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Beschluss

TK 2038/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0922.TK2038.93.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. In dem vorliegenden Fall hat die Dienststelle die Kosten des Antragstellers, der in dem Verfahren K 54/89 vor dem Verwaltungsgericht Kassel für den beteiligten Personalrat aufgetreten ist, nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu erstatten, weil der Antragsteller während des Verfahrens von dem Personalrat nicht mit dessen Vertretung beauftragt worden ist. Deshalb ist hier unerheblich, ob der antragstellende Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren deshalb aus eigenem Recht geltend machen kann, weil dies dem Personalrat, wie der Antragsteller meint, mangels Rechtsfähigkeit entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = PersV 1992, 429) nicht möglich sei. Der Antragsteller ist in dem Verfahren K 54/89 nicht im Auftrag des Personalrats tätig geworden. Dessen Vorsitzender vertritt den Personalrat nur im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Der Personalrat hat seinerzeit nicht beschlossen, den Antragsteller zu beauftragen, sondern hat in der Sitzung am 15. Juni 1989 unter Tagesordnungspunkt 4 zur Kenntnis genommen, daß das Verwaltungsgericht Kassel die Personalvertretung zur Stellungnahme zur Geschäftsordnung aufgefordert hat. Weiter heißt es: "Zur Wahrnehmung der Interessen wurde der HV der DPG beauftragt." Für den Auftrag an den Antragsteller und die diesem bereits am 9. Juni 1989 von dem stellvertretenden Vorsitzenden der Personalvertretung erteilte Vollmacht fehlte danach die notwendige Grundlage. Ein Auftrag an den Antragsteller ist nach dem Vorbringen der Beteiligten auch während des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens, das durch den am 8. Juni 1990 verkündeten Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel beendet wurde, nicht mehr erteilt worden, so daß hier offenbleiben kann, unter welchen Umständen eigenmächtiges Handeln eines Personalratsvorsitzenden nachträglich sanktioniert werden kann. Die Erteilung eines Auftrages an einen Rechtsanwalt gehört auch nicht zu den laufenden Geschäften, die der Vorstand des Personalrats führt (§ 32 Abs 1 Satz 4 BPersVG). Laufende Geschäfte sind solche Angelegenheiten, die sowohl regelmäßig wiederkehren als auch der Vorbereitung der Entscheidungen des Plenums dienen (Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder § 32 Anm. 32; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG 7. Aufl. § 32 Rdnr. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend muß der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts regelmäßig ein Beschluß des Personalrats vorhergehen (Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 9. März 1992 -6 P 11.90- BVerwGE 90, 76 = PersR 1992, 243 = PersV 1992, 429). Das Bundesverwaltungsgericht folgert dies daraus, daß auch bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die insoweit eingeräumte Beurteilungsermächtigung nur dem Personalrat in seiner Gesamtheit zusteht. Deren sachgerechter Gebrauch setze pflichtmäßig eine Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände durch dieses Gremium voraus. Wenn der Antragsteller demgegenüber geltend macht, der Personalrat könne wegen der Kürze der von den Gerichten gesetzten Äußerungsfristen und in Situationen, in denen zur Wahrung von Beteiligungsrechten Eile geboten sei, nicht immer zusammentreten, verkennt er, daß derartige Entscheidungen grundsätzlich nur vom Personalrat getroffen werden können. Der Vorsitzende vertritt den Personalrat nur im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) und damit nicht als Vertreter im Willen, sondern nur als Vertreter in der Erklärung (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 617/80 - PersV 1991, 479 mit weiteren Nachweisen), denn er kann die Befugnisse des Personalrats nicht an dessen Stelle wahrnehmen, sondern eben nur im Rahmen der gefaßten Beschlüsse des Gremiums rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Personalrat abgeben (vgl. Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither, Betriebsverfassungsgesetz, 17. Aufl. Rdnr. 27 zu § 26 mit weiteren Nachweisen). Es kann hier offenbleiben, ob der Personalrat kostenverursachende Maßnahmen nachträglich überhaupt nicht wirksam genehmigen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3. Mai 1994 - PB 15 S 2603/93 -) oder ob zur Rechtswahrung eine Geschäftsführung ohne Auf trag durch den Vorsitzenden in Betracht kommt, wenn es dem Personalrat ausnahmsweise unter keinen Umständen möglich ist, rechtzeitig die nötigen Entscheidungen zu treffen und wenn der Vorsitzende alle anderen Möglichkeiten zur Wahrung der Rechte des Personalrats erfolglos ausgeschöpft hat. Diese Voraussetzungen lagen offensichtlich nicht vor. Im übrigen müßte in derartigen Fällen unverzüglich eine Entscheidung des Personalrats herbeigeführt werden (vgl. § 681 Satz 1 BGB). Danach sind die Kosten des Antragstellers in dem Beschlußverfahren K 54/89 nicht durch die Tätigkeit des Personalrats verursacht worden. Die ohne Vollmacht und Auftrag des Personalrats vorgenommene Prozeßführung durch den Antragsteller wirkte nicht für und gegen den Personalrat. Die Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 89 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Eine rückwirkende Genehmigung der vollmachtlosen Prozeßführung wäre prozeßrechtlich nur bis zur Verkündung der die Instanz beendenden Entscheidung möglich gewesen (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 -GmS-OGB 2/83- BVerwGE 69, 380 = NJW 1984, 2149 = DVBl. 1984, 779; BFH, Urteil vom 30. November 1988 - I R 168/84- DB 1989, 1118). Infolgedessen konnte der Beschluß des Personalrats vom 14. Januar 1993, mit dem nachträglich die Beauftragung des Antragstellers genehmigt worden war, nicht mehr dazu führen, daß seine Tätigkeit in dem durch Beschluß vom 8. Juni 1990 beendeten Prozeß K 54/89 vor dem VG Kassel als Vertretung des Personalrats und die Anwaltskosten damit als durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden angesehen werden konnten. 2. Soweit sich der beteiligte Personalrat dem Beschwerdeantrag angeschlossen hat, hat sein Antrag aus den oben dargelegten Gründen kein Erfolg. Soweit er daneben vor dem Senat beantragt hat festzustellen, daß der beteiligte Dienststellenleiter verpflichtet sei, ihn von den Anwaltskosten des Antragstellers in dem Verfahren K 54/89 vor dem Verwaltungsgericht Kassel freizustellen, betrifft dieser Antrag nicht den Streitgegenstand, der durch den Antrag des Antragstellers bestimmt wird, so daß er ihn nicht in seiner Rechtsstellung als anhörungsberechtigter Beteiligter stellen kann. Insoweit handelt es sich um eine Antragsänderung durch einen zusätzlichen Antragsteller. Selbst wenn der beteiligte Personalrat im Hinblick darauf, daß sein vermeintlicher Anspruch auf denselben tatsächlichen Umständen beruht, wie der von dem Antragsteller geltend gemachte, diesen Antrag in entsprechender Anwendung der §§ 59, 263 ZPO stellen kann und die Antragsänderung als sachdienlich anzusehen wäre, könnte er aus den gleichen Gründen wie der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch setzt voraus, daß der Antragsteller den Personalrat in dem Verfahren K 54/89 vor dem Verwaltungsgericht Kassel vertreten hat, so daß entsprechende Kosten zu Lasten des Personalrats entstanden sind. Das ist nicht der Fall. Der Antragsteller verlangt die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die für seine Tätigkeit in dem verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren K 54/89 bei dem Verwaltungsgericht Kassel entstanden sind. Dort ist er für den beteiligten Personalrat aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von dessen stellvertretendem Vorsitzenden aufgetreten, ohne daß der Personalrat beschlossen hatte, ihn zu beauftragen. Die Vollmacht trägt das Datum vom 9. Juni 1989. In der Niederschrift über die Personalratssitzung am 15. Juni 1989 heißt es unter "TOP 4: Geschäftsbericht" unter anderem: "Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Personalvertretung zur Stellungnahme zu GO aufgefordert. Zur Wahrnehmung der Interessen wurde der HV der DPG beauftragt." Das Verfahren K 54/89 wurde durch einen am 8. Juni 