Beschluss
HPV TL 2064/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0114.HPV.TL2064.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller sucht die Feststellung zu erreichen, daß er berechtigt ist, bei der zeitlichen Plazierung von Überstunden für Mitarbeiter der Anästhesieabteilung im Rahmen des vorgeplanten Operationsprogramms mitzubestimmen. Die Anästhesieabteilung arbeitet von 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr. Außerhalb dieser Zeit leisten einige Arbeitnehmer der Anästhesie Bereitschaftsdienst. Da häufiger noch nach 15.45 Uhr operiert wird, werden Überstunden in der Weise angeordnet, daß der zusätzliche Dienst sich an die normale Dienstzeit anschließt. Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit der Begründung eingeleitet, sein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG sei dadurch verletzt, daß die Überstunden zu bestimmten Zeiten angeordnet würden, ohne ihn zu beteiligen. Ein Fall des § 74 Abs. 3 HPVG liege nicht vor, denn die angeordneten Überstunden seien voraussehbar, weil die Dienstzeiten von Chirurgie und Anästhesie nicht aufeinander abgestimmt seien. In der Chirurgie gebe es im Anschluß an die bis 15.45 Uhr arbeitende Tagesschicht eine Spätschicht. Da der tägliche Operationsplan so festgelegt sei, daß noch nach 15.45 Uhr operiert werde, sei absehbar, daß die nach Abschluß der Tagesdienstzeit im Bereich der Anästhesie anfallenden Arbeiten nicht vom Bereitschaftsdienst erledigt werden könnten. Der Beteiligte hat eingeräumt, daß Überstunden angeordnet würden, soweit nach 15.45 Uhr operiert werde. Durch den Operationsplan sei jedoch nicht festgelegt, daß auch noch nach 15.45 Uhr operiert werde. Aus verschiedenen Gründen lasse sich die operationsplanung jedoch nicht einhalten, wenn etwa eine Operation länger dauere, was wiederum zur Verschiebung der nachfolgenden Operationen führe. Infolgedessen ließen sich die Überstunden nicht auf andere Zeiten verschieben. Sie seien vielmehr durch medizinische Tatbestände vorgegeben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom 20. Juni 1991 den von dem Antragsteller gestellten Feststellungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Plazierung der Überstunden scheide aus, weil der Zeitpunkt der Überstunden so eng mit deren Anordnung verknüpft sei, daß beides nicht getrennt werden könne. Für eine zeitliche Disposition bei der Verteilung der Überstunden bestehe kein Raum, weil sie nötig würden, um Operationen weiterführen zu können bzw. um mit ihnen noch beginnen zu können. Eine Verlegung der Überstunden an den Anfang des Tagesdienstes bzw. eine Konzentration auf bestimmte Wochentage scheide wegen der untrennbaren Zuordnung der Anästhesieabteilung zu dem Operationsbereich aus. Letztlich begehre der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Operationszeiten bzw. eine Reduzierung dieser Zeiten. Gegen den am 8. August 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 4. September 1991 Beschwerde eingelegt, die er am 25. September 1991 begründet hat. Er wiederholt seine Auffassung, daß die Überstunden für über das Dienstzeitende der Anästhesieabteilung hinaus geplante Operationen voraussehbar seien, weil die Dienstzeiten des Operations- und des Anästhesiebereiches nicht aufeinander abgestimmt seien. Es liege keiner der Fälle vor, in denen eine Mitbestimmung insgesamt ausscheide, weil der zeitliche Rahmen für die Ableistung der Mehrarbeit durch konkrete Anlässe festgelegt sei. Es sei keineswegs zwingend, die Mehrarbeit im Anschluß an den Tagesdienst anzuordnen. Genauso gut könnten neue Schichten eingeführt werden und damit eine mitbestimmungspflichtige Regelung der Arbeitszeit. Durch eine andere Operationsplanung könne auch zu Beginn der jeweiligen Schichten Mehrarbeit geleistet werden. Auch eine andere Gestaltung der Bereitschaftsdienste sowie des Verhältnisses zwischen Schichten und Bereitschaftsdienst könnte zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führen. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - I/V L 6005/91 - abzuändern; 2. festzustellen, daß der Antragsteller bei der zeitlichen Plazierung von Überstunden in der Anästhesieabteilung das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Ziffer 9 HPVG hat, ausgenommen Fälle, in denen trotz Einsatz des Bereitschaftsdienstes aufgrund eines plötzlich auftretenden Ereignisses, unabhängig vom geplanten Operationsprogramm, ein zusätzlicher Operations- und damit Anästhesiebedarf besteht. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die bei konkreten Operationen erforderliche Arbeitsleistung könne nicht auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. Bei der Operationsplanung aber stehe dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht zu. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht bei der zeitlichen Plazierung von Überstunden, die für Dienstleistungen bei Operationen angeordnet werden, ein Mitbestimmungsrecht nicht zu, auch soweit es um Operationen geht, bei deren Planung abzusehen ist, daß sie sich über das Ende der Dienstzeit der Anästhesieabteilung hinaus erstrecken. Aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG läßt sich für diese Fälle kein Mitbestimmungsrecht herleiten. Zwar sind nach dem Wortlaut dieser Vorschrift unter anderem allgemeine Regelungen zur Festsetzung von Mehrarbeit und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen mitbestimmungspflichtig. Wegen der rahmenrechtlichen Bestimmungen in § 104 Satz 3 BPersVG ist jedoch diese Vorschrift verfassungskonform eingrenzend dahin auszulegen, daß der Personalrat nicht bei der Anordnung von Überstunden mitzubestimmen hat; diese unterliegt als organisatorische Angelegenheit der Direktionsbefugnis des Dienststellenleiters (vgl. zum inhaltsgleichen § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 8. Mai 1992 - 6 P 22.91 - PersV 1992, 442 m.w.N.). Auch die "zeitliche Plazierung" derartiger Überstunden, für die der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, unterliegt nicht seiner Mitbestimmung, denn der Zeitpunkt der Überstunden ist so eng mit ihrer Anordnung verknüpft, daß sich die Anordnung der Überstunden und deren Ableistung nicht voneinander trennen lassen (vgl. HessVGH, Beschluß vom 27. April 1988 - BPV TK 504/87 - ESVGH 38, 219; Bundesverwaltungsgericht Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 12.90 - PersV 1992, 166 = DVBl. 1992, 162, und vom 8. Mai 1992 - 6 P 22.91 - a.a.O.). Die Anordnung bezieht sich jeweils auf Tätigkeiten bei Operationen. Diese werden zwar, soweit es sich nicht um ohne jeden Verzug durchzuführende Maßnahmen handelt, in den zur Verfügung stehenden Operationssälen geplant nacheinander vollzogen. Sie lassen sich aber nicht nach Belieben verschieben und derart nach einem Organisationsschema abwickeln, daß in bestimmten zeitlichen Grenzen - etwa während der Tagesdienstzeit - lang- oder auch nur mittelfristig festgelegt werden kann, in welcher Reihenfolge bestimmte Operationen an einzelnen Tagen durchgeführt werden. Selbst wenn die Operationen und ihre Reihenfolge jeweils für den folgenden Tag geplant werden, können sich z.B. wegen neu eingelieferter Patienten zu Beginn oder auch während des Tages Planänderungen als notwendig oder zweckmäßig erweisen. Die Durchführung der Pläne und Planänderungen setzt zwar die Mitarbeit des Personals voraus und hat, soweit diese nicht im Rahmen der Dienstpläne geleistet werden kann, die Anordnung von Überstunden zur Folge. Es handelt sich bei der Durchführung der Operationen bzw. Operationspläne jedoch nicht um Arbeitszeitregelungen, sondern um aktuell durchzuführende Maßnahmen, die als solche nicht mitbestimmungspflichtig sind, auch wenn sie sich auf die Arbeitszeit auswirken. Würde der Personalvertretung das Recht eingeräumt, auf die zeitliche Lage einer über das Dienstzeitende hinausgehenden Anästhesietätigkeit Einfluß zu nehmen, würde damit unmittelbar die Organisationsentscheidung beeinflußt, für die jeweiligen Operationen Dienstleistungen durch Überstunden zu erbringen. Diese Entscheidung steht jedoch allein der Dienststelle zu. Soweit über die Dienstzeit der Anästhesieabteilung hinaus operiert wird und die notwendigen Dienstleistungen der Anästhesieabteilung nicht vom Bereitschaftsdienst übernommen werden können, muß jeweils eine unverzügliche Überstundenregelung erfolgen, sei es, daß das im Rahmen einer laufenden Operation tätige Anästhesiepersonal seine Tätigkeit über das Dienstzeitende hinaus fortführt, sei es, daß für Mitarbeiter Überstunden für durchzuführende Operationen angeordnet werden. Ob die jeweilige Operation im Rahmen der zeitlichen Operationsplanung unter Inanspruchnahme von Überstunden notwendig ist, ist seitens der Dienststelle zu entscheiden. Insoweit sieht das Personalvertretungsrecht keine Mitwirkungsbefugnisse der Personalvertretung vor. Es wäre allerdings ein Planungsfehler, wenn Operationen ohne triftige Gründe zeitlich so geplant würden, daß Überstunden angeordnet werden müßten, ohne daß zunächst die regulären Dienstzeiten vollständig für die Operationstätigkeit ausgenutzt worden wären. Eine Mitbestimmung käme im Rahmen des § 74 HPVG nur insoweit in Betracht, wie es um die Grundsätze geht, nach denen die Bediensteten allgemein zu den Überstunden herangezogen werden. Zwar gilt § 74 Abs. 3 HPVG für diesen Fall nicht, weil darin nur die reguläre Arbeitszeit angesprochen wird. Das Ziel des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, eine möglichst weitgehende Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen zu gewährleisten, gebietet es jedoch, diese Vorschrift (§ 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG) unter Beachtung der rahmenrechtlichen Einschränkungen durch § 104 Satz 3 BPersVG so weitreichend wie möglich auszulegen. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, in dem es allein um die Mitbestimmung bei der zeitlichen Plazierung der Überstunden geht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.