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Beschluss

TK 577/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1104.TK577.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. 1. Es kann offenbleiben, ob das Recht, gerichtlich klären zu lassen, das das Mitbestimmungsverfahren im Ausgangsfall zu Unrecht abgebrochen sei, deshalb verwirkt war, weil der entsprechende Antrag nicht unverzüglich, sondern erst knapp 11 Monate nach Abbruch des Verfahrens eingeleitet worden ist. Dieser Zeitraum erscheint allerdings so lang, daß in der Regel der Eindruck entstehen wird, die Personalvertretung habe sich mit dem Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens abgefunden. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, nachdem der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht hat erklären lassen, daß er nicht mehr den Einzelfall, der Anlaß des Verfahrens war, sondern nur noch die dahinterstehende generelle Frage klären lassen wolle, er seinen Antrag also geändert hat. Es ist auch künftig für die Verfahrensweise des Antragstellers wesentlich, ob er seine für eine Versetzung erforderliche Zustimmung wirksam mit der Begründung verweigern kann, der Beteiligte habe sich mit seiner Eignungsentscheidung in Widerspruch zur Eignungsbeurteilung örtlicher Dienststellen gesetzt. Er will klären lassen, wie weit sein Mitbestimmungsrecht in derartigen Fällen, mit denen auch künftig zu rechnen ist, reicht. Nachdem ihm von der obersten Dienstbehörde, an die sich der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 1991 gewandt hatte, unter dem 5. Februar 1992 mitgeteilt worden war, sie schließe sich der Auffassung des Beteiligten an, daß das Verfahren abgeschlossen sei, vergingen zwar noch etwa sieben Monate bis zur Antragstellung. Wenn der Antragsteller jedoch nach der bereits erfolgten Versetzung nicht mehr die Verletzung von Mitbestimmungsrechten in diesem Ausgangsfall geklärt wissen wollte, sondern die dahinterstehende Streitfrage, dann bestand kein Anlaß, dieses Verfahren mit besonderer Eile zu betreiben und den Beteiligten davon zu verständigen, daß noch eine gerichtliche Klärung in Betracht gezogen werde. Das gilt um so mehr, als auch die oberste Dienstbehörde knapp fünf Monate bis zu ihrer Antwort auf das Schreiben des Antragstellers hat verstreichen lassen. Infolgedessen läßt sich nicht davon ausgehen, daß das Recht, die jetzt noch allein streitige Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, wegen Zeitablaufs bis zu dem Antrag vom 9. September 1992 verwirkt war, denn weitere Umstände waren nicht hinzugetreten, aus denen sich schließen ließe, daß der Antragsteller diese Rechtsfrage nicht mehr als klärungsbedürftig ansah (vgl. zur Verwirkung Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 - PersV 1988, 437; Hess.VGH, Beschluß vom 14. August 1985 - HPV TL 34/83 - HessVGRspr 1986, 14). Wenn das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines nicht fristgebundenen Wahlanfechtungsantrages zum Ausdruck gebracht hat, daß ein Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten zwischen dem Wahlvorgang und der Antragstellung sich "der Grenze des Vertretbaren" nähere (Beschluß vom 15. Mai 1991 - 6 P 15.89 - BVerwGE 88, 183 = PersV 1992, 73), dann bezieht es sich auf einen Fall, in dem es noch um eine gestaltende gerichtliche Entscheidung ging und nicht allein um die Klärung streitiger Rechtsfragen mit Wirkung für die Zukunft. 2. Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn die von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung "daß der Antragsteller berechtigt ist, die Zustimmung zu einer Versetzungsmaßnahme, mit der ein ausgeschriebener höherwertiger Dienstposten besetzt werden soll, unter Bezug auf voneinander abweichende zusammenfassende Eignungsaussagen entsprechend Nr. 5.1 des im Bezirk des Beteiligten verwendeten Vordrucks 905 102 315 zu verweigern," läßt sich ebenso wenig treffen wie die mit dem im Beschwerdeverfahren modifizierten Antrag begehrte Feststellung, daß der Antragsteller die Zustimmung zu einer Versetzung wirksam mit der Begründung verweigern kann, daß der Beteiligte für eine zu besetzende Stelle nicht denjenigen ausgewählt hat, dem unter den bei verschiedenen nachgeordneten Behörden tätigen Bewerbern von seiner Dienststelle in der Eignungsaussage (Nr. 5.1 des im Bezirk des Beteiligten verwendeten Vordrucks 905 102 315) die im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern höchste Eignungsstufe zuerkannt wurde. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der Konstellation, hinsichtlich der hier zu entscheiden ist, also für die Fälle, in denen es um die Eignungsaussagen verschiedener nachgeordneter Behörden geht. Darüber, wie es sich verhält, wenn der Beteiligte bei einer Auswahlentscheidung unter Beamten derselben Behörde den in deren Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Eignungsentscheidungen nicht folgt, ist hier nicht zu entscheiden, denn darüber wird zwischen den Beteiligten nicht gestritten. Allein daraus, daß eine Personalauswahlentscheidung der zuständigen Behörde nicht den Vorstellungen nachgeordneter Behörden folgt, die in Eignungseinschätzungen zum Ausdruck kommen, kann sich kein dem gesetzlichen Beteiligungsrecht entsprechender Verweigerungsgrund ergeben. Die schriftlichen Gründe, die eine Personalvertretung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG anzugeben hat, wenn sie ihre Zustimmung verweigert, müssen Mindestanforderungen genügen. In Personalangelegenheiten muß es die Begründung des Personalrats zumindest als möglich erscheinen lassen, daß einer der für den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG in § 77 Abs. 2 vorgesehenen Verweigerungsgründe vorliegt; eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, kann nicht anders behandelt werden, als das Fehlen einer Begründung mit der Folge, daß die Zustimmungsverweigerung in diesen Fällen unwirksam ist und die Maßnahme als gebilligt gilt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1986 - 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273 = DVBl. 1986, 952, Beschluß vom 3. März 1987 - 6 P 30.84 - ZBR 1987, 250 = PersV 1987, 375, Beschluß vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65). Da es allein dem für die Versetzung bzw. Beförderung zuständigen Dienststellenleiter obliegt, die Bewerber um ein Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beurteilen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. August 1987 a.a.O.), ist der Hinweis auf abweichende Leistungseinschätzungen Dritter ebensowenig wie eine eigene Eignungsbewertung der Personalvertretung geeignet, einen Rechtsverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG erkennen zu lassen. Einschätzungen nachgeordneter Dienststellen hat die zuständige Behörde bei der Zusammenstellung der abwägungserheblichen Kriterien mit einzubeziehen, zu gewichten und abzuwägen. Das heißt jedoch gerade nicht, daß die Eignungseinschätzungen nachgeordneter Dienststellen für die zuständige Behörde verbindlich oder ausschlaggebend wären. Vielmehr ist es ihre Pflicht, eine eigene Eignungseinschätzung vorzunehmen. Wenn sie dabei einen Beamten als den für die zu besetzende Stelle geeignetsten ansieht, obwohl seine örtliche Dienststelle seine Eignung für den vorgesehenen Dienstposten nur mit "gut" eingeschätzt hat, während die Eignung eines anderen Bewerbers von seiner Dienststelle mit "sehr gut" eingeschätzt wurde, läßt sich allein daraus nicht auf einen Rechtsverstoß schließen. Eine Personalvertretung kann ihre Zustimmung zu der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. März 1990 - 6 P 34.87 - DVBl. 1990, 873 = PersV 1990, 439). Das Abweichen von der Eignungseinschätzung einer nachgeordneten Dienststelle fällt nicht darunter. Über den Fall, daß Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, daß einer solchen Abweichung sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, ist hier nicht zu