Beschluss
BPV TK 3572/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0329.BPV.TK3572.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie hat Erfolg. Die Fachkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß das Begehren des Antragstellers zulässig ist. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Der Antragsteller kann schon jetzt klären lassen, ob die Einführung von ISS -- Stufe I seiner Mitbestimmung unterliegt. Er braucht nicht abzuwarten, bis der Beteiligte ein solches Recht definitiv verneint. -- Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist auch nicht dadurch entfallen, daß ISS -- Stufe I bereits eingeführt ist. Damit ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, denn die Maßnahme wirkt fort und ist deshalb nach wie vor aktuell, so daß an der begehrten Feststellung ein evidentes rechtliches Interesse besteht. Wird die Verletzung von Mitbestimmungsrechten festgestellt, so ist der Dienststellenleiter -- will er dem Gesetz Genüge tun -- verpflichtet, die Maßnahme rückgängig zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 -- 6 P 13.78 --, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 59 ; Hess. VGH, Beschluß vom 24.8.1988 -- HPV TL 23/81 --). -- Das Rechtsschutzinteresse wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat vorgetragen hat, der Antragsteller habe zu der beabsichtigten Einführung von ISS -- Stufe II innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG keine Stellungnahme abgegeben, so daß die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelte, und damit habe er konkludent auch der hier streitigen Maßnahme (ISS -- Stufe I) zugestimmt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller eine ordnungsgemäße Beteiligung bei der Einführung von ISS -- Stufe II bestreitet. Abgesehen davon können nach dem bisherigen Vortrag des Beteiligten die Stufen I und II des Systems personalvertretungsrechtlich selbständig behandelt werden, so daß schon deshalb fraglich erscheint, ob eine ausdrückliche oder fiktive Zustimmung zur Einführung der Stufe II die Einführung der Stufe I mit erfaßt. Selbst wenn es so sein sollte, daß die Stufe II nicht ohne die Stufe I betrieben werden kann, bedeutete eine Zustimmung zur Einführung der Stufe II nicht ohne weiteres, daß sich der Antragsteller über eine fehlende Zustimmung zur Einführung der Stufe I hinwegsetzen könnte. Vielmehr würde die fehlende Zustimmung zur Einführung der Stufe I auch der Einführung der Stufe II entgegenstehen. Für eine konkludente Zustimmung zur Einführung der Stufe I, wie sie der Beteiligte behauptet, müßte ein entsprechender Wille des Antragstellers nachgewiesen werden. Was das Rechtsinstitut der Verwirkung betrifft, so entspricht es allgemeiner Auffassung, daß -- abgesehen vom Ablauf eines längeren Zeitraums seit Antragsmöglichkeit -- besondere Umstände vorliegen müssen, aus denen sich ergibt, daß nach Treu und Glauben mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr gerechnet zu werden brauchte (vgl. Lorenzen/Haas/Schmidt, 4.Aufl., Stand: September 1988, RdNr. 4 zu § 83 BPersVG). Der Beteiligte hat derartige Umstände nicht einmal behauptet; sie sind im übrigen nirgends ersichtlich. Der hiernach zulässige Antrag ist auch sachlich begründet. Die Fachkammer hat ihn zu Unrecht abgelehnt. Bei der Einführung der ersten Stufe des hier in Rede stehenden Informations- und Steuerungssystems stand dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses Recht ergibt sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb der erstinstanzliche Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte bei der Einführung von ISS -- Stufe I das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Vorschrift -- insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine Einrichtung zur Überwachung "bestimmt" ist -- im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dargelegt, der Mitbestimmung unterlägen Einführung und Anwendung aller technischer Einrichtungen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Leistung oder Verhalten der Beschäftigten bereits ermöglichten. Das Mitbestimmungsrecht erstrecke sich somit auch auf solche Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet seien, ohne daß der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung oder Anwendung die Absicht habe, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Entscheidend für diese objektiv-finale Betrachtungsweise sei der Schutzzweck der Vorschrift, der darauf gerichtet sei, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle, insbesondere vom Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, für den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten ausgehenden Gefahren durch gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung zu begegnen (BVerwG, Beschluß vom 16.12.1987 -- 6 P 32.84 --, DVBl. 1988 S. 355 = ZBR 1988 S. 350 = RiA 1988 S. 184). Diese Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner weiteren Entscheidung zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG vom 31.8.1988 -- 6 P 35.85 -- (DVBl. 1989 S. 200 = ZBR 1989 S. 14) bestätigt. Dem folgt der hier erkennende Fachsenat, der sich bereits früher der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angeschlossen hat (vgl. beispielsweise Beschluß vom 21.10.1981 -- BPV TK 5/81 --, HessVGRspr. 