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Beschluss

BPV TK 1175/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0913.BPV.TK1175.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Dagegen ist das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) unzulässig. Eine Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1) vom 4.4.1989 ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Das ergibt sich zur Überzeugung des Fachsenats aus den Ermittlungen, die der Vorsitzende des Spruchkörpers auf der Posteingangsstelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der Geschäftsstelle der Personalvertretungssenate dieses Gerichts angestellt hat (vgl. hierzu das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 14.6.1989 an die Bevollmächtigten des in Rede stehenden Beteiligten sowie die beiden Aktenvermerke vom 28.4.1989 des Amtsinspektors B und der Angestellten B). Danach besteht keinerlei Anhaltspunkt, daß außer der Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 2) vom 4.4.1989 eine weitere Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1) vom selben Tag das Gericht erreicht hat. In der Erklärung des Amtsinspektors B wird zutreffend auch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß zwei für verschiedene Beteiligten eingelegte Beschwerden wegen ihres gleichen Aussehens als ein Rechtsmittel aufgefaßt worden seien und man daraufhin einige als überzählige Doppel erachtete Schriftsätze weggeworfen habe. Einer solchen Annahme steht die Tatsache entgegen, daß laut Eintrag im Eingangsstempel der vorhandenen Beschwerde außer dem Original nur drei Schriftsatzdoppel eingegangen sind. Soweit eine Beschwerde des Beteiligten zu 1) vorliegt, ist sie unzulässig. Der "wiederholende" Schriftsatz vom 26.4.1989 ist am 27.4.1989, also mehr als zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie § 518 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind nicht gegeben. Zwar ist der erforderliche Antrag form- und fristgerecht gestellt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 6 ArbGG sowie §§ 234, 236 ZPO). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung kann jedoch nur entsprochen werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Danach ist entscheidend, ob die Partei oder ihr Vertreter diejenige Sorgfalt aufgewendet haben, die man verständigerweise von ihnen erwarten kann. Dabei trifft einen Rechtsanwalt ein besonders hohes Maß an Sorgfalt. Er muß insbesondere weitgehende organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, daß Fristen versäumt werden. Dazu gehört, daß er eine Fristen- und Terminsüberwachung sowie eine Ausgangskontrolle einrichtet. Es ist ferner notwendig, daß er sein Personal mit Gewissenhaftigkeit aussucht, belehrt, anleitet und überwacht (vgl. im einzelnen Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, 47. Aufl. 1989, Anm. 3 ff. zu § 233 ZPO; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, RdNr. 16 zu § 60). Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO). Mit der Behauptung, der Schriftsatz sei "offenbar auf dem Postweg verloren gegangen", kann der Beteiligte zu 1) keine Wiedereinsetzung erreichen. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon, daß die Rechtsmittel mehrerer Mandanten desselben Anwalts üblicherweise in einem Kuvert dem zuständigen Gericht übersandt werden. Die vom selben Tage (4.4.1989) datierende Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist aber fristgerecht eingegangen. Nachforschungen bei der Deutschen Bundespost hat der Bevollmächtigte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht angestellt. Es liegt deshalb die Annahme nahe, daß die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift für den Beteiligten zu 1) überhaupt unterblieben ist oder eine gefertigte und unterschriebene Rechtsmittelschrift infolge eines Büroversehens nicht abgesandt wurde oder eine solche Schrift noch im Bereich der Kanzlei des Bevollmächtigten abhanden gekommen ist. Dafür, daß in dieser Hinsicht gleichwohl ein Verschulden zu verneinen wäre, ist innerhalb der Antragsfrist nichts vorgetragen worden (§ 234 Abs. 1 und § 236 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO). Der Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 26.4.1989 kann auch nicht als unselbständige Anschlußbeschwerde behandelt werden. An der Zulässigkeit von Anschlußbeschwerden im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren bestehen zwar seit der Novelle zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 21.5.1979 (BGBl. I S. 545) keine Zweifel (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 29.1.1986 -- HPV TL 2/82 --, Personalvertretung 1987 S. 290 = ZBR 1987 S. 314 = HessVGRspr. 