Beschluss
HPV TL 576/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0408.HPV.TL576.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Insbesondere ist die Beschwerdebegründung fristgemäß erfolgt. Sie wurde innerhalb der Begründungsfrist eingereicht, die mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 3.4.1986 gemäß § 92 Abs. 3 HPVG vom 2.1.1979 (GVBl. I S. 2) i.d.F. vom 5.2.1985 (GVBl. I S. 29) - HPVG a.F. - i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG verlängert worden war. Der Beschwerde kann in materieller Hinsicht der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus §§ 75 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 75 Abs. 2 HPVG a.F. Der Beteiligte zu 1) ist beteiligtenbefugt, denn im Falle einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung, deren Vorliegen der Antragsteller hier geltend macht, wäre es gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 75 Abs. 2 HPVG a.F. seine Aufgabe gewesen, den Antragsteller zu beteiligen. Außerdem ist er von der Entscheidung materiellrechtlich betroffen, da sich die Streitigkeit auf seine Dienststelle bezieht; auch deshalb ist er am Verfahren zu beteiligen (so auch Beschluß des Fachsenats vom 27.5.1987 - HPV TL 908/87 -). Die Beteiligtenbefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, daß er die aus Sicht des Antragstellers mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchgeführt hat. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist auch zulässig. Zwar hat sich die konkrete Beschäftigung der Frau L als Lehrkraft an der in R zum 1.2.1986 erledigt, da dieser Einsatz durch die nachträglich erfolgte Befristung am 31.1.1986 endete. Ein Rechtsschutzinteresse ist jedoch deshalb zu bejahen, weil es dem Antragsteller nicht allein um ein Mitbestimmungsrecht bei diesem Vorgang geht. Streitig ist vielmehr die dahinterstehende allgemeine Frage, ob der nebenberufliche Einsatz von Lehrpersonen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht im Wege von Gestellungsverträgen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG a.F. bzw. heute § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG vom 24.3.1988 (GVBl. I S. 103) i.d.F. vom 25.2.1992 (GVBl. I S. 77) darstellt. Dieser Streit wird sich mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig wiederholen, denn das Land Hessen schließt weiterhin mit dem Bistum Mainz Gestellungsverträge ab, und bei Bedarf wird der Beteiligte zu 2) auch wieder auf dieser Grundlage in der in R eine Lehrkraft einsetzen. Es würde sich dann wieder die Frage nach einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers stellen, der heute gemäß §§ 91 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 91 Abs. 2 HPVG zuständig wäre (vgl. zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses im Falle der Möglichkeit der Wiederholung der streitgegenständlichen Problematik z.B. Senatsbeschlüsse vom 10.2.1982 - HPV TL 32/80 - und vom 28.11.1990 - HPV TL 104/88 -). Der Antrag ist begründet. Die vom Beteiligten zu 2) getroffene Maßnahme fällt unter den Mitbestimmungstatbestand des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG a.F., der mit § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG gleichlautend ist. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei der Einstellung. Einstellung ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Eine Einstellung liegt aber auch dann vor, wenn der Arbeitsvertrag unwirksam ist, oder ein Vertrag nicht abgeschlossen wird, sondern nur eine tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle stattfindet (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 12.9.1983 - 6 P 1.82 -, DVBl. 1984, 48; Hess.VGH, Beschluß vom 13.11.1985 - HPV TL 2464/84 -; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: 1992, § 75, RdNr. 16; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayer. Personalvertretungsrecht, Stand: November 1991, Art. 75, RdNr. 23). Allerdings ist zwischen dem Lande Hessen und der Lehrkraft L kein Dienstverhältnis entstanden, so daß Frau L keine Beschäftigte des Landes Hessen nach der Definition von §§ 3 ff. HPVG alter und neuer Fassung - hier insbesondere § 5 HPVG - war. Dies ergibt sich aus folgendem: Nach der Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung katholischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen zwischen dem Lande Hessen und den katholischen Bistümern aus dem Jahre 1973 handelt es sich bei den Lehrkräften um kirchliche Bedienstete, die im Rahmen dieser Vereinbarung für die öffentlichen Schulen zur Verfügung gestellt werden. § 4 Ziffer 1 der Vereinbarung bestimmt ausdrücklich, daß die Lehrkräfte nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen treten und daß ihre Dienstverhältnisse mit der Kirche unberührt bleiben. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Land Hessen, das Bistum M, oder Frau L hier eine andere Regelung treffen wollten. Nur zwischen den beiden letztgenannten Parteien ist (am 3.9.1985) ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ein unmittelbares Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Lande Hessen scheidet somit aus. Frau L ist durch die Aufnahme der Unterrichtstätigkeit an der in R auch nicht in ein zusätzliches oder ein mittelbares Dienstverhältnis zum Lande Hessen getreten. Das Land Hessen bzw. die Beteiligten, hatten in wichtigen Fragen des Personalrechts der Lehrkraft keine Entscheidungsbefugnis; auch disziplinarische Befugnisse standen ihnen nicht zu. Vertragspartner des Landes Hessen für die Aufnahme der Frau Lochmann als Religionslehrerin und für die Kündigung war nicht sie, sondern - entsprechend dem auf der Grundlage der vorgenannten Vereinbarung geschlossenen Gestellungsvertrages - das Bistum M. Die Unterstellung der Lehrkraft unter die staatliche Schulaufsicht und die Ordnung der Schule beruhte allein auf § 4 Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Jahre 1973 (vgl. zum Nichtbestehen eines staatlichen Dienstverhältnisses im Falle des Unterrichtseinsatzes eines kirchlichen Bediensteten als Religionslehrer mittels Gestellungsvertrages auch BVerwG, Beschluß vom 3.9.1990 - BVerwG 6 P 20.88 -). Somit fehlte es an wesentlichen Dienstherrneigenschaften des Landes Hessen. Es war zwischen dem Lande Hessen und der Lehrerin L auch kein Leiharbeitsverhältnis zustande gekommen, wobei hier mangels eines gewerbsmäßigen Tätigwerdens des Bistums Mainz nur ein unechtes Leiharbeitsverhältnis in Betracht käme. Ein solches scheitert aber jedenfalls daran, daß die Interessenlage des Bistums M hinsichtlich der Überstellung von Frau L zur Unterrichtung an der in R gänzlich verschieden von derjenigen eines Arbeitnehmerverleihers war. Denn im Gegensatz zum Leiharbeitsverhältnis wurde die Lehrerin in Erfüllung der von der katholischen Kirche in deren unmittelbarem Eigeninteresse mit der Vereinbarung von 1973 übernommenen Aufgabe tätig (so auch im Falle eines Gestellungsvertrages BVerwG, Urteil vom 3.9.1990, a.a.O., und OVG Lüneburg, Beschluß vom 21.3.1990 - 18 L 36/89 -). In dem Einsatz der Lehrkraft mittels Gestellungsvertrages liegt weiter, entgegen der Auffassung des Antragstellers, kein Formenmißbrauch, so daß nicht der Frage nachgegangen zu werden braucht, ob die Lehrkraft so zu stellen war, als ob ein unmittelbares Dienstverhältnis mit dem Lande Hessen bestünde. Die Umgehung einer Rechtsnorm oder eines gesetzlichen Tatbestandes, der bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsordnung den von den Parteien gewählten Weg zuläßt und den damit verfolgten Zweck nicht mißbilligt (so schon der erkennende Fachsenat in seinem Beschluß vom 20.6.1979 - HPV TL 12/78 -). Gegen die vom Lande Hessen dem Bistum Mainz und der Lehrkraft L gewählte Vertragsgestaltung ist rechtlich nichts einzuwenden, weil sie in Ausübung des den Kirchen allgemein und besonders auf dem Gebiet der Erteilung von Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts vorgenommen wurde (vgl. dazu auch ausführlich BAG, Urteil vom 14.2.1991 - 2 AZR 363/90 -). Andererseits ist Frau L mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin in den Dienstbetrieb der in R tatsächlich eingegliedert worden. Dies ergibt sich aus Zweck und Art ihrer Tätigkeit. Sie unterrichtete während eines Schulhalbjahres regelmäßig 7 Wochenstunden das Fach Religion. Frau war bei ihrer Tätigkeit wie jeder andere Lehrer in den organisatorischen Ablauf der Schule eingebunden. Hinsichtlich ihrer Arbeitszeit war sie dem dortigen