Beschluss
BPV TK 852/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1111.BPV.TK852.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller - Kommandeur der Grenzschutzabteilung Mitte 2 in Bad Hersfeld - beantragte mit am 28.02.1985 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.1985, den Beteiligten zu 1) - Polizeihauptmeister Walter H. - gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat auszuschließen. Der Beteiligte zu 1) war in der Ende März 1985 abgelaufenen Wahlperiode Mitglied des örtlichen Personalrats bei der Grenzschutzabteilung Mitte 2 in Bad Hersfeld. Außerdem war er Ersatzmitglied im Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern. Beide Ämter begleitete er zunächst auch in der gegenwärtigen Wahlperiode. Durch Verfügung des Grenzschutzkommandos Mitte vom 24.09.1987 wurde er mit Wirkung vom 01.10.1987 zur Grenzschutzabteilung Mitte 5 in Speyer versetzt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG endete dadurch die Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat bei der Grenzschutzabteilung Mitte 2, während die Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG fortbesteht. Der Antragsteller hat vorgetragen: Der Beteiligte zu 1) habe am 19./20.11.1984 anläßlich einer ordentlichen Delegiertentagung der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz Hessen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Schwalmtal dem Antrag Nr. 30 zugestimmt, mit dem der Bundesvorstand aufgefordert worden sei, dafür Sorge zu tragen, daß der Kommandeur der Grenzschutzabteilung Mitte 2 unverzüglich von seinem Dienstposten entfernt und einer anderen Verwendung zugeführt werde. In der Begründung des Antrags sei behauptet worden, der Dienststellenleiter habe mehrfach gegen Recht und Gesetz verstoßen; der Bundesgrenzschutz und letztlich der Polizeiberuf würden starken Schaden leiden, wenn der Dienststellenleiter in dieser Position verbleibe. - Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1) sei bei diesem Sachverhalt nicht mehr möglich. Dessen Abstimmungsverhalten ergebe sich insbesondere aus einem Artikel der "Oberhessischen Presse" vom 22.11.1984, die berichtet habe, der Antrag sei einstimmig angenommen worden, und aus einer Dokumentation der GdP vom 15.01.1935, in der erklärt worden sei, der Beteiligte habe an der Beschlußfassung über den Antrag mitgewirkt. Der Antragsteller hat zuletzt die Feststellung beantragt, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts nicht im Einklang gestanden habe und seinen Ausschluß aus dem Personalrat erfordert hätte. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 1) hat erwidert: Der Antrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und darüber hinaus sachlich unbegründet. Er habe nicht in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied am ordentlichen Delegiertentag der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz Hessen der GdP teilgenommen, sondern als Gewerkschaftsmitglied in seiner Freizeit. Er bestreite, dem Antrag Nr. 30 zugestimmt zu haben. Die vom Antragsteller genannten Veröffentlichungen seien für sein Abstimmungsverhalten kein Beweis. Einstimmig werde auch ein Antrag verabschiedet, bei dem sich ein Delegierter der Stimme enthalten habe. Auch derjenige wirke an einer Beschlußfassung mit, der sich der Stimme enthalte oder gar gegen den Antrag stimme. Durchaus möglich sei auch, daß er im Zeitpunkt der Abstimmung nicht anwesend gewesen sei, weil er den Saal gerade einmal kurz verlassen habe. Im übrigen gehe er davon aus, daß er selbst dann nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hätte, wenn er dem Antrag zugestimmt hätte. Da es sich um eine gewerkschaftliche Veranstaltung gehandelt habe, werde eine Zustimmung durch Art. 9 GG geschützt. Der Antragsteller müsse sich Kritik von dieser Seite gefallen lassen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne des Personalvertretungsgesetzes werde dadurch nicht gestört. Der Beteiligte zu 2) hat sich dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) angeschlossen. Die Fachkammer hat in der mündlichen Verhandlung am 07.11.1986 beschlossen, über die Behauptung des Antragstellers Beweis zu erheben, der Beteiligte zu 1) habe auf dem Delegiertentag am 19./20.11. 