Beschluss
BPV TK 1991/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0729.BPV.TK1991.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Am 08.02.1984 schlossen der Beteiligte - Direktorium der Deutschen Bundesbank - und der Antragsteller - Personalrat beim Direktorium der Deutschen Bundesbank - eine Dienstvereinbarung über die maschinelle Arbeitszeiterfassung. In der Präambel dieser Dienstvereinbarung heißt es: Im Jahre 1971 sei in der Deutschen Bundesbank - Direktorium - die gleitende Arbeitszeit eingeführt worden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit seien bisher von den gleitzeitberechtigten Mitarbeitern handschriftlich auf einem Zeiterfassungsbögen verzeichnet worden. Im Zusammenhang mit der Neukonzeption der Dienstausweise, des Kasinoabrechnungssystems und Zugangskontrollsystems im Rechenzentrum werde es nunmehr möglich, die bisherige Selbstaufschreibung durch ein maschinelles Zeiterfassungssystem zu ersetzen. Nach § 1 der Dienstvereinbarung gilt die maschinelle Arbeitszeiterfassung für alle Mitarbeiter in den Arbeitsbereichen, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen. Nach § 2 Abs. 1 haben die an der Gleitzeit teilnehmenden Mitarbeiter bei Aufnahme und Beendigung des Dienstes mit ihrem Dienstausweis ein Zeiterfassungsgerät zu betätigen. § 4 der Dienstvereinbarung (Auswertungen) hat folgenden Wortlaut: " (1) Vom Arbeitszeiterfassungssystem werden ausgedruckt: a) monatlich eine Aufstellung der arbeitstäglich geleisteten Arbeitszeit bei Zeitguthaben oder Zeitschulden von mehr als acht Stunden zum Monatsschluß b) stichprobenweise auf Anordnung des Leiters der Hauptabteilung Personal für einen bereits abgelaufenen Zeitraum von höchstens drei Monaten die Tage und Zeiten von Verspätungen und vorzeitigem Weggehen (nach Beginn bzw. vor Ende der Kernarbeitszeit). Der Personalrat wird über die Anordnungen stichprobenweiser Auswertungen unterrichtet. Die Ausdrucke werden von der Hauptabteilung Personal dem zuständigen Abteilungsleiter oder dem von ihm Beauftragten zur weiteren Veranlassung zugeleitet. (2) Zeitguthaben oder Zeitschulden von weniger als acht Stunden zum Monatsschluß werden nur in Zweifelsfällen ausgedruckt. (3) Die Mitarbeiter können aufgelaufene Zeitguthaben oder Zeitschulden von den Zeiterfassungsgeräten abfragen. (4) Weitere auf die Person bezogene Auswertungen werden nicht durchgeführt. Die im System gespeicherten Daten dürfen zur Anfertigung von Übersichten über den Personalbestand, die Zahl der Anwesenden und Abwesenden sowie die Gründe der Abwesenheit (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Erkrankung, Abordnungen, Dienstreisen und sonstige Gründe) verwendet werden. Weitere Auswertungen bedürfen der Zustimmung des Personalrats. (5) Verknüpfungen mit anderen Anwendungen erfolgen nicht. (6) Die vom System gespeicherten Daten werden nach Ablauf eines Kalenderjahres gelöscht, sobald sie nicht mehr für allgemeine statistische Anwendungen gemäß Abs. 4 oder zur Klärung von Zweifelsfällen benötigt werden. " Der Beteiligte und der Antragsteller sind unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung von Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung. Der Beteiligte hält sich für berechtigt, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a) - Zeitguthaben oder Zeitschulden von mehr als acht Stunden zum Monatsschluß - eine sogenannte Zeiterfassungskarte ausdrucken zu lassen, in der neben den Tagesdaten, die fortgeschrieben werden, auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit angegeben sind. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 - Zeitguthaben oder Zeitschulden von weniger als acht Stunden zum Monatsschluß in Zweifelsfällen - verlangt er ebenfalls den Ausdruck einer Zeiterfassungskarte mit Tagesdaten sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Der Antragsteller ist dagegen der Auffassung, es sei nach Abs. 1 Buchstabe a) nur eine Aufstellung der täglich geleisteten Arbeitszeit ausdruckfähig; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit dürften nicht ausgedruckt werden. Gemäß Abs. 2 sei nur der monatliche Gesamtarbeitssaldo ausdruckfähig. Der Antragsteller hat im Mai 1986 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Das Vorgehen des Beteiligten sei rechtswidrig. Die genannten Bestimmungen der Dienstvereinbarung könnten nach Wortlaut, Sinn und Zweck nur so ausgelegt werden, wie er - der Personalrat - es fordere. Die Dienstvereinbarung sei zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Mitarbeiter abgeschlossen