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Beschluss

22 A 539/08.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1029.22A539.08.PV.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 21. Januar 2008 – 23 K 3795/07.F.PV(V) – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 21. Januar 2008 – 23 K 3795/07.F.PV(V) – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der antragstellende Personalrat der Dienststelle „Wissenschaft und Kunst“ der Stadt Frankfurt am Main und die beteiligte Oberbürgermeisterin als Dienststellenleiterin streiten über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu zwei Personalmaßnahmen. Das Kulturamt veranlasste im Frühjahr 2007 die Ausschreibung zweier Stellen als Büroangestellte/r im Vorzimmerdienst für die Amtsleitung und als Abteilungsassistenz. Beide Ausschreibungen wurden einigen Verwaltungsmitarbeitern in den Museen per E-Mail übermittelt und dort ausgehängt. Nach Vorstellungsgesprächen am 3. Juli 2007 beantragte die Beteiligte mit Schreiben vom 2. August 2007 die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Frau A... als Vorzimmerkraft der Amtsleitung und zur Übertragung der Tätigkeit als Abteilungsassistenz einschließlich Höhergruppierung an die bis dahin als Verwaltungsangestellte beschäftigte Frau B.... Nachdem in der gemeinsamen Erörterung am 6. September 2007 eine Einigung nicht zustande gekommen war, lehnte der Antragsteller beide Stellenbesetzungen mit Schreiben vom 14. September 2007, das der Beteiligten am 19. September 2007 zuging, mit u. a. der Begründung ab, dass die Besetzungsverfahren an gravierenden Verfahrensmängeln litten; es lägen Verstöße gegen § 62 Abs. 1, Nr. 2 und § 62 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) vor. Zu beiden Verfahren wurde im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt: „hier wurde vom üblichen Procedere der stadtweiten internen Stellenausschreibung („Gelbe Blätter“ und städtisches Intranet) abgewichen. Dieses regelmäßig eingehaltene Procedere stellt sicher, dass stadtintern alle potentiell geeigneten BewerberInnen Kenntnis von der Ausschreibung erlangen; nur so ist auch eine uneingeschränkte Bestenauswahl zu erreichen. Eine Einschränkung des Ausschreibungskreises und damit eine Einschränkung des Bewerberkreises unterliegt der Beteiligung des Personalrats, diesem sollte eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt werden, warum ein eingeschränktes Ausschreibungsverfahren angestrebt wird. Bei dem hier vorliegenden Ausschreibungsverfahren erhielten lediglich einige Verwaltungsmitarbeiter in den Museen die Ausschreibung per Email, um diese in den Museen auszuhängen. Der Personalrat wurde in diesem Zusammenhang nicht beteiligt, er erhielt keinerlei Informationen über das beabsichtigte eingeschränkte Ausschreibungsverfahren. … Hinzu kommt: Frau A... ist externe Bewerberin; sie kann nicht in einem internen Bewerbungsverfahren ausgewählt werden. Zu besetzende städtische Stellen werden regelmäßig zuerst stadtweit intern ausgeschrieben, um zunächst allen städtischen MitarbeiterInnen die Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Finden sich in diesem stadtinternen Ausschreibungsverfahren keine geeigneten BewerberInnnen, können zu besetzende Stellen extern (z. B. Anzeigen in Tageszeitungen) ausgeschrieben werden. Erst bei dieser externen Ausschreibung hätte Frau A... die Gelegenheit gehabt, sich zu bewerben. Mit Schreiben vom 27. September 2007 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe bewegten sich außerhalb der in § 77 Abs. 4 HPVG abschließend aufgezählten Ablehnungsgründe und seien deshalb unbeachtlich, so dass gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG die Fiktionswirkung der Billigung der beabsichtigten Maßnahmen eingetreten sei. Es bestehe keine allgemeine Ausschreibungspflicht für öffentliche Stellen. Die Entscheidung, ob und wie eine freie oder freiwerdende Planstelle ausgeschrieben werde, liege allein im organisatorischen Ermessen der Dienststelle. Selbst die Festlegung in Nr. 1.5 des Magistratsbeschlusses Nr. 1701 vom 30. September 2002, dass alle vom Magistrat freigegebenen Stellen generell stadtintern auszuschreiben seien, lasse Ausnahmen von diesem Grundsatz im Einzelfall durchaus zu. Die Dienststelle könne von der Ausschreibung einer Stelle absehen bzw. die Art und Weise regeln, ohne dass dies der Beteiligung der Personalvertretung unterliege. Soweit ein Verstoß gegen eine Richtlinie im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG habe gerügt werden sollen, müsse eine solche Richtlinie benannt und ein Abweichen konkretisiert werden. Da das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren als abgeschlossen zu betrachten sei, würden die beabsichtigten Maßnahmen vollzogen. In den „Nachrichten für die Stadtverwaltung“ Nr. 17/2002 war unter dem 22. Oktober 2002 zur „Wiederbesetzungssperre“ der von der Beteiligten angeführten Magistratsbeschluss Nr. 1701 vom 30. September 2002 mit u. a. folgendem Wortlaut veröffentlicht worden: „1.1 Die Wiederbesetzungssperre gilt für alle freien und frei werdenden Planstellen… im Bereich der Kämmereiverwaltung und der Sondervermögen; sie ist äußerst restriktiv anzuwenden. 