1986 S. 89 mit weiteren Nachweisen). Eine unselbständige Anschließung muß sich aber nach dem Wortlaut des § 521 Abs. 1 ZPO immer gegen den Rechtsmittelführer richten, d.h. ein dem Begehren des Rechtsmittelführers entgegengesetztes Ziel verfolgen; denn nur der "Berufungsbeklagte" kann sich der Berufung anschließen (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Anm. 1 B b zu § 521 ZPO; Stein-Jonas-Grunsky, 20. Aufl. 1977, RdNr. 15 zu § 521 ZPO; Zöller-Schneider, 15. Aufl. 1987, RdNr. 11 zu § 521 ZPO). Hieran fehlt es; denn der Beteiligte zu 1) verfolgt ein Prozeßziel, das mit demjenigen des Beteiligten zu 2) übereinstimmt, nämlich Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Ablehnung des Antrags des Antragstellers, soweit ihm stattgegeben worden ist. Eine unselbständige Anschlußbeschwerde könnte allenfalls der Antragsteller erheben, soweit er mit seinem Hauptbegehren erfolglos geblieben ist. Dennoch ist der Beteiligte zu 1) nicht für die Zukunft vom Verfahren ausgeschlossen. Zwar ist eine Anschlußbeschwerde dieses Beteiligten nicht zulässig; jedoch ist andererseits ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht erforderlich, damit er neben dem Beteiligten zu 2) seinen Standpunkt auch in der Beschwerdeinstanz weiter vertreten kann. Da der Dienststellenleiter nach dem Partnerschaftsprinzip grundsätzlich immer in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist, wenn ein ihm zugeordneter Personalrat bestimmte Rechte geltend macht oder die Erfüllung bestimmter Pflichten fordert, muß er auch ohne eigenes Rechtsmittel in der Beschwerdeinstanz am Verfahren sachlich beteiligt werden, wobei er zur Antragstellung und im Falle einer für ihn negativen Entscheidung unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 -- 6 P 13.78 --, ZBR 1980 S. 59 = Personalvertretung 1980 S. 145 = Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1). Insoweit kann nicht entscheidend sein, ob der Dienststellenleiter von vornherein kein eigenes Rechtsmittel einlegen wollte oder ob sein Rechtsmittel unzulässig ist. Das hat gerade im vorliegenden Fall zu gelten, in dem sich der Antragsteller als Gesamtpersonalrat und der Beteiligte zu 2) als Personalrat bei der Zentralstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung darüber streiten, wer von ihnen an den vom Beteiligten zu 1) vorzunehmenden Stellenbesetzungen im Bereich der Zentrale nach dem Gesetz zu beteiligen ist. Da dieser Streit seiner Natur nach nur einheitlich für alle betroffenen Organe entschieden werden kann, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Beteiligten zu 1) als Dienststellenleiter unter Berufung auf eine ihm gegenüber eingetretene formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses, den der Beteiligte zu 2) wirksam angefochten hat, aus dem Verfahren zu drängen. Die Rechtskraft bleibt vielmehr in derartigen Fällen -- ebenso wie bei der notwendigen Streitgenossenschaft des Zivilprozesses -- solange in der Schwebe, als ein aus der Passivseite Mitbeteiligter die Entscheidung noch anfechten kann oder bereits angefochten hat (vgl. zur notwendigen Streitgenossenschaft Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Anm. 4 D b zu § 62 ZPO; Stein-Jonas-Leipold, 20. Aufl. 1984, RdNr. 38 ff. zu § 62 ZPO). Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist begründet. Der erstinstanzliche Beschluß verstößt gegen das geltende Recht. Ob das vom Antragsteller verfolgte Hauptbegehren unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Antragsteller gegen die diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde eingelegt hat. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls den Hilfsantrag als zulässig erachtet. Es geht um Mitbestimmungsfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, hinsichtlich deren der dahinterstehende Zuständigkeitsstreit fortdauert. Der Hilfsantrag muß jedoch entgegen der Auffassung der Fachkammer erfolglos bleiben. Allerdings ist der Ausgangspunkt des erstinstanzlichen Gerichts zutreffend. Betrifft eine Entscheidung des Leiters der Gesamtdienststelle nur die Hauptdienststelle (Stammdienststelle) -- also nicht die Gesamtdienststelle oder einen nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellenteil -- so ist gemäß § 82 Abs. 3 BPersVG in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung nicht der Gesamtpersonalrat, sondern der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie der Oberverwaltungsgerichte und stimmt auch mit