Beschluss
22 A 819/10.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0407.22A819.10.PV.0A
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2010 – 23 K 4011/09.F.PV – wird aufgehoben und der Antrag des Personalrats Bereich Finanzen vom 7. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2010 – 23 K 4011/09.F.PV – wird aufgehoben und der Antrag des Personalrats Bereich Finanzen vom 7. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der antragstellende Personalrat begehrt die Feststellung, dass dem Antragsteller bei der von der Beteiligten vorgenommenen Einstufung einer neu eingestellten Beschäftigten in die Erfahrungsstufe 4 der Entgeltgruppe 11 TVöD (VKA) ein Mitbestimmungsrecht wegen Eingruppierung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG zusteht. Die zugrundeliegende, hier umstrittene Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) lautet: „Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“ Die Stadtkämmerei der Stadt Frankfurt/Main beabsichtigte, eine von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main als Finanzbuchhalterin geprüfte und danach mehr als 15 Jahre als Buchhalterin in leitenden Positionen in der Privatwirtschaft tätige Frau als Angestellte auf eine nach BesGr. A 12 BBO (Amtsrätin/Amtsrat) bewertete Stelle in der Zentralen Finanzbuchhaltung einzustellen und beantragte am 6. Februar 2009 die Zustimmung des Antragstellers. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung am 18. Februar 2009 ab. Ein weiterer Antrag der Stadtkämmerei vom 25. Februar 2009 wurde ebenfalls abgelehnt, ebenso ein Antrag der Stadtkämmerei vom 24. März 2009. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 beantragte die Beteiligte gemäß § 69 Abs. 2 HPVG die Zustimmung des Antragstellers zu der Besetzung der Stelle. Dieser Maßnahme stimmte der Antragsteller zu. Die ebenfalls am 17. Juli 2009 durch die Beteiligte beantragte Zustimmung zur Eingruppierung in EGr. 11 TVöD und Zuordnung zur Stufe 4 wurde nach Erörterung am 9. September 2009 und erneuter Beantragung der Zustimmung durch die Beteiligte am 22. September 2009 seitens der Antragstellerin am 7. Oktober 2009 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, durch eine Einordnung in die Stufe 4 werde Frau Fuchs gegenüber einem anderen Mitarbeiter benachteiligt. Darin liege ein Verstoß gegen § 77 Abs. 4 Satz 2 HPVG. Die Betroffene müsse in die Stufe 6 eingestuft werden, da sie über eine Berufserfahrung von mehr als 16 Jahren verfüge und ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in diesem Fall in die Stufe 6 eingestuft würde. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 mit, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen sei in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen. Eine höhere Einstufung sei zur Deckung des Personalbedarfs nur in besonderen Fällen möglich. Vor dem Hintergrund der sparsamen Mittelbewirtschaftung öffentlicher Gelder müsse auch hinterfragt werden, zu welchem Entgelt ein Bewerber bereit sei, die Tätigkeit aufzunehmen. Mit der Stufe 4 werde dem bisherigen beruflichen Werdegang der betroffenen Beschäftigten Rechnung getragen und gleichzeitig ein Instrument der Personalgewinnung genutzt. Sie habe erklärt, bei Einstufung in die Stufe 4 die Tätigkeit aufzunehmen. Die Äußerungen in dem Schreiben der Antragstellerin reichten nicht aus, um die Verweigerung der Zustimmung ordnungsgemäß zu begründen. Die Fiktionswirkung der Billigung der beabsichtigten Maßnahme sei eingetreten. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, das Mitbestimmungsverfahren werde nicht wegen eines etwaigen Eintritts der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG abgebrochen, sondern weil ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gar nicht gegeben sei, was sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2009 ergebe, der bei Abfassung des Schreibens vom 20. Oktober 2009 noch nicht bekannt gewesen sei. Der Dienststellenleiterantrag vom 22. September 2009 werde daher zurückgenommen. Der Antragsteller leitete mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 8. Dezember 2009, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 1. März 2010 – 23 K 4011/09.F.PV – festgestellt, dass dem Antragsteller bei der von der Beteiligten vorgenommenen Einstufung der betroffenen Beschäftigten in die Erfahrungsstufe 4 der Entgeltgruppe 11 TVöD (VKA) ein Mitbestimmungsrecht wegen Eingruppierung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG zusteht. Auf diesen Beschluss wird wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten einschließlich ihrer gestellten Anträge und zur Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen . Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 01. März 2010 – 23 K 4011/09.F.PV –, der Beteiligten zugestellt am 8. März 2010, hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 06. April 2010, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt die Beteiligte in ihrer Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2010, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage eingegangen, aus, die Einstufung der betroffenen Beschäftigten in die Stufe 4 unterliege nicht als Eingruppierung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2b HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Während das Bundesverwaltungsgericht noch mit Beschluss vom 27. August 2008 – 6 P 11.07– für die Fälle des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, welcher wörtlich mit § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) übereinstimme, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats unabhängig vom Zustandekommen von Grundsätzen zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit in der Dienststelle bejaht habe, habe es diese Auffassung mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 P 15/08– ausdrücklich revidiert. Dieser neuen Entscheidung sei zu folgen. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern sei es, die Personalvertretung in den Stand zu versetzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang stehe. Dieser Zweck der Mitbestimmung greife jedoch im Fall der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD nicht ein, da der Tarifvertrag hier dem Arbeitgeber ein echtes Ermessen einräume, solange dieser keine Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen habe. Solche Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit existierten bei der Beteiligten nicht. Es seien lediglich allgemeine Hinweise erteilt worden, in denen die Rechtslage wiedergegeben werde. Die Zuständigkeit für entsprechende Entscheidungen liege zentral bei dem Personal- und Organisationsamt, um sicherzustellen, dass der Ausnahmecharakter der möglichen Anwendung der Norm gewahrt bleibe. Dem Personalrat stehe im vorliegenden Fall nur die Möglichkeit zur Verfügung, die Einhaltung des Gleichheitssatzes im Rahmen seines allgemeinen Überwachungsauftrags gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 6 HPVG zu überwachen. Die Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 01. März 2010 – 23 K 4011/09.F.PV – aufzuheben und den Antrag des Personalrats Bereich Finanzen vom 07. Dezember 2009 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei zweifelhaft, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2009, die die Stufenzuordnung nach TV-L betreffe, auf die vergleichbare Stufenzuordnung nach dem TVöD (VKA) übertragbar sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 – 6 P 9.08–, wo es heiße: „Diese anhand des TV.L getroffene Aussage gilt in gleicher Weise für den im Bereich des Bundes geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), mit welchem ebenfalls die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst wurden.“ Außerdem ziele die Mitbestimmung bei der Eingruppierung auch auf die Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und auf den Frieden in der Dienststelle. Ebenso solle verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt und andere benachteiligt würden. Diese „Richtigkeitskontrolle“ erfordere auch die Mitbestimmung des Personalrats bei Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2009 ergebe sich, dass für eine Mitbestimmung bei der Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dann kein Raum bestehe, wenn der Arbeitgeber keinen Gebrauch von dieser Regelung machen wolle. Daraus lasse sich schließen, dass ein Mitbestimmungsrecht dann gegeben sei, wenn sich der Arbeitgeber für die Anwendung dieser Regelung entschließe. Dies decke sich auch mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Initiativrecht des Personalrats nicht dazu führen solle, den Arbeitgeber zu einer Entscheidung zu zwingen, die er gerade nicht treffen wolle. Wenn der Arbeitgeber allerdings von sich aus Zeiten förderlicher Berufstätigkeit bei der Einstufung berücksichtigen wolle, sei auch das Mitbestimmungsrecht gegeben. Dabei handele es sich um ein Mitbeurteilungsrecht, nicht jedoch um ein Mitgestaltungsrecht. Im Übrigen kenne des HPVG auch Ermessensentscheidungen der Dienststelle, etwa bei der Auswahl von Bewerbern zur Einstellung, die vom Personalrat durch die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1a und 2a HPVG kontrollierend nachvollzogen würden. Nichts anderes könne für das ausgeübte Ermessen zur Berücksichtigung von förderlichen Berufstätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD gelten. Höchst vorsorglich weist der Antragsteller darauf hin, die Beteiligte habe durchaus