1984 dem Antrag Nr. 30 zugestimmt. Hierzu sollte letzterer gemäß §§ 450 ff. ZPO als "Partei" vernommen werden. Der Beteiligte zu 1) war nicht bereit, zu dem Beweisthema auszusagen. Sodann hat die Fachkammer mit Beschluß vom selben Tag den Antrag abgelehnt. Sie hat ausgeführt: Es habe nicht festgestellt werden können, daß der Beteiligte zu 1) dem Antrag Nr. 30 zugestimmt habe. Die genannte Presseveröffentlichung und die angeführte Dokumentation der GdP seien keine Beweismittel, die dem Gericht die Überzeugung vermittelten, daß der Beteiligte zu 1) dem Antrag zugestimmt habe. Eine förmliche Aussage des Beteiligten zu 1) als Partei könne das Gericht nicht erzwingen. Da wegen seines Abstimmungsverhaltens gegen ihn auch ein Disziplinarverfahren schwebe, habe er ein berechtigtes Interesse daran, keine Einzelheiten zu offenbaren. Obwohl er aus Art. 9 GG kein Auskunftsverweigerungsrecht herleiten könne, erscheine seine Weigerung als Gewerkschaftsmitglied verständlich. Die Aussageverweigerung könne deshalb nicht negativ zu seinen Ungunsten gewertet werden. Gegen diesen ihm am 03.03.1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller durch anwaltlichen Schriftsatz vom 25.03.1987 Beschwerde eingelegt, die am 27.03.1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er hat das Rechtsmittel nach Fristverlängerung um einen Monat mit Schriftsatz vom 18.05.1987 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 22.05.1987 in der gleichen Form begründet. Der Antragsteller macht geltend: Das Gericht hätte angesichts der Aussageverweigerung des Beteiligten zu 1) die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen müssen. Aus dem Schutz gegen einen Selbstbezichtigungszwang folge nicht, daß der Partei auch das Risiko einer ungünstigen Beweiswürdigung abgenommen werde. In Betracht zu ziehen sei ferner, daß sich der Beteiligte zu 1) im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bundesminister des Innern vom 28.02.1985 zu seiner Verantwortung für den in Rede stehenden Antrag bekannt habe. Des weiteren sei auf einen Bericht über die Delegiertenkonferenz vom 19./20.11.1984 in dem Gewerkschaftsorgan "Deutsche Polizei" 1/85 zu verweisen, dem Protokollfunktion zukomme. In dem Bericht heiße es, der Antrag sei von den Delegierten einstimmig verabschiedet worden. Schließlich habe der Beteiligte zu 1) seine aus § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG folgende Pflicht verletzt, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. - Materiell verstoße das Verhalten des Beteiligten zu 1) gegen § 67 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 BPersVG. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigen den angefochtenen Beschluß und treten dem Vortrag des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Sie führen insbesondere aus, der Antrag sei von Anfang an unzulässig gewesen. Der Antragsteller habe den Ausschlußantrag erst am 26.02.1985 gestellt. Dabei sei ihm bekannt gewesen, daß bereits ein Monat später Personalratswahlen stattfänden. In einem solchen Falle sei das Rechtsschutzinteresse auch für einen hilfsweisen Feststellungsantrag zu verneinen (BVerwG, Personalvertretung 1964 S. 105). Im übrigen sei eine Wiederholungsgefahr dadurch entfallen, daß der Beteiligte zu 1) infolge seiner Versetzung nach Speyer aus dem Personalrat bei der Grenzschutzabteilung Mitte 2 ausgeschieden sei (BVerwG, Beschluß vom 03.10.1983 - BVerwG 6 P 23.81 -). Schließlich fehle das Rechtsschutzinteresse deshalb, weil ein Parallelverfahren gegen den Polizeihauptmeister im BGS E. bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht schwebe (BVerwG 6 P 13.87). Der Antrag sei auch materiell unbegründet. Der Beteiligte zu 1) habe die Aussage mit Recht verweigert. Das Aussageverweigerungsrecht folge aus Art. 9 GG. Da er ferner keinem Zwang zur Selbstbezichtigung ausgesetzt werden dürfe, habe der Beteiligte zu 1) durch seine Aussageverweigerung weder die Prozeßförderungspflicht noch sonstige Prozeßmaximen schuldhaft verletzt. Im übrigen gehöre es zum Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigung, auf einer gewerkschaftlichen Veranstaltung Anträge zu stellen und ihnen zuzustimmen. Das gelte auch für den Antrag, dafür zu sorgen, daß ein Dienststellenleiter von seinem Posten entfernt werde. Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden. Sie hat zum überwiegenden Teil Erfolg; denn sie ist im wesentlichen begründet. Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem örtlichen Personalrat der Grenzschutzabteilung Mitte 2 in Bad Hersfeld auszuschließen, war zulässig (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 1 BPersVG). Die Tatsache, daß der Beteiligte zu 1) zugleich Ersatzmitglied im Hauptpersonalrat des Bundesministers des Innern war, ändert hieran deshalb nichts, weil beide Funktionen in keinem untrennbaren Zusammenhang standen. Ebensowenig ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1964 - BVerwG VII P 13.62 - (Personalvertretung 1964 S. 105) die Unzulässigkeit des Antrags, weil die dort verzeichneten besonderen Umstände (die Amtszeit des Personalrats lief bereits wenige Tage nach Eingang des Antrags ab und für ein Feststellungsbegehren fehlte die Antragsbefugnis) hier nicht vorliegen. Das Ausschlußverfahren ist jedoch bereits durch den Ablauf der Wahlperiode des vorgenannten örtlichen Personalrats Ende März 1985 gegenstandslos geworden, woran auch der Umstand nichts ändert, daß der Beteiligte zu 1) dem neuen - gegenwärtigen - Personalrat wiederum angehörte. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat wiederholt angeschlossen hat, auch ein Feststellungsantrag, daß die Voraussetzungen für den Ausschluß vorgelegen hätten, nicht mehr zulässig. Im Wege eines Feststellungsbegehrens kann nur noch die Klärung der Frage verlangt werden, ob das Verhalten des von dem Ausschlußverfahren betroffenen Mitglieds mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts im Einklang stand. Für das insoweit erforderliche Rechtsschutzinteresse kommt es darauf an, ob die anstehende Frage für die zukünftige Arbeit der Personalvertretung noch Bedeutung hat und durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.10.1975 - BVerwG VII P 11.73 -, BVerwGE 49, 259; Beschluß vom 06.02.1979 - BVerwG 6 P 14.78 -, Personalvertretung 1980 S. 196 = ZBR 1980 S. 191 ; Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 09.04.1980 - BPV TK 15/78 -, Personalvertretung 1982 S. 376 und 13.03.1985 - BPV TK 92/82 -, n.v.). Hiergegen verstößt es, wenn der Antragsteller in seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag die Feststellung verlangt, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) seinen Ausschluß aus dem Personalrat erfordert hätte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers insoweit im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Soweit der Antragsteller jedoch die Feststellung verlangt, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) mit den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht im Einklang stand, hat das Verwaltungsgericht dem Antrag zu Unrecht nicht entsprochen. Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellung ist gegeben. Es geht um die Frage, ob und inwieweit sich ein Personalratsmitglied außerdienstlich in der Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen bei Angriffen gegen seinen Dienststellenleiter Zurückhaltung auferlegen muß. Diese Frage ist für die zukünftige Arbeit der Personalvertretung und das Auftreten ihrer Mitglieder über den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung. Sie ist bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Deshalb ist das Rechtsschutzinteresse auch nicht dadurch entfallen, daß der Beteiligte zu 1) mit Wirkung vom 01.10.1987 infolge Versetzung zu einer anderen Einheit aus dem Personalrat