der maßgeblichen Literatur zum Personalvertretungsrecht überein. Der Gesamtpersonalrat ist nur zu beteiligen, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle für die Entscheidung einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit zuständig ist, die die Gesamtdienststelle oder einen nach § 6 Abs. 3 verselbständigten Dienststellenteil betrifft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.8.1983 -- 6 P 18.81 --, BVerwGE 62, 253 = Buchholz 238.36 § 83 NdsPersVG Nr. 1 = ZBR 1984 S. 75 = Personalvertretung 1985 S. 291 = DVBl. 1984 S. 266 und Beschluß vom 27.2.1986 -- 6 P 32.82 --, Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG; Bayer.VGH, Beschluß vom 30.9.1977 -- Nr. 10 XVII 75 --, RiA 1978 S. 200; Beschluß vom 6.7.1979 -- Nr. 17 C 508/79 --, Personalvertretung 1980 S. 337 und Beschluß vom 23.1.1985 -- Nr. 17 C 84 A. 2847 -- n.v.; OVG Münster, Beschluß vom 3.7.1986 -- CL 36.84 --, ZBR 1987 S. 61 = RiA 1987 S. 47; VGH Mannheim, Beschluß vom 2.7.1985 -- 15 S 26/85 --, ZBR 1986 S. 22; Fürst, GKÖD V, Stand: Juni 1989, K § 82 Rz 18; Lorenzen/Haas/Schmitt, 4. Aufl. Stand: März 1989, RdNr. 33 zu § 82 BPersVG). Es ist ferner davon auszugehen, daß die Bundesanstalt für Flugsicherung als organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, daß sie der Fach- und Dienstaufsicht einer übergeordneten Behörde untersteht, weil dies der öffentlichen Verwaltung eigentümlich ist und den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff nicht beeinträchtigt. Da der Beteiligte zu 1) als Präsident gemäß § 3 Abs. 1 des BFS-Gesetzes sowie § 3 der Verwaltungsordnung Leiter der Anstalt ist, ist er damit nach § 7 Satz 1 BPersVG auch Leiter der Gesamtdienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne. In dieser Eigenschaft ist er aber zugleich Leiter der Hauptdienststelle (Stammdienststelle), die aus der Zentralstelle und den nicht verselbständigten Außenstellen besteht. Verselbständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG führen immer zu einer Doppelfunktion des Dienststellenleiters als Leiter der Gesamtdienststelle und Leiter der in ihrem Rahmen bestehenden Hauptdienststelle als Stammdienststelle (BVerwG, Beschluß vom 15.8.1983 -- 6 P 18.81 --, aaO). Dieser Hauptdienststelle ist der Beteiligte zu 2) zugeordnet. In dem vorstehenden Zusammenhang kommt es naturgemäß in erster Linie auf die Verhältnisse an, wie sie sich nach dem maßgeblichen Organisationsrecht darstellen, so daß die interne Geschäftsverteilung (Bestellung von Leitern der einzelnen Dienststellen) unberücksichtigt bleibt. Wie der Beteiligte zu 1) mit Recht hervorhebt, können derartige Leiter nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BPersVG zum Gesprächspartner eines dann zu bildenden örtlichen Personalrats werden. Da die Zentralstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Hauptdienststelle gehört, ist auch in bezug auf sie personalvertretungsrechtlicher Leiter der Beteiligte zu 1). Die Auffassung des Antragstellers, die den Beteiligten zu 1) gewissermaßen aus der Anstalt herauslöst, ist für den Fachsenat nicht nachvollziehbar. Wollte man den Vizepräsidenten der Anstalt hinsichtlich der Zentralstelle als Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ansehen, wie es der Antragsteller verlangt, weil der Vizepräsident nach dem Organigramm zum Leiter der Zentralstelle bestellt ist, so stünde dies nicht nur mit der durch Gesetz und Verwaltungsordnung festgelegten Struktur der Anstalt im Widerspruch; die Zentralstelle würde auch wesensfremd als ein verselbständigter Dienststellenteil im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG behandelt. Es würden darüber hinaus nicht nur die Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlen, es wäre auch zu fragen, was dann als Hauptdienststelle bzw. Stammdienststelle der Anstalt noch übrig bliebe. Es wären dies nach Lage der Dinge nur die nicht verselbständigten Außenstellen. Das alles zeigt die Unhaltbarkeit der Betrachtungsweise des Antragstellers, die auch das erstinstanzliche Gericht mit Recht abgelehnt hat. Da der Beteiligte zu 1) gemäß § 3 Abs. 1 des BFS-Gesetzes und § 3 der Verwaltungsordnung der verantwortliche Leiter der Bundesanstalt für Flugsicherung ist, obliegen ihm die dienstrechtlichen Entscheidungen, die der Anstalt zukommen. Er ist insoweit unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG und Gesprächspartner der zuständigen Personalvertretung. Der erkennende Fachsenat kann der Fachkammer hinsichtlich der zuständigen Personalvertretung nicht darin folgen, obwohl es im Streitfall nur um Stellenbesetzungen