Stundenplan unterworfen. Sie hatte nach den Richtlinien für die staatliche Notengebung Leistungsnachweise zu erheben; sie war bei ihrer Unterrichtstätigkeit an staatliche Lehrpläne gebunden; sie war verpflichtet, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Damit unterlag sie insoweit auch den dienstlichen Weisungen des Beteiligten zu 1). Wie in § 4 Abs. 2 der Vereinbarung aus dem Jahre 1973 geregelt wurde und worauf der Beteiligte zu 2) Frau L auch in seiner Mitteilung vom 12.9.1985 über ihren Einsatz hingewiesen hatte, unterstand sie im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Frau L nahm mit der Erteilung des Religionsunterrichts auch nicht etwa nur kurze Zeit eine Sonderaufgabe wahr, die mit der eigentlichen Aufgabe einer staatlichen Schule nicht in Zusammenhang stand und deshalb Zweifel an ihrer Eingliederung hätte hervorrufen können (zum Kriterium der Wahrnehmung allein einer einmaligen und nur kurze Zeit dauernden Sonderaufgabe für das Verneinen einer Eingliederung in eine Dienststelle vgl. Beschluß des Hess.VGH vom 29.11.1989 - HPV TL 467/84 -). Die Erteilung von Religionsunterricht zählt vielmehr zu den bestimmungsgemäßen Aufgaben einer öffentlichen Schule. Gemäß Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 57 Abs. 1 Hess. Verfassung ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Frau L nahm deshalb originäre Aufgaben der Schule wahr. Ihre Tätigkeit diente, wie die der anderen Lehrer auch, der Erfüllung von Aufgaben, die der öffentlichen Einrichtung Schule gesetzlich übertragen sind. Daß die Lehrerin nur nebenberuflich Religionsunterricht erteilte und nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Lande Hessen stand, ändert nichts an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle - die in R - und in deren Arbeitsablauf. Bei dieser Sachlage - der umfassenden Eingliederung der Lehrerin L in die Dienststelle ohne Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 3 ff. HPVG mit dem Lande Hessen - kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Einsatz der Lehrerin an der um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG a.F. bzw. § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG handelt. Zwar verlangen die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung und die Literatur zum Personalvertretungsrecht für die Erfüllung des Tatbestandes der Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts, daß die einzustellende Person Beschäftigte ist oder zumindest werden soll (z.B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 21.3.1990 - 18 L 36/89 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.2.1987 - 15 S 772/86 -; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 75, RdNr. 14 a). Sie begründen dies mit dem Text des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes. Beschäftigte im Sinne der Personalvertretungsgesetze seien die dort jeweils näher definierten Beamten, Angestellten und Arbeiter (z.B. § 4 Abs. 1 bis 4 BPersVG). Sie müßten danach als Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst bei einem der in den Personalvertretungsgesetzen aufgezählten Dienstherrn (z.B. § 1 BPersVG) stehen. Deshalb könne sich das Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Einstellung nur auf diesen Beschäftigtenkreis beziehen, wenn es in der jeweiligen Regelung heiße, der Personalrat bestimme mit "in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei 1. Einstellung ... " (z.B. § 75 Abs. 1 BPersVG) bzw. "in Angelegenheiten der Beamten bei 1. Einstellung ... " (z.B. § 76 Abs. 1 BPersVG). Da andere Personen als die Beschäftigten somit nicht in die Betreuung durch den Personalrat einbezogen seien, liege auch nur im Falle der Eingliederung eines (zukünftigen) Beschäftigten eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor (vgl. VGH München, Beschluß vom 9.12.1981 - 17 C 81 A. 2168 -). Dies hat auch der erkennende Fachsenat vertreten (so in seinem Beschluß vom 20.6.1979 - HPV TL 12/78 -). Der Fachsenat gibt diese Auffassung jedoch auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum vergleichbaren Betriebsverfassungsgesetz an (vgl. BAG, Beschluß vom 15.4.1986 - 1 ABR 44/84 -, BAGE 51, 337 zu § 99 BetrVG). Er vertritt - wie das BAG zum Betriebsverfassungsgesetz - nunmehr den Standpunkt, daß eine Einstellung im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG a.F./ § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG auch dann vorliegt, wenn der neue Mitarbeiter tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert wird, ohne daß er in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §§ 3 ff. HPVG steht (so auch OVG Münster, Beschluß vom 23.10.1986 - CL 15/85 - zum vergleichbaren § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW). Dieses Ergebnis ergibt sich aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Einstellung. Der Zweck der Beteiligung des Personalrats an einer Einstellung besteht darin, die allgemeinen Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu wahren (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 13.2.1979 - BVerwG 6 P 48.78 -, BVerwGE 57, 280). Dieser Schutzzweck, das Interesse der Betriebsgemeinschaft, wird durch den Bestand eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der Regel nicht berührt, sondern durch die Eingliederung in die betriebliche Gemeinschaft (so auch Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., Art. 75, RdNr. 23). So ist auch das mit der Einstellung im Regelfall zu begründende Beschäftigungsverhältnis nicht Gegenstand der Mitbestimmung, und zwar weder hinsichtlich der Art noch in bezug auf seinen Inhalt (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 25.9.1991 - BPV TK 458/91 - zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Mitbestimmung bezieht sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit sowie - bei Arbeitern und Angestellten - auf die sog. Eingruppierung. Zwar läßt insbesondere letzteres Kriterium erkennen, daß dieses Mitbestimmungsrecht auch dem Schutze des neuen Mitarbeiters dient. Deutlich im Vordergrund steht hier jedoch die Aufgabe des Personalrats, das kollektive Interesse der schon vorhandenen Beschäftigten wahrzunehmen. Die Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten - diese sind Beschäftigte im Sinne der Personalvertretungsgesetze - werden allein dadurch berührt, daß die neu aufgenommene Person ebenso wie die Beschäftigten in der Dienststelle und eingegliedert in die betriebliche Organisation arbeitet. Das Bundesarbeitsgericht führt in diesem Zusammenhang aus: "Anders als bei der Übertragung bestimmter, absonderbarer Arbeiten auf Fremdfirmen und deren Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen die im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer mit den übrigen Mitarbeitern - Leiharbeitnehmer u.a. - unmittelbar zusammenarbeiten. Es macht vom tatsächlichen Erscheinungsbild und der tatsächlichen Arbeitsgestaltung her keinen Unterschied, ob diese Mitarbeiter zum Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen oder nicht. Ebenso wie bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern hat daher der Betriebsrat nach § 99 BetrVG immer dann mitzubestimmen, wenn im Betrieb Personen beschäftigt werden sollen, die eingegliedert in die betriebliche Organisation und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen zusammen mit den bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern den unveränderten arbeitstechnischen Zweck des Betriebes verwirklichen sollen. Darauf, in welchem Rechtsverhältnis sie zum Arbeitgeber oder zu einem Dritten stehen, kommt es nicht an" (Beschluß des BAG vom 15.4.1986 - 1 ABR 44/84 -, a.a.O.). Diese Argumentation trifft ebenso zu im Verhältnis von Beschäftigten einer Dienststelle zu einem neuen Mitarbeiter, der vollständig in die Dienststelle und den Dienstbetrieb eingegliedert ist (so auch OVG Münster, Beschluß vom 5.4.1990 - CL 54/87 -, PersV 1990, 314). Insoweit ist die Situation vergleichbar mit dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher, der dort faktisch für eine bestimmte Zeit mit seinem Einverständnis eingegliedert ist und dort genauso arbeitet wie jeder Beschäftigte der Dienststelle auch. Auch in diesem Falle wird ein Einstellungsmitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 14.5.1984 - 1 ABR 40/73 -, BAGE 26, 149 - zu § 99 BetrVG, das in dieser Entscheidung erstmals ausdrücklich von dem Erfordernis der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung des Einstellungstatbestandes abgerückt ist -). Diese Rechtsauffassung ist inzwischen mit Art. 1 § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich nachvollzogen worden. Da - wie oben ausgeführt - Frau L als Religionslehrerin wie die anderen Lehrer auch in die schule in R und den Dienstbetrieb eingegliedert war, handelte es sich bei ihrem Einsatz zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht um eine Einstellung. Gleichwohl wurde der Antragsteller bei dieser Einstellung nicht beteiligt. Dadurch ist sein Mitbestimmungsrecht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG a.F. verletzt worden. Der Fachsenat konnte im Einverständnis des Antragstellers und der Beteiligten zu 1) und 2) über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 111 Abs. 2 HPVG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Der Beschluß weicht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab, und die Entscheidung beruht auf dieser Abweichung (§ 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat - anders als der erkennende Fachsenat - mit Beschluß vom 21.3.1990 - 18 L 36/89 - ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Einsatz einer Lehrkraft zur Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen eines Gestellungsvertrages verneint mit der Begründung, es fehle an einer Einstellung im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, da die Lehrkraft nicht zu den Bediensteten in Sinne von §§ 3 ff. NdsPersVG gehöre. Die hier heranzuziehenden Regelungen des HPVG entsprechen inhaltlich denjenigen des NdsPersVG. Außerdem ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts auch gegeben ist, wenn der neue Mitarbeiter tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert ist, ohne zugleich (zukünftig) Beschäftigter zu sein. Auch deshalb ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Der Antragsteller und die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz der L als Religionslehrerin an der schule in R der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat. Nachdem das Bischöfliche Ordinariat M im August 1985 festgestellt hatte, daß ein nicht unerheblicher Teil des katholischen Religionsunterrichts an der Integrierten Gesamtschule wegen Lehrermangels ausfiel, vereinbarten das Land Hessen und das Bistum M die Gestellung der Lehrerinnen Frau L und Frau G zur nebenberuflichen Erteilung von katholischem Religionsunterricht an der schule in R Der Abschluß der Gestellungsverträge erfolgte im Rahmen der zwischen dem Land Hessen und dem Bistum Mainz am 8.1./5.4.1973 geschlossenen Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung katholischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1973, S. 768 ff.). Die Vereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 1 1. Die Vertragsschließenden gehen davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten. 2. Wenn die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt werden kann, wird die Kirche sich bemühen, für die verschiedenen Arten öffentlicher Schulen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht (mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - Pflichtstundenzahl - eines entsprechenden vollbeschäftigten Lehrers) im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. ... § 4 1. Die Lehrkräfte treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen. Die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften bleiben unberührt. 2. Die Lehrkräfte unterliegen der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Sie sind verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen auf Kosten des Landes ärztlich untersuchen zu lassen." Das Bistum Mainz schloß mit Frau L einen Arbeitsvertrag und stellte sie mit einem Unterrichtsdeputat von höchstens 13 Stunden wöchentlich ab 23.8.1985 bis 31.7.1986 als nebenberufliche Lehrperson ein. Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages übernahm sie die Tätigkeit einer Lehrerin an der schule R zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht. Der bestehende Arbeitsvertrag mit Frau G wurde modifiziert. Der Beteiligte zu 2) setzte Frau L mit Schreiben vom 12.9.1985 unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 8.1./5.4.1973 mit Wirkung zum 1.9.1985 bis auf weiteres zur Erteilung von 7 Wochenstunden katholischen Religionsunterrichts an der R ein und befristete mit Schreiben vom 6.1.1986 den Einsatz zum 31.1.1986. Auch Frau G erhielt von ihm eine Mitteilung über ihren Einsatz an der R Der Einsatz der Lehrerinnen an dieser Schule erfolgte ohne Beteiligung des Antragstellers. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8.10.1985 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Einstellung der beiden Lehrerinnen unterliege seiner Mitbestimmung, da sie Beschäftigte des Landes Hessen seien. Die schulbehördliche Gepflogenheit, Lehrpersonal über Gestellungsverträge im Religionsunterricht ohne personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung einzusetzen, stelle einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar. Er hat beantragt, festzustellen, daß die Einstellung der Lehrerin G vom 1.8.1985 bis 31.1.1986 zur Erteilung von Religionsunterricht sowie die Einstellung der Lehrerin L für die Zeit vom 1.9.1985 bis auf weiteres für Religionsunterricht ohne Zustimmung des antragstellenden Personalrats das Mitbestimmungsrecht verletze. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, die beiden Lehrerinnen seien keine Beschäftigten im Sinne von § 3 Abs. 1 HPVG. Selbst wenn sie es wären, gälten sie gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 3 HPVG nicht als solche Beschäftigte. Ein Mißbrauchstatbestand gegen den Antragsteller liege nicht vor, denn die Praxis der Gestellungsverträge richte sich nicht gegen den Antragsteller, sondern beruhe auf dem bestehenden und überlieferten Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Der Beteiligte zu 1) hat sich den Ausführungen des Beteiligten zu 2) angeschlossen. Mit Beschluß vom 23.1.1986 - L 14/85 - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - den Antrag abgelehnt und in den Entscheidungsgründen folgende Auffassung vertreten: Beide Lehrerinnen seien trotz ihres Tätigwerdens im staatlichen Religionsunterricht für diesen ausschließlich aus religiösen Gründen bestellt worden und würden aus diesem Grunde keine mitbestimmungsfähigen Personalaufgaben erfüllen. Deshalb habe der Antragsteller kein Einstellungs-Mitbestimmungsrecht. Gegen diesen ihm am 5.2.1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 5.3.1986 Beschwerde eingelegt, soweit sein geltend gemachtes Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung der Lehrerin L negiert worden war. Nach Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 3.4.1986 begründete der Antragsteller die Beschwerde mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 21.4.1986 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.4.1986. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ein offensichtlicher Mißbrauch der Formen liege deshalb vor, weil die Lehrerin - wie sich aus ihrem Arbeitsvertrag mit dem Bistum Mainz ergebe - allein zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an der R von der Kirche eingestellt worden sei. Es wäre jedoch der Abschluß eines Arbeitsvertrages direkt mit dem für die Erteilung des Religionsunterrichts kraft Verfassung und Schulverwaltungsrecht verantwortlichen Land Hessen möglich gewesen, so daß seine Mitbestimmungsrechte unzweifelhaft bestanden hätten. Im übrigen sei die Lehrerin L tatsächlich wie eine Beschäftigte in vollem Umfang in die Schule integriert gewesen. Deshalb sei sie - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine Beschäftigte im Sinne von § 3 HPVG gewesen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23.1.1986 - L 14/85 - festzustellen, daß die Einstellung der Lehrerin L für die Zeit vom 1.9.1985 bis auf weiteres für den Religionsunterricht ohne Zustimmung des antragstellenden Personalrats dessen Mitbestimmungsrecht verletze. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Der Beteiligte zu 1) hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.4.1986, der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 14.5.1986 und der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 2.6.1986 mit einer Entscheidung des angerufenen Fachsenats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sachverhalts und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Fachsenats gewesen sind.