1.2 Von der Wiederbesetzungssperre ausgenommen sind: a) Die Besetzung von Planstellen mit … Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung … 1.5 Vom Magistrat freigegebene Stellen sind generell stadtintern auszuschreiben. Erst nach abgeschlossener stadtinterner Stellenausschreibung und nach Feststellung, dass keine Besetzung aus dem Kreis der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich ist, kann eine externe Stellenausschreibung über das Personal- und Organisationsamt veranlasst werden.“ Mit Arbeitsvertrag vom 26. November 2007 wurde Frau A... zum 1. Januar 2008 eingestellt. Das Kulturamt übertrug Frau B... mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 mit Wirkung vom 15. Oktober 2007 die Aufgabe der Assistenz für die Abteilungsleitung. Nachdem die Anrufung der Einigungsstelle von der Beteiligten abgelehnt worden war und der Antragsteller in seiner Sitzung am 11. Oktober 2007 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, hat er am 6. November 2007 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingeleitet, um die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerungen feststellen zu lassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, für eine formal wirksame Zustimmungsverweigerung sei ausreichend, dass sich die schriftlich mitgeteilten Gründe einem der Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HPVG zuordnen ließen. Das Vorbringen des Personalrats müsse es aus Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben sei. Die dem Fehlen einer Begründung gleichgesetzte Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung könne nur angenommen werden, wenn sich aus dem Vorbringen ersichtlich, d. h. von vornherein und eindeutig keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben könne, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheine; dabei könnten keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Er habe gemäß § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG Verstöße gegen § 62 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HPVG gerügt, es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass nicht auch Gesetzesverstöße gegen das Personalvertretungsgesetz geltend gemacht werden könnten. Da er zudem detailliert Verstöße gegen das „übliche Procedere der stadtweiten internen Stellenausschreibung“ vorgebracht habe und die Ausschreibung zu besetzender Stellen durch intern veröffentlichte Magistratsbeschlüsse geregelt sei, habe er zudem einen Verstoß gegen Verwaltungsanordnungen im Sinne dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes geltend gemacht; dabei sei unerheblich, dass die Verwaltungsanordnungen in Form der Magistratsbeschlüsse nicht unter § 63 HPVG fielen. Soweit sich die Beteiligte inhaltlich mit seinen Zustimmungsverweigerungsgründen auseinandersetze, sei diese Auseinandersetzung in der Einigungsstelle zu führen. Der vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung weiter angeführte Magistratsbeschluss Nr. 585 vom 9. Mai 2003 ist in den „Nachrichten für die Stadtverwaltung“ Nr. 08/2003 unter dem 16. Mai 2003 mit der Überschrift „Wiederbesetzungssperre für freie und freiwerdende Planstellen“ mit u. a. folgendem Wortlaut veröffentlicht worden: „1. In Abänderung des Magistrats-Beschlusses Nr. 1701 vom 30.09.2002 wird die Entscheidungsbefugnis über Ausnahmen von der Wiederbesetzungssperre im begründeten Einzelfall nach Ziffer 1.4 (1. Absatz) d. für Personal- und Organisation zuständigen Dezernentin/Dezernenten übertragen. 2. Unter Hinweis auf Ziffer 1.5 (1. Satz) des Magistrats-Beschlusses Nr. 1701 vom 30.09.2002 sind freigegebene Stellen generell stadtintern auszuschreiben und/oder zu besetzen. Sollte jedoch auf Grund der bestehenden Personalstruktur offensichtlich nicht zu erwarten sein, dass eine Besetzung aus dem Kreis der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich ist, kann eine externe Stellenausschreibung/-besetzung erst nach vorheriger Beschlussfassung durch den Magistrat erfolgen. Hierzu legt d. für Personal- und Organisation zuständige Dezernentin/Dezernent auf ausführlich begründeten Antrag d. jeweiligen Fachdezernentin/Fachdezernenten hin dem Magistrat einen entsprechenden Antrag zur Beschlussfassung vor. …“ Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass seine Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin A... sowie zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Mitarbeiterin B... nicht gemäß § 69 Abs. 2 HPVG als erteilt gilt. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei schon deshalb unbeachtlich, weil er keinen der Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 4 HPVG ausdrücklich benannt und auch deren Vorliegen im Einzelfall nicht konkret und näher begründet habe. Auch in materieller Hinsicht lasse sein Vorbringen das Vorliegen einer dieser Gründe nicht als möglich erscheinen. Es habe keine rechtliche Verpflichtung zur Ausschreibung der Stellen bestanden, so dass die auf das Fehlen einer Ausschreibung gestützte Zustimmungsverweigerung unbeachtlich sei. Im Unterschied zu anderen Personalvertretungsgesetzen kenne das Hessische Personalvertretungsgesetz keine Beteiligung des Personalrates bei Ausschreibungen. In § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG sei lediglich eine Zustimmung über „Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen“ vorgesehen. Das sei aber eine Beteiligung nur in Bezug auf generalisierende Regelungen, nicht aber an einem Ausschreibungsverfahren im Einzelfall. Eine einheitliche und generelle Ausschreibungspflicht sei auch mit der Organisations- und Personalhoheit der Dienststelle nicht vereinbar. Die vom Antragsteller herangezogenen Magistratsbeschlüsse bezögen sich auf die Wiederbesetzungssperre für freie und freiwerdende Planstellen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst stadtintern vergeben werden sollen; dabei gehe es jedoch nicht um eine Richtlinie zur Personalauswahl. Zudem solle danach eine stadtinterne Ausschreibung nur „generell“ erfolgen, so dass im Einzelfall auch eine externe Person ohne (interne) Ausschreibung eingestellt werden könne, wenn das Bestenprinzip gewahrt sei und haushaltsrechtliche Gründe nicht entgegenstünden. Das komme in der städtischen Praxis immer wieder vor. Es bestehe deshalb auch hinsichtlich der Ausschreibung keine „betriebliche Übung“ oder eine „gängige Verwaltungspraxis“. Zwar werde die Mehrzahl der Stellen ausgeschrieben, es komme jedoch auch immer wieder vor, dass von einer formalen und zeitaufwendigen Ausschreibung abgesehen werde. Es sei auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Gründen erforderlich, weil diese dann unbeachtlich seien, wenn sie das Vorliegen der gesetzlichen Verweigerungsgründe von vornherein aus keinem Gesichtspunkt als möglich erscheinen ließen. Wenn eine Maßnahme offensichtlich inhaltlich rechtmäßig sei, sei die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich. Im vorliegenden Fall komme aus keinem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen die vorgenannten internen Regelungen der Magistratsbeschlüsse in Betracht. In Bezug auf Frau B... komme hinzu, dass sie gerade ihre Ausbildung abgeschlossen gehabt habe und ihre Übernahme deshalb dem Ausnahmetatbestand des Magistratsbeschlusses unterfalle. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag mit Beschluss vom 21. Januar 2008 – 23 K 3795/07.F.PV(V) – stattgegeben und festgestellt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Beschäftigten A... und zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Beschäftigte B... nicht als erteilt gilt. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Trotz des Vollzuges der fraglichen Maßnahmen sei der Antrag zulässig, weil das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren erneut durchgeführt werden könne, um die streitige Frage nachfolgend im Einigungsstellenverfahren einer weiteren Klärung zuzuführen. Zudem könne die Beteiligte personalvertretungsrechtlich verpflichtet sein, jedenfalls zunächst die ohne Zustimmung des Antragstellers vollzogenen Maßnahmen vorläufig rückgängig zu machen. Schließlich könne der Antragsteller darauf verweisen, dass sich ähnliche Fälle auch künftig wiederholen werden, so dass den Fällen auch eine Bedeutung für vergleichbare künftige Maßnahmen der Beteiligten zukomme. Der Antrag habe in der Sache Erfolg, weil die Zustimmungsverweigerung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geltendmachung eines der in § 77 Abs. 4 HPVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe erfüllten. Es sei nicht erforderlich, dass diese ausdrücklich in Bezug genommen würden, in formeller Hinsicht genüge es, dass sich ein inhaltlicher Bezug zu einem der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe herstellen lasse und die angeführten Gründe es aus Sicht eines sachkundigen Dritten als zumindest möglich erscheinen ließen, dass