bei der Grenzschutzabteilung Mitte 2 ausgeschieden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.1983 - BVerwG 6 P 23.81 - (Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 22), die der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang zitiert, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn sie betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt (Abwicklung fortbestehender Aufgaben durch den seitherigen Personalrat bei Auflösung. der Dienststelle). Der Umstand, daß das Parallelverfahren gegen den Polizeihauptmeister im BGS E. (Hess.VGH, BPV TK 1956/86) bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG 6 P 13.87), beeinträchtigt das Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht, weil einerseits nicht mit Gewißheit feststeht, daß es in diesem Verfahren zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommt, und andererseits der vorliegende Streitfall eine zusätzliche prozessuale Frage aufweist, die ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist, nämlich die Würdigung der Aussageverweigerung des Beteiligten zu 1) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Das hiernach zulässige Begehren ist auch sachlich begründet. Der erkennende Fachsenat verweist dabei auf seinen Beschluß vom 29.04.1987 in dem bereits genannten Parallelverfahren BPV TK 1956/86. Er hat dort im Zusammenhang mit dem Antrag Nr. 30 der ordentlichen Delegiertentagung der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz Hessen der GdP am 19./20.11.1984 im Schwalmtal, dem der Polizeihauptmeister im BGS E. zugestimmt hat, ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß das vorgenannte Verhalten gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 (Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität), gegen § 66 Abs. 2 Satz 1 (Friedenspflicht) sowie gegen § 2 Abs. 1 BPersVG (Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit) verstieß, obwohl nach § 67 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BPersVG Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, dadurch in der Bestätigung für ihre Gewerkschaft nicht beschränkt werden. Demgegenüber berufen sich die Beteiligten zu Unrecht auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.04.1978 - I OE 59/76 -, ZBR 1978 S. 378 (Grenzen der von einem Beamten im Rahmen gewerkschaftlicher Betätigung geübten Kritik) und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.1978 - 2 WDB 24.77 -, BVerwGE 63, 37 (ein Soldat fordert auf einer politischen Veranstaltung nach kritischen Ausführungen über die Verteidigungspolitik und den Bundesminister der Verteidigung dessen Rücktritt). Es geht im vorliegenden Streitfall - unabhängig vom Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der bezeichneten Art - allein um die Pflichten eines Personalratsmitgliedes. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Herausgabe eines Flugblattes mit Angriffen auf den Dienststellenleiter und versteckter Rücktrittsaufforderung den Aufgabenbereich des Personalrats überschreitet, den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung verletzt sowie gegen die von beiden Seiten zu beachtende Friedenspflicht verstößt (Beschluß vom 27.11. 1981 -- 6 P 38.79 -, Personalvertretung 1983 S. 408). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Fachsenat an. Mit der genannten Entscheidung ist zugleich klargestellt, daß auch behauptete und möglicherweise sogar nachweisbare Gesetzesverstöße dem Personalrat ein derartiges Verhalten nicht erlauben. Der Hinweis der Beteiligten, Personalratsmitglieder seien in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, kann das hier in Rede stehende Verhalten des Beteiligten zu 1) ebenfalls nicht rechtfertigen. Die genannte Verfassungsnorm schützt im Personalvertretungswesen nur einen Kernbereich der Koalitionsbestätigung, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat (Beschluß vom 30.11.1965 - 2 BvR 54/62 -, BVerfGE 19, 303 ; Beschluß vom 26.05.1970 - 2 BvR 664/65 -, BVerfGE 28, 295 ). Der Gesetzgeber