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Beschluss

BPV TK 197/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0913.BPV.TK197.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden. Entsprechend § 222 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerdefrist erst am 23.1.1989 abgelaufen. In sachlicher Hinsicht muß die Beschwerde Erfolg haben. Der angefochtene Beschluß kann nicht aufrechterhalten bleiben. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat gestellten Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß er -- und nicht der Beteiligte zu 2) -- in der Beförderungsangelegenheit N L hätte mitbestimmen müssen. Dieses Begehren ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zulässig. Die darin liegende Antragsänderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7.12.1983 -- K 9/82 -- steht ihm nicht entgegen. Ebensowenig besteht das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt nach Satz 2 als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ArbGG ist im Beschwerdeverfahren § 81 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Damit ist klargestellt, daß der Antrag unter den Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift auch noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden kann. Der Beteiligte zu 2) hat der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung zwar nicht widersprochen, sich aber auf den Hauptantrag des Antragstellers auch nicht eingelassen. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 1) der Antragsänderung dadurch widersprochen, daß er sie als unzulässig bezeichnet hat. Obwohl danach keine Zustimmung der Beteiligten zu 1) und 2) vorliegt, ist die Antragsänderung zulässig, weil sie sachdienlich ist. Sachdienlichkeit ist schon deshalb gegeben, weil durch die Zulassung der Antragsänderung die Kompetenzen zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2) in personellen Angelegenheiten, die der Beteiligte zu 1) entscheidet, klargestellt werden können, wodurch ein weiteres Verfahren vermieden wird. Darüber hinaus hängt die vom Antragsteller begehrte Feststellung, daß ihn der Beteiligte zu 2) in der Beförderungsangelegenheit des N L nicht ordnungsgemäß nach § 82 Abs. 2 BPersVG gehört habe, davon ab, daß der Beteiligte zu 2) in der fraglichen Angelegenheit überhaupt als die zuständige Personalvertretung angesehen werden kann; denn nur gegen diejenige Personalvertretung kann sich das Anhörungsrecht richten, der das Beteiligungsrecht zusteht. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beteiligten zu 1), der gegenwärtig amtierende "Personalrat beim Deutschen Wetterdienst" (vgl. dazu Schriftsatz vom 1.9.1989 nebst Anlagen) sei nicht identisch mit dem "örtlichen Personalrat beim Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes", dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, kann der Fachsenat nicht beipflichten, weil es sich nur um unterschiedliche Bezeichnungen des Personalrats der Ur- oder Stammdienststelle des Deutschen Wetterdienstes handelt, der jeweils von den Beschäftigten des Zentralamts und der nicht nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Außenstellen gewählt worden ist. Um die Rechte dieses Personalrats der Ur- oder Stammdienststelle geht es auch im vorliegenden Verfahren, so daß sich aus dem obigen Einwand des Beteiligten zu 1) Bedenken gegen die Sachdienlichkeit ebenfalls nicht ergeben. Einer Feststellung, daß in der Beförderungsangelegenheit des N L der Antragsteller anstelle des Beteiligten zu 2) hätte mitbestimmen müssen, steht der Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7.12.1983 -- K 9/82 -- nicht entgegen. Allerdings umfaßt der Tenor dieses Beschlusses, wonach der Präsident des Deutschen Wetterdienstes generell verpflichtet ist, den Gesamtpersonalrat "bei der Entscheidung mitbestimmungspflichtiger Personalangelegenheiten" zu beteiligen, auch den hier in Rede stehenden Vorgang. Dies wird in den Gründen ausdrücklich mit den Worten klargestellt, daß der Gesamtpersonalrat auch dann durch den Präsidenten zu beteiligen sei, wenn die Entscheidung Beschäftigte des Zentralamtes betreffe. Es ist ferner anerkannt, daß Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird (für das Personalvertretungsrecht kann kraft der Verweisung in § 83 Abs. 2 BPersVG nichts anderes gelten), der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind, so daß bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts dieselbe Streitfrage grundsätzlich nicht erneut im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren entschieden werden kann (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 27.8.1968 -- ABB 6/68 --, BAGE 21, 139 (143); Beschluß vom 31.10.1975 -- 1 ABR 64/74 --, BAGE 27, 301 (306/307); Beschluß vom 27.1.1981 -- 6 ABR 68/79 --, BAGE 35, 1 (2)). Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist jedoch an dem Beschlußverfahren K 9/82 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt nicht beteiligt worden, so daß ihn unter entsprechender Anwendung des in § 325 Abs. 1 ZPO niedergelegten Grundsatzes die Rechtskraft des Beschlusses vom 7.12.1983 nicht bindet. Da der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens von der genannten Entscheidung unmittelbar betroffen ist, weil sie in seine personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen eingreift, hätte er als Beteiligter hinzugezogen werden müssen (vgl. zum Beteiligtenbegriff: BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 -- 6 P 13.78 --, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 59 ; BAG, Beschluß vom 26.11.1968 -- 1 ABR 7/68 --, BAGE 21, 210 (217); BAG, Beschluß vom 22.1.1980 -- 1 ABR 48/77 --, BAGE 32, 350 (354/355); BAG, Beschluß vom 25.8.1981 -- 1 ABR 61/79 --, BAGE 37, 31 (43)). Da der Zuständigkeitsstreit seiner Natur nach nur einheitlich für alle betroffenen Organe entschieden werden kann, die Hinzuziehung also zwingend geboten gewesen wäre, wirft sich sogar die Frage auf, ob der Beschluß bezüglich des Dienststellenleiters und des Gesamtpersonalrats als materiell wirksam anzusehen ist (vgl. zur Rechtslage bei der notwendigen Streitgenossenschaft des Zivilprozesses: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 47. Aufl. 1989, Anm. 4 zu § 62 ZPO; Thomas-Putzo, 15. Aufl. 1987, RdNr. 5 ff. zu § 62 ZPO; Stein-Jonas-Leipold, 20. Aufl. 1984, RdNr. 25 ff. zu § 62 ZPO; zur Rechtslage bei der notwendigen Beiladung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Kopp, 8. Aufl. 1989, RdNr. 28 und 29 zu § 65 VwGO). Der Beteiligte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsteller habe sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7.12.1983 eine ganze Zeit lang abgefunden. Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, weil das Personalvertretungsrecht nicht durch Vereinbarung abweichend vom Gesetz geregelt werden kann. Was kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 3 BPersVG für Tarifverträge gilt, muß erst recht für sonstige Vereinbarungen gelten. Dann kann aber auch die Hinnahme gesetzwidrigen Verhaltens keine Bindungswirkung für die Zukunft erzeugen. Schließlich ist das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit (§ 80 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben. Allerdings ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt wiederum ein Beschlußverfahren (K 692/89) anhängig, das die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Personalrat beim Deutschen Wetterdienst als Personalrat der Ur- oder Stammdienststelle und dem Gesamtpersonalrat bei personellen Entscheidungen des Beteiligten zu 1) zum Gegenstand hat (vgl. dazu ebenfalls Schriftsatz vom 1.9.1989 nebst Anlagen). Dieses Verfahren ist vom Gesamtpersonalrat auch bereits vor der hier in Rede stehenden Antragsänderung eingeleitet worden. Das von ihm verfolgte Begehren ist jedoch mit dem Hauptantrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht identisch. Zwar ist "Parteienidentität" im Zusammenhang mit § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch bei vertauschten Parteirollen zu bejahen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Anm. 3 zu § 261 ZPO). Das Antragsbegehren des Gesamtpersonalrats in dem neuen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt ist aber im Hinblick auf die Verfügung des Beteiligten zu 1) vom 8.2.1989, mit der er sich von dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7.12.1983 -- K 9/82 --, lossagt, in die Zukunft gerichtet (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.9. 