1982 S. 84 = ESVGH 32, 76 (L)). Davon abgesehen ist der Begriff der "Überwachung" von Leistung und Verhalten in der Rechtsprechung mittlerweile dahin geklärt, daß der Beschäftigte auch dann durch die technische Einrichtung überwacht wird, wenn die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten nicht von der Einrichtung selbst erhoben werden, sondern ihr auf Grund der von den Beschäftigten erstellten Unterlagen zur Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden. Denn nicht nur die bloße Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten durch technische Einrichtungen ist als Überwachung im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 75 Abs. 3 Nr. 17 zu verstehen; ebenso wie schon die sprachliche Bedeutung des Wortes "Überwachen" gebietet es der Schutzzweck dieser Vorschriften in gleicher Weise, auch das Sammeln und Auswerten bereits vorliegender Informationen als Überwachung zu begreifen. Dieser Vorgang ist nämlich ebenfalls geeignet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Beschäftigten zu verhindern, und stellt eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts dar (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 14.9.1984 -- 1 ABR 23/82 --, BAG 46, 367 (378) zu einem sogenannten Technikerberichtssystem; BVerwG, Beschluß vom 16.12.1987 -- 6 P 32.84 --, a.a.O. und Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 10.10.1984 -- BPV TK 29/83 --, HessVGRspr. 1985 S. 59 = ZBR 1985 S. 284 zu einem sogenannten Mitarbeiterberichtssystem). Demgegenüber stellt der angefochtene Beschluß auf Grund der Anwenderbeschreibung des hier in Rede stehenden Informations- und Steuerungssystems (Stufe I), das auf elektronischer Grundlage Daten speichert und verarbeitet, zu Unrecht darauf ab, daß der jeweilige Sachbearbeiter eines Projekts im Gegensatz zu den üblichen Fällen von Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch Filmkameras usw. stets "Herr des Verfahrens" bleibe, weil er die Projektdaten selbst festlege und anschließend mit dem Datenerfassungsbeleg für Projektstammdaten sowie dem Datenerfassungsbeleg für Projektaufgabendaten dem Referat I P zur dv-mäßigen Erfassung weiterleite. Mit dieser Begründung läßt sich eine Überwachung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nach der geschilderten Rechtsprechung nicht verneinen. Auch die hervorgehobene Eigenverantwortlichkeit ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Ebensowenig kann den weiteren Darlegungen der Fachkammer beipflichtet werden, obwohl man wegen der engen Verzahnung von datenmäßiger Eingabe und Auswertung von einer unmittelbaren Verarbeitung sprechen müsse, treffe der Schutzgedanke des § 72 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht zu, weil das System zwar die Anzahl der Aufgaben, die geschätzte Arbeitskapazität sowie die angegebenen Termine speichere, dagegen keine Aussage mache über das quantitative und qualitative Arbeitsergebnis eines Beschäftigten, bezogen auf einen sinnfälligen Zeitraum. Damit kann weder das Vorliegen einer unmittelbaren Überwachung noch die Beeinträchtigung des gesetzlichen Schutzgedankens ausgeschlossen werden. Denn es kommt nicht darauf an, daß das System nach seinem verwendeten Programm das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten auch selbst beurteilt. Es genügt, wenn es eine solche Beurteilung auf Grund seiner Angaben ermöglicht; der jeweils letzte oder auch vorletzte gedankliche Schritt zur Beurteilung von Leistung und Verhalten muß nicht mehr dem System zugewiesen sein, sondern kann einem Funktionsträger überlassen werden (vgl. BAG, Beschluß vom 14.9.1984 -- 1 ABR 23/82 --, a.a.O. S. 376 und 384/385). Im übrigen setzt auch bei technischen Einrichtungen, die leistungs- und verhaltensbezogene Daten selbst erheben, das Mitbestimmungsrecht nicht erst dann ein, wenn die erfaßten Leistungs- und Verhaltensdaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten eine sinnvolle Aussage über Verhalten und Leistung ermöglichen, sondern schon dann, wenn überhaupt Leistungs- und Verhaltensdaten erfaßt werden. Wollte man nämlich auf die Beurteilungsrelevanz der erfaßten Leistungs- und Verhaltensdaten abstellen, wäre eine Grenze zwischen mitbestimmungsfreier und mitbestimmungspflichtiger Erfassung solcher Daten durch technische Einrichtungen nicht zu ziehen (so zutreffend BAG, Beschluß vom 6.12.1983 -- 1 ABR 43/81 --, BAGE 44, 285 (316/317); Beschlüsse vom 23.4.1985 -- 1 ABR 2/82 --, BB 1985 S. 1664 und vom 23.4.1985 -- 1 ABR 39/81 --, BB 1985 S. 1666). Gleiches muß gelten für technische Einrichtungen der vorliegenden Art. Hiernach erledigt sich ferner das weitere Bedenken des erstinstanzlichen Gerichts, die Eignung des ISS -- Stufe I zur Verhaltens- und Leistungskontrolle scheitere daran, daß nur die