kann den Mitgliedern der Personalvertretung Beschränkungen bei der Tätigkeit für ihre Koalitionen auferlegen. Das gilt insbesondere zum Schutze anderer Rechtsgüter. Mit Art. 9 Abs. 3 GG wäre es zwar unvereinbar, wenn die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Personalvertretung und einer Gewerkschaft für unzulässig erklärt werden würde. Diese Verfassungsvorschrift wäre auch dann verletzt, wenn den gewerkschaftlich organisierten Personalratsmitgliedern jegliche Betätigung für ihre Koalition untersagt wäre. Das Gewicht seiner Beteiligungsrechte und seiner allgemeinen Aufgaben macht es jedoch notwendig, daß der Personalrat alles vermeidet, was geeignet ist, seine Stellung als Repräsentant der Gesamtheit der Bediensteten und als neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen. Der Gesetzgeber hat deshalb die Personalräte dazu verpflichtet, sich objektiv und neutral zu verhalten, den Frieden in der Dienststelle zu wahren und mit der Dienststelle vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Hiernach wäre es mit Art. 9 Abs. 3 GG beispielsweise vereinbar, wenn den Personalratsmitgliedern die Pflicht auferlegt würde, jegliche Werbung von Mitgliedern für ihre Koalition in der Dienststelle und während der Dienstzeit zu unterlassen, auch wenn dabei das Personalratsamt nicht ins Spiel gebracht wird; denn ein Personalratsmitglied kann in seiner Dienststelle und während der Dienstzeit seine Eigenschaft, Mitglied des Personalrats zu sein, nicht ablegen. Erst recht, ist es einem Personalratsmitglied untersagt, unter Hinweis auf sein Amt oder gar Andeutung späterer mißbräuchlicher Ausübung für seine Koalition Mitglieder zu werben (BVerfGE 28, 295 ). Das Verbot einer Druckausübung .. läßt sich darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht örtlich und zeitlich begrenzen; es gilt auch außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit. Die Bestimmung des § 67 Abs. 2 BPersVG ist nicht in der Weise zu verstehen, daß sie außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit eine von den Bindungen des Amtes gelöste gewerkschaftliche Betätigung uneingeschränkt zuließe; vielmehr haben sich die Personalratsmitglieder stets so zu verhalten, daß das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, ZBR 1980 S. 191 ). Es ist unstreitig, daß der Beteiligte zu 1) auf der Delegiertentagung der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz Hessen der GdP vom 19./20.11.1984 in Schwalmstadt für den Antrag Nr. 30 .. gestimmt hat. Bereits in diesem Verhalten liegt die vom Verwaltungsgericht festgestellte Pflichtenverletzung. Über den Antrag, seine Begründung und das Abstimmungsergebnis (einstimmige Annahme) wurde in der Tagespresse berichtet. Sie wurden deshalb einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Wenn das nicht von vornherein beabsichtigt war, so hatte der Beteiligte zu 1) doch damit zu rechnen; denn es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß die Presse sich über den Verlauf derartiger Tagungen informiert und spektakuläre Beratungs- und Abstimmungsgegenstände aufgreift. Die Vorgänge um den Antrag Nr. 30 sind somit kein Gewerkschaftsinternum geblieben. Von ihnen erfuhren vor allem auch solche Beschäftigte der Dienststelle, die nicht der GdP angehören. Diese Personen kannten den Beteiligten zu 1) als Vorsitzenden des örtlichen Personalrats bei der Grenzschutzabteilung Mitte 2 und mehrfachen Funktionsträger der GdP. Ferner wurden sie dem Antragsteller als Dienststellenleiter bekannt. Die Meldung über das einstimmige Abstimmungsergebnis legte des weiteren die Annahme nahe, daß der Beteiligte zu 1) ebenfalls für den Antrag gestimmt hat. Er hat dies in dem vorliegenden Verfahren letzten Endes auch bestätigt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung ist es einem Personalratsmitglied aber nicht erlaubt, sich derart zu verhalten, selbst wenn es ohne Hinweis auf sein Personalratsamt ausschließlich als Gewerkschaftsmitglied handelt. Auch bei einem der Öffentlichkeit