bei der Zentralstelle gehe, sei ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß sich für diese Dienstposten Beschäftigte aus allen Dienststellenteilen der Bundesanstalt für Flugsicherung bewerben könnten, deren Interessen nur durch den Antragsteller als Gesamtpersonalrat ausreichend wahrgenommen werden könnten; denn der Beteiligte zu 2) sei allein dazu gewählt, die Interessen der Beschäftigten der Zentralstelle zu vertreten. Die Rechtsprechung hat sich mit Situationen der vorliegenden Art bereits befaßt und dabei die vorstehende Auffassung abgelehnt. Diese Rechtsprechung geht -- entsprechend dem oben aufgezeigten Ausgangspunkt -- dahin, daß immer dann, wenn es sich bei der Entscheidung des Leiters der Gesamtdienststelle um eine die Hauptdienststelle (Stammdienststelle) betreffende Personalmaßnahme handelt, ausschließlich der dieser Dienststelle zugeordnete Personalrat zu beteiligen ist. Das gilt nicht nur dann, wenn die Entscheidung einen bereits bei der Hauptdienststelle beschäftigten Mitarbeiter betrifft, sondern gerade auch in den Fällen, in denen es um die Besetzung eines freien Dienstpostens der Hauptdienststelle geht, um den sich zugleich Mitarbeiter anderer Dienststellenteile beworben haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 19.12.1975 -- VII P 15.74 -- (ZBR 1976 S. 197 = Personalvertretung 1976 S. 457) zu § 82 Abs. 1 BPersVG für das Verhältnis zwischen dem Personalrat einer Mittelbehörde und dem dort gebildeten Bezirkspersonalrat dargelegt, entscheide der Leiter der Mittelbehörde über die Vergabe eines bei seiner Behörde zu besetzenden Dienstpostens, so sei ohne Rücksicht auf die Dienststellenzugehörigkeit des ausgewählten Bewerbers stets der Personalrat der Mittelbehörde und nicht der Bezirkspersonalrat zu beteiligen. Dabei hat es die ins Feld geführten Gesichtspunkte der einseitigen Interessenvertretung sowie des dem Personalrat fehlenden Gesamtüberblicks nicht gelten lassen. Gegenüber dem Argument der einseitigen Interessenvertretung hat es darauf hingewiesen, daß alle Personalvertretungen zu einer objektiven Amtsführung verpflichtet seien (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Hiervon abgesehen habe das Gebot des § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt würden, zugleich das Verbot zum Inhalt, sich einseitig für die Beschäftigten der eigenen Dienststelle einzusetzen. Auch der Gesichtspunkt des fehlenden Gesamtüberblicks könne nicht zur Stützung der gegenteiligen Meinung herangezogen werden; denn er versage ebenso wie der Hinweis auf das Repräsentationsprinzip bei externen Bewerbern, die den Dienstposten erhalten sollten. Im übrigen sei entscheidend, daß die Auswahl des Bewerbers der Dienststellenleiter treffe. Der Personalrat könne zwar im Rahmen des § 77 Abs. 2 BPersVG Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erheben und die Zustimmung versagen, worauf gemäß § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG die Einigungsstelle zu entscheiden habe. Er könne aber nicht durchsetzen, daß für den Dienstposten ein bestimmter Bewerber ausgewählt werde. Da nach § 82 Abs. 3 BPersVG die Grundsätze des § 82 Abs. 1 BPersVG auch für die Zuständigkeitsverteilung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat maßgebend sind, hat im Anschluß daran der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluß vom 2.7.1985 -- 15 S 26/85 -- (ZBR 1986 S. 22) ausgeführt, daß ausschließlich der Personalrat der "Kerndienststelle" und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen sei, wenn es um die Besetzung eines Dienstpostens in der "Kerndienststelle" gehe oder die beabsichtigte Personalmaßnahme einen Beschäftigten dieser Dienststelle betreffe. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, daß es die von den Beschäftigten der Außenstellen beschlossene personalvertretungsrechtliche Verselbständigung sei, welche bewirke, daß in Angelegenheiten der Kerndienststelle ein eigener Personalrat dieser Dienststelle zuständig sei. Falls die Beschäftigten der Außenstellen diese Rechtsfolgen nicht wünschen, stehe es ihnen frei, von einem Beschluß über die Verselbständigung abzusehen. Den überzeugenden Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg pflichtet der erkennende Fachsenat bei. Ein gegenteiliger Standpunkt ist bisher -- soweit ersichtlich -- weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten worden. Vielmehr liegen der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.9.1977 -- Nr. 10 XVII 75 --, aaO und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3.7.1986 -- CL 36.84 --, aaO auf der