1989), während das Hauptbegehren des Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren die Vergangenheit betrifft, so daß inhaltlich verschiedene Streitgegenstände zu verzeichnen sind (vgl. zur Identität des prozessualen Anspruchs Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Anm. 3 B zu § 261 ZPO). Der Hauptantrag des Antragstellers ist auch begründet; denn in der Beförderungsangelegenheit des N L hätte nicht der Beteiligte zu 2), sondern der Antragsteller mitbestimmen müssen. Betrifft eine Entscheidung des Leiters der Gesamtdienststelle nur die Hauptdienststelle (Stammdienststelle) -- also nicht die Gesamtdienststelle oder einen nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellenteil -- so ist gemäß § 82 Abs. 3 BPersVG in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung nicht der Gesamtpersonalrat, sondern der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie der Oberverwaltungsgerichte und stimmt auch mit der maßgeblichen Literatur zum Personalvertretungsrecht überein. Der Gesamtpersonalrat ist nur zu beteiligen, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle für die Entscheidung einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit zuständig ist, die die Gesamtdienststelle oder einen nach § 6 Abs. 3 verselbständigten Dienststellenteil betrifft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.8.1983 -- 6 P 18.81 --, BVerwGE 62, 253 = Buchholz 238.36 § 83 NdsPersVG Nr. 1 = ZBR 1984 S. 75 = Personalvertretung 1985 S. 291 = DVBl. 1984 S. 266 und Beschluß vom 27.2.1986 -- 6 P 32.82 --, Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG; Bayer. VGH, Beschluß vom 30.9.1977 -- Nr. 10 XVII 75 --, RiA 1978 S. 200; Beschluß vom 6.7.1979 -- Nr. 17 C 508/79 --, Personalvertretung 1980 S. 337 und Beschluß vom 23.1.1985 -- Nr. 17 C 84 A. 2847 -- n.v.; OVG Münster, Beschluß vom 3.7.1986 -- CL 36.84 --, ZBR 1987 S: 61 = RiA 1987 S. 47; VGH Mannheim, Beschluß vom 2.7.1985 -- 15 S 26/85 --, ZBR 1986 S. 22; Fürst, GKÖD V, Stand: Juni 1989, K § 82 Rz 18; Lorenzen/Haas/Schmitt, 4. Aufl. Stand: März 1989, RdNr. 33 zu § 82 BPersVG). Eine die Hauptdienststelle (Stammdienststelle) betreffende Personalangelegenheit, an der der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen ist, liegt immer vor, wenn ein bei der Hauptdienststelle befindliches Amt im statusrechtlichen oder funktionellen Sinne zu vergeben ist, und zwar unabhängig davon, ob sich um dieses Amt auch Mitarbeiter anderer Dienststellenteile beworben haben und woher der ausgewählte Bewerber kommt (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 19.12.1975 -- VII P 15.74 --, ZBR 1976 S. 197 = Personalvertretung 1976 S. 457; VGH Mannheim, Beschluß vom 2.7. 1985 -- 15 S 26/85 --, ZBR 1986 S. 22). Entgegen der Auffassung, die das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem Beschluß vom 7.12.1983 vertreten hat, stellt der Deutsche Wetterdienst als organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VO DWD die Stellung einer dem Bundesminister für Verkehr unmittelbar nachgeordneten Oberbehörde hat; denn dies beeinträchtigt die Dienststelleneigenschaft schon deshalb nicht, weil es dem hierarchischen Aufbau der öffentlichen Verwaltung entspricht. Hiervon abgesehen führt die Anstalt ihre Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VO DWD unbeschadet des Weisungsrechts des Bundesministers für Verkehr "selbständig" durch, womit sie augenfällig als selbständige Verwaltungseinheit gekennzeichnet ist. Da der Beteiligte zu 1) als Präsident gemäß § 4 Abs. 1 DWDG und § 2 Abs. 1 VO DWD die Anstalt leitet, sie nach § 4 Abs. 3 DWDG mit Wirkung für und gegen das Vermögen des Bundes gerichtlich und außergerichtlich vertritt sowie gemäß § 3 Abs. 1 VO DWD für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich ist, ist er nach § 7 Satz 1 BPersVG auch Leiter der Gesamtdienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Denn "Dienststellenleiter" ist der verantwortlich handelnde Beschäftigte der Dienststelle. Seiner Verantwortlichkeit steht nicht entgegen, daß er an Weisungen einer vorgesetzten Behörde gebunden ist (vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, 6. Aufl. 1986, RdNr. 4 zu § 7 BPersVG m.w.N.). Ferner ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß es in § 8 Satz 1 VO DWD heißt, das Zentralamt erledige "unter der Leitung des Präsidenten" die Aufgaben der Anstalt, soweit sie nicht den Außenstellen übertragen sind. Hiermit ist dem Präsidenten nur zusätzlich im Rahmen der internen Anstaltsorganisation eine besondere Leiterfunktion übertragen, die der Bedeutung des Zentralamtes bei seinen in § 8 VO DWD geschilderten Aufgaben entspricht. Für den erkennenden Fachsenat ist danach nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangte, der Präsident des Deutschen Wetterdienstes sei "als der den Ämtern übergeordnete Behördenchef" kein Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Er ist kein aus der Anstalt herausgelöster Amtsträger, wie das Verwaltungsgericht meint, sondern als verantwortliches Organ integrierter Bestandteil der Anstalt. Da der Beteiligte zu 1) nach Gesetz und Verwaltungsordnung Leiter der nicht rechtsfähigen Anstalt "Deutscher Wetterdienst" ist, obliegen ihm die dienstrechtlichen Entscheidungen, die der Anstalt zukommen. Überdies ist er in § 13 Satz 1 VO DWD ausdrücklich als Dienstvorgesetzter aller Beamten der Anstalt bezeichnet. Für die Frage, welche Personalvertretung er bei Personalentscheidungen zu beteiligen hat, sind die oben dargelegten Grundsätze maßgebend. Dabei ist zu beachten, daß Verselbständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG immer zu einer Doppelfunktion des Dienststellenleiters als Leiter der Gesamtdienststelle und Leiter der in ihrem Rahmen bestehenden Hauptdienststelle als Stammdienststelle führen (BVerwG, Beschluß vom 15.8.1983 -- 6 P 18.81 --, aaO). Dieser Hauptdienststelle ist der Antragsteller zugeordnet. Zur Hauptdienststelle (Stammdienststelle) gehören das Zentralamt und die nicht verselbständigten Außenstellen, also derjenige Bereich, der nach Abspaltung der gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Außenstellen übrig geblieben ist. Da das zu vergebenden Beförderungsamt, konkret der durch die Zuordnung einer entsprechenden Planstelle bewertete Dienstposten, beim Zentralamt angesiedelt war, hatte der Beteiligte zu 1) den Antragsteller, und nicht den Beteiligten zu 2) zu beteiligen. Letzterer hätte nur dann beteiligt werden müssen, wenn der Dienstposten bei einer verselbständigten Außenstelle zu besetzen gewesen wäre. Da die Beschwerde bereits mit dem Hauptantrag durchdringt, bedarf es an und für sich keiner Ausführungen zu dem Hilfsantrag, dem erstinstanzlichen Feststellungsantrag zu 1). Allerdings wäre auch dieser Antrag -- worauf ergänzend zur Klarstellung hingewiesen werden soll -- entgegen der Auffassung der Fachkammer sachlich begründet gewesen. Wie die Fachkammer richtig dargelegt hat, besteht der Zweck des § 82 Abs. 2 BPersVG darin, der Stufenvertretung die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen zu vermitteln, über die sie als "entferntere" Personalvertretung meist nicht verfügt. Damit soll erreicht werden, daß die zu beteiligende Stufenvertretung über die aus der Sicht der örtlichen Personalvertretung wesentlichen Entscheidungskriterien unterrichtet ist und eine ausgewogene Entscheidung treffen kann. Jedoch erschöpft sich die Bedeutung des § 82 Abs. 2 BPersVG nicht in der reinen Informationsvermittlung. Es soll vielmehr durch ihn sichergestellt werden, daß der durch die verwaltungsmäßige Zuständigkeitsverteilung ausgeschlossene Personalrat zu Wort kommt und zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann (BVerwG, Beschluß vom 8.7.1977 -- VII P 19.75 --, ZBR 1978 S. 176 = Personalvertretung 1978 S. 278; Fürst, GKÖD V, Stand: Oktober 1987, K § 82 Rz 9; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, RdNr. 19 zu § 82 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, RdNr. 10 zu § 82 BPersVG). Obwohl die örtliche Personalvertretung nicht zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet ist und die Beachtung der gesetzlichen Vorschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluß der Stufenvertretung darstellt, besteht für diese eine Rechtspflicht, die örtliche Personalvertretung einzuschalten, wobei die Verletzung dieser Pflicht den Tatbestand des § 28 BPersVG erfüllen kann (vgl. Füst, aaO, K § 82 Rz 10; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, RdNr. 24 zu § 82 BPersVG, Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, RdNr. 17 zu § 82 BPersVG). Aus dem Umstand, daß sich nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG die Fristen der §§ 69 und 72 verdoppeln, erhellt, daß der Gesetzgeber einen besonderen Wert darauf gelegt hat, daß die örtliche Personalvertretung ausreichend zu Wort kommt. Danach muß die Stufenvertretung aber auch verpflichtet sein, deren Äußerung zur Kenntnis zu nehmen und sie in ihre Erwägungen einzubeziehen. Diesem selbstverständlichen Gebot widerspricht es, wenn die Stufenvertretung im Gremium einen verbindlichen Beschluß faßt, ohne daß die Äußerung der örtlichen Personalvertretung vorliegt oder unter zeitlichen Gesichtspunkten billigerweise erwartet werden kann. Da gemäß § 83 Abs. 3 BPersVG die Absätze 1 und 2 der Vorschrift auch für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gelten, hatte die vorstehenden Grundsätze im Streitfall auch der Beteiligte zu 2) -- seine Zuständigkeit unterstellt -- zu beachten. Gegen sie hat er verstoßen. Wie sich aus der dem Fachsenat vorliegenden Niederschrift über die "31. GPR-Sitzung in W und N vom 7.12.1987 -- 10. 