worden. Es sei darum gegangen, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Interesse der Dienststelle an der Erfassung bestimmter Mitarbeiterdaten und dem Interesse der Beschäftigten, die Erfassung eines Übermaßes personenbezogener Daten zu verhindern. Der Antragsteller hat beantragt, 1) festzustellen, daß der Beteiligte nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Dienstvereinbarung vom 08.02.1984 nicht berechtigt ist, bei Zeitguthaben oder Zeitschulden von mehr als acht Stunden zum Monatsschluß eine Zeiterfassungskarte ausdrucken zu lassen, daß er vielmehr nur berechtigt ist, den arbeitstäglichen Arbeitssaldo ohne Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ausdrucken zu lassen, 2) festzustellen, daß der Beteiligte unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der genannten Dienstvereinbarung nicht berechtigt ist, eine Zeiterfassungskarte ausdrucken zu lassen, daß er vielmehr nur berechtigt ist, den monatlichen Zeitsaldo nach Maßgabe dieser Vorschrift ausdrucken zu lassen. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat erwidert: Der Feststellungsantrag zu 1) lasse sich nicht aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Dienstvereinbarung begründen. Der Begriff der "Aufstellung der arbeitstäglich geleisteten Arbeitszeit" bedeute, daß sowohl der Arbeitsbeginn als auch das Arbeitsende am jeweiligen Arbeitstag erfaßt und ausgedruckt werden könnten. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) widersprächen der Ansicht des Antragstellers. Wie sich aus der Präambel zur Dienstvereinbarung ergebe, solle das maschinelle Zeiterfassungssystem die bisherige Selbstaufschreibung auf einer Zeiterfassungskarte ersetzen. Beide Seiten seien dabei davon ausgegangen, daß das elektronische Zeiterfassungssystem die gleichen Informationen zur Verfügung stellen werde, wie sie sich aus der bisherigen Zeiterfassungskarte entnehmen ließen. In diese Zeiterfassungskarten, die den Vorgesetzten zum Monatsende zugänglich gewesen seien, seien ebenfalls Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch die Mitarbeiter eingetragen worden. Außerdem habe in allen Gesprächen, die zum Abschluß der Dienstvereinbarung geführt hätten, zwischen den Vertretern der Bank und des damaligen Personalrats Übereinstimmung bestanden, daß mit der "Aufstellung der arbeitstäglich geleisteten Arbeitszeiten" die Darstellung der täglichen Arbeitszeiten nach dem Muster der für die Selbstaufschreibung verwendeten Zeiterfassungskarte gemeint gewesen sei. Diese Darstellung habe auch die Zeitpunkte des täglichen Kommens und Gehens eingeschlossen. Die einschränkende Auslegung der Dienstvereinbarung durch den neu gewählten Personalrat widerspreche daher dem ausdrücklichen Willen derer, die die Dienstvereinbarung aufgrund langer Verhandlungen in gegenseitigem Einvernehmen getroffen hätten. Demzufolge habe die Bank bei Bestellung der Zeiterfassungsgeräte das EDV-Programm so gestalten lassen, daß der Ausdruck von Arbeitsbeginn und -ende ermöglicht worden sei. Der Ausweis dieser Daten sei auch sachlich unverzichtbar. Eine sinnvolle Überprüfung des Entstehens von Zeitguthaben oder -schulden von mehr als acht Stunden sei ohne Ausweisung der Kommens- und Gehenszeiten nicht möglich. Eine geordnete Personalwirtschaft erfordere, daß die Bank sich ein Bild davon machen könne, aus welchen Gründen solche Zeitguthaben oder -schulden zustande gekommen seien. Die Bank müsse wissen, worauf eine zu große Arbeitsbelastung oder auch eine fehlende Auslastung ihrer Mitarbeiter beruhe. Es sei ein Unterschied, ob ein Zeitguthaben eines Mitarbeiters beispielsweise auf außergewöhnlich lange Anwesenheitszeiten an wenigen Tagen zurückzuführen sei, oder ob es dadurch zustande gekommen sei, daß der betreffende Mitarbeiter regelmäßig mehr als acht Stunden täglich arbeite. Hierzu benötige die Bank Angaben über Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Die Praxis, wie sie sich nach Einführung der Datenerfassung ergeben habe, sei im übrigen die, daß nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Dienstvereinbarung regelmäßig nur die sogenannte Kappungsliste ausgedruckt werde. Diese Kappungsliste gebe lediglich den Monatsendsaldo des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld an. Nur wenn die Bank es als notwendig ansehe, den Gründen nachzugehen, wie der Saldo entstanden sei, werde die sogenannte Zeiterfassungskarte ausgedruckt. Es sei schließlich auch deshalb erforderlich, die Zeitpunkte des Kommens und Gehens zu erfassen und auszudrucken, damit man die