jeweils aktuellen Daten gespeichert würden, so daß eine nachträgliche Feststellung von durch die Beschäftigten zu verantwortenden Mängeln ausscheide. Es ist zunächst nicht erforderlich, daß das jeweils eingesetzte System die von den Beschäftigten gemeldeten und von einer zentralen Stelle einzugebenden Daten im Sinne eines Vergleichs mit einer Norm verarbeitet (BAG, Beschluß vom 14.9.1984 -- 1 ABR 23/82 --, a.a.O. S. 384). Noch weniger ist es daher notwendig, daß es das festgestellte Ergebnis speichert und abrufbar bereit hält. Im Zusammenhang mit den der Terminüberwachung dienenden Rückmeldungen kommt es somit auch nicht darauf an, ob das hier in Rede stehende System über Informationen verfügt, die erkennen lassen, ob und wie oft bestimmte Termine geändert oder verschoben worden sind. Davon abgesehen kann ein damit beauftragter Funktionsträger derartige Feststellungen auf Grund der jeweils vom System erfaßten Daten und der in den Rückmeldungen enthaltenen Angaben bei entsprechender Beobachtung ad hoc und auf Dauer ohne weiteres treffen. Gerade die Überwachung der Einhaltung von Beginn- und Endterminen durch Rückmeldelisten und Mahnungen bei mangelhafter Fortschreibung der Planungsdaten (Anwenderbeschreibung 4.2.4 und 4.2.5, S. 24, 25) sprechen hier für eine der Mitbestimmung unterliegende Verhaltens- und Leistungskontrolle. Das gleiche gilt aber auch für die sogenannten Projektübersichten, die nach jeder Datenänderung oder auf besondere Aufforderung dem Projektleiter übersandt werden (Anwenderbeschreibung 4.2.1, S. 23). Da derartige Übersichten den Stand eines Projekts widerspiegeln, kann durch entsprechenden Vergleich ohne weiteres erkannt werden, welchen Fortschritt es in einer bestimmten Zeit gemacht hat. Zu erwähnen sind ferner die sogenannten Belastungsdiagramme, die aufzeigen, wie Sachbereiche, Referate usw. durch Projektarbeiten belastet sind (Anwenderbeschreibung 4.3.2 S. 26). Diese Aufzählung genügt, um ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zu bejahen und dem Antrag stattzugeben. Eine Überwachung durch technische Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG setzt allerdings weiter voraus, daß die aufgezeichneten Verhaltens- und Leistungsdaten auch einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können; der einzelne Beschäftigte muß deshalb identifizierbar sein. Auf welche Weise dies geschieht, ist jedoch gleichgültig. Die Identifizierung muß nicht durch die technische Einrichtung selbst erfolgen. Darauf, daß das System Name und Personalnummer eines Beschäftigten kennt und selbst zuordnet, kommt es deshalb nicht an. Das Erfassen der Leistung oder des Verhaltens einer ganzen Gruppe oder Abteilung reicht dagegen in der Regel nicht aus (BAG, Beschluß vom 6.12.1983 -- 1 ABR 43/81 --, a.a.O. S. 317/318). Nur wenn der von der technischen Einrichtung ausgehende Überwachungsdruck auf die Gruppe auch auf den einzelnen Arbeitnehmer/Beschäftigten durchschlägt, ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gruppe von Beschäftigten für eine bestimmte Leistung oder für ein bestimmtes Verhalten gemeinschaftlich verantwortlich ist (BAG, Beschluß vom 18.2.1986 -- 1 ABR 21/84 --, BB 1986 S. 1154). Wie die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat ergeben hat, sind die Namen der an einem bestimmten Projekt beteiligten Beschäftigten der Projektleitung bekannt. Ihre Identifizierung ist auf Grund der gespeicherten Dienststellenbezeichnung möglich. Damit sind sämtliche Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt. Dem erstinstanzlichen Gericht ist demgegenüber darin zuzustimmen, daß ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht besteht, weil in der Einführung und Anwendung von ISS -- Stufe I keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung zu erblicken ist. Der Fachsenat folgt insoweit den Darlegungen der angefochtenen Entscheidung, die die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt (Beschluß vom 15.12.1978 -- 6 P 13.78 --, a.a.O. und Beschluß vom 30.8.1985 -- 6 P 20.83 --, BVerwGE 72, 94 = Personalvertretung 1987 S. 247), so daß von einer weiteren ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 ArbGG und § 543 Abs. 1 ZPO). Ob im Hinblick auf die Vorbemerkungen zur Anwenderbeschreibung auch ein beschränktes Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG -- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden -- in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, weil es an einer entsprechenden Präzisierung des Streitgegenstandes durch den Antrag fehlt (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 25.8.1986 -- 6 P 16.84 --, Personalvertretung 1987 S. 287). Mit Verfügung vom 20.2.1985 kündigte der Beteiligte die Entwicklung und Einführung eines Informations- und Steuerungssystems (ISS) für das Fernmeldetechnische Zentralamt in D (FTZ) in zwei Stufen an. Das System soll in seiner endgültigen Form 1. eine vorausschauende Gesamtprogrammplanung für das FTZ (FTZ-Arbeitsprogramm) ermöglichen, 2. eine möglichst optimale Nutzung der im FTZ zur Verfügung