ein solcher tatsächlich vorliege. Nach den Ausführungen des Antragstellers rüge er die mangelnde Beachtung interner Vorgaben zur generellen stadtweiten Ausschreibung besetzbarer Stellen und mache damit erkennbar geltend, es liege ein Verstoß gegen eine Verwaltungsanordnung, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 1 HV, die Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV und damit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot in § 61 Abs. 1 HPVG vor; derartige Verstöße gehörten zu den gesetzlich in § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG anerkannten Zustimmungsverweigerungsgründen. Zwar sei ein generelles Ausschreibungsgebot für öffentliche Ämter nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine solche Verpflichtung könne sich für eine Dienststelle jedoch aus Verwaltungsanordnungen oder aus einer gefestigten Verwaltungspraxis ergeben, so dass jede Abweichung von dieser Praxis die Möglichkeit beinhalte, gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Hier lasse sich eine Pflicht zur generellen internen Ausschreibung besetzbarer Stellen aus den Magistratsbeschlüsse vom 30. September 2002 und 16. Mai 2003 entnehmen, so dass der Antragsteller geltend machen könne, von der so vorgegebenen Regel einer Ausschreibung sei im konkreten Fall zu Unrecht abgewichen worden, weil die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen nicht vorgelegen hätten. Die Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zur zumindest internen Ausschreibung habe Einfluss auf die Zusammensetzung des Bewerberkreises und ihr Unterlassen verringere die Chancen vieler Beschäftigter, die keine Kenntnis von der Vergabe der Personalstelle erhielten. Im Übrigen beeinflusse die Ausschreibung das Auswahlermessen auch gegenüber Umsetzungs- oder Versetzungsbewerbern. Danach habe die Wahrung des Ausschreibungsgrundsatzes einen gestaltenden Einfluss auf die Maßstäbe, an denen die Handhabung der sich aus dem Grundgesetz, der Hessischen Verfassung und dem Hessischen Personalvertretungsgesetz ergebenden Gleichheitsgebote auszurichten sei. Dass auch Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht möglich seien, stehe der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nicht entgegen, weil der Antragsteller unwidersprochen geltend gemacht habe, die Gründe für ein Absehen von der stadtweiten Ausschreibung nicht zu kennen, so dass er die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den Ausschreibungsgrundsatz geltend machen könne. Ob in den konkreten Fällen eine Beschränkung der Ausschreibungen auf die Museen gerechtfertigt gewesen sei, müsse von der Einigungsstelle entschieden werden, was aber die vorherige ordnungsgemäße Unterrichtung des Antragstellers über die dafür maßgebenden Gründe voraussetze. Gegen den ihr am 31. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 28. Februar 2008 Beschwerde eingelegt und diese mit am 25. März 2008 eingegangenem Schriftsatz vom 20. März 2008 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend wie folgt begründet: Hier komme ein Verstoß gemäß § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG nicht in Betracht. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Ausschreibung und eine solche lasse sich auch weder aus einer Verwaltungsanordnung noch einer gefestigten Verwaltungspraxis entnehmen. Während Regelungen über das Verfahren einer Stellenausschreibung der Erfüllung des Bestenprinzips des Art. 33 Abs. 5 GG dienten, gehe es bei den hier fraglichen Magistratsbeschlüssen allein um haushaltsrechtliche Gründe, wonach im Wege einer restriktiven Personalpolitik freie oder freiwerdende Stellen zunächst stadtintern vergeben werden sollten. Die stadtinterne Ausschreibung sei nicht Ziel, sondern nur Nebenwirkung der allein auf die Verbesserung der Haushaltslage zielenden Magistratsbeschlüsse. Eine generell stadtinterne Ausschreibung bedeute nicht eine „stadtweite“ Ausschreibung. Zudem könne davon im Einzelfall abgewichen und auch ohne Ausschreibung eine externe Person eingestellt werden; dies sei in der städtischen Praxis immer wieder der Fall. Zudem sei hier aus keinem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen die Magistratsbeschlüsse ersichtlich. Die Beschäftigte B... falle nicht in deren Anwendungsbereich, weil die Besetzung von Planstellen mit Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung von der Wiederbesetzungssperre ausgenommen sei. Im Fall der Beschäftigten A... habe festgestanden, dass aufgrund der bestehenden Personalstruktur offensichtlich keine Besetzung aus dem Kreis der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich gewesen sei, und die externe Stellenbesetzung sei erst