entscheiden, denn der Antragsteller hat nur die oben dargelegte Rechtsfrage zur Entscheidung gestellt. Gegen einen weitergehenden Antrag beständen auch Bedenken. Der Antragsteller hat zwar im Schriftsatz vom 6. August 1993 vorgetragen, er wolle letztlich geklärt wissen, ob seine Zustimmungsverweigerung wirksam sei, wenn der Beteiligte von Eignungsaussagen örtlicher Dienststellen abgewichen sei, "ohne daß Tatsachen vorlägen, aufgrund derer diese Abweichung bzw. die Einbeziehung weiterer von den örtlichen Dienststellen nicht berücksichtigter Eignungsmerkmale nachvollziehbar sei". Abgesehen davon, daß der Antragsteller im Prozeß keinen derartigen Antrag gestellt hatte, hat er im Ausgangsfall seine Zustimmung auch nicht mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung verweigert. Er hat vielmehr allein darauf abgestellt, daß der von dem Beteiligten ausgewählte Beamte nach den Eignungsaussagen der örtlichen Dienststellen nicht der bestgeeignete sei. Selbst wenn man unterstellt, daß der Antragsteller entgegen der Darstellung des Beteiligten damals über die Beweggründe, die Eignung des ausgewählten Beamten anders einzuschätzen, nicht informiert worden wäre, ist dies jedenfalls durch das viereinhalbseitige Schreiben des Beteiligten vom 17. Oktober 1991 geschehen, das am 18. Oktober 1991 bei dem Antragsteller einging. Auch wenn erst durch diese Informationen die Äußerungsfrist nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG in Lauf gesetzt worden wäre, wären die von dem Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 15. November 1991 schriftlich dargelegten Tatsachen, aus denen auf eine sachwidrige Vorgehensweise geschlossen wird, nicht innerhalb der Frist von zehn Arbeitstagen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) vorgebracht gewesen und infolgedessen unbeachtlich. Überdies beziehen sie sich auf eine Einzelfallgestaltung, die sich in dieser oder ähnlicher Form schwerlich wiederholen wird, so daß das für einen entsprechenden Antrag erforderliche Feststellungsinteresse nicht vorläge. Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Bezirkspersonalrat berechtigt ist, die Zustimmung zu einer Versetzungsmaßnahme wirksam mit der Begründung zu verweigern, für die ausgeschriebene Stelle sei ein anderer Bewerber geeigneter, weil er von seiner örtlichen Dienststelle eine positivere Eignungsbeurteilung erhalten habe als der, der zu versetzende Beamte von der seinen. Im Ausgangsfalle hatten sich mehrere Beamte um eine zu besetzende Stelle beworben, darunter der Amtsrat X und der Amtmann Y. Der Amtmann Y war von seiner örtlichen Dienststelle als für den ausgeschriebenen Dienstposten "sehr gut geeignet" beurteilt worden. Von den vier weiteren Bewerbern dieser Dienststelle waren je zwei mit "gut geeignet" beziehungsweise "geeignet" bezeichnet worden. Der Amtsrat X hatte von seiner Dienststelle die Qualifikation "gut geeignet" erhalten. Der antragstellende Bezirkspersonalrat, den der Beteiligte um seine Zustimmung zu der Stellenbesetzung mit Amtsrat X gebeten hatte, verweigerte die Zustimmung unter Hinweis auf die ungünstigere Eignungsaussage der örtlichen Dienststelle. Außerdem bezog er sich auf den Bericht des Leiters einer in einem anderen Bezirk tätigen Arbeitseinheit, bei der der Amtsrat X zuvor tätig gewesen war, in dem der Beamte als "geeignet" für den ausgeschriebenen Dienstposten bezeichnet worden war. Daraufhin erwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 17. Oktober 1991, die Begründung, mit der die Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme verweigert worden sei, lasse es nicht als möglich erscheinen, daß ein Verweigerungsgrund vorliege. Bei der Besetzung ausgeschriebener Dienstposten müsse sich die für die Entscheidung zuständige Behörde selbst ein Urteil darüber bilden, welcher von den verschiedenen Dienststellen angehörenden Bewerbern der geeignetste sei. Um innerbezirklich einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten, sei