stehenden Arbeitskapazität für die Programmabwicklung sicherstellen, 3. die projektbearbeitenden Stellen von den bei der Planung, Koordinierung und Steuerung anfallenden Routinearbeiten entlasten. Die zunächst zu realisierende Stufe I beseitigt das Nebeneinander bestehender Auftragsabwicklungssysteme für Vorhaben F (Fernmeldewesen), sachmittelbezogene Entwicklungen/Einführungen (SME) und Verfügungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, die Aufgaben für das FTZ beinhalten (vgl. Anwenderbeschreibung S. 3). In der Arbeitssitzung der Amtsleitung des FTZ am 25.2.1985 wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Einführung des ISS -- Stufe I unterrichtet. Mit Schreiben vom 14.8.1985 teilte der Beteiligte sodann behördenintern mit, daß die Entwicklung der Stufe ISS I abgeschlossen sei. Die Ziele, die mit dieser Stufe erreicht werden sollen, wurden in drei Punkten festgehalten. Gleichzeitig wurden die für das ISS -- Stufe I erarbeiteten Regelungen und Arbeitshilfen beschrieben und eingeführt. Die vorstehende Einführungsverfügung wurde dem Antragsteller vor ihrer hausinternen Bekanntgabe zur Kenntnis gebracht. Am 22.8.1985 reichte der Antragsteller das entsprechende Schreiben dem Beteiligten mit dem Hinweis zurück, daß ihm bei der Einführung des genannten Informations- und Steuerungssystems ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 und § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG zustehe. Zugleich bat er, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten; notfalls werde er das Verwaltungsgericht anrufen. Mit Schreiben vom 16.9.1985 vertrat der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller die Auffassung, daß die Einführung des ISS -- Stufe I nicht mitbestimmungspflichtig sei. In einer Personalversammlung erklärte er, daß mit dem ISS -- Stufe I keine Überwachung der Beschäftigten beabsichtigt sei. Das System biete dem Personal vielmehr einen Schutz vor Überbeanspruchung. Am 18.4.1986 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt das Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht: Bei der Einführung des ISS -- Stufe I handele es sich um die Einführung einer mitbestimmungspflichtigen technischen Kontrolleinrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Ziel des Systems sei es u.a., die Einhaltung von Terminen sowie die Auslastung sogenannter Aufgabenträger (z.B. von Sachbearbeitern) dv-mäßig zu erfassen und eine Kontrolle zu gewährleisten. Innerhalb der Stufe I würden personenbezogene Daten gespeichert, die mit der laufenden Bearbeitung der einzelnen Projekte zusammenhängen. Dies laufe regelmäßig so ab, daß der Sachbearbeiter eines bestimmten Projekts zunächst die sogenannten Grunddaten des zu bearbeitenden Projekts auf Datenerfassungsbelegen festhalte und dv-mäßig speichere. Darüber hinaus würden während der Bearbeitung eines Projekts laufend diejenigen Daten erfaßt und gespeichert, die bei der fortschreitenden Bearbeitung des Projekts anfallen. Aus der Systembeschreibung sowie den beigefügten Anlagen über sogenannte Projekt-Stammdaten und Projekt-Aufgabendaten ergebe sich, daß anhand der im ISS -- Stufe I verwendeten Programme eine Kontrolle bzw. Überwachung der Bearbeitung einzelner Projekte ohne weiteres möglich sei. Bei der Überschreitung vorgesehener Termine in der Projektbearbeitung sei ein dv-gestütztes mehrstufiges Mahnverfahren vorgesehen, durch das Projektleiter, Abteilungsleiter sowie die Amtsleitung des FTZ über die mangelhafte Fortschreibung der Planungsdaten informiert würden. Bei der Auswertung der Programme sei feststellbar, ob ein Projekt entsprechend den aufgestellten Vorgaben ordnungsgemäß bearbeitet worden sei oder nicht. Außerdem lasse sich ohne weiteres feststellen, welche Beschäftigten die aufgetretenen Mängel zu verantworten hätten. Dabei sei es nicht mitbestimmungsrelevant, ob der einzelne Projektbearbeiter auf den entsprechenden Datenerfassungsbelegen seine Personalnummer oder seinen Namen eintragen müsse, weil nach der Rechtsprechung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch dann bestehe, wenn die durch die technische Einrichtung erarbeiteten Leistungs- oder Verhaltensdaten zwar nicht für sich allein, wohl aber in Verbindung mit anderen der Dienststelle bekannten oder zugänglichen Daten und Umstände Aussagen über Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zulassen. Dem FTZ sei selbstverständlich bekannt, welcher Beschäftigte für die Bearbeitung eines Projekts zuständig sei, so daß die Möglichkeit bestehe, die dv-mäßig gespeicherten Bearbeitungsdaten auf den einzelnen Projektbearbeiter zu beziehen. Nach der Rechtsprechung sei eine technische Einrichtung dann zur Überwachung bestimmt, wenn sie hierzu objektiv geeignet sei. Danach komme es nicht darauf an, ob die erfaßten Leistungs- oder Verhaltensdaten von der Dienststelle auch tatsächlich ausgewertet würden. Ferner sei es für die Mitbestimmung ohne Belang, daß im EDV-System möglicherweise lediglich Verhaltens- oder Leistungsdaten erfaßt würden, die die Beschäftigten