nach Zustimmung des Personaldezernenten vorgenommen worden. Wenn es ausreiche, dass die hier vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG, Art. 1, 134 HV und des § 61 Abs. 1 HPVG und die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsanordnung bereits als möglich erscheinen ließen, liefe die in § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG angeordnete Fiktionswirkung im Ergebnis ins Leere, weil die Möglichkeit des Verstoßes gegen ein Gesetz oder eine Verwaltungsanordnung sich kaum jemals gänzlich ausschließen lasse. Der Gesetzgeber habe aber mit Einführung des § 77 Abs. 4 HPVG eine Vereinfachung und Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens bei personellen Maßnahmen herbeiführen wollen, so dass lediglich vage Vermutungen eines Verstoßes nicht ausreichen könnten. Die Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2008 – 23 K 3795/07.F.PV(V) – aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen, und macht mit am 14. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juli 2008 ergänzend noch geltend, schon allein das Ausmaß der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen und der Begründungsaufwand der Beteiligten machten deutlich, dass seine Zustimmungsverweigerungsbegründung den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion habe verhindern können. Die Beteiligte verkenne nach wie vor, dass es nicht um die Prüfung der „Schlüssigkeit“ seiner vorgebrachten Einwände gehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beteiligten verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig und insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens ist durch den Vollzug der beabsichtigten Einstellung bzw. Umsetzung nicht entfallen. Ein zu Unrecht abgebrochenes Beteiligungsverfahren könnte bzw. müsste spätestens im Anschluss an eine rechtskräftige Klärung des unzulässigen Abbruchs auf der Ebene, auf der es abgebrochen worden ist, unverzüglich fortgesetzt werden, um so die kollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären und damit einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die vorliegend begehrte Feststellung über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ist ein Teilschritt dahin, den die Personalvertretung auch gerichtlich durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 6 P 35/92– PersR 1995 S. 296 ff. = PersV 1995 S. 399 ff. = DVBl 1995 S. 1237 ff. = juris Rdnr. 15; OVG NW, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 1 A 6324/96.PVL– PersV 1999 S. 510 ff. = PersR 1999 S. 538 ff. = juris Rdnr. 9 ff. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 21. Januar 2008 zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beteiligte personalvertretungsrechtlich zur vorläufigen Rückgängigmachung verpflichtet sein kann und dass sich das Feststellungsinteresse des Antragstellers auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergebe (juris Rdnr. 21). Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Beachtlichkeit der vom Antragsteller ausgesprochenen Zustimmungsverweigerungen im Ergebnis zu Recht angenommen hat. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich für die Einstellung von Frau A... und für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Frau B... aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) HPVG. Deshalb bedürfen beide Maßnahmen seiner Zustimmung gemäß § 69 Abs. 1 HPVG, die nach Absatz 2 dieser Vorschrift vom Dienststellenleiter beantragt wird. Zwei Wochen später ist der Beschluss des Personalrats mitzuteilen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. Nach § 77 Abs. 4 HPVG kann die Zustimmung zu einer der hier fraglichen Personalmaßnahmen nur verweigert werden, wenn einer der dort abschließend aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist, nämlich u. a. „1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 verstößt …“ Die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG, dass die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, tritt nicht nur dann ein, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb der Frist verweigert hat, sondern auch dann, wenn seine Zustimmungsverweigerung so unzureichend begründet ist, dass sie unbeachtlich und deshalb nicht geeignet ist, die Dienststelle zur Einleitung des Stufenverfahrens bzw. zur Fortsetzung des Einigungsverfahren zu verpflichten. Eine derart unzureichende Begründung wird dann wie das Fehlen einer Begründung behandelt. Dazu sind in der Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt worden: In formeller Hinsicht ist nicht erforderlich, dass einer der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 4 HPVG ausdrücklich benannt und subsumiert