Entscheidung
BPV TK 461/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1111.BPV.TK461.87.0A
14Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Durch Schreiben vom 24.10.1985 teilte das Ressort Steuerung und Planung beim Beteiligten - Vorstand der Deutschen Bundesbahn dem Antragsteller - örtlichen Personalrat bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn - mit, daß beabsichtigt sei, die im Untersuchungsergebnis der Arbeitsgruppe "Innere Dienste" als Variante 2.3 bezeichnete Lösung zu realisieren. Sie sehe vor, innerhalb der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (HVB) die personal- sowie sozialdienstlichen Aufgaben im Fachbereich Personal (Ps) zu belassen und die Basisdienste dem Fachbereich Organisation (O) zuzuordnen. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 10.02.1986 gegenüber dem Beteiligten geltend, daß die geplante organisatorische Neuregelung der Basisdienste der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG unterliege. Die Maßnahme ziele darauf ab, das Arbeitsergebnis einzelner oder aller Beschäftigten im Bereich der Basisdienste zu erhöhen, so daß die vorgesehene Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als unzureichend zurückgewiesen werden müsse. Der Beteiligte legte hierauf mit Schreiben vom 13.05.1986 dar, daß zwar die bisherigen Absichten einer gewissen Anpassung bedürften, daß aber nach wie vor die Mitwirkung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als einzig mögliche Beteiligungsform in Betracht komme. Da der Antragsteller eine Verhandlung in der Sache ablehnte, bevor die Beteiligungsfrage geklärt sei, traf der Beteiligte mit Verfügung vom 07.11.1986 mit Wirkung vom 01.01.1987 folgende Anordnung: " 1. Das Referat Ps 7 der HVB wird aufgelöst, der Dienstposten Ps 7 eingezogen. 2. Die personal- und sozialdienstlichen Aufgaben für die Mitarbeiter der Dienststelle HVB werden auf die anderen Referate des Ressorts Personal und Soziales (V PS) aufgeteilt. 3. Die weiteren Aufgaben des Referats Ps 7 im Bereich von Organisation und Verwaltung - die sogenannten Basisdienste (Anlage 1) - gehen auf das mit Vorstandsschreiben vom 23.07.1984 eingerichtete Referat 01 (Büroorganisation und -kommunikation) über." Nach Anlage 1 gehen folgende Aufgaben vom Referat Ps 7 auf das Referat 01 über: Sicherheit des Hauses, Zivil- und Katastrophenschutz, Planung des Raumbedarfs, Belegung der Büroräume, Vergabe der Sitzungsräume, Aufsicht über Kasino und Gästehaus, Beschaffungen, Wirtschaftsmittel, Rechnungsbelege, Repräsentationsangelegenheiten, Eingangs-/Absendestelle, Amtsgehilfendienst, Zentraler Schreibdienst, Druckerei, Aktei, Hausinspektion, Werkstätten, Fahrleitung, Disposition der Dienst-Pkw, Anmieten von Garagen für Dienst-Pkw der HVB, steuerliche Behandlung bei der Gestellung von Dienst-Pkw, Angelegenheiten der privaten Fahrten mit Dienst-Pkw, Mietwagenabrechnung, Organisation und Koordination der Basisdienstgruppen, Zulassen Externer zum Besuch des Kasinos der HVB, Bestellen und Verwalten der Vorräte für repräsentative Veranstaltungen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.12.1986 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Bisher seien dem Referat Ps 7 sieben Gruppenleiter zugeordnet gewesen. Nach Auflösung dieses Referats fielen außer dem Referatsleiter zwei Gruppenleiter weg, so daß zukünftig für die gleiche Arbeit nur noch fünf Gruppenleiter zur Verfügung stünden. Eine weitere Folge der Maßnahme sei die Zuweisung von rund 167 Beschäftigten des bisherigen Referats Ps 7 zum Referatsleiter 01 mit der Folge, daß nun die gesamten fachlichen Angelegenheiten und darüber hinaus auch noch wesentliche Teile der personellen Angelegenheiten (z.B. Vertretungsregelung, Abwesenheits-, Urlaubs- und Krankmeldungen, Vorbereiten von Beurteilungen) vom Büropersonal des Fachbereichs Organisation miterledigt werden müßten, ohne daß zusätzliche Dienstkräfte bereitgestellt würden. Das gleiche gelte für die Abteilung