entstandenen Zeitsalden, die in der Regel auf der eigenen Entscheidung der Mitarbeiter beruhten, klar von den Überstunden abgrenzen könne. Letztere würden nur auf besondere Anordnung über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet und den Beschäftigten besonders ausgeglichen. - Bezüglich § 4 Abs. 2 der Dienstvereinbarung, auf den sich der Feststellungsantrag zu 2) beziehe, habe unter den damaligen Verhandlungspartnern ebenfalls Übereinstimmung bestanden, daß bei Zweifelsfällen im Sinne dieser Regelung die Ausdrucke mit der alten Zeiterfassungskarte inhaltlich identisch sein sollten. Ein Ausdruck könne beispielsweise notwendig werden, wenn festgestellt werde, daß ein Mitarbeiter regelmäßig nur innerhalb der Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr an seinem Arbeitsplatz anwesend sei. Um feststellen zu können, ob der Mitarbeiter die Soll-Arbeitszeit einhalte, sei unter Umständen ein Ausdruck nach § 4 Abs. 2 der Dienstvereinbarung erforderlich. Gerade in solchen Zweifelsfällen liege es im Interesse der Bank und selbstverständlich auch des Mitarbeiters, möglichst genaue Angaben, also auch über Beginn und Ende der Arbeitszeit, zu erhalten. Insbesondere sei es für den Mitarbeiter wichtig, sich anhand präziser Daten vor dem Verdacht einer Manipulation der Ist-Arbeitszeit befreien zu können. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschluß vom 26.06. 1986 stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt: Die Fachkammer teile die Auffassung des Antragstellers. Die in Rede stehende Dienstvereinbarung sei rechtswirksam zustande gekommen. Ein Einigungsmangel sei nicht ersichtlich. Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ergebe, daß die Ausdrucke nur in Form der Kappungslisten geschehen dürften. Die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 und Abs. 4 wären nicht verständlich, wenn bereits der Ausdruck nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) sämtliche Daten enthalten würde. Zwischen § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und den anderen Bestimmungen - auch § 3 - bestünde kein Gefälle mehr. Der Hinweis des Beteiligten auf die Präambel verkenne, daß diese in der Formulierung der einzelnen Vorschriften keinen Niederschlag gefunden habe. Sie habe deshalb nur historische Bedeutung. Die Präambel müsse in ihrer Bedeutung auch gegenüber dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten. Dieser verlange bei den gegebenen maschinellen Kontrollmöglichkeiten eine größere Beachtung als bei der früheren manuellen Arbeitszeiterfassung. Gegen diesen ihm am 04.07.1986 zugestellten Beschluß haben die bevollmächtigten Rechtsanwälte des Beteiligten mit Schriftsatz vom 24.07.1986 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am folgenden Tag - Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel in demselben Schriftsatz begründet. Sie machen geltend: Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht nicht auf die Frage ein, was die Verfahrensbeteiligten bei Abschluß der Dienstvereinbarung tatsächlich gewollt hätten. Es stelle zwar zutreffend fest, daß ein Einigungsmangel nicht vorgelegen habe, lasse aber ungeklärt, ob es sich hier um einen Fall der falsa demonstratio handele, obwohl man das Vorliegen einer falsa demonstratio dargetan und unter Beweis gestellt habe. Sei eine falsa demonstratio gegeben und lasse sich der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln, so sei kein Raum für eine Auslegung. - Auf den für die Selbstaufschreibung verwendeten Zeiterfassungskarten seien die Zeitpunkte des täglichen Kommens und Gehens, nicht nur der reine Zeitsaldo, schriftlich niedergelegt worden. Sie seien am Monatsende automatisch den Vorgesetzten vorgelegt worden. Diese hätten sich davon überzeugen können, ob die Karten ordnungsgemäß geführt wurden. Auch insoweit habe der übereinstimmende Wille bestanden, daß diese Kontrollmöglichkeit bei der elektronischen Zeiterfassung unverändert fortbestehen solle. - Aber auch bei seiner unzulässigen Auslegung habe das Verwaltungsgericht gegen anerkannte Regeln verstoßen. Die Fachkammer vertrete die Ansicht, daß nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 2 der Dienstvereinbarung nur die Ausdrucke in Form einer Kappungsliste zulässig seien. Diese Auslegung widerspreche dem Wortlaut der Dienstvereinbarung und gehe sogar über den Antrag zu 1) des Antragstellers hinaus. Selbst der Antragsteller billige dem Beteiligten das Recht zu, den arbeitstäglichen Arbeitszeitsaldo nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Dienstvereinbarung