wird, es reicht vielmehr aus, wenn aus der Begründung „erkennbar zum Ausdruck“ kommt, auf welchen dieser Gründe sich der Personalrat stützt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 22 TL 2056/04– S. 7 des Beschlussabdrucks; dem nunmehr folgend der hier angefochtene Beschluss des VG Frankfurt, juris Rdnr. 26). In „materieller“ Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es bei der Prüfung der Fiktionswirkung um die Abgrenzung zwischen Begründetheit und Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung geht; es wäre systemwidrig, dem Dienststellenleiter eine dem Einigungsverfahren vorgeschaltete Vorprüfungskompetenz zuzubilligen. Ihm ist insbesondere keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung darüber zu befinden, ob ein Weigerungsgrund auch tatsächlich besteht oder sich doch wenigstens aus dem Vorbringen des Personalrats schlüssig ergibt. Das Vorbringen des Personalrats soll es in Anlehnung an die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO (Klagebefugnis) im Sinne der sog. „Möglichkeitstheorie“ aus Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 4 HPVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen durch den Personalrat kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d. h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Mangels möglicher Zuordnung zu einem gesetzlichen Verweigerungsgrund ist auch in diesen Fällen offensichtlich, dass sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe nicht stützen kann. Offenbart er dies mit der von ihm gegebenen Begründung, so wird seine ungesetzliche Zustimmungsverweigerung vom Recht nicht geschützt. Sie ist missbräuchlich und löst daher keine Rechtsfolgen aus (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. juris Rdnr. 27; dem folgend: Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2009 – 22 A 1981/07.PV – S. 7 f. des Beschlussabdrucks). Dabei sind an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung keine strengen Anforderungen zu stellen, es ist vielmehr ein großzügiger Maßstab anzulegen. Da aber die Begründung den Dienststellenleiter in den Stand setzen soll zu erkennen, welche Einwendungen der Personalrat gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt und auf welchen Erwägungen sie beruhen, darf sich der Personalrat nicht auf eine nur formelhafte Begründung beschränken sondern hat fallbezogene Ausführungen zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 – 6 P 38/93– PersR 1996 S. 239 ff. = PersV 1996 S. 465 ff. = NVwZ 1997 S. 286 ff. = juris Rdnrn. 32 f.). Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Zustimmungsverweigerung kann sich darüber hinaus auch aus sonstigen (subjektiven) Gründen ergeben, etwa weil der Personalrat sich von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. juris Rdnr. 29). Der Antragsteller hat hier seine Zustimmungsverweigerung vom 14. September 2007 im Wesentlichen darauf gestützt, dass in den Stellenbesetzungsverfahren vom üblichen Procedere der stadtweiten internen Stellenausschreibung („Gelbe Blätter“ und städtisches Intranet) abgewichen und lediglich ein eingeschränktes Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden sei, in dem lediglich einigen Mitarbeitern in den Museen die Ausschreibung zum Aushang übersandt worden sei, und dass er als Personalrat entgegen § 62 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HPVG über die Begründung für dieses eingeschränkte Ausschreibungsverfahren nicht informiert worden sei. Das regelmäßig eingehaltene stadtweite interne Stellenausschreibungsverfahren stelle aber sicher, dass stadtintern alle potenziell geeigneten Bewerber/innen Kenntnis von der Ausschreibung erlangten; nur so sei auch eine uneingeschränkte Bestenauswahl zu erreichen. Daraus hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entnommen, dass der Antragsteller die mangelnde Beachtung interner Vorgaben zur generellen stadtweiten Ausschreibung besetzbarer Stellen gerügt und damit einen Verstoß gegen eine Verwaltungsanordnung, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV), die Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV) und gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 61 Abs. 1 HPVG geltend gemacht hat; derartige Verstöße gehören zu den gesetzlich anerkannten Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG. Gegen diese Bewertung spricht nicht, dass der Gesetzesverstoß nach dieser Vorschrift die Maßnahme als solche unmittelbar betreffen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 a.a.O.), also hier die Einstellung und die Aufgabenübertragung, während sich der Einwand des Antragstellers gegen das vorgelagerte Ausschreibungsverfahren richtet. Die Einstellung und die Ausschreibung sind zwar zwei verschiedene Vorgänge, die auch zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände berühren können (etwa § 75 Abs. 1 Nr. 1 einerseits und § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG andererseits), gleichwohl kann nach der Rechtsprechung eine gesetzwidrig ohne erforderliche Zustimmung des Personalrats unterbliebene Ausschreibung gegenüber einer beabsichtigten Einstellung als Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht werden, weil dadurch auch die objektive Rechtmäßigkeit der anschließenden Einstellung berührt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 a.a.O. juris Rdnr. 36; VG Meiningen, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – 3 P 50015/95.ME – juris Rdnr. 22). Als eine vorbereitende Maßnahme ist deshalb die Stellenausschreibung dem Mitbestimmungsrecht für die Personalangelegenheit der Einstellung zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 – 6 P 6/06– PersR 2007 S. 213 ff. = PersV 2007 S. 520 ff. = juris Rdnrn. 20 und 37), auch wenn oder gerade weil in Hessen die Stellenausschreibung selbst keine mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtige Maßnahme ist; diese Grundsätze sind auch auf sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Ausschreibung anzuwenden. Zwar bezieht sich die vom Verwaltungsgericht (vgl. juris Rdnr. 33) in diesem Zusammenhang beiläufig angeführte Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG zur Mitbestimmung über „Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen“ nur auf die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nicht aber auf die hier fraglichen Ausschreibungsverfahren im Einzelfall, so dass sich der Antragsteller hier mangels eines solchen hessischen Mitbestimmungstatbestandes nicht darauf berufen könnte, eine Ausschreibung sei gesetzwidrig ohne seine Zustimmung unterblieben bzw. eingeschränkt worden (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. März 2005 – 17 P 04.2591 – juris Rdnr. 24; VG Meiningen, Beschluss vom 16. Oktober 1996 a.a.O.). Deshalb könnte hier auch keine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung aus dem entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1988 – 6 P 32/85–BVerwGE 79 S. 101 ff. = DVBl 1988 S. 695 ff. = PersR 1988 S. 183 ff. = PersV 1989 S. 73 ff. = NVwZ 1989 S. 563 ff. = juris Rdnr. 18 ff.); auch aus dem Verfassungsrecht oder dem einfach gesetzlichen Dienstrecht lässt sich ein Gebot zur dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen wohl nicht herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1988 a.a.O. juris Rdnr. 20). Auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Pflicht zur generellen internen Ausschreibung besetzbarer Stellen sei aus den Magistratsbeschlüssen vom 30. September 2002 und 9. Mai 2003 herzuleiten und dem Antragsteller könne deshalb unter Hinweis auf die eben zitierten Entscheidungen die Rüge zugebilligt werden, im vorliegenden konkreten Fall sei von der vorgegebenen Regelung einer Ausschreibung zu Unrecht abgewichen worden und die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen von der Regel lägen nicht vor (juris Rdnr. 30), erscheint nicht zweifelsfrei. Diese Aussage kann nach der hessischen Rechtslage aus den zitierten Entscheidungen nicht begründet werden. Zudem macht die Beteiligte geltend, die Magistratsbeschlüsse stellten keine der Erfüllung des Bestenprinzips gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dienenden Regelungen des Stellenausschreibungsverfahrens dar, sondern dienten lediglich der Umsetzung haushaltsrechtlicher Vorgaben, freiwerdende Stellen zunächst stadtintern zu vergeben. Es ist zumindest nicht völlig fernliegend, dass es sich bei den Magistratsbeschlüssen deshalb nicht um „Verwaltungsanordnungen“ im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG über die Durchführung von Stellenausschreibungen handeln könnte. Diese Fragen können hier aber offen bleiben. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 14. September 2007 ist nämlich nicht darauf gestützt, dass eine interne Stellenausschreibung entgegen diesen Magistratsbeschlüssen unterlieben ist, sondern darauf, dass die Ausschreibung entgegen der regelmäßigen Übung nicht „stadtweit“ über „Gelbe Blätter“ und städtisches Intranet, sondern lediglich beschränkt auf Aushänge in den städtischen Museen erfolgt ist. Unabhängig von einer Verpflichtung zur dienststelleninternen Ausschreibung hat die Beteiligte eine solche tatsächlich durchgeführt, nach der Rüge des Antragstellers allerdings nicht in dem üblichen, umfassenden Rahmen, sondern in einem eingeschränkten Umfang. Dazu hat auch das Verwaltungsgericht später