gleichen Linie. Zu verweisen wäre noch darauf, daß den Personalvertretungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte in Personalangelegenheiten auch kein Initiativrecht zugunsten bestimmter Beschäftigten zusteht (vgl. zusammenfassend Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 14.1.1987 -- BPV TK 1411/86 -- mit Nachweisen). Die Bundesanstalt für Flugsicherung wurde durch Gesetz (BFS-Gesetz) vom 13.3.1953 (BGBl. I S. 70) als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Ihre Aufgabe besteht in der Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch Flugverkehrskontrolle einschließlich Bewegungslenkung, Flugberatung, Flugalarmdienst, Flugfernmeldedienst und Flugnavigationsdienst. Sie ist nicht rechtsfähig und untersteht der Fach- und Dienstaufsicht des Bundesministers für Verkehr. Die Anstalt besteht aus der Zentralstelle und den Außenstellen. Zu den letzteren gehören die Flugsicherungs-Regionalstellen, die Flugsicherungsleitstelle Karlsruhe, die Flugsicherungsstellen und die weiteren Betriebsstellen. Sitz der Anstalt ist Frankfurt am Main (vgl. § 1 BFS-Gesetz; geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23.6.1970, BGBl. I S. 70, durch Gesetz vom 15.8.1974, BGBl. I S. 1969 und durch Gesetz vom 18.12.1975, BGBl. I S. 3091). Gemäß § 3 Abs. 1 BFS-Gesetz wird die Anstalt durch den Präsidenten geleitet. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind die Beamten der Anstalt unmittelbare Bundesbeamte (Satz 1). Oberste Dienstbehörde ist der Bundesminister für Verkehr (Satz 2). Der Aufbau der Anstalt ist durch eine gemäß § 3 Abs. 4 erlassene "Verwaltungsordnung für die Flugsicherung" des Bundesministers für Verkehr vom 24.12.1953 (VkBl. 1954 S. 26) mit späteren Änderungen geregelt. Nach § 2 Abs. 1 der Verwaltungsordnung bearbeitet die Zentralstelle alle Angelegenheiten, die einheitlich geregelt werden müssen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie überwacht ferner den gesamten Dienstbetrieb der Anstalt. Gemäß § 3 der Verwaltungsordnung vertritt der Präsident die Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Bundesanstalt für Flugsicherung ist nach der Anordnung des Bundesministers für Verkehr vom 7.8.1975 (BGBl. I S. 2185) zuständig für die Ernennung und Entlassung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 BBesG (gehobener Dienst), soweit die Beamten des höheren Dienstes in Frage stehen, ist für ihre Ernennung und Entlassung der Bundesminister für Verkehr zuständig, jedoch obliegen die Stellenausschreibung und Stellenbesetzung (Dienstpostenvergabe) vor einer Ernennung der Anstalt (Zentralstelle). Bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ist auf Grund des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat gebildet, der als sogenannter örtlicher Personalrat oder "Hauspersonalrat" fungiert und offiziell als "Personalrat bei der Zentralstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung" bezeichnet wird. Des weiteren bestehen bei einigen Außen- und Sonderstellen auf Grund von "Verselbständigungsbeschlüssen" gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG eigene Personalräte, die wiederum bedingen, daß bei der Anstalt gemäß § 55 BPersVG auch ein Gesamtpersonalrat gebildet werden muß. Dieser Gesamtpersonalrat ist der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. In einer Umfrage 11/88 vom 24.3.1988 schrieb die Abteilung III, Verwaltung, der Zentralstelle die nach A 15 BBesG bewertete Stelle eines Referatsleiters für Organisation und Personalwirtschaft sowie die nach A 13 BBesG bewertete Stelle eines Sachbearbeiters für Euro-Control-Angelegenheiten aus, wobei in einem dem Antragsteller zugeleiteten Abdruck (Stand: 8.6.1988) als zuständiges Personalvertretungsorgan der Personalrat bei der Zentralstelle aufgeführt wurde. Bemühungen des Antragstellers, zu seinen Gunsten eine Änderung dieser Auffassung zu erreichen, blieben erfolglos. Der Antragsteller hat hierauf bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. am 11.7.1988 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Er sei in allen beteiligungspflichtigen personellen Angelegenheiten, in denen der Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung die Entscheidung treffe, zu beteiligen. Aus § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 BPersVG sei zu schließen, daß die Anstalt keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sei. Wie im BFS-Gesetz und in der Verwaltungsordnung zum Ausdruck komme, habe sie die Stellung einer dem Bundesminister für Verkehr nachgeordneten Oberbehörde. § 3 Abs. 1 des BFS-Gesetzes und