zugänglichen Auftreten als Gewerkschaftsfunktionär kann ein Personalratsmitglied seine dem betroffenen Personenkreis bekannte Eigenschaft, Mitglied des Personalrats zu sein, nicht ohne weiteres abstreifen. Anderenfalls ließen sich die eingangs genannten personalvertretungsrechtlichen Grundpflichten auf diesem Wege leicht und sanktionslos verletzen. Art. 9 Abs. 3 GG vermag eine solche Konsequenz, die zur Bedeutungslosigkeit dieser Pflichten führen müßte, nicht zu rechtfertigen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann dem Beteiligten zu 1) in diesem Zusammenhang nicht zugebilligt werden; denn sein Verhalten hätte ihm bei ernsthafter Überlegung mindestens bedenklich erscheinen müssen. Im übrigen kommt es darauf, ob der Beteiligte zu 1) schuldhaft gehandelt hat, bei dem gegenwärtigen Sachstand nicht an, weil ein Ausschluß aus dem Personalrat nicht mehr verlangt werden kann, das Verfahren auf den objektiven Gehalt des Verhaltens reduziert ist und es nur noch um Wegweisung für die Zukunft geht (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, a.a.O.)." Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich von dem des vorgenannten Parallelverfahrens allein dadurch, daß der jetzige Beteiligte zu 1) bestreitet, dem Antrag Nr. 30 zugestimmt zu haben. Die Entscheidung kann gleichwohl nicht anders lauten. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß das Gericht keine förmliche Parteiaussage erzwingen kann. Die sich hieran anschließende Feststellung, es sei nicht nachgewiesen, daß der Beteiligte zu 1) dem Antrag zugestimmt habe, kann jedoch der Fachsenat nicht teilen. Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren für das Personalvertretungsrecht entsprechend. Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht im Beschlußverfahren den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen (Satz 1). Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Satz 2). Gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG können zur Aufklärung des Sachverhalts Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden. Es ist herrschende Auffassung, der der Fachsenat folgt, daß für die Vernehmung von Beteiligten die Grundsätze über die Parteivernehmung heranzuziehen sind. Wegen des im Beschlußverfahren obwaltenden Untersuchungsgrundsatzes sind jedoch lediglich die §§ 450 bis 455 ZPO entsprechend anwendbar, während die §§ 445 bis 449 ZPO unanwendbar sind (vgl. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 1987, RdNr. 28 zu § 83 ArbGG, RdNr. 24 zu § 87 ArbGG). Gleiches gilt für die Beschwerdeinstanz (§ 90 Abs. 2 ArbGG). Gemäß § 453 Abs. 2 ZPO gilt § 446 ZPO entsprechend, wenn die Partei die Aussage verweigert. Dies bedeutet, daß das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will. Dieser Grundsatz beansprucht trotz des vorher Gesagten auch im Beschlußverfahren Geltung. Dies folgt zum einen aus der Verweisung in § 453 Abs. 2 ZPO, der den Wortlaut des § 446 ZPO auch einfach hätte wiederholen können, und ergibt sich zum anderen aus § 84 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der für das Beschlußverfahren bestimmt, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. für die analoge Situation im Verwaltungsgerichtsprozeß Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 45. Aufl. 1987, Anm. 33 zu § 453 ZPO). Eine Partei ist im Gegensatz zum Zeugen zur Aussage nicht verpflichtet. Verweigert aber eine Partei die Aussage, so lehnt sie es ab, durch Offenbarung ihres Wissens zur Aufklärung streitiger Tatsachen beizutragen. Sie verstößt damit grundsätzlich gegen ihre prozessuale Pflicht, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO, § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Die ohne Angabe von Gründen erklärte Weigerung rechtfertigt regelmäßig den Schluß auf die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsachen. Das gleiche gilt, wenn die Weigerungsgründe nicht nachvollziehbar, nicht stichhaltig oder nicht zu billigen sind. Der darin liegende Sanktionsgedanke