in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, der Antragsteller habe geltend gemacht, die Beteiligte sei vom üblichen Verfahren einer stadtweiten Ausschreibung abgewichen. Die Üblichkeit dieser Verfahrensweise stehe nicht im Streit. Dies hat die Beteiligte auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. Eine Verpflichtung zur dienststelleninternen Ausschreibung ist deshalb für die Relevanz der Zustimmungsverweigerung im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung, weil die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte – wie in der Regel – auch an Maßnahmen der Dienststelle „reagierend“ anknüpfen können, zu denen die Dienststelle nicht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1988 a.a.O. juris Rdnr. 22). Schon die Rüge, die Beteiligte sei vom regelmäßigen Umfang der stadtweiten internen Stellenausschreibungen abgewichen und habe durch das eingeschränkte Ausschreibungsverfahren nur einem eingeschränkten Ausschreibungs- und Bewerberkreis und nicht allen potentiell geeigneten Bewerber/innen Kenntnis von der Ausschreibung gegeben, ist aber geeignet, einen Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gleichbehandlungsgrundsätze möglich erscheinen zu lassen. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Personalrat könne sich nicht damit begnügen, die Zustimmungsverweigerung allein mit der Abweichung vom Ausschreibungsverfahren zu begründen, vielmehr müsse er näher darlegen, warum er gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Stelle eine Ausschreibung im üblichen Umfang für erforderlich halte, weil nur so der inhaltliche Bezug zu dem von der konkreten Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand hergestellt werden könne (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Januar 1999 a.a.O. juris Rdnr. 34). Denn hier ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zugleich eine fehlende Information über die beabsichtigte Einschränkung des Ausschreibungs- und damit des Bewerberkreises und das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung dafür gerügt hat, so dass er keine Stellung zu etwaigen, ihm nicht mitgeteilten Gründen für die Einschränkung des Ausschreibungsverfahrens nehmen konnte. Gegen die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung kann auch nicht angeführt werden, mit dem Einwand des Verstoßes gegen die Chancengleichheit bringe der Personalrat nur individual-rechtliche Positionen einzelner Beschäftigter im Sinne einer Prozessstandschaft zur Geltung, was durch Sinn und Zweck der Mitbestimmung nicht gerechtfertigt sei (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 a.a.O. S. 8 des Beschlussabdrucks). Denn diese Positionen sind gesetzlich geschützt und kollektiv schutzwürdig. Die in einigen Personalvertretungsgesetzen vorgesehene Beteiligung des Personalrats an der Ausschreibung von Stellen rechtfertigt sich nämlich aus der Überlegung, dass die Auswahl desjenigen, mit dem eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligten kann. Dieses Interesse ist besonders stark, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienststelle vollzieht. Dabei kommt der Ausgestaltung der Modalitäten einer etwaigen Ausschreibung zwar nicht dasselbe Gewicht zu wie der Frage, ob die zu besetzende Stelle dienststellenintern ausgeschrieben werden soll oder nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2007 a.a.O. juris Rdnr. 32 und vom 8. März 1988 a.a.O. Rdnr. 19), aber auch die hier vom Antragsteller angemahnte „stadtweite“ interne Stellenausschreibung soll gerade dazu dienen, „innerhalb der Dienststelle (bzw. der gesamten Stadtverwaltung) eine offene Bewerberkonkurrenz“ zu ermöglichen (vgl. BVerwG a.a.O.). Letztlich ist der Beteiligten zwar einzuräumen, dass nicht nur von der Regel einer internen Ausschreibung als solcher, sondern auch von dem üblichen Procedere einer „stadtweiten“ internen Ausschreibung Ausnahmen gerechtfertigt sein mögen, die auch der Organisations- und Personalhoheit der Dienststelle unterliegen, solche sind bisher aber weder dem Antragsteller gegenüber noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt worden, sie stehen auch nicht im freien Belieben des Dienstherrn, sondern bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1988 a.a.O. Rdnr. 24 f.). Ob solche Gründe hier vorlagen und sachlich gerechtfertigt waren, ist aber keine Frage der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers, sondern Gegenstand des weiteren Beteiligungsverfahrens. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG besteht keine Veranlassung, weil lediglich von in der Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien auf einen konkreten Einzelfall angewandt worden sind.