selbst in Form von Erfassungsbelegen gefertigt oder aufgezeichnet hätten. Denn nach der genannten Rechtsprechung sei nicht nur die technische Erfassung, sondern auch die technische Verarbeitung von Verhaltens- oder Leistungsdaten, die die Beschäftigten selbst gefertigt hätten, mitbestimmungspflichtig, weil dieser Vorgang zur gleichen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten führen könne wie die technische Erhebung solcher Daten. -- Die Einführung des Informations- und Steuerungssystems in der ersten Stufe stelle auch eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dar. Die Einführung ziele erkennbar darauf ab, verschiedene Vorhaben und Projekte mittels dieses Systems in kürzerer Zeit als bisher zu erledigen und damit die Arbeitsleistung der Beschäftigten -- bezogen auf einen bestimmten Zeitraum -- zu erhöhen. Dies ergebe sich u.a. auch aus der auf Seite 2 der Anwenderbeschreibung genannten Zielsetzung des ISS -- Stufe I, wonach das System eine möglichst optimale Nutzung der Arbeitskapazitäten bei der Programmabwicklung sicherstellen solle. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte bei der einseitigen Einführung des Informations- und Steuerungssystems (ISS) die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 und § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dadurch verletzt hat, daß er eine Beteiligung des Antragstellers abgelehnt hat. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat erwidert: Der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt, so daß sein Antrag unzulässig sei. Nach Unterrichtung über den Zweck des ISS -- Stufe I in der Zeit vom 25.2.1985 bis zum 16.9.1985, dem Widerspruch vom 22.8.1985 gegen die Einführung des Systems unter Hinweis auf sein Mitbestimmungsrecht mit der Ankündigung, das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren einzuleiten, habe der Antragsteller bis zur Antragstellung am 18.4.1986 keine Erklärungen mehr von sich gegeben, aus denen er -- der Beteiligte -- habe erkennen können oder müssen, daß der Antragsteller weiter auf seiner Rechtsposition beharre. Wer sich aber trotz fortschreitender Einführung des ISS -- Stufe I -- und in Kenntnis der damit verbundenen Aufwendungen und Organisationsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum nicht rühre, der rufe den Eindruck hervor, seine vermeintlichen Rechte nicht mehr geltend machen zu wollen. -- Davon abgesehen fehle das für jede Rechtsverfolgung erforderliche Rechtsschutzinteresse. Er -- der Beteiligte -- habe keinen Zweifel daran gelassen, daß der Antragsteller im Wege der Mitbestimmung beteiligt werde, soweit sich die Einführung des ISS -- Stufe I als "echtes Novum" darstelle. -- In materieller Hinsicht fehle es an einem Mitbestimmungstatbestand. Die Stufe I des ISS stelle keine Einführung und Anwendung einer neuen technischen Einrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dar. Die Realisierung dieser Stufe beseitige vielmehr das Nebeneinander bestehender Auftragsabwicklungssysteme, wobei das Führen der "Übersicht über die Erledigung von Verfügungen des BPM" sogar gegenstandslos geworden sei. Bei rechtlicher Betrachtung stelle die Stufe I kein "aliud", sondern eher ein "minus" gegenüber den zuvor angewandten drei Informationssystemen dar. Das System sei nicht dazu bestimmt, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Name oder Personal-Nr. würden nicht angegeben, so daß personenbezogene Daten fehlten. Das System sei deshalb nicht in der Lage, die Bearbeitung eines Projekts einem einzelnen Beschäftigten unmittelbar zuzuordnen. Abgefragt und ausgewertet würden vielmehr manuell erfaßte Daten, die sich allgemein mit der Arbeitskapazitätsauslastung befassen. In einem solchen Vorgang liege keine Überwachung. -- Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei selbst dann keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten möglich, wenn die vom ISS -- Stufe I erfaßten, nicht personenbezogenen Daten in Verbindung mit anderen bekannten oder außerhalb des Systems gewonnenen Daten zu einer "Enttarnung" eines Aufgabenträgers und damit zu einer Zuordnung des einzelnen Beschäftigten zu einem bestimmten Projekt führen würde. Die Daten über die Projektabwicklung ließen nämlich keine Aussage über das quantitative oder qualitative Arbeitsergebnis eines Aufgabenträgers, bezogen auf einen sinnfälligen Zeitraum, zu. Der Aufgabenträger könne nämlich selbst Daten, beispielsweise den zu Beginn der Projektbearbeitung erwarteten Zeitaufwand sowie die geschätzte Arbeitskapazität, verändern, ohne daß im ISS -- Stufe I die Zahl der Terminverschiebungen erfaßt würden. -- Gleiches gelte für die Zahl der Erinnerungen. Zu Erinnerungen könne es nur kommen, wenn der Projektleiter die Rückmeldung unterlasse. Aus der Rückmeldung selbst sei wiederum nur ersichtlich, ob die zu Beginn des Projekts selbst gesetzten und/oder später modifizierten Termine eingehalten worden seien oder nicht. Die Rückmeldung enthalte jedoch keine Aussagen über quantitative und qualitative Arbeitsergebnisse. Damit