Beschluss
TK 1792/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0922.TK1792.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die allein noch streitige Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die Mitteilung der Ausbildungsquoten, die dem beteiligten, Dienststellenleiter von der Generaldirektion insgesamt zugewiesen wurden, auf die einzelnen nachgeordneten Dienststellen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterliegt, soweit damit Inhalt und Qualität der Berufsausbildung gestaltet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den Maßnahmen der Durchführung der Berufsausbildung einerseits Regelungen genereller Art, aber auch Entscheidungen, die im Einzelfall festlegen, wo und in welchem Rahmen Abschnitte der Berufsausbildung von dem Dienstanfänger oder Beamtenanwärter abzuleisten sind, weil auch sie die Durchführung der Berufsausbildung zum Gegenstand haben. Sie befassen sich mit der Frage, "wie der einzelne Dienstanfänger oder Beamtenanwärter auszubilden ist und unterliegen deshalb ebenso wie die generellen Regelungen der Mitbestimmung" (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1972 - 7 P 4.71 - PersV 1973, 111 = Buchholz 238.33 § 22a PersVG Bremen Nr. 1). Daß zu den Maßnahmen, die mitbestimmungspflichtig sind, weil sie den Gesamtverlauf oder Einzelheiten der Berufsausbildung lenken oder regeln, auch die Festlegung "des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie durchgeführt wird" gehört, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28. Dezember 1984 - 6 P 5.84 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3 (siehe dort Seite 6) noch einmal ausdrücklich wiederholt. Soweit Inhalt und Qualität der Berufsausbildung durch die Aufteilung der vorgegebenen Ausbildungsquoten gestaltet werden, ist danach der Antragsteller zu beteiligen, denn es geht dabei auf der Ebene des Beteiligten (der Mittelbehörde) nicht darum, ob und in welchem Umfang überhaupt Berufsausbildung durchgeführt wird, sondern wie und wo die hinsichtlich der Zahl der Auszubildenden bereits festgelegte Ausbildung unter Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten und -bedingungen bei den verschiedenen Dienststellen sowie der Belange der Auszubildenden optimal realisiert wird. Der Beteiligte vertritt demgegenüber sinngemäß die Ansicht, soweit vor der Einstellung von Auszubildenden bei den einzelnen Dienststellen festgelegt werde, in welchem Umfang dort überhaupt Personen ausgebildet werden sollten, handele eß sich nicht um eine Maßnahme der Durchführung der Berufsausbildung. Damit wird verkannt, daß das Mitbestimmungsrecht nicht davon abhängt, ob die auszubildenden Personen bereits eingestellt sind und ob Regelungen während ihrer Ausbildung getroffen werden. Der Begriff "Durchführung" bedeutet nicht, daß es sich um Maßnahmen während der Berufsausbildung handeln muß. Maßnahmen der Berufsausbildung sind vielmehr diejenigen, die nicht das "ob" sondern das "wie" der Berufsausbildung regeln. Insbesondere als generelle Regelungen gehen sie der Berufsausbildung voraus, deren Durchführung sie regeln, und beziehen sich dann nicht auf bestimmte auszubildende Personen, sondern auf die Abwicklung künftiger Ausbildung. Dazu gehören auch Entscheidungen, die im Einzelfall festlegen, wo und in welchem Rahmen Abschnitte der Berufsausbildung abzuleisten sind, weil auch sie die Durchführung der Berufsausbildung betreffen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 29. Oktober 1979 - CB 19/78 -, PersV 1981, 332). In der letztgenannten Entscheidung ist klargestellt worden, daß die Festlegung von Ausbildungsdienststellen für Bundesbahnaspiranten im Bereich einer Bundesbahndirektion und die Festlegung der Zahl der auf diese Ausbildungsdienststellen entfallenden Bundesbahnaspiranten der Mitbestimmung unterliegt. Wenn der Beteiligte weiter meint, durch die Verteilung der Ausbildungsquoten werde nicht unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung eingegriffen, "soweit es um die Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geht, und bei der Entscheidung des Dienststellenleiters, wieviel Personal er als Ausbilder im Haushalt etatisiert, um die