschäftigter ihres Verantwortungsbereichs getroffen werden, ist größer als bei einer Entscheidung der Unternehmensleitung. - Die Entscheidung muß aus gesamtunternehmerischen Erwägungen getroffen werden. Das schließt nicht aus, daß - wie in dem zu entscheidenden Fall - sich das Verbot erkennbar aus objektiv nachprüfbaren und nachvollziehbaren gesamtunternehmerischen Gründen auf bestimmte Stellen beschränkt. - Die für das Besetzungsverbot maßgebenden Erwägungen müssen nicht nur auf objektiv nachprüfbaren und nachvollziehbaren gesamtunternehmerischen Grundlagen beruhen. Die Entscheidung muß auch von der Unternehmensleitung in der Form getroffen werden, daß den nachgeordneten Stellen kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Zu diesem Zweck muß der Einstellungsstopp durch eindeutig bestimmte Kriterien eingegrenzt sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Generaldirektion hat am 4. Februar 1994 verfügt, daß auf Grund der Rationalisierungsmaßnahmen den Kommunikationselektronikern/innen des Prüfungsjahrgangs 1994 Arbeitsplätze nur in den Regionen angeboten werden können, in denen noch mittelfristig geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten gesichert erschienen. Deswegen bestünden Einstellungsmöglichkeiten nur im Bereich der Direktionen Berlin, Leipzig, Erfurt, Magdeburg und Potsdam. Dazu wurden bestimmte Quoten zugewiesen (Verfügung vom 4. Februar 1994 -VV*6132-1 A 1681-2/Hh '94-). Der Vorstand, das unternehmensleitende Organ, bediente sich nach § 12 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) für die Führung der Geschäfte der Generaldirektion, die demnach im Rahmen der Geschäftsführung für den Vorstand handelte. Die Verfügung brauchte daher nicht von einem Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden. Da es sich um eine innerdienstliche Weisung handelte, waren auch die Regelungen über die Außenvertretung der Deutschen T AG nicht zu beachten. Die Begrenzung der Einstellung von Kommunikationselektronikern auf 150 in den östlichen Bundesländern und damit eine Einstellungs- bzw. Übernahmesperre in den westlichen Bundesländern war auch durch den Vorstand veranlaßt worden. Nach dem vertraulichen Zusatzprotokoll zur Vorstandssitzung am 7. September 1993 ist unter Tagesordnungspunkt 4 festgestellt worden, daß der Vorstand in seiner Sitzung am 17. August 1993 bekräftigt habe, den Personalbestand bis Ende 1998 um mindestens 30.000 Kräfte abzusenken. Sodann hat der Vorstandsvorsitzende den Antrag gestellt, "die BF-/C-Nachwuchskräfte in das Angestelltenverhältnis und 150 Ke (Ost) zu übernehmen". Nachdem das für das Personal zuständige Vorstandsmitglied Bedenken geäußert hatte, die Nachwuchskräfte als Angestellte zu übernehmen, weil sie seinerzeit mit dem Ziel einer späteren Verbeamtung eingestellt worden seien, hat der Vorstand unter anderem beschlossen, von den zur Übernahme anstehenden beamteten Nachwuchskräften möglichst einen Teil ins Angestelltenverhältnis zu übernehmen, neu in die Ausbildung einzustellende BF-/C-Nachwuchskräfte in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen und danach nur noch in Ausnahmefällen zu verbeamten sowie "Übernahme von 150 Ke -(Ost) und Einsatz von Ke auch auf BF- oder anderen Dp anderer VB - und nicht nur auf BFt-Dp in VB TN." Auf dem Hintergrund des Beschlusses zur Personalreduzierung zielten der Antrag des Vorstandsvorsitzenden und die darauf ergangenen Vorstandsbeschlüsse darauf ab, abschließend festzulegen, in welchen Fällen Nachwuchskräfte übernommen werden sollten und schlossen damit weitere Übernahmen aus. Daß der Vorstandsbeschluß diesen Inhalt haben sollte, wird dadurch bestätigt, daß unter anderem der Vorstandsvorsitzende den Entwurf der oben genannten Verfügung vom 7. Februar 1994, in dem auch auf die Verfügung vom 4. Februar 1994 Bezug genommen wird, abgezeichnet und damit gebilligt hat; außerdem hat das für Personal zuständige Vorstandsmitglied ausdrücklich erklärt, daß die Einstellungsmöglichkeiten für Kommunikationselektroniker auf insgesamt 150 begrenzt werden sollten. Es hätte zwar der Klarheit gedient, wenn im Wortlaut des Vorstandsbeschlusses eindeutig zum Ausdruck gekommen wäre, daß außer den 150 Kommunikationselektronikern in den östlichen Bundesländern keine weiteren Einstellungen erfolgen sollten und damit eine Einstellungssperre für die westlichen Bundesländer gelten sollte. Aus dem Zusammenhang der Feststellungen, Anträge und Beschlüsse zu dem Tagesordnungspunkt "Personalzugänge/Übernahme Ke/beamtete Nachwuchskräfte BF-/C-Kräfte" ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, daß nichts anderes gemeint war. Die Entscheidung, nur 150 Kommunikationselektroniker in den östlichen Bundesländern und damit keine in den westlichen Bundesländern einzustellen, ist auch aus gesamtunternehmerischen Erwägungen getroffen worden, nämlich im Hinblick auf die für notwendig gehaltenen Personalreduzierungen. Einen Entscheidungsspielraum ließ die Einstellungsbeschränkung den nachgeordneten Stellen in Westdeutschland nicht. Sie durften keine Kommunikationselektroniker übernehmen. Unter diesen Umständen lagen Tatsachen vor, auf Grund derer der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zugemutet werden konnte. Durch die Übernahme der in Westdeutschland ausgebildeten Kommunikationselektroniker bzw. -elektronikerinnen, die Personal- oder Jugendvertretungen angehörten, wäre die an unternehmerischen Überlegungen ausgerichtete Personalplanungskonzeption deutlich beeinträchtigt worden und nicht etwa nur in einem Einzelfall. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß noch eine ganze Reihe anderer Verfahren bei Verwaltungsgerichten anhängig seien. Es konnte der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht zugemutet werden, ohne Rücksicht auf die an Bedarfsplanungen orientierte Personalplanung Übernahmemöglichkeiten für Personal- oder Jugendvertretungen angehörende Auszubildende auch in Westdeutschland vorzusehen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 3 ArbG nicht vorliegen. I. Die Antragstellerin sucht die Auflösung eines gemäß § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - mit dem Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Der Beteiligte zu 1 schloß am 15. Februar 1994 eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker beim Fernmeldeamt Wiesbaden erfolgreich ab. Er war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Fernmeldeamt Wiesbaden. Unter dem 7. Februar 1994 beantragte er beim Fernmeldeamt Wiesbaden, ihn nach bestandener Abschlußprüfung ausbildungsgerecht zu übernehmen, nachdem ihm bereits mit Schreiben vom 21. September 1993 mitgeteilt worden war, daß seine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nicht möglich sein werde. Auf den Antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 28. Februar 1994 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 31. Mai 1994 das mit dem Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil beim Fernmeldeamt Wiesbaden kein freier ausbildungsgerechter Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich daraus, daß dem Direktionsbezirk Frankfurt der T keine Quote für den Einsatz von Kommunikationselektronikern des Prüfungsjahrgangs 1994 zugewiesen worden sei. Bei dem Fernmeldeamt Wiesbaden sei auch ein höherer Arbeitskräftebestand als -bedarf vorhanden. Die Bezirksdirektion sei an die organisatorische Zuweisung von Arbeitsplätzen durch die Generaldirektion gebunden, so daß eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Beteiligten zu 1 fehle. Gegen den nach ihren Angaben am 5. Juli 1994 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten am 1. August 1994 Beschwerde eingelegt, die sie am 12. August 1994 begründet haben. Sie machen im wesentlichen geltend, die Deutsche T AG sei nicht Arbeitgeber im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Als "Arbeitgeber" werde nach § 83 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - regelmäßig der Dienststellenleiter behandelt. § 9 BPersVG sei in der gleichen Weise auszulegen. Der Dienststellenleiter habe jedoch den Antrag nicht gestellt. Auch aus sachlichen Gründen könne die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden, denn der von der Generaldirektion verfügte Einstellungsstopp lasse sich nicht dem Wirtschaftsplan entnehmen. Außerdem seien die Generaldirektionsverfügungen vom Februar 1994, auf die die Antragstellerin ihre Übernahmeverweigerung gestützt habe, nicht von einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Ob sie von der Unternehmensleitung, dem Vorstand, veranlaßt worden seien, erscheine zweifelhaft. Den Vorstandsbeschlüssen vom 7. September 1993 lasse sich kein genereller Einstellungsstopp entnehmen. Ungewiß sei auch, ob der Einstellungsstopp durch eindeutig bestimmte Kriterien abgegrenzt worden sei. Die Beteiligten beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 1994 den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie geht davon aus, daß sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -) die richtige Antragstellerin sei. An einem verfügbaren Arbeitsplatz habe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefehlt. Der Einstellung des Beteiligten zu 1 habe die Besetzungssperre entgegen gestanden, die die Generaldirektion Telekom am 4. Februar 1994 - VV*6132-1 A 1681-2/Hh '94 (Ke) - ausgesprochen habe. Diese Einstellungssperre sei auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen vom 7. September 1993 von der Unternehmensleitung verfügt worden. Sie stehe im Zusammenhang mit der Verfügung der Generaldirektion vom 7. Februar 1994 - VV*6132-1 A 1681-2/Hh '94, -, die zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beziehungsweise zu dessen Konsolidierung ergangen sei. Diese gesamtunternehmerisch orientierte Entscheidung beziehe sich auch auf den Gesamtbereich der Telekom. Daß die Verfügung von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werde, verlange das Bundesverwaltungsgericht nicht. Entgegen der Auffassung der Beteiligten seien auch Ausnahmemöglichkeiten zulässig, allerdings nicht für den Direktionsbezirk Frankfurt, wo ausnahmslos keine Kommunikationselektroniker hätten eingestellt werden dürfen. Der Umstand, daß 1994 noch Beamtenanwärter für den mittleren Fernmeldedienst eingestellt worden seien, ändere an der fehlenden Einstellungsmöglichkeit für Kommunikationselektroniker nichts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.