Aktenverwaltung, die die Akten des aufgelösten Referats Ps 7 mitbetreuen müsse. Die Maßnahme ziehe somit zwangsläufig eine geistige und körperliche Mehrbelastung der betroffenen Beschäftigten nach sich, so daß sie den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG erfülle. Schließlich dürfe nicht vergessen werden, daß die Trennung der Zuständigkeiten in eine personelle und fachliche Linie dazu führe, daß die betroffenen Beschäftigten zukünftig ihre Entscheidungen mit zwei verschiedenen Referaten abstimmen müßten, was ebenfalls zu einer erhöhten physischen und psychischen Beanspruchung führe. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, festzustellen, daß die Verfügung des Beteiligten vom 07.11.1986 betreffend die Auflösung des Referats Ps 7 und die damit verbundene Änderung des Geschäftsverteilungsplanes der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und erwidert: Nach dem von ihm erarbeiteten und vom Bundesminister für Verkehr genehmigten Organisationskonzept "Zentrale der DB" sei in der HVB der Dienstposten eines Referatsleiters "Innere Dienste" (Ps 7) als Träger fachlicher und personeller Verantwortung für die sogenannten Basisdienste (Zentraler Schreibdienst, Amtsgehilfen, Hausverwaltung), aber auch für die Personalangelegenheiten der Mitarbeiter der HVB nicht mehr vorgesehen. Die Bildung eines Fachbereichs Organisation und Datenverarbeitung mit dem Referat 01 (Ablauforganisation, Bürokommunikation) habe die Möglichkeit eröffnet, die dem Referat Ps 7 obliegenden Aufgaben aufzuteilen. Die organisatorisch ausgerichteten Teile des Bereichs "Innere Dienste" (im wesentlichen die vorgenannten Basisdienste) seien dem Referat 01 zugewiesen, während die personal- und sozialdienstlichen Angelegenheiten der Mitarbeiter der HVB im Fachbereich Personal verblieben. Mit der neuen Aufgabenverteilung solle erreicht werden, daß für den personalintensiven Bereich der Basis- oder Servicefunktionen eine eindeutige Fach- und Budgetverantwortung hergestellt werde. Daraus werde deutlich, daß wesentlicher Inhalt der Verfügung vom 07.11. 1986 die veränderte organisatorische Zuordnung des Bereichs der Basisdienste sei. Gegenstand der Organisationsmaßnahme sei nicht die Verringerung der Gruppen in den Basisdiensten von sieben auf fünf. Die Eingangs- und Absendestelle sowie der Botendienst (Amtsgehilfen) blieben auch in der neuen Organisation wie bisher eigenständige Gruppen unter den seitherigen Gruppenleitern. Die mit der Auflösung des Referats Ps 7 verbundene Veränderung betreffe lediglich die Unterstellung der Gruppen. Hinsichtlich der fachdienstlichen Betreuungsaufgaben für die Mitarbeiter der Basisdienste, wie sie der Antragsteller beispielhaft nenne, träten über die neue organisatorische Zuordnung hinaus ebenfalls keine Veränderungen ein. Die Festlegung der Vertretung, die dazu gehörige Disposition im Einzelfall, die Aufgaben der Abwesenheitskontrolle, der Urlaubs- und Krankmeldungen sowie der Fachdienstfunktionen bei Beurteilungen und dgl. würden wie bisher von den Gruppenleitern, dem Sachbearbeiter für Büroorganisation der HVB (bisher Ps 7001) und dem Referatsleiter wahrgenommen. Das "Büropersonal" des Fachbereichs Organisation werde damit nicht zusätzlich belastet. Die Personalangelegenheiten verblieben nach wie vor im Fachbereich Personal. Auch für die Aktenverwaltung ergäben sich keine zusätzlichen Aufgaben. Es sei insbesondere nicht vorgesehen, die bisherige dezentrale Aktenführung bei den Sachbearbeitern durch eine Zentralisierung bei der Aktei 0 abzulösen. - Die Zusammenstellung der Aufgaben, die vom Referat Ps 7 auf das Referat 01 übergingen (Anlage 1 der Vorstandsverfügung vom 07.11.1986), lasse erkennen, daß in der Addition der personalwirtschaftlichen Anteile zwei Sachbearbeiter-Dienstposten (außerhalb der Basisdienste) vorn Fachbereich Personal zum Fachbereich Organisation überwechselten. Es sei dies der Dienstposten Ps 7001, der bereits zu 70 % für Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten tätig gewesen sei, und der Dienstposten Ps 7034 mit einem Anteil von 60 %. Beide Dienstposten würden von den bisher bei ihnen liegenden personellen Aufgaben entlastet und übernähmen im gleichen Anteil organisatorische Aufgaben, die noch bei zwei anderen Dienstposten des Referats Ps 7 gelegen hätten. Für keinen der Dienstposten ergebe sich daraus eine Mehrbelastung. - Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, ZBR 1985 S. 175) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, RiA 1984 S. 285) komme bei diesem Sachverhalt eine Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht in Betracht. Die Verfügung vom 07.11.1986 ziele nicht darauf ab, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu erhöhen; sie verfolge vielmehr ausschließlich organisatorische Zwecke. Arbeitsleistung und Arbeitsablauf innerhalb der Basisdienste der HVB seien nicht Gegenstand der genannten Maßnahme, sondern allenfalls Untersuchungsbereiche für künftig zu treffende Entscheidungen. Soweit sich aus der Verfügung für den Referatsleiter 01 eine Erweiterung seiner Aufgaben ergebe (Leitungsfunktion in Bezug auf die Basisdienste), sei der gesetzliche Tatbestand ebenfalls nicht erfüllt, denn es gehe bei seinen Aufgaben nicht um ein zeitlich oder qualitätsmäßig festliegendes Arbeitspensum, wie z.B. beim Fließbandarbeiter oder Zugbegleiter. Ebensowenig stelle die Verfügung eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dar, wofür ebenfalls auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 - verwiesen werde. - Vorsorglich werde darauf hingewiesen, daß die nur ein Mitwirkungsrecht gewährende Spezialvorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht verdrängen würde (BVerwG, Personalvertretung 1980 S. 238). Der Antragsteller hat entgegnet, unzutreffend sei, daß das "Büropersonal" des Fachbereichs Organisation durch die Zuweisung von 167 Beschäftigten des bisherigen Referats Ps 7 nicht zusätzlich belastet würden. Die Trennung zwischen einem fachlichen und personellen Weisungsstrang bedinge zum mindesten, daß sich der Fachbereich Organisation und der Fachbereich Personal - z.B. bei Personalanforderungen - abstimmten, was einen zusätzlichen Verwaltungsvorgang darstelle, da diese Ebenen früher in einer Hand gelegen hätten. Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01. 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - komme es für § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht darauf an, ob die Arbeitsleistung geringfügig oder erheblich angehoben werde. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 15.01.1987 stattgegeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Neben dem Mitwirkungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sei zugleich ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gegeben. Die Nummern 1) bis 3) der Verfügung vor 07.11.1986 bereiteten nicht etwa nur eine Maßnahme vor, sondern ordneten unmittelbar an, daß das Referat Ps 7 ab 01.01.1987 aufgelöst werde und seine Aufgaben auf andere Referate übergingen. Die vom Beteiligten vertretene Betrachtungsweise (Trennung in einen nur der Mitwirkung unterliegenden Organisationsakt und eventuelle spätere Folgemaßnahmen, die möglicherweise der Mitbestimmung unterlägen) sei abzulehnen. Allerdings müsse der Beteiligte wegen § 104 Satz 3 BPersVG die Letztentscheidung behalten. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - bewirke die Maßnahme eine Hebung der Arbeitsleistung bei dem Referatsleiter 01, dem Sachbearbeiter für Büroorganisation sowie dem Büropersonal Ps und 01. Der Versuch des Beteiligten, diese Mehrbelastung "herunterzuspielen", werde durch die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verfügung des Bundesministers für Verkehr vom 10.07.1984 widerlegt, die zum Ausdruck bringe, daß durch die Neuorganisation "Zentrale der DB" 530 Personen eingespart werden sollten. Er werde ferner widerlegt durch eine Veröffentlichung im Zentral-Journal (Geschäftliche Mitteilungen der Zentrale der Deutschen Bundesbahn) vom 06.01.1987, wo von einer "Arbeitsmehrung" bei Ps 7081 die Rede sei. Der Antragsteller habe außerdem in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, daß das Büropersonal, das keine Verstärkung erhalten habe, infolge der Übernahme von 167 Beschäftigten allein schon durch die Entgegennahme und Bearbeitung der Urlaubsgesuche und Krankmeldungen zusätzlich belastet worden sei. Hinzu kämen Arbeitserschwernisse, die sich aus der Trennung der fachdienstlichen Betreuung dieser Beschäftigten einerseits und ihrer Personalangelegenheiten andererseits (vorher vereint in einem Referat, nunmehr verteilt auf zwei Referate) ergäben. - Nicht erwiesen sei allerdings eine Mehrbelastung der Gruppenleiter und der Aktei, weil die bisherigen 7 Gruppen bestehen blieben und die Akten dezentral von den Sachbearbeitern verwaltet würden. Gegen diesen ihm am 22.01.1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 19.02.1987, der am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde nach Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist um einen Monat mit am 16.04.1987 eingegangenem Schriftsatz vom 15.04.1987 in derselben Form begründet und vorgetragen: Schon der Ausgangspunkt der Fachkammer treffe nicht zu. Mit der Verfügung würden konkrete Maßnahmen, die sich auf die Beschäftigten im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG auswirken könnten, gar nicht getroffen. Ziffer 1 der Verfügung bestimme die Auflösung eines Referats. Daß damit der Dienstposten Ps 7 eingezogen werde, verstehe sich von selbst als Folge der Auflösung. Es könne sich hier schon begrifflich nur um eine Angelegenheit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG handeln. Ziffer 2 der Verfügung besage, daß bestimmte Aufgaben - als Folge der Ziffer 1 - auf andere Referate aufgeteilt würden. Referate seien keine Dienstposten, sondern Organisationseinheiten. Da nun ein Referat aufgelöst werde, was eine personalvertretungsrechtlich unbedenkliche Maßnahme sei, die Aufgaben der DB aber blieben, sei mit der Auflösung eines Referats wie mit der Auflösung von Dienststellen oder Teilen von ihnen die Verteilung der bisher wahrgenommenen Aufgaben auf andere Stellen zwangsläufig. § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gäbe keinen Sinn, wenn danach die Auflösung unter diese Bestimmung fiele, die Folge aber, nämlich die Zuordnung von Aufgaben an andere Organisationseinheiten, anderen Kriterien zu unterwerfen wäre. Sonst könnte man nur solche Dienststellen im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auflösen, die bereits ohne Aufgaben seien. Solche Dienststellen gebe es bei der DB nicht. - Ziffer 3 der Verfügung regele wiederum rein organisatorisch einen Unterfall der Ziffer 1. Es werde nicht geregelt, in welcher Weise Dienstposten und Beschäftigte betroffen würden, sondern in welchem neuen Organisationsbereich Aufgaben erledigt werden sollten. - Die Bezugnahme der Fachkammer auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - gehe in mehrfacher Hinsicht fehl. Es sei dort, wie die Entscheidungsgründe bereits am Anfang feststellten, um die Verwirklichung der Änderung der Verwaltungsorganisation, um ihre konkrete Auswirkung auf die Arbeitsweise der Schulsekretärinnen und Leiterinnen der Kindergärten gegangen. Auswirkungen auf die Dienstposten und die einzelnen Bediensteten habe die hier in Rede stehende Verfügung dagegen nicht im Sinn. Sie ziele in keiner Weise hierauf ab; sie habe vielmehr eine ganz andere Zielrichtung, nämlich die organisatorische Bewältigung des anstehenden Problems. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung könne nur beurteilt werden durch Vergleich der bisherigen Arbeitsleistung mit der durch die Maßnahme bezweckten und geforderten Arbeitsleistung. Ein solcher Vergleich könne aber als Ausfluß der Verfügung mangels konkreter Regelung gar nicht angestellt werden. Die Verfügung regele damit keine Folgesachen, die unter weitere Mitbestimmungstatbestände fallen könnten, sie sei ersichtlich nicht darauf abgestellt. Es könne auch keine Rede davon sein, daß der Beteiligte eine Mehrbelastung "herunterzuspielen" versuche. Der Effekt der Einsparung könne auch im Wegfall umständlicher Arbeit liegen. Eine Einsparung führe nicht notwendigerweise zur Mehrbelastung von Beschäftigten. Zudem verkenne die Fachkammer auch die Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG im allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Verfügung ziele auf eine qualitative oder quantitative Erhöhung des Arbeitspensums der einzelnen Beschäftigten nicht ab. Es werde weder mehr Arbeit noch eine höhere Qualität der Arbeit verlangt. Die - noch besonders zu bestimmenden - konkreten Maßnahmen beträfen Beschäftigte, bei denen ein Arbeitspensum weder zeitlich noch qualitätsmäßig festliege. Es könne allenfalls vorkommen, daß Arbeitsrückstände entstünden, deren Beseitigung aber Sache des Dienststellenleiters im Bereich organisatorischer Maßnahmen sei, gegebenenfalls durch Geschäftsaushilfen, wie dies bei großen Dienststellen nicht selten vorkomme. Es sei erneut auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 - (ZBR 2985 S. 175) zu verweisen. Der Anfall von mehr Krankmeldungen oder von mehr Urlaubsanträgen könne ein wirksames Kriterium im vorstehenden Sinne nicht sein. Er bringe keine Mehrbelastung mit sich. Die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl solcher Verwaltungsvorfälle sei den Beschäftigten nicht vorgeschrieben. Das von dem Beschäftigten zu erbringende Arbeitspensum ändere sich nicht, schon gar nicht ziele die Verfügung hierauf ab. Auch der Wechsel in der Zuständigkeit bringe keine Mehrbelastung mit sich. Die Trennung zwischen fachlicher und personeller Weisung sei organisatorischer Natur. Ein zusätzlicher Verwaltungsvorgang entstehe nicht. So könne auch der Wechsel eines Dienstvorgesetzten keine Maßnahme zur Hebung von Arbeitsleistungen sein. Eine "zwangsläufig höhere Arbeitsleistung" sei nirgends zu erkennen, zumal es sich allenthalben um nicht bemessene Arbeitsbereiche handele. - Nur der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, daß die Bezugnahme auf § 104 BPersVG wegen § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG unveranlaßt sei. Der Beteiligte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er hebt besonders hervor: Wie aus Ziffer 2 und 3 der streitigen Verfügung hervorgehe, werde neben der Auflösung des Referats Ps 7 gleichzeitig festgelegt, wer zukünftig welche Aufgaben zu erledigen habe. Entgegen der Auffassung des Beteiligten enthalte die Verfügung somit ganz konkrete Aufgabenzuweisungen und erschöpfe sich nicht in einer Referatsauflösung. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie die Verhandlungsniederschrift vom 11.11.1987 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben sowie ordnungsgemäß begründet worden. Sie hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, daß die Verfügung des Beteiligten vom 07.11.1986 betreffend die Auflösung des Referats Ps 7 der HVB der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG unterliegt. Der Fachsenat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Antragsteller hinsichtlich der genannten Verfügung ein Mitwirkungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zusteht. Wesentliche Teile einer Dienststelle sind nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur abgrenzbare Organisationseinheiten, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den Aufgabenbereich oder die Struktur der Dienststelle derart auswirkt, daß sie zu einer wesensmäßig "anderen" Dienststelle wird. Wäre dies hier der Fall, so würde sich daraus ergeben, daß Mitbestimmungsrechte bezüglich einzelner Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.09.1987 - BVerwG 6 P 19.85 - zu der entsprechenden Vorschrift des § 66 Abs. 2 erste Alternative HPVG F. 1979 unter Hinweis auf den Beschluß vom 07.02.1980 - BVerwG 6 P 35.78 -, Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 238 = ZBR 1981 S. 72 sowie den Beschluß vom 17.07.1987 - BVerwG 6 P 6.85 -). Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG kann nicht anerkannt werden, weil es bereits an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Die Verfügung vom 07.11.1986 stellt keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 erste Alternative dar. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Das trifft regelmäßig auf Rationalisierungsmaßnahmen zu, die zur Einsparung von Personal und zur anderweitigen Verwendung des freigesetzten Personals führen. Entscheidend ist, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Allerdings ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder der Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, mag sie in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 - BVerwG 6 P 9.3.78 -, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 59 ; BVerwG, Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = Personalvertretung 1987 S. 247). Dem Beteiligten kann nicht darin beigepflichtet werden, daß es für das eben erwähnte finale Moment ausschließlich auf die subjektive Haltung der Dienststelle, ihren Willen oder ihre Absicht, ankommt. Ausgehend von dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Dienststelle mit der getroffenen Maßnahme den Zweck verfolgt, die Arbeitsleistung zu erhöhen (sogenanntes subjektiv-finales Kriterium); es genügt vielmehr, daß die Maßnahme objektiv auf eine Hebung der Arbeitsleistung hinausläuft (sogenanntes objektiv-finales Kriterium). Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung sind deshalb schon organisatorische Veränderungen, die objektiv geeignet sind, das Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis zu verbessern (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 13.06.1984 - HPV TL 18/82 -, ESVGH 34, 304 mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vorn 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 -, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4). Das bedeutet: Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung liegt auch dann vor, wenn die erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten mit der konkreten Regelung gar nicht beabsichtigt ist, sich aber als deren zwangsläufige oder unmittelbare Folge darstellt. Das finale Moment ist allerdings dann nicht erfüllt, wenn die Maßnahme lediglich mittelbar zur Folge haben kann, daß die Arbeitsleistung gehoben wird (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 -, RiA 1983 S. 199). Das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 erste Alternative könnte deshalb entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht mit der Begründung verneint werden, die Verfügung vom 07.11.1986 verfolge nur organisatorische Zwecke, Referate seien keine Dienstposten und dergleichen, wenn sie tatsächlich eine erhöhte Inanspruchnahme irgendeines betroffenen Beschäftigten, weil die Arbeiten ja doch der Erledigung bedürfen, unmittelbar zur Folge hätte. Das ist indessen zu verneinen. Es entspricht herrschender Auffassung, der auch der erkennende Fachsenat folgt, daß eine Arbeitsumverteilung, mit der bezweckt wird, daß dieselben Aufgaben mit gleichen Mitteln durch einen verringerten Personalbestand bewältigt werden können oder durch denselben Personalbestand mit gleichen Mitteln mehr Aufgaben bzw. die vorhandenen Aufgaben besser erledigt werden können, als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 erste Alternative anzusehen ist. Dagegen unterliegt nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift, wenn lediglich die Größe der Dienststelle an eine Verringerung oder Vermehrung der Aufgaben angepaßt wird, eine Anpassung an verändert anfallende Aufgaben stattfindet oder eine gerechtere bzw. den individuellen Fähigkeiten der Beschäftigten besser entsprechende Arbeitsverteilung vorgenommen wird, ohne daß damit gleichzeitig das Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis verbessert werden soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.07.1979 - XIII 4008/78 -, Personalvertretung 1982 S. 18). Überhaupt ist hervorzuheben, daß nicht jede Maßnahme, die eine Einsparung von Personal oder Mitteln zum Ziel hat bzw. unmittelbar nach sich zieht, das genannte Mitbestimmungsrecht auslöst. Entscheidend ist, ob - worauf bereits oben hingewiesen wurde - im konkreten Einzelfall auch eine Verbesserung des Verhältnisses von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis erstrebt wird. Sinngemäß das gleiche gilt für die Zuteilung von Mehrarbeit. Es würde dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts widersprechen, es auch dort anzuerkennen, wo der Umfang einer Belastung unter Ausschöpfung freier Leistungskapazitäten - beispielsweise nach Rückgang des Arbeitsanfalls - durch Zuteilung von Mehrarbeit auf das normal übliche Maß angehoben wird, ohne daß sonst die Anforderungen an die Arbeitsweise des oder der Beschäftigten gesteigert werden sollen (OVG Münster, Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, RiA 1984 S. 285; Beschluß vom 27.06.1984 - CB 39/82 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, ZBR 1985 S. 175). Die Zuweisung weiterer Aufgaben stellt ferner dann keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, wenn dem oder den Beschäftigten die Möglichkeit verbleibt, einer erhöhten Belastung durch zeitliche Erstreckung der Aufgabenerfüllung zu begegnen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich darauf beschränken können, die dringendsten Arbeiten zu erledigen und die weniger dringenden zurückzustellen. Eine erhöhte Belastung läßt sich auch dadurch vermeiden, daß die Dienststelle eine weniger intensive Sachbearbeitung oder gar eine mindere Qualität der Sachbearbeitung in Kauf nimmt. Der gesetzliche Mitbestimmungstatbestand ist jedoch dann erfüllt, wenn mit der Zuweisung weiterer Aufgaben die Erhöhung eines zeitlich oder qualitätsmäßig festliegenden Arbeitspensums bewirkt wird (vgl. hierzu im einzelnen OVG Münster, Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 -, RiA 1983 S. 199; Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, a.a.O.; Beschluß vom 28.08.1984 - CL 17/83 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, a.a.O.). Dabei wird das Mitbestimmungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Maßnahme auf die Belastung der betroffenen Beschäftigten nur geringfügig auswirkt (BVerwG, Beschluß vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 -, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 erste Alternative zu verneinen. Soweit dieses Mitbestimmungsrecht in der Beschwerdeinstanz noch umstritten ist, soll infolge des Überganges von rund 167 Beschäftigten des bisherigen Referats Ps 7 auf das neu eingerichtete Referat 01 (Büroorganisation und -kommunikation) eine Hebung der Arbeitsleistung eingetreten sein bei dem Referatsleiter 01, dem Sachbearbeiter für Büroorganisation der HVB und dem dazugehörigen "Büropersonal". Ferner wird eine Hebung der Arbeitsleistung geltend gemacht, soweit die personal- und sozialdienstlichen Aufgaben des aufgelösten Referats Ps 7 auf die anderen Referate des Ressorts Personal und Soziales (V PS) aufgeteilt worden sind, bezüglich der hier in Rede stehenden Beschäftigten. Der Antragsteller und das erstinstanzliche Gericht übersehen jedoch hierbei, daß die Zuteilung von weiteren Aufgaben allein den gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand keineswegs erfüllt. Sie hätten dazu mindestens darlegen müssen, daß für die betroffenen Beschäftigten eine erhöhte Belastung unausweichlich sei, weil - nachdem eine weniger intensive Sachbearbeitung oder eine Arbeit minderer Qualität ohnedies auszuscheiden hätten - eine zeitliche Erstreckung der Aufgabenerfüllung nicht in Betracht komme, der Aufgabenzuwachs vielmehr ein zeitlich festliegendes Arbeitspensum verstärke. In dieser Richtung