12.1987" ergibt (vgl. zu der Frage, ob diese Niederschrift vom Fachsenat beigezogen werden durfte, Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, RdNr. 13 zu § 10 BPersVG), hat der Beteiligte zu 2) bereits am 8.12.1987 die Beförderungsangelegenheit L beraten und einen definitiven Beschluß gefaßt, wonach der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt wurde. In diesem Zeitpunkt lag weder eine Äußerung des Antragstellers vor noch war sie billigerweise zu erwarten; denn erst am 3.12.1987 ist der Antragsteller von der Angelegenheit unterrichtet worden, so daß seit dem Empfang des verwendeten Formblatts nur 2 Arbeitstage verstrichen waren. Der Umstand, daß die Zustimmung des Beteiligten zu 2) erst mit Schreiben vom 22.12.1987 dem Zentralamt mitgeteilt wurde, ist demgegenüber bedeutungslos, weil das Ergebnis seit dem 8.12.1987 festlag. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, wie sich die nach § 82 Abs. 2 BPersVG verdoppelte Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 in Mitbestimmungsfällen zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat aufteilt; auf jeden Fall war die oben erwähnte Zeitspanne zu kurz, zumal dem Antragsteller eine so frühzeitige Entscheidung des Beteiligten zu 2) in keiner Weise angekündigt war. Der Deutsche Wetterdienst ist eine nicht rechtsfähige Anstalt. Sie hat die Stellung einer dem Bundesminister für Verkehr unmittelbar nachgeordneten Oberbehörde und wird vom Präsidenten des Deutschen Wetterdienstes, dem Beteiligten zu 1), geleitet. Der Beteiligte zu 1) ist dafür verantwortlich, daß die Anstalt ihre Aufgaben erfüllt, und vertritt sie mit Wirkung für und gegen das Bundesvermögen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist ferner Dienstvorgesetzter aller Beamten der Anstalt. Die Anstalt gliedert sich in das Zentralamt sowie folgende Außenstellen: Dienststellen mit überregionalen Aufgaben, Wetterämter und den Wetterämtern unterstellte weitere Dienststellen. Das Zentralamt mit Sitz in O erledigt unter der Leitung des Präsidenten die Aufgaben der Anstalt, soweit sie nicht den Außenstellen übertragen sind. Ferner führt das Zentralamt mit den Dienststellen für überregionale Aufgaben diejenigen Aufgaben durch, deren einheitliche Bearbeitung für den gesamten Geschäftsbereich der Anstalt notwendig oder zweckmäßig ist. Maßgebend sind das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) vom 11.11.1952 (BGBl. I S. 738) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8.8.1955 (BGBl. I S. 506) und 23.12.1959 (BGBl. I S. 796) sowie die Verwaltungsordnung des Bundesministers für Verkehr (VO DWD) vom 10.12.1976 (BAnz. Nr. 24 vom 4.2.1977 S. 2). Beim Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes besteht ein (örtlicher) Personalrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Darüber hinaus haben sich bei den meisten Wetterämtern gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG auf Grund entsprechender Beschlußfassungen eigene Personalräte gebildet. Infolgedessen besteht auch ein Gesamtpersonalrat. Dieser ist der Beteiligte zu 2) des vorliegenden Verfahrens. Zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1) war die Frage streitig, ob bei Entscheidungen, die letzterer in seiner Eigenschaft als Präsident der Anstalt trifft -- etwa bei Einstellungen und Entlassungen von Beschäftigten, Beförderungen und Höhergruppierungen -- der Gesamtpersonalrat oder der örtliche Personalrat des Zentralamtes zuständig ist. Das Verfahren war unter dem Aktenzeichen K 9/82 beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig. Durch Beschluß vom 7.12.1983 wurde festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Präsident der Bundesanstalt Deutscher Wetterdienst verpflichtet sei, den Gesamtpersonalrat bei der Entscheidung mitbestimmungspflichtiger Personalangelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu beteiligen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht eingelegt. Sie wurde dem örtlichen Personalrat beim Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes, der zu dem Verfahren nicht hinzugezogen war, auch nicht zugestellt. Mit Schreiben an den Beteiligten zu 2) vom 29.7.1986 beanstandete der Antragsteller, daß der Gesamtpersonalrat in seiner Sitzung vom 24. bis 26.6.1986 verschiedenen Personalmaßnahmen des Beteiligten zu 1) zugestimmt habe, ohne ihm -- dem Antragsteller -- vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Mit weiterem Schreiben an den Beteiligten zu 2) vom 27.2.1987 wies der Antragsteller darauf hin, daß "in jüngster Vergangenheit" mehrere Dienstposten im Zentralamt ohne Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsverfahrens besetzt worden seien. Außerdem seien mehrere Angestelltendienstposten ohne Ausschreibung besetzt worden. Der Antragsteller forderte den Beteiligten zu 2) auf, die Mitbestimmungsrechte zu wahren und auf die Beteiligung der jeweils zuständigen Personalvertretung zu achten. Mit Formblatt vom 2.12.1987 unterrichtete die Abteilung Verwaltung des Zentralamtes den Beteiligten zu 2) mit der Bitte um Zustimmung davon, daß beabsichtigt sei, den als Bürosachbearbeiter im Referat K 6 der Abteilung Klimatologie des Zentralamtes beschäftigten Regierungsobersekretär (ROS) N L zum Regierungshauptsekretär (RHS) zu ernennen. Zur Begründung wurde angegeben, ROS L nehme die nach Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Tätigkeiten seit dem 1.9.1986 erfolgreich wahr und habe sich somit gemäß § 11 BLV bewährt. Dieses Formblatt wurde einem Vertreter des Antragstellers in Kopie am 3.12.1987 ausgehändigt. Der Antragsteller teilte hierauf dem Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 14.12.1987 -- eingegangen am folgenden Tag -- mit, daß die Unterlagen unvollständig seien. Die höherwertigen Tätigkeiten, die Anlaß für die Beförderung seien, würden von ROS L und ROSin M gemeinsam wahrgenommen. Es fehle also die Begründung, weshalb nur ROS L befördert werde. Außerdem fehle die Dienstpostenbeschreibung der A 8-Stelle bei der Abteilung K 6. Die Vorlage der Unterlagen werde bis 16.12.1988 erwartet. Da ihm eine Antwort nicht zuteil wurde, teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 2) durch Schreiben vom 21.12.1987 mit, daß er der Beförderung des ROS L nicht zustimme. Bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an L sei kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden. Außerdem hätten sich drei Beschäftigte (die Kollegin M sowie die Kollegen K und L) in einer einjährigen Probezeit bewähren sollen. Obwohl die ROSin M den ROS L in die höherwertigen Tätigkeiten eingewiesen habe und diese Tätigkeiten schon länger ausübe, werde sie nicht befördert. Gerüchteweise sei dem Antragsteller bekannt geworden, daß der Erstbeurteiler die ROSin M besser beurteilt habe, so daß Frau M durch die Beförderung von Herrn L benachteiligt werde. Mit Schreiben vom 22.12.1987 an das Zentralamt/Abteilung Verwaltung stimmte der Beteiligte zu 2) der Beförderung des Herrn L zu. Mit Schreiben vom 12.1.1988 an den Beteiligten zu 2) beanstandete der Antragsteller, daß ROS L bereits im Dezember 1987 zum RHS befördert worden sei, obwohl zwischen dem 21.12.1987 und heute (12.1.1988) keine Sitzung des Gesamtpersonalrats stattgefunden habe. Damit sei § 82 Abs. 2 BPersVG zum wiederholten Male verletzt worden. Der Beteiligte zu 2) möge seine Verhalten und seine Entscheidung näher erläutern. Er gab keine Antwort. Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 2.3.1988 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: ROS L sei zum 31.12.1987 befördert worden. Da der Beteiligte zu 2) seine Dezembersitzung in der Zeit vom 8. bis 10.12.1987 und seine Januarsitzung in der Zeit zwischen dem 12. und 14.1.1988 abgehalten habe, müsse er sich bereits auf der erstgenannten Sitzung mit der in Rede stehenden personellen Maßnahme befaßt und einen entsprechenden Beschluß gefaßt haben. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Stellungnahme des Antragstellers noch nicht vorgelegen. Da der Beteiligte zu 2) die Rechte des Antragstellers aus § 82 Abs. 2 und 3 BPersVG fortwährend verletze, habe er ein berechtigtes Interesse daran, daß im Falle L eine Verletzung dieser Vorschriften festgestellt werde. Da Wiederholungen für die Zukunft nicht auszuschließen seien, bestehe auch ein berechtigtes Interesse daran, daß dem Beteiligten zu 2) gerichtlich untersagt werde, abschließende Entscheidungen zu treffen, ohne dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, daß die Anhörung des Antragstellers zur Beförderung des ROS N L zum RHS nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, 2. dem Beteiligten zu 2) zu untersagen, in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten eine abschließende Stellungnahme gegenüber dem Beteiligten zu 1) abzugeben, ohne zuvor dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 7 Arbeitstagen, in dringenden Fällen von 3 Arbeitstagen, einzuräumen. Den Antrag zu 2) hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.9.1988 zurückgenommen, weshalb das Verfahren insoweit eingestellt worden ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat erwidert: Er habe den Antragsteller bereits am 3.12.1987 über die beabsichtigte Beförderung von ROS L informiert, so daß unverständlich bleibe, warum der Antragsteller seine schriftliche Ablehnung erst am 22.12.1987 vorgelegt habe. Nach § 69 Abs. 2 BPersVG müsse der Gesamtpersonalrat davon ausgehen, daß der örtliche Personalrat einer Personalmaßnahme zustimme, wenn er nicht spätestens nach 7 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgebe. Der weitere Vortrag des Antragstellers über eine angebliche Nichtbeteiligung gemäß § 82 Abs. 2 und 3 BPersVG sei zu pauschal, um darauf eingehen zu können. Mit Beschluß vom 27.9.1988 hat das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen -- den Antrag zu 1) abgelehnt und im wesentlichen ausgeführt: Der in der vorgeschriebenen Form bei Gericht eingegangene Antrag sei zulässig. Es handele sich um eine Angelegenheit nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Danach seien die Verwaltungsgerichte berufen, über Zuständigkeit und Geschäftsführung des Personalrats zu entscheiden. Dazu gehöre auch der vorliegende Rechtsstreit. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers sei nicht deshalb entfallen, weil die Beförderung von ROS N L inzwischen längst vollzogen sei und der Vergangenheit angehöre. Nach einhelliger Auffassung bestehe das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung des konkreten Streitfalles fort, wenn sich die aufgeworfene Streitfrage jederzeit erneut stellen könne. Das sei hier der Fall, denn der Beteiligte zu 2) bestreite nach wie vor den Umfang des von dem Antragsteller behaupteten Anhörungsrechts. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Umstritten sei der notwendige Umfang der Unterrichtung des örtlichen Personalrats durch den Gesamtpersonalrat als Voraussetzung für eine sachgerechte Äußerung nach § 82 Abs. 2 BPersVG. Unstreitig sei, daß eine Kopie des Schreibens der Abteilung Verwaltung des Zentralamtes vom 2.12.1987 an den Beteiligten zu 2) einem Vertreter des Antragstellers am 3.12.1987 überreicht worden sei. Dieses Schreiben enthalte neben den persönlichen Daten des zu Befördernden sowie einer kurzen Darstellung seines schulischen und beruflichen Werdegangs den Hinweis, daß ROS L seit dem 1.9.1986 die nach der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Tätigkeiten erfolgreich wahrnehme und sich somit gemäß § 11 BLV bewährt habe. Damit habe der Beteiligte zu 2) seiner Pflicht aus § 82 Abs. 2 BPersVG genügt, den durch die verwaltungsmäßige Zuständigkeitsverteilung ausgeschlossenen Antragsteller über die zur Beschlußfassung anstehende Personalangelegenheit in dem notwendigen Umfang zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach der genannten Vorschrift sollten dem Gesamtpersonalrat im Wege der Anhörung des örtlichen Personalrats die für eine sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen erteilt werden, über die er als "entferntere" Personalvertretung in aller Regel nicht verfüge. Eine Anhörung des Personalrats der Beschäftigungsdienststelle nach § 82 Abs. 2 BPersVG bedeute damit nicht Beteiligung im Sinne der §§ 75 ff. BPersVG, sondern lediglich die Wahrnehmung der Möglichkeit, aus der unmittelbaren Kenntnis "der Dinge vor Ort" zu einer ausgewogenen Meinungsbildung des Gesamtpersonalrats beizutragen. Diese Rechtslage habe der Antragsteller verkannt, als er den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 14.12.1987 aufgefordert habe, die unvollständigen Unterlagen zu dem Beförderungsantrag zu ergänzen (Begründung, warum nur