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Beschluss

BPV TK 3993/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0329.BPV.TK3993.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben sowie ordnungsgemäß begründet worden. Der Erfolg muß ihr jedoch versagt bleiben. Das Begehren des Antragstellers ist nicht unzulässig, wie die Fachkammer meint. Zwar ist der Sachverhalt weitgehend identisch mit demjenigen des Parallelverfahrens I/V K 3055/87; das bedeutet jedoch nicht, daß das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit bestünde (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); denn es fehlt offensichtlich sowohl an der Identität der Verfahrensbeteiligten als auch an der Identität des Streitgegenstands (vgl. dazu Thomas-Putzo, 15. Aufl. 1987, Anm. 4 zu § 261 ZPO). Für die Zulässigkeit des Antragstellerbegehrens ist es auch unerheblich, daß das Verfahren wegen des Abschlusses einer Dienstvereinbarung betr. die beim Fernmeldeamt 1 F. installierte neue Nebenstellenanlage über die Stufe der Mittelbehörde hinausgeschritten ist und letzten Endes den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen beschäftigte. Denn der Antragsteller macht geltend, daß der Beteiligte sich ihm gegenüber pflichtwidrig verhalten habe, indem er jegliche Verhandlung abgelehnt habe. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist jedoch sachlich unbegründet. Er beruft sich zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.1986 -- 6 P 5.85 --, Personalvertretung 1986 S. 417. Ist das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts streitig, so ist darüber verbindlich nicht im Stufenverfahren zu entscheiden, wie der Antragsteller meint; vielmehr obliegt die Entscheidung ausschließlich den Verwaltungsgerichten. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des erkennenden Fachsenats im Beschluß vom heutigen Tage in dem Beschwerdeverfahren BPV TK 3992/87 verwiesen. Dort heißt es: "Ist ... streitig, ob eine Maßnahme der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung unterliegt, so bedarf es nicht der Durchführung eines Stufenverfahrens, weil die Absätze 2 bis 4 des § 69 BPersVG voraussetzen, daß ein Mitbestimmungsrecht anerkanntermaßen besteht. Ist das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts streitig, so ist hierüber verbindlich nicht im Stufenverfahren unter Einbeziehung der Einigungsstelle zu entscheiden (§ 69 Abs. 4 i.V.m. § 71 BPersVG); vielmehr obliegt die Entscheidung ausschließlich den Verwaltungsgerichten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Dem hiervon abweichenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.1986 -- 6 P 5.85 -- (Personalvertretung 1986 S. 417) kann nicht gefolgt werden (vgl. die Anmerkung von Dannhäuser, Personalvertretung 1986 S. 420 sowie Fürst, GKÖD V, Stand: Oktober 1987, K § 69 Rz 43; Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 2. Aufl. 1978, RdNr. 72 zu § 69 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: September 1988, RdNr. 65 zu § 69 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 6. Aufl. 1986, RdNr. 3 und 45 a, b zu § 69 BPersVG). Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat in seinem späteren Beschluß vom 25.8.1986 -- 6 P 16.84 -- (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46 = ZBR 1987 S. 60 = NJW 1987 S. 1658 = Personalvertretung 1987 S. 287) korrigierend klargestellt, daß die bloße verbale Inanspruchnahme eines Mitbestimmungsrechts durch den Personalrat -- ohne daß ein solches Recht also wirklich besteht -- den Dienststellenleiter nicht dazu zwingen kann, die Durchführung der Maßnahme bis zur Entscheidung der Einigungsstelle zurückzustellen." Diese Ausführungen gelten hier gleichermaßen. Der Sachverhalt, der zu dem vorliegenden Beschlußverfahren geführt hat, ist identisch mit demjenigen, der dem Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. mit dem Aktenzeichen I/V K 3055/87 zugrunde lag, nunmehr anhängig in der Beschwerdeinstanz beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel unter dem Aktenzeichen BPV TK 3992/87. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Beschluß des Fachsenats vom heutigen Tage in dieser Sache Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten: Der hiesige Antragsteller -- Bezirkspersonalrat bei der Oberpostdirektion F -- hat das vorliegende Beschlußverfahren mit Schriftsatz vom 19.10.1987 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingeleitet und vorgetragen: Der Beteiligte -- Präsident der Oberpostdirektion F. -- habe mit seinem Schreiben vom 10.11.1986 nicht nur das Mitbestimmungsrecht und das Initiativrecht des Antragstellers bestritten, sondern sich auch ausdrücklich geweigert, mit dem Antragsteller die im Gesetz vorgesehenen Einigungsbemühungen anzustellen. Hierzu wäre er jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 12.3.1986 -- 6 P 5.85 --, Personalvertretung 1986 S. 417) verpflichtet gewesen: Bestünden bei Dienststellenleiter und Personalvertretung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliege, habe keiner der Partner das Recht, letztverbindlich zu entscheiden; in diesem Falle obliege die Entscheidung vielmehr der Einigungsstelle, weshalb das Stufenverfahren durchgeführt werden müsse. -- Dem Antrag stehe im Hinblick auf das Verfahren I/V K 3055/87 nicht der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. Obwohl beide Verfahren im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Nebenstellenanlage beim Fernmeldeamt 1 F. angestrengt seien, würden sie von unterschiedlichen Beteiligten geführt. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet sei, das Stufenverfahren betreffend Einbau und Inbetriebnahme einer dienstlichen Nebenstellenanlage 3 W 600 mit digitaler Durchschaltung für die Zweit-AVSt F. fortzusetzen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat erwidert: Der Antrag sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar sei. Die Auffassung des Antragstellers, der Zulässigkeit des Antrags stünde nicht die Rechtshängigkeit der Sache I/V K 3055/87 entgegen, sei unzutreffend. Selbst wenn die Rechtskraft nur die jeweils am Verfahren beteiligten Stellen binde, würde der Präsident der Oberpostdirektion F. -- der Beteiligte des vorliegenden Verfahrens -- die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem ersten Verfahren beachten. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Das vom Personalrat beim Fernmeldeamt 1 F mit dem Initiativantrag eingeleitete Mitbestimmungsverfahren sei nicht vom Präsidenten der Oberpostdirektion F., sondern vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen abgebrochen worden. Hätte der Präsident der Oberpostdirektion das Verfahren abbrechen wollen, so hätte er dem Personalrat beim Fernmeldeamt 1 F. auf seine Vorlage vom 28.8.1986 mitgeteilt, daß sein Antrag eine nicht der. Mitbestimmung unterliegende Maßnahme betreffe, deshalb nicht als Initiativantrag behandelt werden könne und sein Schreiben vom 28.8.1986 nicht als Vorlage nach § 69 Abs. 3 BPersVG anzusehen sei. Dies sei -- wie der Antragsteller genau wisse -- die übliche Verfahrensweise in den Fällen, in denen Personalräte bei den Ämtern eine Angelegenheit der Oberpostdirektion nach § 69 Abs. 3 BPersVG vorlegten, obwohl die von ihnen beantragte Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig sei. Im vorliegenden Fall sei nicht so verfahren worden; vielmehr habe der Präsident der Oberpostdirektion den Antragsteller darüber unterrichtet, daß nach seiner Auffassung die Maßnahme nicht der Mitbestimmung unterliege und daß er daher dem Antrag nicht stattgeben könne. Wenn er zusätzlich darauf hingewiesen habe, daß er keinen Anlaß sehe, die Angelegenheit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen vorzulegen, so habe dies nur bedeutet, daß es dem Bezirkspersonalrat überlassen bleibe, seinerseits die Angelegenheit nach § 69 Abs. 3 BPersVG dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen vorzulegen. Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) -- hat den Antrag auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1987 mit Beschluß vom selben Tage abgelehnt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig; denn die Fachkammer habe bereits in dem Parallelverfahren I/V K 3055/87 über den gleichen Streitgegenstand entschieden. Im übrigen sei das Stufenverfahren auf der Ebene des Bezirkspersonalrats rechtmäßig beendet worden, worauf dieser die Sache mit Schreiben vom 28.11.1986 gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen vorgelegt habe, der seinerseits mit Schreiben vom 12.1.1987 gegenüber dem Bezirkspersonalrat das Stufenverfahren abgebrochen habe, den Hauptpersonalrat also nicht eingeschaltet habe, weshalb das Verfahren auf ministerieller Ebene fortgesetzt werden müßte. Gegen diesen ihnen am 30.11.1987 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.12.1987 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 19.1.1988 -- beim Beschwerdegericht eingegangen am folgenden Tag -- begründet. Der Antragsteller ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.