ausdrucken zu lassen. Für eine fehlerhafte Würdigung spreche auch der Vergleich der Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchstabe b), die nicht Gegenstand des Beschlußverfahrens sei. Ein Vergleich dieser Regelungen verbiete sich schon deshalb, weil die Pünktlichkeitskontrolle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) unabhängig von der Zeiterfassung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 geschehe. Die Erfassung bzw. der Ausdruck nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) sei weder ein Spezialfall noch ein Unterfall des § 4 Abs. 1 Buchstabe a). Der Erfassung und dem Ausdruck nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 lägen daher auch andere Datenverarbeitungsprogramme zugrunde als dem Ausdruck nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b). Wegen dieser Unabhängigkeit der Datenverarbeitungsprogramme bedürfe es daher auch nicht eines "Gefälles" zwischen § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 1 Buchstabe b). - Wenn das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 mit anderen Teilen der Dienstvereinbarung in Beziehung bringe, so hätte es zum mindesten die Präambel der Dienstvereinbarung entsprechend würdigen müssen. Die Ansicht, daß diese Präambel in der ausdrücklichen Vertragsformulierung keinen Niederschlag gefunden und daher nur historische Bedeutung habe, stelle sich als "Leerformel" dar. Dieser Präambel komme nicht nur historische Bedeutung zu, sondern sie fasse vorab Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften der Dienstvereinbarung zusammen. Die Präambel enthalte die Festlegung des Zieles und der Motive der Beteiligten, "die bisherige Selbstaufschreibung durch ein maschinelles Zeiterfassungssystem zu ersetzen". Der verwandte Begriff des "Ersetzens" weise darauf hin, daß die Beteiligten Umfang und Ziele der bisherigen Zeiterfassung durch Selbstaufschreibung und das bestehende Kontrollrecht des Vorgesetzten gerade nicht hätten verändern, sondern beibehalten wollen. An eine Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten sei zu keinem Zeitpunkt und von keinem Beteiligten gedacht worden. Sie sei auch niemals Gegenstand von Vorschlägen oder Verhandlungen gewesen. Es sei weder ein Mehr noch ein Weniger der bisherigen Kontrollmöglichkeiten beabsichtigt gewesen. Vielmehr habe durch die. maschinelle Zeiterfassung eine objektiv nachprüfbare Unterlage erstellt werden sollen. Durch sie habe auch jedem Mitarbeiter der Beweis erleichtert werden sollen, daß er zu bestimmten Zeiten anwesend war. - Der Ausdruck der Kommens- und Gehenszeiten sei aus mehreren Gründen erforderlich. In vielen Arbeitseinheiten falle nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens Arbeit an. Die Vorgesetzten allein könnten nicht zuverlässig kontrollieren, ob nicht etwa Mitarbeiter ihr Arbeitszeit-Soll durch einfache Anwesenheit (ohne Arbeit) außerhalb dieser Zeiten "ersitzen" oder an anderer Stelle erbringen würden. Die Beschränkung des Ausdrucks auf einen Zeitsaldo sei geeignet, solche Defizite an echter Arbeit zu verbergen. Außerdem sei es aus Sicherheitsgründen unumgänglich, daß die Bankleitung in Einzelfällen genau nachprüfen könne, wann ein Mitarbeiter gekommen und gegangen sei. Kommens- und Gehenszeiten müßten auch deshalb ausdruckbar sein, weil die räumliche Anordnung der Büros dem Vorgesetzten in den meisten Fällen eine Sichtkontrolle der Arbeitsaufnahme und -beendigung durch die Mitarbeiter nicht erlaube. Die Aufzeichnung und Auswertung der Kommens- und Gehenszeiten seien ferner deshalb notwendig, weil auch Vorgesetzte gleitzeitberechtigt seien und deshalb ihre Mitarbeiter nicht optisch überwachen könnten. Hinzu komme die bereits in erster Instanz angesprochene Notwendigkeit, die bei der Gleitzeit entstandenen Salden von den Überstunden abzugrenzen. Der Ausdruck des Beginns und des Endes der Tätigkeit gebe dem einzelnen Beschäftigten darüber hinaus die Möglichkeit, im Falle eines bei der Zeiterfassung nicht auszuschließenden Fehlers seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit glaubhaft und rekonstruierbar zu machen. Ein solcher Nachweis sei für den Mitarbeiter beim Ausdruck nur des Zeitsaldos kaum zu erbringen. Ein von unnötigen Belastungen freies, dem dienstlichen Auftrag förderliches Arbeitsklima lasse sich schließlich nur dann erzielen, wenn der Vorgesetzte die Aufsicht unauffällig führe. Auch aus diesem Grunde müßten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ausgedruckt werden können. Der