Beschluss
TK 1942/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1104.TK1942.93.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG) und zur Klarstellung auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Soweit der Antragsteller die Beschwerde weiter verfolgt mit dem Begehren festzustellen, daß der Personalvertretung bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Sozialdaten - Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen u.a. - des zu Kündigenden mitzuteilen seien, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Dem Bundespersonalvertretungsgesetz läßt sich kein ausdrückliches Gebot entnehmen, daß bei verhaltensbedingten Kündigungen dem Personalrat sämtliche Sozialdaten mitzuteilen seien. Eine entsprechende Informationspflicht folgt auch weder aus § 72 Abs. 1 noch § 68 Abs. 2 BPersVG. Wenn der Personalrat nach § 68 Abs. 2 BPersVG auch rechtzeitig umfassend zu informieren ist, ergibt sich daraus keine Informationspflicht des Dienststellenleiters, die alles umfaßt, was unter den gegebenen Umständen objektiv als wissenswert angesehen werden kann. Die Informationspflicht der Dienststelle und dementsprechend der Anspruch des Personalrats ist vielmehr auf die Informationen beschränkt, die der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Art und Umfang hat sich also an dem Maßstab der Erforderlichkeit zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. September 1990 - 6 P 28.87 - NJW 1991, 375 = PersV 1991, 83). Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Dienststellenleiter daher die Person des zu Kündigenden zu bezeichnen und alle Umstände und von ihm angestellten Erwägungen mitzuteilen, aufgrund derer er die Kündigung für gerechtfertigt hält. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist "vom Arbeitgeber gerade nicht zu verlangen ......, alle objektiv in Betracht kommenden Umstände mitzuteilen, sondern nur die Erwägungen, die er subjektiv angestellt hat" (BAG, Urteil vom 29. März 1984 - 2 AZR 429/83 - NJW 84, 2374 (2376 linke Spalte oben)). Über sie kann der Dienststellenleiter ohne gezielte Anfrage präzise und erschöpfend berichten. Über Umstände, die er hinsichtlich der Kündigung für unerheblich hält, braucht er nicht von sich aus zu informieren. Das gilt auch für Sozialdaten, soweit sie nach Ansicht des Dienststellenleiters auf die Kündigung keinen Einfluß haben. Es widerspräche im Hinblick auf den Schutz der Sozialdaten auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Dienststellenleiter vor jeder verhaltensbedingten Kündigung dem Personalrat alle Sozialdaten des zu Kündigenden ohne Rücksicht darauf mitzuteilen hätte, wieweit sie angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des Gewichts der Kündigungsgründe, überhaupt von Bedeutung sein können. Sind bestimmte Sozialdaten daher aus der Sicht des Dienststellenleiters nicht erforderlich, um prüfen zu können, ob eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, hat der Dienststellenleiter dem Personalrat solche Daten nur mitzuteilen, wenn dieser darlegt, daß sie für seine Beurteilung erforderlich sind, oder wenn der Betroffene einwilligt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dabei, um so strengere Anforderungen hinsichtlich der Erforderlichkeit zu stellen, je stärker Sozialdaten die persönliche Sphäre des Beschäftigten berühren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 - GVBl. 1991, 107). Dies gilt auch für die von dem Antragsteller besonders angesprochenen Unterhaltsverpflichtungen, die preiszugeben auch dann den Vorstellungen des Beschäftigten widersprechen kann, wenn er wünscht, daß der Personalrat Einwendungen gegen die Kündigung erhebt. Grundsätzlich umfaßt das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und über die weitere Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 (43), Beschluß vom 24. Juli 1990 - 1 BvR 1244/87 - DVBl. 1990, 1041). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf jeder Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der diesem Recht gezogenen Grenzen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (BVerfGE 65, 44). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß die gesetzliche Regelung der Eingriffsvoraussetzungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen müsse, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung also nur so weit beschränkt werden dürfe, als dies zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sei. Ergeben sich derartige Beschränkungen eines Informationsrechts nicht aus dem Gesetz selbst, dann ist es jedenfalls in diesem Sinne auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. September 1990 - 6 P 28/87 - NJW 1991, 375 = PersV 1991, 83). Eine generelle Verpflichtung des Dienststellenleiters, vor verhaltensbedingten Kündigungen dem Personalrat alle Sozialdaten des zu Kündigenden mitzuteilen, kommt danach nicht in Betracht. Diese Auffassung teilt offensichtlich auch das Bundesarbeitsgericht, wenn es in einem Urteil vom 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - Juris DOKNR 479 1680 unter Nr. 3 a.aa ausführt, da kein konkreter Bezug zwischen dem Kündigungsgrund und den ausschließlich dem Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Unterhaltspflichten bestehe, sei es unschädlich, daß der Personalvertretung die Unterhaltspflichten des Klägers nicht mitgeteilt worden seien; sie "könnten allenfalls dann für die Interessenabwägung von Bedeutung sein, wenn das bestimmende Motiv für das Verhalten des Klägers bzw. bei einem personenbedingten Grund für seine Persönlichkeitsstruktur mit den Unterhaltspflichten in Zusammenhang stünde." Der Antragsteller will festgestellt wissen, daß ihm im Mitwirkungsverfahren vor einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung im Rahmen der notwendigen Informationen auch die Sozialdaten des zu Kündigenden mitzuteilen sind. Anlaß des Streites war die Kündigung eines Arztes. Nach Abmahnungen und Gesprächen mit dem Betroffenen übermittelte der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf eines Kündigungsschreibens, in dem die Daten des Arbeitsvertrages, der Einstellung, der Kündigungszeitpunkt und die Kündigungsgründe im einzelnen dargelegt waren. Weiter übersandte er Kopien von Abmahnungen, Stellungnahmen des Mitarbeiters sowie eine Aktennotiz zweier Mitarbeiterinnen, in der über eine von ihnen als ungebührlich empfundene Ermahnung durch den betreffenden Arzt berichtet wurde. Daraufhin bedankte sich die Personalratsvorsitzende mit Schreiben vom 28. Januar 1993 bei dem Beteiligten für die Übersendung und teilte mit, daß der Personalrat beschlossen habe, "schon dem Entwurf zu widersprechen nach BPersVG § 79 (1) 1 und § 75 (2) 2". Außerdem werde gebeten, den Personalrat "ordnungsgemäß zu beteiligen". Der Entwurf des Kündigungsschreibens wurde wieder beigefügt. Der Beteiligte reagierte mit einem Schreiben vom 1. Februar 1993, in dem er zum Ausdruck brachte, daß er alle für die Kündigung erheblichen Unterlagen übermittelt habe und deshalb unverständlich sei, inwiefern keine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt sei. Weiter heißt es: "Entsprechend § 72 Abs. 3 BPersVG kann den Einwendungen im Interesse des Hauses nicht gefolgt werden." Mit Schreiben vom 8. Februar 1993 hat der Beteiligte sodann das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arzt zum 31. März 1993 gekündigt. Das Kündigungsschreiben entspricht dem Entwurf, den der Antragsteller enthalten hatte, mit Ausnahme einer Wohnungskündigung, denn der Gekündigte hatte seinerseits mit Schreiben vom 25. Januar 1993 am 27. Januar 1993 die Betriebswohnung zum 28. Februar 1993 gekündigt. Am 19. April 1993 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - mit dem Ziel eingeleitet, feststellen zu lassen, daß sein Beteiligungsrecht verletzt worden sei, weil der Beteiligte ihn nur unzulänglich informiert und die Angelegenheit nicht mit ihm erörtert habe. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die ordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. entsprechend dem am 27. Januar 1993 dem Antragsteller übersandten Entwurf des Kündigungsschreibens des Beteiligten zu 1. noch der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Personalrat habe dadurch, daß an den der Kündigung vorausgegangenen Erörterungen mit dem betroffenen Arzt jeweils ein Personalratsmitglied teilgenommen habe, Kenntnis von allen wesentlichen Vorgängen erhalten. Eine Erörterung habe nicht stattzufinden brauchen, weil der Antragsteller sie nicht verlangt habe. Da er auf das Schreiben vom 1. Februar 1993 nicht reagiert habe, habe von der Zustimmung zur Kündigung ausgegangen werden können. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Mai 1993 den Antrag abgewiesen. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, durch die dem Antragsteller am 27. Januar 1993 erteilten Informationen sei er ausreichend über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätten nicht alle Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers dem Personalrat übermittelt werden müssen, weil es bei einer verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers entscheidend auf sein Verhalten, dessen Auswirkungen auf die Arbeit in der Dienststelle und die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Hinblick auf die zurückgelegte Beschäftigungsdauer ankomme. Nur wenn das Fehlverhalten so geringfügig sei, daß im Hinblick auf eine besondere soziale Situation des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung noch als zumutbar erscheinen könne, kämen Informationen über Sozialdaten in Betracht. Dann aber reiche es aus, wenn die aus der Sicht des Personalrats ausnahmsweise erforderlichen Sozialdaten noch nachträglich vom Dienststellenleiter erbeten würden und damit erkennbar gemacht werde, daß das Gewicht des Fehlverhaltens als gering eingeschätzt werde. Hier habe der Antragsteller keine Bewertung der Kündigungsgründe vorgetragen, auch keine weiteren Informationen erbeten und darüber hinaus das Schreiben vom 1. Februar 1993 unbeantwortet gelassen. Gegen den am 16. Juli 1993 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. August 1993 Beschwerde eingelegt, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 1. Oktober 1993 an diesem Tage begründet haben. Sie haben mitgeteilt, daß das Arbeitsverhältnis des Gekündigten inzwischen aufgelöst sei. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die Mitteilung der Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmer sei bei jeder beabsichtigten Kündigung erforderlich, weil der Personalrat auch die mangelnde Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte geltend machen könne. Eine verhaltensbedingte Kündigung sei grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn zuvor eine Überprüfung eventueller Versetzungsmöglichkeiten stattgefunden und die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Interessen dazu geführt habe, daß die Arbeitsinteressen überwögen. Hinsichtlich der Überprüfung einer eventuellen Versetzungsmöglichkeit sei der Personalrat überhaupt nicht unterrichtet worden. Auch für die Interessenabwägung seien neben den persönlichen Daten des von der Kündigung Betroffenen unter anderem Lebensalter, Umfang der Unterhaltsverpflichtungen, Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie Versetzungsmöglichkeiten erheblich. Der Antragsteller beantragt, den am 28. Mai 1993 beratenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - aufzuheben und festzustellen, daß der Personalvertretung bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Sozialdaten - Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen u.a. - des zu Kündigenden mitzuteilen sind. Im übrigen hat er das Verfahren für erledigt erklärt. Der Beteiligte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils des Rechtsbehelfs beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die begehrte Feststellung nicht für gerechtfertigt und trägt vor, im Ausgangsfall habe sich aus dem Entwurf des Kündigungsschreibens eindeutig ergeben, daß sich das Verhalten und die Leistungen des Betroffenen trotz mündlicher Hinweise und schriftlicher Abmahnungen nicht gebessert hätten und deshalb keine Möglichkeit für eine weitere Zusammenarbeit gesehen worden sei. Infolgedessen sei eine Versetzung nicht in Betracht gekommen. Der Angabe weiterer Sozialdaten habe es nicht bedurft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die von ihnen vorgelegten Unterlagen und die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.