fehlten aber gerade jene, einer mitbestimmungspflichtigen detaillierten Aktivitätsanalyse vergleichbaren Daten, wie z. B. einzelne Arbeiten je betreutes Produkt, totaler und durchschnittlicher Zeitaufwand, Ersatzteilverbrauch, Kosten usw. Eine bestimmungsgemäße Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch das System gebe es deshalb nicht. Das ISS -- Stufe I könne auch nicht als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG angesehen werden. Das System sei ein organisatorisches Konzept für die Aufgaben- und Projektabwicklung, das helfe, die Arbeitsauslastung des FTZ auszuweisen. Es ziele nicht darauf ab, die möglichst optimale Nutzung der im FTZ zur Verfügung stehenden Arbeitskapazität für die Programmabwicklung durch eine Hebung der Arbeitsleistung bei einzelnen oder mehreren Beschäftigten zu erreichen. Die Optimierung geschehe vielmehr so, daß einem Aufgabenträger, der an einem mit Prioritäten ausgewiesenen Projekt arbeite, zusätzliches Personal zugewiesen werde, um seine Überlastung zu vermeiden. Diese Personalzuweisung stelle sich nicht als Maßnahme dar, die die Effektivität der Arbeit eines oder mehrerer Beschäftigten quantitativ oder qualitativ fördere. Eine für die Hebung der Arbeitsleistung typische Verbesserung der Verhältnisse zwischen Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis werde weder angestrebt noch erreicht. Für die ursprünglich mit dem Projekt beschäftigten Aufgabenträger ändere sich nichts an der arbeitsmäßigen Belastung. Auch für die zugezogenen Arbeitskräfte komme es zu keiner unnötigen und unzumutbaren Belastung, weil sie nach ihrer Befähigung, Eignung und fachlichen Leistung tarifgerecht beschäftigt würden. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe allein vor der Einführung der Stufe II des ISS, die eine Modifizierung und Optimierung der Stufe I bringe, wobei z. B. die Grundlast für jeden Sachbearbeiter eingegeben werden solle. Hierüber sei der Antragsteller informiert worden. Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen -- hat mit Beschluß vom 25.8.1987 den Antrag abgelehnt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: An der begehrten Entscheidung habe der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse. Der Beteiligte spreche zwar davon, daß der Antragsteller im Rahmen der Mitbestimmung beteiligt werde, soweit sich die Einführung des ISS -- Stufe I als "echtes Novum" darstelle. Hiervon unabhängig könne der Antragsteller aber schon jetzt klären lassen, ob die Einführung Beteiligungsrechte berühre. -- Gegen die Zulässigkeit des Antragsbegehrens spreche auch nicht der Einwand des Beteiligten, der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt. Für die Verwirkung eines Rechts reiche der Ablauf eines mehr oder weniger langen Zeitraums nicht aus. Es müßten besondere Umstände hinzutreten, die dem Gegner den Eindruck vermittelten, das Recht werde nicht mehr ausgeübt. Hiervon könne im Streitfall keine Rede sein. In materieller Hinsicht stehe jedoch dem Antragsteller bei der Einführung der ersten Stufe des ISS ein Mitbestimmungsrecht weder nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG noch nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG zu. Die Fachkammer sei der Auffassung, daß die erste Stufe des zu beurteilenden Informations- und Steuerungssystems keine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten darstelle. Sie sei lediglich eine dv-gerechte Zusammenführung bereits bestehender Auftragsabwicklungssysteme mit dem Ziel, auf der Grundlage sogenannter "Mann-Tage" eine vorausschauende Gesamtplanung für das FTZ-Arbeitsprogramm zu ermöglichen. -- Durch das ISS -- Stufe I solle die Auslastung des FTZ ermittelt und offengelegt werden. Dabei setzte das System zunächst die Zerlegung eines Projekts in einzelne Aufgaben und die Zuordnung dieser Aufgaben zu Sachbereichen bzw. Aufgabenträgern voraus (Anwenderbeschreibung 2.1, S. 6). Dies geschehe in der Weise, daß der zuständige Referatsleiter, soweit dies nicht bereits vorgegeben sei, im Wege einer Auftragsanalyse vorkläre, welche Ziele und Vorgaben erforderlich seien, um die gestellte Aufgabe zu erledigen (Organisation, Kosten etc.). Anschließend ermittele der zuständige Sachbearbeiter, welche weiteren Auftragnehmer an der laufenden Projekterledigung zu beteiligen seien. Stehe dies fest, würden die Auftragnehmer zusammengerufen, um gemeinsam die erstellte Auftragsanalyse zu besprechen und eventuell zu korrigieren. -- Auf diese Eingangsphase folge die Schätzung der Arbeitskapazität je Aufgabe, die Angabe der Beginn- und Endtermine je Aufgabe und die Eingabe der Daten in das DV-System (Anwenderbeschreibung 2.1, S. 6). Das bedeute, jeder Sachbearbeiter müsse für sich selbst (eigenverantwortlich) formulieren und schätzen, welche Zeit er für die Erledigung der gestellten Aufgabe benötige, sowie Beginn und Ende der Aufgabenerledigung angeben. Dabei nehme das System jede plausible Schätzung an, gleichgültig ob sie zu hoch oder zu niedrig sei. Die geschätzten Zahlen gingen dv-mäßig aufbereitet