Berufsausbildung zu ermöglichen", ist nicht erkennbar, was die Verteilung der von der Generaldirektion vorgegebenen Ausbildungsquoten mit diesen haushaltsrechtlichen Fragen zu tun hat, die offenbar bereits auf der Direktionsebene entschieden wurden. Auch die Ansicht, die "organisatorische Entscheidung", die in der Zuweisung einer Ausbildungsquote enthalten sei, habe mit der Durchführung der Berufsausbildung unmittelbar nichts zu tun, verkennt, daß damit unmittelbar wesentliche Bedingungen für die Ausbildung geregelt werden, nämlich wo die Ausbildung durchgeführt wird. Daß viele Maßnahmen sich auch als unternehmerische Organisationsentscheidungen begreifen lassen, ändert daran nichts. Den Stellen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, dürfen nur solche Entscheidungen nicht entzogen werden, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind. Dabei handelt es sich um solche Aufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden dürfen (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvS 2/58 -, BVerfGE 9, 268 (282)). Zu diesen Aufgaben gehört auch, daß die Berufsausbildung erfolgt, und zwar im notwendigen Male. In welchem Umfang sie bei den einzelnen Ausbildungsstellen durchgeführt wird, berührt, solange sie nicht gefährdet wird, die Belange des Gemeinwesens jedoch nicht. Inwiefern dies durch die Mitbestimmung des Antragstellers geschehen könnte, der seine Zustimmung nach der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur unter Gesichtspunkten des Inhalts und der Qualität der Ausbildung versagen darf, ist nicht erkennbar. Feststellung des Verwaltungsgerichts, "daß die Aufteilung von Einstellungsquoten für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz auf die einzelnen Dienststellen (im personalvertretungsrechtlichen Sinn) im Bezirk des Beteiligten im Rahmen der dem Beteiligten für seinen Bezirk insgesamt zugewiesenen Einstellungsquote der Mitbestimmung des antragstellenden Bezirkspersonalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG unterliegt, soweit damit Inhalt und Qualität der Berufsausbildung gestaltet werden." Mit Verfügung vom 12. Januar 1993 wies der Beteiligte verschiedenen Dienststellen seines Bezirks Einstellungsquoten für auszubildende Kaufleute für Bürokommunikation, Kommunikationselektroniker und Elektromechaniker zu. Das geschah nach einer informatorischen Beteiligung des Antragstellers, der dem Konzept seine Zustimmung versagte. In dem daraufhin von dem Antragsteller eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren traf das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 28. Mai 1993 die eingangs erwähnte Feststellung und wies den Antrag im übrigen ab. Gegen den am 7. Juli 1993 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 28. Juli 1993 Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 23. September 1993 begründet hat. Er vertritt die Ansicht, bei der Verteilung von Einstellungsquoten an die Ämter handele es sich nicht um Maßnahmen betreffend die Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG, sondern um eine unternehmerische Entscheidung, die wegen ihres Organisationsgehaltes außerhalb der Mitbestimmung liege. Die Qualität -der Ausbildung hänge nicht von der dem Amt zugewiesenen Quote ab, weil in weiteren Verfügungen die personelle und die Sachausstattung der Ausbildung einheitlich geregelt sei. Die unternehmerische Entscheidung, in welcher Zahl überhaupt Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt würden, bevor Dienstanfänger existierten, habe mit der Durchführung der Ausbildung nichts zu tun. Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 28. Mai 1993 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er meint, das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Selbst wenn man der Auffassung des Beteiligten zustimme, daß der Personalrat an unternehmerischen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Dienststelle und damit verbundenen Auswirkungen auf das Gemeinwesen nicht zu beteiligen sei, sei unklar, wieso die Zuweisung von Ausbildungsmöglichkeiten an einzelne Dienststellen deren Funktionsfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Gemeinwesen berühre.