dienststelleninterne Regelungen zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD aufgestellt. So würden die Entscheidungen darüber zentral vom Personal- und Organisationsamt der Beteiligten getroffen, um ein einheitliches Arbeitgeberverhalten zu gewährleisten. Im Schreiben vom 02. April 2009 heiße es: „Förderliche Zeiten können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. In Verbindung mit dem Merkmal der Deckung des Personalbedarfs müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Einstellungsentscheidung sein. Grundsätzlich sind förderliche Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) nur gegeben, wenn bereits einschlägige Tätigkeiten in gleicher oder annähernder Qualität zur vorgesehenen Tätigkeit wahrgenommen wurden“. Außerdem sei folgendes festgelegt worden: „Förderliche Zeiten müssen dann selbstverständlich im Umfang des normalen Stufenlaufs vorliegen, mindestens 6 Jahre für eine Einreihung in Stufe 4, mindestens 10 Jahre für Stufe 5 und mindestens 15 Jahre für Stufe 6.“ Dem Senat liegen die Beiakten der Beteiligten (1 Hefter) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. II. Die Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet, denn dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 b) HPVG nicht zu. Zwar kann es ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für den Fall einer Einstufung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) geben, das Bundesverwaltungsgericht führt zu dem gleichlautenden § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund aber aus, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen die Fälle des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund nur unter bestimmten Voraussetzungen erfasst. Die Bedenken des Antragstellers, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Oktober 2009 ließen sich möglicherweise nicht auf die vergleichbare Stufenzuordnung nach dem TVöD (VKA) übertragen, erschließen sich dem Senat aus der von dem Antragsteller mitgeteilten Begründung nicht. Die Eingruppierung ist strikte Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 – 6 P 15.08–, PersR 2009, 501 = juris Rn.36; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2011 – 6 P 15.10–, juris Rn 45). Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund kann der Arbeitgeber – unabhängig von den Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD-Bund – bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber Ermessen ein. Schon deswegen kann sie für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein, als welche sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2011 – 6 P 15.10–, juris Rn. 46). Soweit der Antragsteller meint, der Tatbestand der Eingruppierung sei auch dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter von einem in der Entgeltordnung eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch mache, um so die Ermessensentscheidung des Dienststellenleiters im Wege der Mitbestimmung kontrollieren zu können, kann dem nur bedingt gefolgt werden. Der Personalrat als Sachwalter der Beschäftigteninteressen kann im Rahmen des Schutzzwecks des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands Gesichtspunkte geltend machen, die nach seiner Auffassung im Gestaltungsvorschlag des Dienststellenleiters nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Die Eingruppierung stellt eine reine Rechtsanwendung dar, so dass die Mitbestimmung des Personalrats auf die Überprüfung des Subsumtionsvorgangs beschränkt ist. Der Hinweis auf die Mitbestimmungsbedürftigkeit von Ermessensentscheidungen geht fehl, weil die Ermessensausübung der Dienstellenleitung zu der Frage, ob von den mit § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) geschaffenen Möglichkeiten einer höheren Einstufung überhaupt Gebrauch gemacht werden soll, nicht Bestandteil der bei der Eingruppierung vorzunehmenden Rechtsanwendung und damit nicht Gegenstand des vom Antragsteller reklamierten Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 b) HPVG ist (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2011 – 6 P 15.10–, juris Rn. 47 f. zum entsprechenden Mitbestimmungstatbestand gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG). Allerdings hat der Dienststellenleiter nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats dauerhaft dadurch zu umgehen, dass er nur von Fall zu Fall, ohne für die Ermessensausübung Grundsätze aufzustellen, entscheidet, ob er im Einzelfall von den Einstufungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) Gebrauch machen will. In seinem in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Beschluss vom 7. März 2011 – 6 P 15.10– hat das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Aspekt ausgeführt (juris Rn. 47 f. und 51): „Beabsichtigt der Dienststellenleiter, auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund [entspricht § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA)] Grundsätze zur Stufenzuordnung zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG [entspricht § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG] beteiligen. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er zusätzliche Stufen nur im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt. Kommt es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG [entspricht § 77 Abs. 1 Nr. 2 b) HPVG] auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der Ermächtigung in § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund und der tariflichen Entgeltordnung die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei Neueinstellungen im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 38). …§ 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund stellt es - bei Bejahung der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen - dem Arbeitgeber frei, ob er bei Neueinstellungen - über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD-Bund hinaus - zusätzliche Stufen gewähren will. Will er davon keinen Gebrauch machen, so kann er vom Personalrat auch im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 BPersVG [entspricht § 69 Abs. 3 HPVG] nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen werden. Verbleibt es dabei, so ist für eine die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund einbeziehende Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung kein Raum. In diesem Fall fehlt es an der Ausfüllung der tariflichen Ermessensvorschrift durch abstrakt-generelle Regelungen, deren Anwendung durch den Dienststellenleiter der Personalrat mitzubeurteilen hätte (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 39). … Wie bereits oben in Abschnitt II 5 a [Rn. 47] der Gründe angesprochen, muss es der Personalrat nicht tatenlos hinnehmen, wenn der Dienststellenleiter von seinem Ermessen nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund in der Weise Gebrauch macht, dass er zusätzliche Stufen im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt. In diesem Fall kann der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG jedenfalls im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG geltend machen. Lässt die Entscheidungspraxis des Dienststellenleiters bereits darauf schließen, dass Grundsätze zur Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund (konkludent) aufgestellt wurden und angewandt werden, so kann der Personalrat sein - vom Dienststellenleiter missachtetes - Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gerichtlich durchsetzen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 5.09 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 18 Rn. 9).“ Grundsätze zur Stufenordnung hat die Beteiligte bisher nicht förmlich erlassen, insbesondere ist dazu bislang kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden. Welche Konsequenzen die Beteiligten im Rahmen ihrer künftigen Zusammenarbeit aus dieser neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen haben, kann letztlich dahingestellt bleiben, da der Antragsteller hier ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 b) HPVG geltend macht, das ihm aber erst dann zustehen würde, wenn die Beteiligte nach ordnungsgemäßem Mitbestimmungsverfahren Grundsätze zur Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) aufgestellt und diese bei einer Einstufung angewandt hätte, wie sich aus der oben zitieren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 ergibt. Solange der Antragsteller seine vom Bundesverwaltungsgericht angedeuteten Möglichkeiten einer außerprozessualen Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr.13 HPVG im Wege eines Initiativantrags nicht genutzt hat, fehlt ihm das Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Durchsetzung dieses Beteiligungsrechts. Auch das – im vorliegenden Einzelfall vom Antragsteller zuletzt zustimmend ausgeübte – Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einstellungen (§ 77 Abs. 2 a) HPVG) rechtfertigt nicht, wie der Antragsteller meint, die Annahme, ein gleiches Mitbestimmungsrecht sei auch bei einer Einstufung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) gegeben. Welche Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung in anderen Beteiligungstatbeständen durch das HPVG eingeräumt werden, ist für die Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierung unerheblich. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren keine grundsätzlich bedeutsamen, noch nicht geklärten Rechtsfragen aufwirft, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG).