Beschluss
BPV TK 2422/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0325.BPV.TK2422.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Antragstellers mit Recht abgelehnt. In formeller Hinsicht ist die Fachkammer zutreffend davon ausgegangen, daß der Antrag zulässig ist. In materieller Hinsicht bedarf der Antrag allerdings der Klarstellung. Der Antragsteller begehrt nach seinem Sachvortrag nicht nur die Feststellung, daß die Beteiligte im Falle der Angestellten durch die Einführung des Sozialplanes für den Annahmedienst beim Postamt ohne Durchführung des Stufen- und Einigungsverfahrens nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG gegen sein Mitbestimmungsrecht verstoßen habe; er verlangt darüber hinaus eine entsprechende Feststellung bezüglich eines von ihm geltend gemachten Initiativrechts gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG, soweit er in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 31.8.1989 gegenüber dem Tarifvertrag Nr. 307 weitergehende Ausgleichsleistungen für die genannte Angestellte gefordert hat. Diesem Begehren kann insgesamt nicht entsprochen werden. Der Antragsteller ist allerdings antragsbefugt. Zwar ist der Streit um das Mitbestimmungsrecht und damit auch um das Initiativrecht erst auf der Ebene des Bezirkspersonalrats bei der OPD Frankfurt a.M. entstanden. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats, daß der örtliche Personalrat neben der Stufenvertretung antragsbefugt bleibt, wenn der Dienststellenleiter trotz des Streits um das Mitbestimmungsrecht die Maßnahme durchführt (vgl. Beschluß vom 29.3.1989 - BPV TK 3992/87 -, HessVGRspr. 1989 S. 94 = DÖV 1990 S. 532 = RDV 1990 S. 93 m.w.N.). Der Präsident der OPD Frankfurt a.M. hat das Stufenverfahren mit Recht abgebrochen; denn dem Antragsteller steht weder ein Mitbestimmungsrecht noch ein Initiativrecht zu. Insoweit knüpft der Fachsenat an seine bisherige Rechtsprechung zu dem hier anstehenden Fragenkomplex an (vgl. den mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Beschluß vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 -). Nach § 75 Abs. 3 BPersVG hat der Personalrat in den dort genannten Fällen nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Die Beschäftigte - fällt unter den Tarifvertrag Nr. 307 vom 2.5.1972, weil sie im hier fraglichen Zeitpunkt als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit seit mehr als 5 Jahren bei der Deutschen Bundespost beschäftigt war (§ 2 des Tarifvertrages). Bei dem genannten Tarifvertrag handelt es sich um eine Vorbehaltsregelung im Sinne des § 75 Abs. 3 (Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: Dezember 1990, RdNr. 179 b zu § 75 BPersVG). In diesem Zusammenhang kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die tariflichen Vorschriften über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffene Angestellte erleiden, erschöpfend und zwingend sind. Die im Sozialplan des Postamtes Frankfurt a.M. vorgesehenen Leistungen (6 Monate Vorschaltfrist, 4 Monate Kündigungsfrist zum Kalenderjahr und 14 Monate Lohnsicherung) halten sich jedenfalls im Rahmen dieser Vorschriften. Schon deshalb ist eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG ausgeschlossen; denn soweit die tariflichen Regelungen reichen, ist wegen der Sperrwirkung, die aus der Einleitung von § 75 Abs. 3 folgt, keine Möglichkeit vorhanden, den Personalrat zu beteiligen (Fürst, GKÖD V, Stand: November 1990, K § 75 Rz 104). Es braucht daher hier auch nicht entschieden zu werden, ob es an einem Sozialplan begrifflich dann fehlt, wenn nur die tariflichen Ausgleichsansprüche aufgeführt werden, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluß vom 18.9.1990 - 15 S 2482/89 - meint. Des weiteren kann offen bleiben, ob dem Bundesminister für Post und Telekommunikation zu folgen ist, der unter Bezugnahme auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4.7.1988 - AN 7 P 88.00956 - und den bestätigenden Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.1988 - 18 P 88.02214 - die Meinung vertritt, daß es sich auch in den Fällen der vorliegenden Art lediglich um einen "Unterbringungsplan" handele, dem nicht der Charakter eines Sozialplanes im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG und des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zukomme. Soweit die vom Antragsteller als örtlichen Personalrat in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 31.8.1989 erhobene Forderung in Frage steht, ist davon auszugehen, daß ein Initiativantrag vorliegt. Ein derartiger Antrag setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts voraus (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Da nach § 75 Abs. 3 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht nur insoweit gegeben ist, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, sind auch Initiativanträge nur in diesem Rahmen möglich (Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 7 zu § 70 BPersVG). Bei zwingenden und erschöpfenden oder abschließenden tariflichen Regelungen ist jede Mitbestimmung - insbesondere für weitergehende Leistungen - zu verneinen, während bei dispositiven, ausfüllungsbedürftigen und ergänzungsfähigen tariflichen Regelungen das Mitbestimmungsrecht für entsprechende Maßnahmen erhalten bleibt (Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 109 ff. zu § 75 BPersVG m.w.N.). Nach herrschender Auffassung enthalten die Tarifverträge des Bundes über den Rationalisierungsschutz - siehe neben den Post-Tarifverträgen Nr. 306 und 307 neuerdings die Tarifverträge vom 9.1.1987 (GMBl. S. 186), für Arbeiter geändert durch Tarifvertrag vom 12.11.1987 (GMBl. 1988 S. 66) - keine abschließenden Regelungen, die ein Mitbestimmungsrecht auch für zusätzliche, über die tariflichen Vorschriften hinausgehenden Maßnahmen ausschließen; vielmehr soll insoweit das Mitbestimmungsrecht voll zur Geltung kommen (Fürst, a.a.O., K § 75 Rz 104; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 179 zu § 75 BPersVG; OVG Münster, Beschluß vom 9.8.1989 - CB 15/86 -, ZBR 1990 S. 328 = DÖD 1990 S. 218). Dementsprechend wäre ein Initiativrecht für übertarifliche Maßnahmen zu bejahen. Im Streitfall verlangt der Antragsteller mit seinem Initiativantrag vom 31.8.1989 für die Beschäftigte derartige, über die tariflichen Vorschriften hinausgehende Vergünstigungen. Hier greift jedoch - wie die Fachkammer zutreffend erkannt hat - die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Platz (Beschluß vom 22.2.1991 - 6 PB 10.90 -, Buchholz 251.0 § 70 BaWüPersVG Nr. 1 = DVBl. 1991 S. 709 = PersR 1991 S. 282 ), wonach das Initiativrecht des Personalrats nicht dafür in Anspruch genommen werden darf, der bereits vom zuständigen Dienststellenleiter getroffenen Entscheidung einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen, weil dies dem Sinn und Zweck des Initiativrechts - Sicherstellung, daß regelungsbedürftige Angelegenheiten nicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleiben - widersprechen würde. Es kann deshalb schon aus diesem Grunde offen bleiben, ob die soeben wiedergegebene herrschende Auffassung zutreffend ist. Hiervon abgesehen ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG und damit auch ein Initiativrecht gemäß dem oben erwähnten Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 27.2.1991 aus den nachstehenden Gründen zu verneinen: Das in der genannten Vorschrift geregelte Mitbestimmungsrecht besteht nur für Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Der Begriff der Rationalisierungsmaßnahme kann gemäß § 3 BPersVG nicht durch Tarifvertrag abweichend vom gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand festgelegt werden (OVG Münster, Beschluß vom 9.8.1989 - CB 15/86 -, a.a.O.). Jedenfalls fallen personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf Grund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollen, entgegen § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages Nr. 307 nicht unter diesen Begriff. Denn derartige Maßnahmen bezwecken keine rationellere Arbeitsweise durch Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation und führen auch nicht regelmäßig zu einer für eine Rationalisierungsmaßnahme typischen Leistungssteigerung. Sie passen vielmehr den Personalbedarf nur an die vorhandenen Gegebenheiten an (im Ergebnis ähnlich Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 179 d zu § 75 BPersVG). Des weiteren werden die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze nicht vom Rationalisierungsbegriff erfaßt, weil sie für die Struktur und die Arbeitsweise der Dienststelle keine gravierende Bedeutung haben (Fürst, a.a.O., K § 75 Rz 103; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 179 e zu § 75 BPersVG). Um derartige Fälle handelt es sich aber hier, so daß das Verfahren mangels eines Initiativrechts abgebrochen werden konnte. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen kann nicht überzeugen. Zwar beruht die in Rede stehende Personalwirtschaftsmaßnahme auf einer Neubemessung des Personalbedarfs mit veränderten Bemessungsvorgaben. Durch die Veränderung der Bemessungsvorgaben sind aber nur freie Leistungskapazitäten ausgeschöpft und die Anforderungen auf das normal übliche Maß angehoben worden, so daß von einer Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht gesprochen werden kann (vgl. hierzu den Beschluß des Fachsenats vom 10.1.1990 - BPV TK 3242/89 -). Die auf die Kräftegruppe "Annahmedienst" entfallende wöchentliche Gesamtarbeitszeit ist ferner nicht willkürlich, sondern allein nach Maßgabe der individuellen Arbeitszeit auf die Beamten und Angestellten verteilt worden. Wenn sich danach für die Angestellte als Teilzeitbeschäftigte statt bisher 26 nur 24,5 Wochenstunden ergaben, so ist dies lediglich die zwingende Folge des geminderten Wochenarbeitszeitbedarfs und gegenüber den vollzeitbeschäftigten Beamten und Angestellten keine Diskriminierung. Der erkennende Fachsenat bleibt schließlich dabei, daß die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze aus den dargelegten Gründen nicht vom Rationalisierungsbegriff erfaßt wird, auch wenn das Gesetz in § 75 Abs. 3 Nr. 13 von Nachteilen spricht, die "dem" Beschäftigten entstehen. Mit der Singularform deutet der Gesetzgeber nur an, daß von einer Rationalisierungsmaßnahme nicht notwendigerweise sämtliche Beschäftigte einer Dienststelle nachteilig betroffen werden müssen. Für die Prüfung, ob Mitbestimmungsrechte nach anderen Vorschriften als § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gegeben sind, besteht bei dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt kein Anlaß. Der Antragsteller macht insbesondere kein Mitbestimmungsrecht bei den der Maßnahme zugrunde liegenden Vorgängen (Personalbedarfsbemessung auf Grund veränderter Vorgaben) geltend. Hiervon abgesehen dürfen nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG andere Mitbestimmungstatbestände als die innerhalb der Frist genannten nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden (Bayer. VGH, Beschluß vom 25.4.1990 - Nr. 18 P 90.00749 -, m.w.N.). Der Antragsteller hat sich aber lediglich auf das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG berufen. Eine Kostenentscheidung entfällt. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, ob er in seinem Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Sozialplanes für eine von Personalwirtschaftsmaßnahmen betroffene Beschäftigte verletzt ist. Das Postamt. führte Anfang 1989 beim Postamt eine Bemessung des Personalbedarfs durch. Auf Grund des Bemessungsergebnisses wurde die Wochenarbeitszeit des Teildienstpostens im Annahmedienst, auf dem die Angestellte beschäftigt war, zum 1.4.1989 für eine Kürzung von 26 auf 24,5 Stunden vorgesehen. Entsprechend sollte die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Angestellten D, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 5 Jahre (ununterbrochen) bei der Deutschen Bundespost beschäftigt war (seit 12.11.1979), von 26 auf 24,5 Stunden herabgesetzt werden. Das