ROS L befördert werden solle, und Dienstpostenbeschreibung). Damit habe der Antragsteller für sich Beteiligungsrechte jenseits des ihm zustehenden Anhörungsrechts beansprucht. Gegen diesen ihm am 22.12.1988 zugestellten Beschluß hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19.1.1989 Beschwerde eingelegt, die am 23.1.1989 (einem Montag) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 21.2.1989 -- eingegangen am 23.2.1989 -- hat er die Beschwerde begründet. Der Antragsteller bringt vor: Gegenstand des vorliegenden Beschlußverfahrens sei nicht die Frage, ob eine wirksame Zustimmungsverweigerung nach Maßgabe der Rechtsprechung über Umfang und Grenzen des Mitbestimmungsrechts vorliege und ob es überhaupt auf die Zustimmung des örtlichen Personalrats in Fällen dieser Art ankomme. Zu entscheiden sei vielmehr allein die Frage, ob das Anhörungsrecht des Antragstellers nach § 82 Abs. 2 BPersVG verletzt worden sei. Diese Frage müsse bejaht werden; denn der Beteiligte zu 2) habe bereits auf seiner Dezembersitzung, die in der Zeit vom 8. bis 10.12.1987 stattgefunden habe, bezüglich der Beförderung des ROS L einen zustimmenden Beschluß gefaßt, ohne daß eine Äußerung des Antragstellers vorgelegen habe. Mit dem Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 22.12.1987 an das Zentralamt sei dieser Beschluß lediglich übermittelt worden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt; denn er -- der Antragsteller -- habe die entsprechenden Tatsachen bereits in erster Instanz behauptet. Auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe der Sinn der Anhörung nach § 82 Abs. 2 BPersVG darin, aus der unmittelbaren Kenntnis der Dinge vor Ort zu einer ausgewogenen Meinungsbildung des Gesamtpersonalrats beizutragen. Dementsprechend müsse der Gesamtpersonalrat die Äußerung des örtlichen Personalrats in seine Meinungsbildung einbeziehen können. Das alles sei aber nur solange möglich, als die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen sei. Habe der Gesamtpersonalrat bereits einen Beschluß gefaßt, sei eine Einflußnahme auf die Meinungsbildung schon aus logischen Gründen ausgeschlossen. Damit der örtliche Personalrat ausreichend zu Gehör komme, verdoppelten sich nach § 82 Abs. 2 BPersVG die Fristen des § 69. Daraus sei zu schließen, daß auch ihm jeweils 7 Arbeitstage für eine Äußerung zur Verfügung stehen müßten. Diese Äußerungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, als der Beteiligte zu 2) am 8.12.1987 seinen Beschluß gefaßt habe. Das gleiche gelte, wenn man auf den 10.12.1987 abstelle. -- Hiervon abgesehen hätte er als örtlicher Personalrat des Zentralamtes des Deutschen Wetterdienstes in der Beförderungsangelegenheit L mitbestimmen müssen. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7.12.1983 -- K 9/82 -- sei rechtswidrig. Er widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Kompetenzen eines Gesamtpersonalrats und des örtlichen Personalrats einer Stammdienststelle. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses 1. festzustellen, daß in der Beförderungsangelegenheit N L er -- der Antragsteller -- anstelle des Beteiligten zu 2) hätte mitbestimmen müssen; 2. hilfsweise: nach dem erstinstanzlichen Antrag zu 1) zu erkennen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) sieht in dem vorstehenden Begehren des Antragstellers sine unzulässige Antragsänderung. Der Beteiligte zu 2) erklärt: Die Auffassung des Antragstellers, daß sich nach § 82 Abs. 2 BPersVG für ihn eine Äußerungsfrist von 7 Arbeitstagen ergebe, entbehre der Grundlage. Wäre der Antragsteller an einer sachlichen Äußerung interessiert gewesen, so wäre dies im Rahmen einer Sondersitzung noch vor der Dezembersitzung des Gesamtpersonalrats möglich gewesen. Es sei unerheblich, ob der Gesamtpersonalrat seinen Beschluß in seiner Sitzung vom 8. bis 10.12.1987 oder zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt habe. Auf jeden Fall sei der Antragsteller gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG informiert worden. Der Fachsenat hat mit Verfügung vom 25.4.1989 das Protokoll über die Sitzung des Gesamtpersonalrats, die in der Zeit vom 8. bis 10.12.1987 stattfand, beigezogen. Auf seinen Inhalt wird verwiesen. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsniederschrift vom 13.9.1989 und die Akten K 9/82 des Verwaltungsgerichts Darmstadt betreffend den Zuständigkeitsstreit Bezug genommen.