Beteiligte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er entgegnet: Bei der Auslegung von Dienstvereinbarungen komme es allein auf den objektiven Erklärungswert an. Hiervon abgesehen hätten die Beteiligten nichts anderes gewollt als das, was das Verwaltungsgericht als wirklichen Inhalt der streitigen Vorschriften festgestellt habe. Aus der Sicht des Personalrats sei es erforderlich gewesen, abschließende eindeutige Regelungen zu schaffen. Auch die Präambel der Dienstvereinbarung könne nicht den klaren Wortlaut der Vorschriften ändern. Im übrigen seien die Überwachung der Arbeitszeiten und die Kontrolle des Zugangs zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen bei der Deutschen Bundesbank durch eine Vielzahl anderer Vorschriften geregelt. Es sei auch deshalb nicht notwendig, die Kommens- und Gehenszeiten - wie von der Gegenseite gewünscht - zu erfassen, weil es entsprechende Korrekturbelege gebe. Der Beteiligte übersehe vor allem, daß es in dem hier anhängigen Streitfall um die elektronische Auswertung von Mitarbeiterdaten gehe. Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden. Sie hat Erfolg. Beteiligter des vorliegenden Beschlußverfahrens ist gemäß § 89 Nr. 3 BPersVG das Direktorium der Deutschen Bundesbank (§ 7 BBankG), nicht der Präsident der Deutschen Bundesbank, wie das Verwaltungsgericht irrtümlich meint. Das Verwaltungsgericht hat im übrigen die beiden Feststellungsbegehren des Antragstellers mit Recht als zulässig angesehen. Streitigkeiten über die Auslegung einer Dienstvereinbarung fallen unter § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG trifft nicht zu, weil sie ausdrücklich nur solche Streitigkeiten erfaßt, die über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Anträgen in materieller Hinsicht zu Unrecht stattgegeben. Die beiden Feststellungsbegehren des Antragstellers sind unbegründet. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß die hier in Rede stehende "Dienstvereinbarung über die maschinelle Arbeitszeiterfassung beim Direktorium der Deutschen Bundesbank" vom 08.02.1984 rechtswirksam zustande gekommen ist (§ 73 Abs. 1 BPersVG). Auch für den erkennenden Fachsenat bestehen in dieser Hinsicht keine Zweifel. Der Abschluß einer Dienstvereinbarung ist insbesondere in den Fällen des § 75 Abs. 3 BPersVG zulässig, wobei hier der Tatbestand gemäß Nr. 15 (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten) sowie derjenige gemäß Nr. 17 (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen) in Betracht kommen. Nach herrschender Auffassung, der der erkennende Fachsenat folgt, handelt es sich bei Dienstvereinbarungen um Akte dienststelleninterner Rechtssetzung. Sie gleichen im wesentlichen den Betriebsvereinbarungen und schaffen für die Dienststelle und deren Beschäftigte unterhalb gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unmittelbar geltendes Recht, einerlei ob man hierbei von der sogenannten Vertragstheorie oder der sogenannten Satzungstheorie ausgeht (vgl. im einzelnen Fürst, GKÖD V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 1987, RdNr. 4, 5, 15 und 16 zu § 73 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl., Stand: Oktober 1986, RdNr. 3, 4 und 16 zu § 73 BPersVG; Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 2. Aufl. 1978, RdNr. 5, 20 ff. zu § 73 BPersVG; Grabendorff/ Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 6. Aufl. 1986, RdNr. 4 und 5 zu § 73 BPersVG). Mit dem normativen Charakter der Dienstvereinbarung ist eine Anfechtung wegen Willensmängel unvereinbar. Gründe, die sonst beim Abschluß von Verträgen zu einer Anfechtung berechtigen (§§ 119 ff. BGB) oder einen sogenannten Dissens begründen (§ 154 Abs. 1 und § 155 BGB), können - unbeschadet des Umstandes, daß die genannten Vorschriften im öffentlichen Recht ohnedies mit gebührender Vorsicht anzuwenden sind - nur durch eine Kündigung geltend gemacht werden (Fürst, a.a.O. RdNr. 23 zu § 73; Dietz/Richardi, a.a.O., RdNr. 14 zu § 73 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, a.a.O., RdNr. 16 zu § 73 BPersVG). Ebenso wie bei einer Betriebsvereinbarung kann auch nicht geltend gemacht werden, daß eine sogenannte falsa demonstratio vorliege. Wählen die Parteien aus ihrer Sicht eine falsche Bezeichnung, einen unrichtigen Begriff oder eine unzutreffende Formulierung, meinen sie aber übereinstimmend das Richtige, so gilt nicht entsprechend den Vertragsgrundsätzen das gemeinsam Gewollte, vielmehr ist vom objektiven Inhalt der Vorschrift auszugehen (vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz, Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl. 1986, RdNr. 32 zu § 73 BetrVG mit Hinweis auf BAG AP Nr. 68 zu Art. 33 GG). Auch für die Auslegung von Dienstvereinbarungen sind die Grundsätze anzuwenden, die für Betriebsvereinbarungen maßgebend sind (vgl. Dietz/Richardi, a.a.O., RdNr. 33 zu § 73 BPersVG). Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Gesetze auszulegen. Es ist danach maßgeblich auf den in der Betriebsvereinbarung selbst zum Ausdruck gelangten Willen der die Vereinbarung schließenden Parteien abzustellen. Daneben besteht kein Raum, einen davon abweichenden Parteiwillen - etwa mit Hilfe von Zeugen - festzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1975 - 5 AZR 217/74 -, BAGE 27, 187 /191/192% = BB 1975 S. 1252 = Betrieb 1975 S. 1945, 2044 = NJW 1976 S. 78 ). Der hiervon abweichenden Meinung bei Dietz/Richardi a.a.O., RdNr. 33), es seien auch die Grundsätze der Vertragsauslegung anzuwenden, vermag der Fachsenat nicht zu folgen, weil dies dem normativen Charakter widerspricht. Deshalb kann im vorliegenden Streitfall auf sich beruhen, welche subjektiven Vorstellungen die an dem Abschluß der Dienstvereinbarung beteiligten Personen vertreten haben. Allerdings ist es dem Gericht - ebenso wie sonst bei der Auslegung von Gesetzen - nicht verwehrt, die Entstehungsgeschichte und den gesamtsystematischen Zusammenhang der Vorschriften zu berücksichtigen. Diese subsidiären Auslegungsmethoden dürfen dann herangezogen werden, wenn Wortlaut, Sinn und Zweck als primäre Auslegungsmittel zu keiner Klarheit führen oder wenn es darum geht, das bereits gewonnene Ergebnis zu bestätigen (vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz, a.a.O., RdNr. 31 zu § 73 BetrVG, m.w.N.; grundsätzlich zur Gesetzesauslegung: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: Dezember 1986, Einführung RdNr. 1 ff. m.w.N.). Der erkennende Fachsenat kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Auffassung des Antragstellers und des erstinstanzlichen Gerichts nicht folgen. Er hält vielmehr die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Beteiligten, soweit sie die Auslegung der Dienstvereinbarung betreffen, für gerechtfertigt. Zunächst kann der Fachkammer nicht darin beigepflichtet werden, daß nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 2 der Dienstvereinbarung die Ausdrucke nur in der Form einer sogenannten Kappungsliste (vgl. dazu Bl. 26 d.A.) zulässig seien. Diese Kappungsliste gibt lediglich den Monatsendsaldo des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld an. Die Auffassung, daß sich die Ausdrucke hierauf zu beschränken hätten, widerspricht eindeutig dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 Buchstabe a), wonach eine Aufstellung der "arbeitstäglich geleisteten Arbeitszeit" ausgedruckt werden kann, falls das Monatsendsaldo Zeitguthaben oder Zeitschulden von mehr als acht Stunden aufweist. Unter "arbeitstäglich geleisteter Arbeitszeit" ist mindestens der Zeitraum zu verstehen, in dem an den einzelnen Arbeitstagen gearbeitet worden ist, sieht man dabei - worauf noch einzugehen sein wird - von einer präzisen zeitlichen Fixierung ab. Der in der Kappungsliste enthaltene Monatsendsaldo ist in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand, sondern nur Voraussetzung des Ausdrucks. Alle diese Überlegungen gelten sinngemäß für § 4 Abs. 2 (Zeitguthaben oder Zeitschulden von weniger als acht Stunden zum Monatsschluß). Obwohl dort nicht von "arbeitstäglich geleisteter Arbeitszeit" die Rede ist, wird durch ihn § 4 Abs. 1 Buchstabe a) ersichtlich ergänzt (Zweifelsfälle). Hiervon abgesehen bestand unter den Verfahrensbeteiligten über diese Fragen jedenfalls bezüglich des Feststellungsantrags zu 1) von Anfang an keinerlei Streit, worauf die Beschwerdebegründung mit Recht hinweist. Die Vorschriften in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 2 der Dienstvereinbarung berechtigen den Beteiligten aber auch, unter den dort genannten Voraussetzungen Beginn und Ende der Arbeitszeit ausdrucken zu lassen, die an den einzelnen Arbeitstagen tatsächlich geleistet worden ist. Zu dieser Auslegung führen nicht nur Wortlaut, Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen. Auch ihr gesamtsystematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte der Dienstvereinbarung sprechen für dieses Ergebnis. Nicht zuletzt gebieten praktische dienstliche Erfordernisse und sogar verfassungsrechtliche Gesichtspunkte eine solche Auslegung. Schon eine reine Wortinterpretation