Postamt. stellte für die vorgenannte Beschäftigte einen als Sozialplan bezeichneten Plan auf, wie er üblicherweise bei der Deutschen Bundespost verwendet wird. In diesen Plänen wird dokumentiert, daß Änderungen im Personalbedarf vorgesehen sind, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die jeweilige Maßnahme durchgeführt werden soll, ob die Tarifverträge 306 und 307 der Deutschen Bundespost anwendbar sind und wie sich die darin vorgesehenen Sicherungsfristen berechnen. Als Anlage zu Abschnitt 3 des Sozialplanes ist eine Meldung an die Bezirksausgleichsstelle beigefügt. Darin werden Daten abgefragt, die der Prüfung dienen, ob eine gleichwertige oder unterwertige Unterbringung der Betroffenen möglich ist. Mangels Bejahung einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit durch die Bezirksausgleichsstelle wurde im Fragebogen zu Abschnitt 3 des Sozialplans als künftige Beschäftigung der Einsatz auf demselben Dienstposten wie bisher, aber mit verkürzter Wochenarbeitszeit vermerkt. Weiterhin ist aufgezeigt, daß die Beschäftigte unter die Regelungen des § 2 der Tarifverträge 306/307 fällt. Mit Schreiben vom 31.8.1989 lehnte der Antragsteller den ihm unter dem 24.8.1989 zwecks Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorgelegten Sozialplan ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sozialplanentwurf weise nicht nach, wann die Angestellte zu gleichwertigen zumutbaren Bedingungen weiterbeschäftigt werden könne. Ohne einen solchen Nachweis würde für die Beschäftigte ein wirtschaftlicher Dauerschaden eintreten, der sozial nicht gerechtfertigt sei und vermieden werden könne, beispielsweise durch Ausweitung von Schalteröffnungszeiten. Die Beschäftigte wäre bereit, zusätzliche Arbeiten im Bereich Innendienst, Postfach- oder Briefeingangsverteilung zu übernehmen. Es werde deshalb beantragt, ihr im Rahmen des Sozialplanes einen gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten und, solange diese Forderung nicht erfüllt sei, ihr die Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Monatslohn der neuen und der früheren Beschäftigung zuzusichern. Die Beteiligte legte die Angelegenheit hierauf mit Bericht vom 6.9.1989 dem Präsidenten der Oberpostdirektion (OPD) zur Entscheidung im Rahmen des § 69 Abs. 3 BPersVG vor. Der Bezirkspersonalrat teilte dem Präsidenten der OPD mit Schreiben vom 8.12.1989 mit, daß er dessen ablehnende Haltung zum Anlaß genommen habe, das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG fortzusetzen und die Entscheidung des Ministers zu beantragen. Unter dem gleichen Datum wandte sich der Bezirkspersonalrat an den Bundesminister für Post und Telekommunikation und beantragte dessen Entscheidung nach § 69 Abs. 3 BPersVG unter Hinweis darauf, daß der Präsident der OPD die Absicht habe, das Mitbestimmungsverfahren abzubrechen. Die Gründe für diesen Abbruch könnten nicht akzeptiert werden, insbesondere werde der Auffassung entgegengetreten, daß die Ausgleichsregelungen des Tarifvertrages 306 bzw. 307, der auf die Beschäftigte zuträfe, abschließend seien. Man lehne den vorgelegten Sozialplan ab und beantrage, im Sozialplan zu garantieren, daß die Wochenarbeitszeit der von der Rationalisierung betroffenen Beschäftigten mit zumutbaren Tätigkeiten aufgefüllt werde und, solange diese Forderung nicht erfüllt sei, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Monatslohn der neuen und der früheren Wochenarbeitszeit gezahlt werde. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation teilte daraufhin mit Schreiben vom 29.12.1989 dem Bezirkspersonalrat mit, daß er die Auffassung des Präsidenten der OPD teile, wonach sich die Ansprüche der von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Tarifkräfte ausschließlich nach dem Tarifvertrag 306/307 bestimmten. Die aufgestellten Sozialpläne hätten nur die Bedeutung von Unterbringungsplänen, aus denen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG nicht abgeleitet werden könne. Für ein Initiativrecht nach § 70 BPersVG sei daher kein Raum. Unter Wiederholung dieser Ausführungen teilte der Präsident der OPD der Beteiligten mit, daß er von einer Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens abgesehen habe und bitte, unverzüglich die erforderliche Änderungskündigung zum Zwecke der Herabsetzung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit einzuleiten. Der Antragsteller hat am 10.9.1990 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingeleitet. Er hat vorgetragen: Vom beteiligten Dienststellenleiter sei ein Sozialplan aufgestellt und der Antragsteller auch zunächst gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG beteiligt worden. Obwohl die Zustimmung versagt worden sei, habe man seitens der OPD nicht den Weg nach § 69 Abs. 3 BPersVG beschritten, sondern das Verfahren für beendet erklärt und die Beteiligte angewiesen, die Änderungskündigung auszusprechen. Der Auffassung, daß Sozialpläne der vorliegenden Art nur den Charakter von Unterbringungsplänen hätten, aus denen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG nicht abgeleitet werden könne, müsse er entgegentreten. Auch sei das genannte Mitbestimmungsrecht nicht durch die Tarifverträge Nr. 306 und 307 ausgeschlossen. Die genannten Tarifverträge enthielten für die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten keine abschließenden Regelungen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluß vom 9.8.1989 - CB 15/86 - entschieden habe. Deshalb könnten im Wege des Initiativrechts weitergehende Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Das sei hier von Anfang an geschehen, weshalb das Verfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG nicht hätte abgebrochen werden dürfen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Beteiligte durch die Einführung des Sozialplans für den Annahmedienst beim Postamt ohne Durchführung des Verfahrens nach § 69 BPersVG gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verstoßen habe. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß kein Beteiligungsrecht verletzt worden sei. Im Bereich der Deutschen Bundespost stellten die Tarifverträge Nr. 306 und 307 Vorbehaltsregelungen dar, die eine Beteiligung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG ausschlössen. Sie regelten abschließend und umfassend die materielle Seite des Rationalisierungsschutzes. Im übrigen müsse bezweifelt werden, ob nach dem praktizierten Verfahren überhaupt ein Sozialplan gegeben sei; richtiger Ansicht nach liege lediglich ein Unterbringungsplan vor, wie sich aus einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigten Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach ergebe. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 -) bei einer personalwirtschaftlichen Maßnahme, die auf Grund von Personalbemessungen den erhöhten Personalbestand abbauen solle, keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gegeben. Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - hat den Antrag mit Beschluß vom 1.10.1991 als unbegründet abgelehnt und ausgeführt: Die Beschäftigte falle unter den Tarifvertrag Nr. 307, weil sie im hier fraglichen Zeitpunkt als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von mehr als der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten seit mehr als fünf Jahren bei der Deutschen Bundespost beschäftigt gewesen sei (§ 2 des Tarifvertrags). Bei diesem Tarifvertrag handele es sich um eine Vorbehaltsregelung im Sinne des § 75 Abs. 3 BPersVG, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 - entschieden habe. Die in dem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen hielten sich jedenfalls im Rahmen der tariflichen Vorschriften. Eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sei deshalb insoweit ausgeschlossen. Im übrigen könne dahingestellt bleiben, ob in den Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 31.8.1989 überhaupt ein Initiativantrag gesehen werden könne. Bedenken bestünden deshalb, weil die Forderung, die Beschäftigte auf einem gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen oder ihr eine Ausgleichszulage zu zahlen, Teil der Begründung für die Zustimmungsverweigerung sei und grundsätzlich kein Raum für Initiativanträge bestehe, soweit der Dienststellenleiter mit einem - wenn auch inhaltlich anders ausgestalteten - Vorschlag bereits tätig geworden sei (BVerwG, Beschluß vom 22.2.1991, Der Personalrat 1981 S. 282 ). Es könne ebenfalls offen bleiben, ob die Tarifverträge Nr. 306 und Nr. 307 zwingende, erschöpfende und abschließende Regelungen darstellten, die eine der Mitbestimmung unterliegende abweichende Gestaltung durch die Beteiligte ausschlössen. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG und damit auch ein Initiativrecht seien jedenfalls deshalb zu verneinen, weil dieses nur für Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen bestehe, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstünden. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 -) fielen personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf Grund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollten, nicht unter diesen Begriff. Gegen diese ihm am 5.10.1991 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.10.1991 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er hat die Beschwerde mit dem vorgenannten Schriftsatz sogleich begründet und ausgeführt: Der angefochtene Beschluß übersehe, daß die Neubemessung des Personalbedarfs im Bereich des Postamtes nicht auf einem abgesunkenen Verkehrsaufkommen beruhe, sondern auf einer einseitigen Veränderung der Bemessungsvorgaben durch die Verwaltung. Wenn durch eine solche Maßnahme die für den Schalterdienst zugewiesene Gesamtstundenzahl absinke, die Wochenarbeitszeit der Beamten aber von Gesetzes wegen nicht verkürzt werden dürfe, träfen die Folgen der Neubemessung immer nur die Angestellten, deren Arbeitsleistung sich bei gleichbleibender Arbeitsmenge notwendigerweise erhöhe. Bei diesem Sachverhalt müsse - im Gegensatz zu der hier nicht vorliegenden Anpassung der Bemessung an eine gesunkene Arbeitsmenge - von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG ausgegangen werden. Dem genannten Mitbestimmungstatbestand sei auch nicht zu entnehmen, daß eine Rationalisierung wesensgemäß für die Struktur und Arbeitsweise der Dienststelle von gravierender Bedeutung sein müsse. Das Gesetz gehe vielmehr davon aus, daß bereits eine Einzelfallbetroffenheit zur Aufstellung eines Sozialplanes zwinge; denn es spreche von "dem" Beschäftigten. Da es sich bei den von der Veränderung der Bemessungswerten betroffenen Beschäftigten vorwiegend um Teilzeitkräfte und hier wiederum fast ausschließlich um Frauen handele, ergäben sich des weiteren Fragen des Diskriminierungsschutzes, die das Gericht zu bedenken habe. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Ergänzend bringt sie vor: Entgegen der Ansicht des Antragstellers komme es nicht darauf an, ob die personalwirtschaftliche Maßnahme auf einem abgesunkenen Verkehrsaufkommen beruhe oder - wie hier - auf einer Veränderung der Bemessungsvorgaben. Eine Leistungssteigerung liege in beiden Fällen nicht vor; denn im Streitfall seien nur die vorher zu großzügigen Zeiten für das Lesen von Verfügungen sowie die persönlichen Erhol- und Verteilzeiten den tatsächlichen Gegebenheiten angepaßt worden. Unrichtig sei ferner die Behauptung, daß die Neubemessung des Personalbedarfs des Postamts allein die Angestellten treffe. Bei der Neubemessung sei der Arbeitsbedarf zunächst für die gesamte Kräftegruppe festgestellt und dann die ermittelte Arbeitszeit auf die Beschäftigten verteilt worden. Dabei sei die Arbeitsbelastung auch nach der Neubemessung für alle im Annahmedienst Beschäftigten im Rahmen ihrer individuellen Arbeitszeit gleich. Eine unterschiedliche Belastung von Beamten und Angestellten sei in der Praxis des Annahmedienstes auch gar nicht vorstellbar; denn der Tätigkeitsbereich sei in aller Regel identisch. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen verwiesen.