es notwendig, die Eignung der Bewerber anhand der bisherigen beruflichen Werdegänge und der gezeigten Leistungen objektiv anhand der Personalaktenlage zu vergleichen und nicht nur schematisch die Eignungsaussagen der verschiedenen Ämter einander gegenüberzustellen. Es habe sich gezeigt, daß die Eignungsaussagen hätten relativiert werden müssen. Dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle entsprächen die aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten und Schulungen erlangten Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten X weit mehr als die des Beamten Y, was der Beteiligte im einzelnen ausgeführt hat. Wenn der Beamte X von der außerbezirklichen Dienststelle als für den ausgeschriebenen Dienstposten "geeignet" bezeichnet worden sei, so beruhe das darauf, daß in dem Bewerbungsformblatt jenes Bezirks nur die Eignungsaussagen "geeignet", "weniger geeignet" und "nicht geeignet" vorgesehen seien, von denen der Beamte X also die höchste zugesprochen erhalten habe. Von einem Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien könne offensichtlich nicht ausgegangen werden, denn diese schrieben nicht vor, daß die jeweiligen örtlichen Eignungsurteile für eine Besetzungsentscheidung ausschlaggebend seien. Nach allem sei die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, so daß die Versetzung durchgeführt werde. Daraufhin schrieb der Antragsteller unter dem 15. November 1991 an den Beteiligten, er habe die Zustimmung gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG verweigert, weil die Benachteiligung für den Beamten Y durch die zeitliche Verzögerung gegeben sei. Ursprünglich sei die Vergabe des Dienstpostens an diesen Bewerber in der Sitzung des Bezirkspersonalrats vom 17. April 1991 vorgesehen gewesen. Die Vergabe sei jedoch kurzfristig zurückgezogen worden. Für den Bewerber X sei nach Bekanntwerden der Zusammenstellung aller Bewerber eine Beurteilung erstellt worden und nachträglich ein Bericht seines außerbezirklichen Vorgesetzten angefordert worden. Diese Vorgehensweise habe die Besorgnis verstärkt, daß in Kenntnis der Beurteilung der Mitbewerber die Beurteilung des X so angepaßt worden sei, daß der Dienstposten ihm hätte übertragen werden können. Aus mehreren mündlichen Erörterungsgesprächen mit dem Fachreferat sei deutlich geworden, daß angestrebt worden sei, den Dienstposten mit dem Beamten X zu besetzen. Der Beteiligte sei für die einheitliche Beurteilung in seinem Bezirk zuständig. Deswegen seien auch die Eignungsurteile der verschiedenen Ämter des Bezirks miteinander vergleichbar. Durch die Versetzung werde der besser beurteilte Beamte Y benachteiligt. Am 9. September 1992 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, der Beteiligte habe das Beteiligungsverfahren nicht abbrechen dürfen, weil die Verweigerung seiner Zustimmung wirksam sei. Die Rüge, daß gegen die Regelung in Satz 1 der Nr. 1.1 der Anlage zur Amtsblattverfügung 564/78 verstoßen worden sei, sei beachtlich. Danach habe die Übertragung von Dienstposten nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß entsprechend den Anforderungen, die an den Dienstposteninhaber zu stellen seien, der am besten geeignete Beamte ausgewählt werde. Nach den vorgelegten Beurteilungen aber sei der bestgeeignete Beamte der Amtmann Y gewesen, eine Auffassung, die nicht nur das örtliche Amt, sondern auch dessen Personalrat vertreten habe. Vor dem Verwaltungsgericht haben die Vertreter des Antragstellers erklärt, daß sie nicht mehr die Entscheidung des personellen Einzelfalls klären lassen wollten, sondern die dahinterstehende Rechtsfrage. Dementsprechend hat der Antragsteller zuletzt beantragt festzustellen, daß er berechtigt ist, die Zustimmung zu einer Versetzung zur Besetzung eines ausgeschriebenen höherwertigen Dienstpostens unter Bezug auf voneinander abweichende zusammenfassende Eignungsaussagen entsprechend Ziff. 5.1 des im Bezirks des Beteiligten verwandten Vordrucks 905 102 315 zu verweigern. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, seine Überprüfung der Bewerber habe ergeben, daß von den Ämtern unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe angelegt worden seien. Der bestgeeignete Beamte sei der Amtsrat X gewesen. Der Vorgang und die Gründe für die Auswahlentscheidung seien mit Vertretern des Antragstellers ausführlich erörtert worden, von ihnen aber nicht akzeptiert worden. Seine Eignungsaussage aber unterliege nicht der Mitbestimmung. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) hat durch Beschluß vom 11. Januar 1993 festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt sei, die Zustimmung zu einer Versetzungsmaßnahme, mit der ein ausgeschriebener höherwertiger Dienstposten besetzt werden solle, unter Bezug auf voneinander abweichende zusammenfassende Eignungsaussagen entsprechend Ziff. 5.1 des im Bezirk des Beteiligten verwendeten Vordrucks 905 102 315 zu verweigern. Es hat ausgeführt, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers habe darauf abgezielt, den Einwand einer fehlerhaften Ausübung des Beurteilungs- oder Ermessensspielraums zu erheben und damit einen Verstoß gegen das Gesetz zu rügen. Derartige Zustimmungsverweigerungen aber seien beachtlich, weil sonst überhaupt kein Fall mehr denkbar sei, in dem ein Personalrat bei personellen Einzelmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigern könne. Er habe keine eigene Aussage über die Eignung getroffen, sondern nur an die bereits erstellten Eignungsaussagen angeknüpft und eine fehlerhafte Gewichtung der entsprechenden Eignungsbeurteilungen im Rahmen des Auswahlermessens gerügt. Dies sei personalvertretungsrechtlich beachtlich, zumal ein entsprechender Vortrag bei einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren zur Begründung der Antragsbefugnis ohne weiteres ausreichen würde. Zwar könne der Beteiligte eine von den Beurteilungen nachgeordneter Ämter abweichende eigene Eignungsaussage treffen. Ob die von ihm vorgenommene Eignungsbeurteilung fehlerfrei sei oder aber im Hinblick auf seine größere Entfernung von den den Bewerbern näheren Vorgesetzten und Dienststellenleitern rechtlich beachtliche Fehler aufweise, unterliege in gewissem Umfang der Mitentscheidung des jeweils zu beteiligenden Personalrats jedenfalls dann, wenn der Beteiligte von zusammenfassenden Eignungsaussagen der vorbereitenden Eignungsstellungnahmen zugunsten oder zu Lasten eines Bewerbers abweichen wolle und dadurch das Verhältnis der Bewerber zueinander verändere. Ob die Abweichung im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sei oder nicht, könne grundsätzlich keine Frage der personalvertretungsrechtlichen Beachtlichkeit einer auf die Abweichung gestützten Zustimmungsverweigerung sein, da es nicht offensichtlich sei, daß kein Gesetzesverstoß vorliege. Es entspreche vielmehr dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Prinzip der Konsensherstellung, nach Möglichkeit eine Einigung im Stufen- oder Einigungsverfahren zu erzielen. Gegen den am 11. Februar 1993 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 5. März 1993 Beschwerde eingelegt, die er am 5. April 1993 begründet hat. Er vertritt die Ansicht, der Antragsteller habe das Feststellungsinteresse verwirkt, denn er habe seit Oktober 1991 gewußt, daß der Dienstposten besetzt sei. Es widerspreche dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG, wenn er ein Jahr abwarte, ehe er ein gerichtliches Verfahren betreibe. Auch in der Sache sei sein Antrag nicht begründet. Der Antragsteller habe auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Benachteiligung oder ein Verstoß gegen eine Norm oder Verwaltungsvorschrift ergebe, so daß das Beteiligungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei. Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Frankfurt a.M. vom 11.1.1993 zum Az. IX/V K 5010/92 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß der Antragsteller die Zustimmung zu einer Versetzung wirksam mit der Begründung verweigern kann, daß der Beteiligte für eine zu besetzende Stelle nicht denjenigen ausgewählt hat, dem unter den bei verschiedenen nachgeordneten Behörden tätigen Bewerbern von seiner Dienststelle in der Eignungsaussage (Nr. 5.1 des im Bezirk des Beteiligten verwendeten Vordrucks 905 102 315) die im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern höchste Eignungsstufe zuerkannt wurde. Er tritt der Auffassung entgegen, er habe das Feststellungsinteresse verwirkt. Es gehe um die grundsätzliche Klärung einer personalvertretungsrechtlichen Streitfrage, die in Zukunft wieder Bedeutung erlangen könne. Es sei Aufgabe des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, eine solche Streitfrage zu klären. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend entschieden, denn die Zustimmungsverweigerung sei immer dann beachtlich, wenn der Personalrat Tatsachen anführe, die es als möglich erscheinen ließen, daß der Zustimmungsverweigerungsgrund gegeben sein könne. Solche Tatsachen seien vorgetragen worden, indem auf die bessere Eignungsbeurteilung des Bewerbers Y verwiesen und weiter geltend gemacht worden sei, daß eine fehlerhafte Entscheidung der Dienststelle vorliege, die gegen die maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung und Übertragung von Dienstposten verstoße, und daß hierin auch eine Benachteiligung für den Bewerber Y liege. Die Rüge einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aber sei beachtlich. Das Beteiligungsverfahren sei auch nicht ordnungsgemäß eingeleitet gewesen, weil dem Bezirkspersonalrat nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Wenn der Beteiligte den Vorwurf erhebe, daß der Antragsteller die Eignungsaussage für den Beamten X ("geeignet") zu Unrecht zur Begründung seiner Auffassung herangezogen habe, weil das Merkmal "geeignet" in jenem Bezirk, in dem es vergeben wurde, das höchste sei, dann müsse er sich vorhalten lassen, daß er den Bezirkspersonalrat darüber nicht informiert habe. Die Tatsache, daß die von der OPD als "überzogen" angesehene Eignungsbeurteilung für den Amtmann Y nicht in dem mit OPD-Verfügung 31 A-1814-O vom 14.8.1978 vorgesehenen Verfahren überprüft, vielmehr nach einem handschriftlichen Vermerk auf einem an die Abteilung 24 gerichteten Schreiben vom 6.8.1991 angestrebt worden sei, die Stelle mit dem Amtsrat X als "Sozialplanfall" zu besetzen, ließen andere als an der Eignung des Beamten orientierte Beweggründe erkennen. Unter diesen Umständen habe es dem Antragsteller als möglich erscheinen müssen, daß die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Nach allem gehe es um die abstrakte Rechtsfrage, ob die Verweigerung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme zur Besetzung einer Beamtenstelle den Anforderungen nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und 5 BPersVG entspreche, wenn die zusammenfassenden Eignungsaussagen der örtlichen Dienststellen zu einer entgegengesetzten Rangfolge in der Qualifikation der Bewerber führten als die von der zur Entscheidung befugten Dienststelle gefundene Eignungsbeurteilung, ohne daß Tatsachen vorlägen, aufgrund derer diese Abweichung bzw. die Einbeziehung weiterer, von den örtlichen Dienststellen nicht berücksichtigter Eignungsmerkmale nachvollziehbar werde. Die Grenze des Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums, der der zur Entscheidung befugten Dienststelle zukomme, sei danach personalvertretungsrechtlich dort erreicht, wo die getroffene Entscheidung nach den dem Personalrat vorgelegten Unterlagen und Informationen, wozu auch die Beurteilungen der örtlichen Dienststellen maßgeblich zählten, nicht mehr nachvollziehbar sei, weil sich daraus die durch Tatsachen begründete Besorgnis eines ermessensfehlerhaft zustandegekommenen Ergebnisses ergebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Schriftwechsels der Beteiligten und die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.