bestehen für den erkennenden Fachsenat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Münster in dem oben zitierten Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 - ausgeführt hat, ist im allgemeinen Verwaltungsdienst, der im vorliegenden Streitfall ebenfalls allein in Frage steht, keine exakte Bemessung vorhanden, die die zu verrichtende Arbeitsmenge pro Arbeitsplatz vorgibt. In diesem Zusammenhang macht der Beteiligte - ohne daß es ihm widerlegt werden könnte - geltend, es könne allenfalls vorkommen, daß Arbeitsrückstände entstünden, deren Beseitigung gegebenenfalls durch Geschäftsaushilfen (beispielsweise im Wege der Heranziehung geeigneten Personals nachgeordneter Dienststellen) besonders veranlaßt würde. Auch die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 11.11.1987 besonders angesprochenen Verhältnisse des Bereichssekretariats Organisation und Datenverarbeitung (die hier vorhandenen 4 Beschäftigten - ehedem zuständig nur für 24 Personen - hätten nunmehr ohne Entlastung von sonstigen Aufgaben zusätzlich noch die rund 167 Beschäftigten des bisherigen Referats Ps 7 mitzubetreuen) können den Fachsenat von einer Hebung der Arbeitsleistung nicht überzeugen, selbst wenn man die Wahrheit dieses Vortrages unterstellt. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß eine tatsächlich eingetretene Mehrbelastung durch eine zeitliche Erstreckung terminsungebundener Angelegenheiten - notfalls auf die Gefahr des Entstehens anderweitig zu beseitigender Rückstände - entsprechend dem Vortrag des Beteiligten ausgeglichen werden kann, daß also eine Erhöhung des Arbeitstaktes vermieden wird. Aus dem vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Genehmigungserlaß des Bundesministers für Verkehr vom 10.07.1984 - E 10/32.02.01/74 Bb 84 - kann ebenfalls eine Hebung der Arbeitsleistung nicht hergeleitet werden; denn die dort angesprochene Einsparung von 530 Personen bezieht sich auf das gesamte Konzept "Organisation der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (DB) und der Zentralen Stellen", hinsichtlich dessen die Verfügung des Beteiligten vom 07.11.1986 betreffend die Auflösung des Referats Ps 7 ersichtlich nur eine untergeordnete Maßnahme am Rande darstellt. Die vom Antragsteller ins Feld geführte "Arbeitsmehrung bei PS 7081" bezieht sich auf die Zeit vor dem 01.01.1987; sie läßt ferner außer acht, wo das Aufgabengebiet "Vergabe aller Besprechungszimmer mit Bereitstellung von Overhead-Projektoren usw." nach seinem Übergang zum Referat 01 verblieben ist. Kann somit eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nicht bejaht werden, so erfüllt die Verfügung vom 07.11.1986 auch nicht den Mitbestimmungstatbestand nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 zweite Alternative. Eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs liegt nicht vor. Als "Arbeitsablauf" im Sinne der Vorschrift sind die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbständigen Arbeitsvorgänge (Arbeitsschritte) und der äußere Verlauf jedes einzelnen dieser Arbeitsvorgänge anzusehen. Maßnahmen, welche dazu bestimmt sind, in diesen Arbeitsablauf einzugreifen, um dem Beschäftigten einzelne Verrichtungen - etwa durch Vereinfachung der Aufgabe oder Bereitstellung von technischen Mitteln - zu erleichtern, verringern seine körperliche oder geistige Inanspruchnahme. Sie unterliegen deshalb der Mitbestimmung, weil sie in aller Regel mit einer Anhebung des Arbeitspensums verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -, a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die streitige Verfügung hier erheblich sein könnte. Die vom Antragsteller angeführte "Trennung der Zuständigkeiten in eine personelle und sachliche Linie" kann allenfalls im Rahmen des § 76 Abs. 2 Nr. 5 erste Alternative Bedeutung erlangen, wofür sie auch noch allein geltend gemacht wird. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht zulässig, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.