in das DV-System (Computer) ein. Nach Eingabe der Daten liefere das System projektspezifische Informationen (wie Projektübersichten, Projekt -- Aufgabenlisten, Aufgaben -- Zeitbalken -- Diagramme, Terminüberwachungsinformationen) für die Planung, Koordinierung, Steuerung und Überwachung des Ablaufs von Projekten, ferner projektübergreifende Informationen (wie Projektlisten, Belastungsdiagramme, Übersichtsinformationen) als Entscheidungshilfen für leitende Aufgabenträger des FTZ und des Bundespostministers (Anwenderbeschreibung 2.1, S. 6). -- Die Projektübersicht als Kurzinformation über ein Projekt werde nach jeder dv-mäßigen Datenänderung oder auf besondere Anforderung dem Projektleiter und den sonstigen Bedarfsträgern zugesandt (Anwenderbeschreibung 4.2.1, S. 23). Die Projekt-Aufgabenliste enthalte alle einzelnen Aufgaben eines Projekts mit Beginn- und Endtermin, Aufgabenträger, Arbeitskapazität und Status (Bearbeitungsstand). Die Liste werde nach jeder dv-mäßigen Datenerfassung oder auf besondere Anforderung dem Projektleiter und den sonstigen Bedarfsträgern zugesandt (Anwenderbeschreibung 4.2.2, S. 23). Das Aufgaben-Zeitbalken-Diagramm enthalte alle einzelnen Aufgaben eines Projekts in ihrer zeitlichen Lage, sortiert nach Beginnterminen (Anwenderbeschreibung 4.2.3, S. 24). Die Terminsüberwachungsinformationen würden durch Rückmeldelisten und Mahnungen sichergestellt. Rückmeldelisten würden von der "Zentralen Projektbetreuung" (Referat IP) für den Monat X zum 20. des Monats X-I projektbezogen für den Projektleiter herausgegeben. Die Rückmeldeliste enthalte alle Aufgaben, deren Beginn -- und/oder Endtermin in den Monat X falle. Der Projektleiter prüfe die Einträge in der Liste daraufhin, ob die von dem Sachbearbeiter selbst gesetzten Angaben zutreffen oder nicht. Seien sie zutreffend, würden sie einfach abgehakt. Träfen sie nicht zu, müßten sie nach Abstimmung mit den beteiligten Aufgabenträgern geändert und bis spätestens zum 15. des Monats X urschriftlich an das Referat IP zurückgesandt werden. Hier würden die neuen Daten, ohne daß die überholten Schätzdaten im System verblieben, dv-mäßig erfaßt; ferner werde eine aktuelle Projektübersichts- und aufgabenliste für den Projektleiter zur weiteren Anwendung erstellt (Anwenderbeschreibung 4.2.4, S. 24). Um die Aktualität der Planungsdaten sicherzustellen, würden die Vorgabetermine von der "Zentralen Projektbetreuung" überwacht. Terminsüberschreitungen lösten ein mehrstufiges dv-gestütztes Mahnverfahren aus, durch das Projektleiter, Abteilungsleiter sowie die Amtsleitung des FTZ über die mangelhafte Fortschreibung der Planungsdaten informiert würden (Anwenderbeschreibung 4.2.5, S. 25). Diese Handlungs- und Verfahrensabläufe zeigten, daß in bezug auf die erste Stufe des ISS nicht von einer technischen Einrichtung gesprochen werden könne, die bestimmungsgemäß der Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten diene. Wie der Systembeschreibung deutlich zu entnehmen sei, bleibe der jeweilige Sachbearbeiter eines Projekts im ISS -- Stufe I im Gegensatz zu den üblichen Fällen von Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch Filmkameras, Produktographen, Fahrtenschreibern, Stückzähler usw. stets "Herr des Verfahrens". Projektdaten, wie z. B. Aufgabenbeschreibung, Arbeitskapazität und Bearbeitungszeiträume würden durch den Bearbeiter eines Projekts eigenverantwortlich festgelegt und anschließend mit dem Datenerfassungsbeleg für Projektstammdaten und dem Datenerfassungsbeleg für Projekt-Aufgabendaten dem Referat IP zur dv-mäßigen Erfassung weitergeleitet (Anwenderbeschreibung 3.1. und 3.2, S. 18 -- 20). Damit führe das ISS -- Stufe I die durch den Beschäftigten selbst gesetzten einzelnen Daten lediglich dv-mäßig einer besseren Nutzung zu, indem es diese erfasse, ordne und gegebenenfalls summiere sowie den jeweils aktuellen Stand speichere. Die eigentliche Kontrolle liege deshalb bei dem Beschäftigten selbst, der den Inhalt der Erfassungsbelege und damit weisungsunabhängig die Vorgaben der Projekterledigung bestimme. Auch wenn man wegen der engen Verzahnung von EDV-Eingabe und EDV-Auswertung von einer unmittelbaren technischen Verarbeitung von Projektdaten sprechen müsse, treffe dennoch der Schutzgedanke des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht zu, weil die computergesteuerte Aufbereitung dieser Daten, objektiv gesehen, nicht der Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten diene. Deutlich werde dies besonders daran, daß das System nur die Anzahl der Aufgaben, die Schätzung der Arbeitskapazität je Aufgabe und die Angabe der Beginn- und Endtermine je Aufgabe speichere, nicht dagegen das quantitative und qualitative Arbeitsergebnis eines Arbeitnehmers, bezogen auf einen hinsichtlich der Arbeitsaufgaben sinnfälligen Zeitraum. -- Davon abgesehen scheitere die Eignung des ISS -- Stufe I zur Verhaltens- und Leistungskontrolle auch daran, daß nur die jeweils aktuellen Daten gespeichert würden, so daß eine nachträgliche Feststellung von durch die Beschäftigten zu verantwortenden Mängeln nicht möglich sei. In den der Terminüberwachung dienenden Rückmeldelisten erschienen jeweils nur die durch den Aufgabenträger selbst geänderten Planungsdaten (Termins- bzw. Kapazitätsangaben) oder sogenannte Ist-Daten, d. h. Zeitpunkte der tatsächlichen Erledigung, ohne daß im System Informationen verfügbar wären, die erkennen lassen, ob und wie oft diese Termine geändert oder verschoben worden sind. Eine Kontrolle hinsichtlich etwaiger Veränderungen der vom Sachbearbeiter ursprünglich gemeldeten Daten sei somit nicht möglich. -- Auch das dv-gestützte Mahnverfahren diene nicht der Kontrolle vorgegebener Projekttermine, sondern der Einhaltung der turnusmäßigen Rücksendung der jeweils zum 20. eines Monats ausgedruckten sogenannten Rückmeldelisten bis spätestens 15. des folgenden Monats an das Referat IP. Das gesamte Rückmeldesystem des ISS -- Stufe I sichere lediglich die Aktualität der durch den Aufgabenträger selbst gesetzten und eigenverantwortlich überprüften Planungsdaten im Wege einer elektronisch gefertigten Art Wiedervorlage. Diese die projektspezifischen Informationen des Systems betreffenden Überlegungen träfen in gleicher Weise auf die projektübergreifenden Informationen zu. Denn weder Projektlisten noch Belastungsdiagramme oder Übersichtsinformationen (Anwenderbeschreibung 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3, S. 26/27) dienten der Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe schließlich nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG; denn mit der Einführung des ISS -- Stufe I sei keine Hebung der Arbeitsleistung beabsichtigt. Insoweit beruhe die Sicht des Antragstellers auf einer Fehlinterpretation der Ziel- und Zweckvorstellungen des ISS -- Stufe I. Ziel des ISS sei es in der ersten Stufe, die Fülle der zu erledigenden Projekte durch den Einsatz dieses Systems besser als bisher planen und steuern zu können. Der Betrieb des ISS -- Stufe I sei nicht darauf angelegt, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsproduktes zu verbessern. Er stelle auch keine Organisationsänderung dar, die der Verbesserung des Verhältnisses von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis, z. B. durch Koordinierung oder Schaffung von Organisationseinheiten, dienen solle. Das System wolle vielmehr Reibungsverluste, die zwangsläufig bei der Beteiligung mehrerer Stellen an der Durchführung eines Projekts und bei der gleichzeitigen Durchführung einer Vielzahl von Projekten entstehen, durch eine Optimierung der Abstimmung minimieren. Dadurch änderten sich die Beiträge der beteiligten Aufgabenträger weder quantitativ noch qualitativ. Die optimale Nutzung der im FTZ zur Verfügung stehenden Arbeitskapazität für die Programmabwicklung erfolge nicht durch Hebung der Arbeitsleistung von einzelnen oder mehreren Beschäftigten, sondern durch Personalausgleich, sobald das System deutlich mache, daß der oder die Aufgabenträger eines mit Prioritäten ausgewiesenen Projekts überlastet seien und der Unterstützung bedürften. Gegen diesen ihnen am 29.10.1987 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 20.11.1987 Beschwerde eingelegt, die am 23.11.1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.12.1987, eingegangen am folgenden Tag, begründet. Der Antragsteller ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, wobei er den Sachverhalt in bezug auf die geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände anders bewertet als die Fachkammer. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Beteiligte bei der einseitigen Einführung des Informations- und Steuerungssystems (ISS) die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 und § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dadurch verletzt hat, daß er eine Beteiligung des Antragstellers abgelehnt hat. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Er trägt insbesondere vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei deshalb nicht mehr gegeben, weil mittlerweile die Stufe II des Informations- und Steuerungssystems mit personalvertretungsrechtlicher Zustimmung eingeführt worden sei. Er -- der Beteiligte -- habe mit Schreiben vom 3.2.1989 die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung von ISS -- Stufe II beantragt. Der Antragsteller habe innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG keine Stellungnahme abgegeben, so daß die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelte. Damit habe der Antragsteller auch konkludent der hier streitbefangenen Maßnahme zugestimmt. In materieller Hinsicht übersehe der Antragsteller, daß ISS -- Stufe I von Anlage und Konzept hier nicht auf eine individuelle, sondern auf eine summarische Auftragsauslastung und -abwicklung ausgerichtet sei, um eine vorausschauende Gesamtplanung des FTZ-Arbeitsprogramms zu ermöglichen. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf die "Beschreibung für Anwender" zum Informations- und Steuerungssystem (ISS -- Stufe I), verfaßt vom Referat IP des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.