das mit der Einleitungsschrift vorgelegte Organigramm (Gliederung der Anstalt) zeigten, daß der Präsident übergeordneter Leiter der Oberbehörde und für sie verantwortlich sei. In dieser Eigenschaft sei er jedoch nicht Dienststellenleiter im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Verantwortlicher leitender Beamter der Zentralstelle sei nach dem Organigramm der Vizepräsident der Anstalt. Insofern müsse er dann auch die Funktion eines Dienststellenleiters wahrnehmen und im Rahmen seiner Zuständigkeit den örtlichen Personalrat (Hauptpersonalrat) beteiligen. Anders verhalte es sich dagegen mit Entscheidungen, die dem Präsidenten der Anstalt vorbehalten seien. Diese Entscheidungen seien zwar keine Entscheidungen im Sinne von § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG, weil der Begriff der Dienststelle, wie er in § 6 BPersVG umschrieben werde, auf das Amt des Präsidenten nicht zutreffe. Dennoch sei an ihnen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, weil das Gesetz mit seiner Bildung bezwecke, daß keine beteiligungsfreien Bereiche entstünden. Auch ende die Zuständigkeit eines Gesamtpersonalrats keineswegs dort, wo eine "Dienststelle" nicht feststellbar sei. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Gesamtpersonalrat durch den Beteiligten zu 1) in allen beteiligungspflichtigen Personalangelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, insbesondere Angelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG, zu beteiligen sei; hilfsweise festzustellen, daß der Gesamtpersonalrat anstelle des Beteiligten zu 2) bei den beabsichtigten Besetzungen der Stelle eines Referatsleiters für Organisation und Personalwirtschaft (BFS/Z-III), bewertet nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG, und der Stelle eines Sachbearbeiters für Euro-Control-Angelegenheiten (BFS/Z-I 5), bewertet nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG, mitzubestimmen habe. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 1) hat erwidert: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil das Feststellungsbegehren auf eine abstrakte Rechtsfrage gerichtet sei. Der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Bundesanstalt für Flugsicherung sei eine einstufige Behörde mit Außenstellen und Außennebenstellen, woraus folge, daß sie sehr wohl als "Dienststelle" im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG zu qualifizieren sei. Dem stehe weder die Tatsache entgegen, daß der Bundesanstalt die Stellung eines dem Bundesminister für Verkehr nachgeordneten Bereichs zukomme, noch habe der Umstand Bedeutung, daß aus innerorganisatorischen Gründen an den Außenstellen Dienststellenleiter bestellt seien (z.B. Leiter der Flugsicherungs-Regionalstellen und Flugsicherungsstellen). Beide Tatbestände -- insbesondere die Bestellung von Dienststellenleitern -- entfalteten keine unmittelbaren personalvertretungsrechtlichen Wirkungen. Der Leiter einer solchen Dienststelle könne erst dann in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zum zuständigen Gesprächspartner (§ 7 BPersVG) eines (örtlichen) Personalrats werden, wenn sich ein derartiger Personalrat auf Grund eines Verselbständigungsbeschlusses nach § 6 Abs. 3 BPersVG gebildet habe. Verselbständigungsbeschlüsse von Dienststellenteilen bedeuteten in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht, daß an denjenigen Außenstellen, die sich nicht verselbständigt hätten, und an der Zentralstelle (Stammdienststelle), an der ein Verselbständigungsbeschluß nach § 6 Abs. 3 BPersVG -- naturgemäß -- nicht gefaßt werden könne, der ursprüngliche Zustand fortgelte, wonach der Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung als Dienststellenleiter der Gesprächspartner der zuständigen Personalvertretung sei. Dem Antragsteller müsse widersprochen werden, wenn er meine, daß der Vizepräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung teilweise auch die personalvertretungsrechtliche Funktion eines Dienststellenleiters wahrnehme und daher im Rahmen seiner Kompetenzen den Personalrat der Zentralstelle zu beteiligen habe. Daß dies nicht der Fall sein könne, ergebe sich daraus, daß die innerorganisatorisch wirksame Bestellung des Vizepräsidenten zum Leiter der Zentralstelle in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht wegen der Unmöglichkeit der Verselbständigung ohne Bedeutung bleibe. Hiervon abgesehen sei es verfehlt, allein aus der Zuweisung von Kompetenzen an den Präsidenten die Frage zu beantworten, welche Personalvertretung im Einzelfall zu beteiligen sei. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Antragsteller als Gesamtpersonalrat, dem Beteiligten zu 2) als Personalrat bei der Zentralstelle und den Personalräten an Dienststellenteilen, die sich gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigt hätten, ergebe sich auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG: Der Personalrat eines nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellenteils sei zu beteiligen, wenn der Leiter dieses Dienststellenteils für die beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig sei. Der Antragsteller werde beteiligt an Maßnahmen, die der Präsident als Leiter der Gesamtdienststelle -- Beteiligter zu 1) -- zuständigerweise für einen der nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellenteile oder für den gesamten Geschäftsbereich der Anstalt treffe. Der Beteiligte zu 2) als Personalrat bei der Zentralstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung könne Beteiligungsrechte an solchen Maßnahmen des Leiters der Gesamtdienststelle -- Beteiligten zu 1) -- geltend machen, die ausschließlich Angelegenheiten der Beschäftigten der Zentralstelle (Stammdienststelle) beträfen. Diese Maßnahmen müßten sich unmittelbar auf den Bereich der Zentralstelle (Stammdienststelle) auswirken (BVerwG, Beschluß vom 30.1.1985 -- 6 P 41.82 --), so daß lediglich zu befürchtende Auswirkungen oder zu erwartende Folgen in anderen Bereichen außer Betracht zu bleiben hätten. Bei der hier streitbefangenen Besetzung von zwei Stellen der Zentralstelle handele es sich um Entscheidungen, die in ihrer Wirkung auf den Personalbereich der Zentralstelle beschränkt blieben, weshalb der Beteiligte zu 2), nicht aber der Antragsteller zu beteiligen sei. Diese Handhabung der Zuständigkeiten der verschiedenen Personalvertretungen garantiere eine lückenlose und sachgerechte Beteiligung. Der Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung als Leiter der Gesamtdienststelle sei auch Gesprächspartner des Beteiligten zu 2) in den Fällen, in denen sich Dienststellenteile nicht verselbständigt hätten und solche Außenstellen von Entscheidungen des Präsidenten unmittelbar betroffen seien. Der Beteiligte zu 2) hat im wesentlichen die gleiche Auffassung vertreten wie der Beteiligte zu 1). Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) -- hat mit Beschluß vom 2.3.1989 das Feststellungsbegehren des Hauptantrags als unzulässig zurückgewiesen, weil es auf die gerichtliche Klärung einer abstrakten, allgemeinen Rechtsfrage gerichtet sei, ohne auf einen konkreten personalvertretungsrechtlichen Vorgang Bezug zu nehmen. Dagegen sei das Feststellungsbegehren des Hilfsantrags zulässig. Es handele sich um einen Streit nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG über die Zuständigkeit mehrerer Personalvertretungen aus Anlaß von konkret beabsichtigten Stellenbesetzungen bei der Zentralstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung. Daß diese Vorhaben noch nicht das Stadium erreicht hätten, in dem eine Beteiligung zwingend geboten sei, stehe dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. In der von der Verwaltungsabteilung der Zentralstelle durchgeführten Umfrage 11/88 habe sich die Absicht der Stellenbesetzung durch den Beteiligten zu 2) bereits hinreichend konkretisiert. Ferner sei dabei ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem Antragsteller einerseits und den Beteiligten zu 1) und 2) andererseits entstanden. Unter diesen Umständen sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, den weiteren Fortgang der Angelegenheit abzuwarten und sein Mitbestimmungsrecht erst im nachhinein geltend zu machen. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren sei auch sachlich begründet, so daß ihm stattgegeben werden müsse. Der Beteiligte zu 1) sei nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat in § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG verpflichtet, bei den anstehenden Stellenbesetzungen nicht den Beteiligten zu 2) als Personalrat bei der Zentralstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung, sondern den Antragsteller als Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Betreffe eine Entscheidung des Leiters der Gesamtdienststelle nur die Hauptdienststelle (also nicht die Gesamtdienststelle oder einen gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellenteil), so sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 15.8.1983, DVBl. 1984 S. 266/267) allerdings der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen. Die Fachkammer folge auch nicht der Auffassung des Antragstellers, daß der