1990 verkündeten Beschluß beendet. Nachdem die Oberpostdirektion in F. abgelehnt hatte, die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers zu tragen, weil der Personalrat keinen förmlichen Beschluß über die anwaltliche Vertretung gefaßt hatte, sondern nach dem Protokoll seiner Sitzung vom 15. Juni 1989 von der Vertretung durch die Deutsche Postgewerkschaft ausgegangen war, hat der Antragsteller die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Personalratsvorsitzende habe ihn beauftragt und eine schriftliche Vollmacht erteilt, was auch im Rahmen von dessen Geschäftsführungsbefugnis habe geschehen dürfen. Der durch den vertretungsberechtigten Vorsitzenden für die Personalvertretung geschlossenen Anwaltsvertrag habe die Verpflichtung der Dienststelle zur Folge, die entstehenden Kosten zu tragen. Der Personalrat habe inzwischen am 14. Januar 1993 beschlossen, seine Beauftragung nachträglich zu genehmigen. Der Antragsteller hat beantragt, den Beteiligten zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 800,30 DM für die Beauftragung in dem Verfahren K 54/89 zu verurteilen. Der beteiligte Dienststellenleiter beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, ein Gebührenerstattungsanspruch gegenüber der Dienststelle lasse sich nur aus § 44 BPersVG herleiten. Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 sei zwingende Voraussetzung dafür, daß der Personalrat einen förmlichen Beschluß über die Heranziehung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts gefaßt habe. Daran habe es gefehlt. Durch den Beschluß vom 14. Januar 1993 habe der Beschluß vom 15. Juni 1989, der bereits Rechtswirkung nach außen gehabt habe, nicht mehr geändert werden können. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 1993 den Antrag zurückgewiesen, weil der Personalrat vor der Erteilung des Auftrages an den Antragsteller keinen förmlichen Beschluß gefaßt habe. Der nachträgliche Beschluß vom 14. Januar 1993 ändere daran nichts. Es habe keine echte Prüfung mehr erfolgen können, ob die Beauftragung des Antragstellers erforderlich gewesen sei. Gegen den am 4. August 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 31. August 1993 Beschwerde eingelegt die er gleichzeitig begründet hat. Er vertritt die Ansicht, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle für Anwaltskosten davon abhängig zu machen, daß vor dessen Beauftragung ein entsprechender Beschluß der Personalvertretung gefaßt worden sei. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches sei auch eine nachträgliche Zustimmung des Vertretenen zulässig. Der Personalrat könne das Handeln seines Vorsitzender also jederzeit nachträglich genehmigen. Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn bei den von den Gerichten gesetzten knappen Äußerungsfristen eine Sondersitzung des Personalrats stattfinden müßte, um über die anwaltliche Vertretung zu beschließen. Das gelte insbesondere für einstweilige Verfügungsverfahren, bei denen es auf Stunden ankommen könne. Deswegen sei es auch zulässig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts nachträglich von dem Personalrat genehmigt werde, solange dieser nicht mutwillig handele. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16.07.1993 - K 17/92 - aufzuheben und den Beteiligten zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von DM 800,30 an den Antragsteller für dessen Beauftragung durch den Personalrat beim Fernmeldeamt K. und die Vertretung des Personalrats im Verfahren des Verwaltungsgerichts Kassel mit dem Aktenzeichen K 54/89 zu verurteilen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Juli 1993 aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, den Beteiligten zu 2. von den Anwaltskosten des Antragstellers in dem Verfahren K 54/89 vor dem Verwaltungsgericht Kassel freizustellen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, es habe keine Grundlage gegeben, den Antragsteller zu beauftragen, da der Personalrat am 15. Juni 1989 beschlossen gehabt habe, die Hauptverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Durch den Beschluß vom 14. Januar 1993 habe daran nichts mehr geändert werden können.