beruht darauf, daß eine Partei aus der offenkundigen Verletzung prozessualer Grundpflichten keinen Vorteil ziehen darf. Handelt es sich dagegen um billigenswerte Gründe, müßte sich die Partei vielleicht sogar der Begehung unehrenhafter oder strafbarer Handlungen bezichtigen (vgl. dazu für den Zeugen § 384 Nr. 2 ZPO), so kommt es ganz auf die Umstände des Einzelfalles an, ob sich daraus - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Beweismitteln - der Schluß auf die Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung ziehen läßt (so zutreffend Stein-Jonas-Schumann-Leipold, 19. Aufl.. 1972, Anm. II zu § 446 ZPO). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 13. 01.1981 - 1 BvR 116/77 - (NJW 1981 S. 1431 und Stürners (NJW 1981 S. 1757 ), auf die sich Antragsteller und Beteiligte von unterschiedlichen Standpunkten aus berufen, stehen damit nicht im Widerspruch. Hiervon ausgehend ist der Fachsenat davon überzeugt, daß der Beteiligte zu 1) auf der Delegiertentagung der GdP vom 19./20.11.1984 dem Antrag Nr. 30 zugestimmt hat. Die Mitgliedschaft in der genannten Gewerkschaft gewährt kein Aussageverweigerungsrecht (vgl. in diesem Zusammenhang Fees, Koalitionsfreiheit und dienstliche Auskunftspflicht, DRiZ 1962 S. 352 ; BVerfG, Beschluß vom 19.07.1972 - 2 BvL 7/71 -, BVerfGE 33, 367 sowie Beschluß vom 08.10.1974 - 2 BvR 747 bis 753/73 -, BVerfGE 38, 105 ). Sie kann im Interesse der Wahrheitsfindung und der in §§ 2 Abs. 1, 66 Abs. 2 Satz 1, 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG normierten Grundsätze, die das Fundament des Personalvertretungsrechts darstellen, auch nicht als ein zu billigender Weigerungsgrund angesehen werden. Selbst wenn man dem Beteiligten zu 1) im übrigen wegen etwaiger dienstrechtlicher Konsequenzen Verständnis für seine Aussageverweigerung entgegenbringt (ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren ist allerdings durch den Bundesminister des Innern wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden), so ist doch nicht an der Überlegung vorbei zukommen, daß seine Weigerung überhaupt nur dann einen Sinn haben kann, wenn die Beweisfrage zu bejahen ist; denn anderenfalls - sollte er tatsächlich nicht für den Antrag gestimmt haben - könnte er dies ohne jegliche Bedenken in einer Vernehmung offenbaren. Hinzu kommt, daß die Mitteilung der "Oberhessischen Presse" vom 22.11.1984, die angeführte Dokumentation der GdP vom 15.01.1985 und der Bericht im Gewerkschaftsorgan "Deutsche Polizei" 1/85 die Wahrheit der behaupteten Tatsache in starker Weise indizieren. Die "Oberhessische Presse" und das Gewerkschaftsorgan "Deutsche Polizei" sprechen von einer einstimmigen Verabschiedung des Antrags. Die Dokumentation der GdP hält fest, daß der Beteiligte zu 1) an der Beschlußfassung über den Antrag mitgewirkt habe. Entgegen der Auffassung der Beteiligten kann von einer einstimmigen Verabschiedung dann keine Rede mehr sein, wenn sich stimmberechtigte Mitglieder der Stimme enthalten. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 - (BGHZ 83, 35), auf das sich der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang beruft, besagt nur, daß bei Ermittlung der Mehrheit Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind. Auch nach landläufiger Auffassung setzt eine einstimmige Verabschiedung voraus, daß alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag gestimmt haben. Das Mitwirken an einer Abstimmung schließt aus, daß man sich zuvor entfernt hat. Gegen die Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht beschlossenen Vernehmung des Beteiligten zu 1) bestehen keine Bedenken. Sie war das geeignete Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wobei die Wahrheit der behaupteten Tatsache - wie oben dargelegt - bereits indiziert war. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, soweit der Beschwerde stattgegeben worden ist, weil die Rechtssache in formeller und materieller Hinsicht grundsätzliche Bedeutung hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.