Vizepräsident und nicht der Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung der eigentliche Leiter der Zentralstelle in Frankfurt a.M. sei. Der Vizepräsident möge nach der innerbehördlichen Organisation der verantwortlich leitende Beamte der Zentralstelle sein; er sei es aber jedenfalls nicht personalvertretungsrechtlich im Sinne des § 7 BPersVG, vielmehr komme diese Stellung allein dem Beteiligten zu 1) zu. Die Fachkammer folge ferner nicht der vom Antragsteller vertretenen Ansicht, daß der Beteiligte zu 1) als Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung keine eigenständige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts sei. Dem widerspreche schon die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bediensteten, wofür ihm eine Organisationseinheit zur Verfügung stehen müsse. Dennoch -- obwohl es nur um Stellenbesetzungen bei der Zentralstelle gehe -- sei ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß sich für diese Dienstposten Beschäftigte aus allen Dienststellenteilen der Bundesanstalt für Flugsicherung bewerben könnten, wenn sie die Anforderungen erfüllten. Deren Interessen würden bei der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung aber nur unzureichend gewahrt, wenn der bei der Zentralstelle gebildete Personalrat -- der Beteiligte zu 2) -- mitbestimme. Diesem Personalrat fehle im Gegenteil hierfür jegliche Legitimation; denn er sei nur dazu gewählt, die Interessen der Beschäftigten der Zentralstelle wahrzunehmen. Gerade für solche Fälle sei die "Auffangzuständigkeit" des Antragstellers als Gesamtpersonalrat gegeben; denn der Gesamtpersonalrat habe kraft seines Mandats die Interessen aller Beschäftigten der Gesamtdienststelle -- einschließlich der Zentralstelle -- wahrzunehmen, zumal wenn es um so bedeutende Vorgänge wie Beförderungen und Stellenbesetzungen gehe. Er sei von allen Beschäftigten gewählt und repräsentiere sie gegenüber dem für die Gesamtdienststelle zuständigen Dienststellenleiter, hier dem Präsidenten der Bundesanstalt für Flugsicherung. Die vorstehende Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers und dem Beteiligten zu 1) am 10.3.1989, dem Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) am 14.3.1989 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 2) hat gegen sie mit Schriftsatz vom 4.4.1989 Beschwerde eingelegt, die am 7.4.1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 26.4. 1989 -- als Telekopie beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am folgenden Tag -- hat dasselbe Anwaltsbüro eine bei dem vorgenannten Rechtsmittelgericht nicht auffindbare Beschwerde für den Beteiligten zu 1) vom 4.4.1989 "wiederholt" und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Schriftsatz vom 4.4.1989 offenbar auf dem Postweg verloren gegangen sei, was man erst aus der gerichtlichen Verfügung vom 7.4.1989 ersehen habe. Auf einen am 5.5.1989 eingegangenen Antrag (Telekopie) vom selben Tag hat der Vorsitzende des Fachsenats am 8.5.1989 die Beschwerdebegründungsfrist für die Beteiligten zu 1) und 2) um einen Monat verlängert. Mit Schriftsatz vom 6.6.1989 -- als Telekopie eingegangen am folgenden Tag -- hat der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 1) das mit Schriftsatz vom 26.4.1989 wiederholte Rechtsmittel vorsorglich als (unselbständige) Anschlußbeschwerde bezeichnet und die Beschwerde begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 6.6.1989 -- ebenfalls als Telekopie eingegangen am folgenden Tag -- hat derselbe Anwalt auch die Beschwerde des Beteiligten zu 2) begründet. Die Beteiligten zu 1) und 2) wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und wenden sich insbesondere gegen die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, daß das Interesse aller Beschäftigten der Gesamtdienststelle nur unzureichend gewahrt werde, wenn statt des Antragstellers der Beteiligte zu 2) bei Stellenbesetzungen in der Zentrale beteiligt werde. Sie beantragen, unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch den erstinstanzlichen Hilfsantrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Er bringt vor: Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Beteiligten zu 1) könne nicht entsprochen werden, weil keine unverschuldete Fristversäumnis vorliege. Die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 1) sei unzulässig; ein solches Rechtsmittel könne nach der Fassung des § 521 ZPO allenfalls vom Antragsteller eingelegt werden. -- In sachlicher Hinsicht verteidigt der Antragsteller den angefochtenen Beschluß. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.