des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) ergibt, daß nach dieser Vorschrift neben der Dauer der täglich geleisteten Arbeitszeit auch die Zeitpunkte in dem Ausdruck festgehalten werden dürfen, zu denen die Arbeit aufgenommen (begonnen) und beendet worden ist. Gegenstand des Ausdrucks ist eine Aufstellung der "arbeitstäglich geleisteten Arbeitszeit". Bei der Feststellung, welcher Inhalt diesem Begriff zukommt, ist der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen, der sich mit dem juristischen deckt. Nach einhelliger Auffassung ist Arbeitszeit die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muß; es ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl. 1983, § 45 VI 3, S. 206). Unter Arbeitszeit versteht man danach nicht nur die Dauer, sondern auch die zeitliche Lage der Arbeit. Nichts anderes gilt für das Beamtenrecht. Verstärkt wird diese Annahme im vorliegenden Streitfall durch das Adjektiv bzw. Adverbum "arbeitstäglich", so daß Begriffe wie Wochenarbeitszeit usw., die auf die reine Zeitspanne abstellen, ausscheiden. Demgegenüber fehlen Anhaltspunkte, daß unter der "arbeitstäglich geleisteten Arbeitszeit" im Sinne der Vorschrift - abweichend vom vorstehenden Begriffsinhalt - lediglich die absolute Dauer der Arbeitszeit und nicht auch ihre zeitliche Lage zu verstehen sei, wie dies der Antragsteller für richtig hält. Personalvertretungsrechtlich würde es sogar näher liegen, allein auf den letzteren Gesichtspunkt abzustellen, wie sich aus der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ergibt, wonach nur die Lage, nicht aber auch die Dauer der Arbeitszeit der Mitbestimmung unterliegt (vgl. Fürst, a.a.O., RdNr. 74 zu § 75 BPersVG, m.w.N.). Damit überein stimmt die Auslegung nach dem Zweck der Vorschriften. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Dienstvereinbarung sollen dem Beteiligten offenkundig ermöglichen, im Wege der Dienstaufsicht die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren, damit die der Dienststelle obliegenden Aufgaben erfüllt werden können. Auch dazu sind im Rahmen der angeführten Bestimmungen Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit erforderlich. Das entspricht einem verfassungsrechtlichen Gebot; denn die im Grundgesetz festgelegte parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung ist ohne nachhaltige Ausübung der Dienstaufsicht in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung nicht denkbar. Personalvertretungsrechtliche Beschränkungen der Dienstaufsicht müßten zugleich die Regierung im Kernbereich ihrer Verantwortung gegenüber dem Parlament beeinträchtigen und deshalb mit der Verfassung in Widerspruch geraten (vgl. dazu BVerfGE 9, 268 /281/). Die Auslegung der Rechtsnormen hat die verfassungsrechtlichen Prinzipien zu beachten (vgl. Leibholz/Rinck, a.a.O., Einführung RdNr. 4). Die Würdigung des gesamtsystematischen Zusammenhangs der Vorschriften führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht meint, die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 und Abs. 4 wären nicht verständlich, wenn bereits der Ausdruck nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) Angaben über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit enthalten dürfte; anderenfalls bestünde zwischen § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und den anderen Bestimmungen kein "Gefälle" mehr. Das Verwaltungsgericht knüpft insoweit offenbar an § 4 Abs. 1 Buchstabe b) an, der es ausdrücklich zuläßt, daß "Tage und Zeiten von Verspätungen und vorzeitigem Weggehen" ausgedruckt werden. Es übersieht hierbei jedoch, daß diese Vorschrift einen Sachverhalt regelt, der wesentlich anders gelagert ist als derjenige, der den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 2 zugrunde liegt. Während die letztgenannten Bestimmungen von auffälligen Zeitguthaben oder Zeitschulden zum Monatsende ausgehen, betrifft die erstgenannte Bestimmung lediglich die davon unabhängige stichprobenweise Überprüfung, ob und inwieweit ein Beschäftigter in den abgelaufenen drei Monaten die Kernarbeitszeit eingehalten hat. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem § 4 Abs. 3 oder gar dem § 3 (Abwesenheitszeiten als Arbeitszeit) der Dienstvereinbarung zukommen soll, ist für den Fachsenat nicht erkennbar. Schon aus diesen Gründen kann der Vorschrift des § 4 Abs. 4, wonach "weitere auf die Person bezogene Auswertungen" untersagt sein sollen, gegenüber § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 2 nicht die angenommene Sperrwirkung zukommen. Ebensowenig läßt sich feststellen, worin das "Gefälle" liegen soll, von dem das erstinstanzliche Gericht spricht. Betrachtet man das Verhältnis von § 4 Abs. 1 Buchstabe b) einerseits zu § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 2 andererseits im gesamtsystematischen Zusammenhang, so drängt sich vielmehr ein "argumentum a minori ad maius" auf: Wenn schon nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Beginn und Ende der arbeitstäglich geleisteten Arbeitszeit festgehalten werden dürfen, dann muß dies erst recht gelten, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 2 vorliegen. Die Entstehungsgeschichte der Dienstvereinbarung und die in ihrer Präambel festgehaltene Überlegung bestätigen dieses Ergebnis. Auch insoweit kann sich der erkennende Fachsenat dem Vortrag des Beteiligten nicht verschließen. Danach soll das maschinelle Zeiterfassungssystem, das hier zur Erörterung steht, die bisherige Selbstaufschreibung von Beginn und Ende der Arbeitszeit durch die gleitzeitberechtigten Mitarbeiter ersetzen. In den bisherigen Zeiterfassungskarten wurden aber ebenfalls Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch die Beschäftigten eingetragen. Sie waren zum Monatsende den Dienstvorgesetzten zugänglich. Demgegenüber beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf ein "informationelles Selbstbestimmungsrecht" der Mitarbeiter mit dem Hinweis, es sei bei Abschluß der Dienstvereinbarung darum gegangen, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Interesse der Dienststelle an der Erfassung bestimmter Mitarbeiterdaten und dem Interesse der Beschäftigten, die Erfassung eines Übermaßes personenbezogener Daten zu verhindern. Zunächst kann das sogenannte informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 /41 ff. )) den Beteiligten nicht daran hindern, durch geeignete Maßnahmen die Erfüllung der arbeits- und beamtenrechtlichen Pflichten zu sichern. Dem haben sich die Beschäftigten durch Abschluß des Arbeitsvertrages oder Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen. Wollte man es anders sehen, so wären diese von der Verfassung anerkannten Institutionen nicht denkbar. Auch der dem § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zugrunde liegende Schutzgedanke und der mit dem Bundesdatenschutzgesetz vom 27.01.1977 (BGBl. I S. 201) verfolgte Zweck zwingen nicht dazu, dem Beteiligten Angaben darüber vorzuenthalten, wann ein Mitarbeiter seinen Dienst jeweils begonnen und beendet hat. Das gilt um so mehr, wenn er in dieser Hinsicht auffällig geworden ist. Insoweit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG eingeschränkt, wobei im öffentlichen Dienst - jedenfalls für Beamte - darüberhinaus die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beachten sind (Art. 33 Abs. 5 GG), zu denen eine besondere Dienstleistungspflicht unter vollem Einsatz der gesamten Persönlichkeit gehört (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz mit Erläuterungen, 1980, Anm. 2 c bb zu § 2 BBG). Der Personalrat hat zwar gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Einhaltung der Belange des Datenschutzes zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.03.1985 - 6 P 31.82 -, ZBR 1985 S. 174). Das gilt aber nur dort, wo solche Daten schutzwürdig sind und nicht - wie hier - vorrangige Interessen Platz greifen. Schließlich rechtfertigen die vom Beteiligten ins Feld geführten praktischen dienstlichen Erfordernisse diese Auslegung. In erster Linie ist hier auf die Notwendigkeit zu verweisen, die entstandenen Zeitsalden auf ihre verschiedenen Ursachen zu untersuchen, was ohne Angaben über Beginn und Ende der täglich geleisteten Arbeitszeit nicht möglich ist. Dabei hat die Dienststelle vor allem für eine angemessene und ausgewogene Arbeitsbelastung der Beschäftigten zu sorgen. Hiervon abgesehen müssen die entstandenen Zeitsalden von den Überstunden abgrenzbar sein. Ferner ist nicht auszuschließen, daß der ausgedruckte Zeitsaldo einmal fehlerhaft ist, wobei sich seine Unrichtigkeit nur auf Grund der Angaben über Beginn und Ende der Tätigkeit an den einzelnen Arbeitstagen nachweisen läßt. Des weiteren kann aus Sicherheitsgründen auf den Ausdruck der Kommens- und Gehenszeiten nicht verzichtet werden. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Fachsenat ergeben hat, sind auch sonstige Regelungen, die eine allgemeine Arbeitszeitüberwachung ermöglichten, in der Dienststelle nicht vorhanden. Eine Kostenentscheidung entfällt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlaß (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.