Beschluss
HPV TL 1/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0402.HPV.TL1.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben sowie innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet worden. Der Fachsenat kann im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, denn dem Antragsteller steht ein Initiativrecht darauf, daß in dem Dienstgebäude G-Weg, in allen bisher einfach verglasten Fenstern Isolierverglasung (Doppelverglasung) eingebaut wird, nicht zu. Ein Initiativrecht besteht lediglich insoweit, als es sich auf Fenster bezieht, die für die Gestaltung von Arbeitsplätzen wesentlich sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht nach §§ 60 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG 1979 (jetzt §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG 1988 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1992, GVBl. I S. 77) unter dem Gesichtspunkt "Maßnahmen zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen" ein Initiativrecht nicht. Ein Initiativantrag ist nur zulässig, wenn die begehrte Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 1 HPVG 1979; § 69 Abs. 3 Satz 1 HPVG 1988/1992). Hier besteht hinsichtlich § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG 1979 bzw. § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG 1988/1992 kein Mitbestimmungsrecht betreffend Doppelverglasungen, denn der Einbau der Doppelverglasungen würde nicht der "Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen" dienen. Nach dem vom Antragsteller seiner Antragsschrift als Anlage 4 beigefügten Protokoll des betriebsärztlichen Dienstes der Stadt D vom 17. März 1986, das von dem Betriebsarzt unterschrieben ist, der am 17. März 1986 an der Arbeitsstättenbegehung teilgenommen hat, sollten alle Fenster zwar mit Doppelverglasung versehen werden. Der Betriebsarzt hat jedoch keine Feststellung dahin getroffen, dies sei zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen erforderlich. Er hat lediglich ausgeführt, unter anderem durch diese Maßnahme könne die Arbeitsatmosphäre, die jetzt durch Zugluft und Straßenlärm beeinträchtigt werde, deutlich verbessert werden. Es erübrigt sich, insofern bei dem Betriebsarzt noch einmal nachzufragen, denn von einem Betriebsarzt kann erwartet werden, daß er Gesundheitsgefahren als solche bezeichnet, wenn er sie feststellt. Daraus folgt, daß der Betriebsarzt den Einbau von Doppelverglasung jedenfalls nicht für erforderlich gehalten hat, um Gesundheitsschädigungen zu verhüten. Der beschließende Fachsenat hat keinen Anlaß, die Feststellungen des Betriebsarztes in Zweifel zu ziehen. Ein Mitbestimmungs- und damit Initiativrecht besteht jedoch insoweit, als es sich um die Isolierverglasung derjenigen zur Hofseite gelegenen einfach verglasten Fenster handelt, die für die Gestaltung von Arbeitsplätzen wesentlich sind, denn (nur) insofern ist die "Gestaltung der Arbeitsplätze" im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1979 bzw. § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1988/1992 betroffen. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Arbeitsplatz der räumliche Bereich zu bezeichnen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie regelmäßig die unmittelbare Umgebung dieses räumlichen Bereichs. Dazu gehören auch alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung von Räumen oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche, in denen von einem oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - ZBR 1980, 59 ff., 63, 30. August 1985 - 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 ff., 98, 17. Februar 1986 - 6 P 21.84 - BVerwGE 74, 28 ff., 17. Juli 1987 - 6 P 6.85 - BVerwGE 78, 47 ff., 22. Juni 1989 - 6 PB 16/88 - PersV 1990, 89; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. August 1988 - HPV TL 23/81 - NJW 1989, 2641 ff., 2643, 25. September 1991 - BPV TK 932/91 - S. 15/16 des amtlichen Umdrucks). Gegenstand der Mitbestimmung ist die Gestaltung der Arbeitsplätze. Darunter fallen ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Beleuchtung und Belüftung u. ä.. Eine sachliche Grenze ist der Mitbestimmung nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1979, 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1988/1992 allerdings dadurch gesetzt, daß nicht jede Veränderung der von der Dienststelle zu verantwortenden äußeren Gestalt eines Arbeitsplatzes ohne weiteres als "Gestaltung der Arbeitsplätze" im Sinne der Vorschriften anzusehen ist. Die Vorschriften sind vielmehr vor dem Hintergrund der gemeinsamen Zielsetzung der Mitbestimmungstatbestände auszulegen, nämlich die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchungen zu schützen. Nur mit dieser Zwecksetzung ermöglicht die Regelung dem Personalrat ein korrigierendes Eingreifen, um die räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen und die Arbeitsumgebung im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen zu können. Mitbestimmungspflichtig sind deswegen nur Festlegungen in bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausgestaltung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder werden soll (vgl. zu allem BVerwG, Beschluß vom 30. August 1985, a. a. O., S. 100 f.; Faber in Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Kommentar, Stand: November 1991, Rdnr. 192 ff. zu Art. 76). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, soweit die Isolierverglasung für Fenster begehrt wird, die für die Gestaltung von Arbeitsplätzen wesentlich sind. Fenster dienen sowohl der Beleuchtung als auch der Belüftung. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, daß durch eine funktionsfähige Isolierverglasung das Wohlbefinden und gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit des im Einwirkungsbereich des Fensters tätigen Beschäftigten beeinflußt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften isolierverglaster Fenster. Diese Fenster sind geeignet, zu einer gleichmäßigen Raumwärme beizutragen und stärker als einfachverglaste Fenster Lärmimmissionen von den Arbeitsplätzen fernzuhalten. Wenn es zur Gestaltung der Arbeitsplätze gehört, laute und damit als lästig empfundene Arbeitsgeräte durch leise Arbeitsgeräte zu ersetzen, so muß dies auch für die sonstige Ausstattung von Arbeitsplätzen bzw. ihrer Umgebung gelten, wenn diese Ausstattung den gleichen positiven Effekt hervorruft. Der beschließende Fachsenat hat zwar in seinem Beschluß vom 17. Juli 1985 (- HPV TL 18/83 - HessVGRspr. 1986, 31 f.) die Auffassung vertreten, es müßten diejenigen Lärm- und Geruchsbelästigungen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes außer Betracht bleiben, die nicht vom Arbeitsplatz selbst, d. h. von den verwendeten Maschinen, Geräten usw. ausgingen. Die Belästigungen, die der Straßenverkehr verursache, hafteten dem Gebäude an, in dem sich die Arbeitsräume befänden. Sie stellten daher einen "Zustand" dar, den die Dienststelle weder geschaffen habe noch beeinflussen könne. Die obigen Ausführungen verdeutlichen aber, daß die insofern bisher vom Senat vertretene Auffassung zu modifizieren ist, denn auch von der Dienststelle nicht geschaffene Zustände können unter Umständen von ihr beeinflußt werden, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Es ist mit dem Einbau von Isolierverglasung möglich, die von Lärmquellen außerhalb des Dienstgebäudes ausgehenden und auf die im Gebäude tätigen Beschäftigten einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen zu vermindern oder zu beseitigen. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Initiativrecht zusteht, den Einbau von Isolierglas in die bisher nur einfach verglasten Fenster des Dienstgebäudes der Sozialverwaltung G-Weg in D verlangen zu können. Am 17. März 1986 fand eine Arbeitsstättenbegehung statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, daß das Dienstgebäude zur Straßenseite hin in allen Geschossen Isolierverglasung aufwies, daß aber die Fenster der Hofseite in allen Geschossen nur einfach verglast waren. Der Betriebsarzt führte dazu aus, alle Fenster sollten mit Doppelverglasung versehen werden. Dadurch könne die Arbeitsatmosphäre, die jetzt durch Zugluft und Straßenlärm beeinträchtigt werde, deutlich verbessert werden. Mit Schreiben vom 25. April 1986 beantragte der Antragsteller unter Inanspruchnahme eines Initiativrechts nach § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nrn. 6 und 16 HPVG (alter Fassung), alle Fenster mit Doppelverglasung zu versehen. Die Arbeitssituation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei so stark durch Straßenlärm und Zugluft belastet, daß die Maßnahme zur Vermeidung von Gesundheitsschäden und Streß dringend geboten erscheine. Mit Schreiben vom 26. Mai 1986 - über den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens bei dem Antragsteller besteht zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten keine Einigkeit - teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß bei den einfach verglasten Fenstern teilweise kleine Reparaturen erforderlich seien und die Fenster nur gestrichen werden müßten. Mit Schreiben vom 10. Juni 1986 antwortete der Antragsteller, die Stellungnahme des Beteiligten vom 26. Mai 1986 sei am 2. Juni 1986 bei ihm, dem Antragsteller, eingegangen. Daher gelte der Antrag nach § 60 Abs. 3 HPVG als von dem Beteiligten gebilligt, denn es habe in der vorgeschriebenen Frist keine Antwort des Beteiligten vorgelegen. Er, der Antragsteller, halte eine Ersetzung der Einfachverglasung durch Doppelverglasung für dringend notwendig. Auch müsse die Doppelverglasung, soweit sie beschädigt sei, ausgetauscht werden. Der Initiativantrag werde aufrechterhalten. Mit Beschluß vom 2. Juli 1986 erklärte der Magistrat der Stadt D, der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller lediglich gemäß § 57 Abs. 1 HPVG (alter Fassung) ein Antragsrecht zustehe. Der Antrag sei ordnungsgemäß beantwortet worden. Diesen Beschluß übersandte der Beteiligte mit Schreiben vom 9. Juli 1986. Am 8. August 1986 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, wegen der verspäteten Antwort des Beteiligten vom 26. Mai 1986 sei der Antrag bereits gebilligt, da die Fristen nicht gewahrt seien. Jedenfalls sei die Angelegenheit im Stufenverfahren zu betreiben, da es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele, die dem Antragsteller ein Initiativrecht gewähre. Es gehe um eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen und zur Gestaltung der Arbeitsplätze. Der Antragsteller hat unter anderem beantragt, festzustellen, daß der Personalrat der Stadtverwaltung ein Initiativrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 und 16 HPVG (alter Fassung) bezüglich des Einbaus von Isolierverglasung im Dienstgebäude G-Weg hat. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, ein Initiativrecht bestehe nicht. Der Mitbestimmungstatbestand nach § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG (alter Fassung) scheide aus, weil u. a. Lärmbelästigungen einem Gebäude von außen als "Zustand" anhafteten und nicht unter den Begriff der Gestaltung des Arbeitsplatzes fielen. Dies gelte auch für die Prüfung der Voraussetzungen nach Nr. 6 der Vorschrift. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller kein Initiativrecht auf Durchführung von Maßnahmen zu, für die im Haushaltsplan keine Mittel bereitgestellt seien. Da mangels beabsichtigter Umbaumaßnahmen ein Anhörungsrecht nach § 66 Abs. 4 HPVG (alter Fassung) nicht bestanden habe, sei es bei dem Antragsrecht nach § 57 Abs. 1 HPVG geblieben, dem Rechnung getragen worden sei. Mit Beschluß vom 5. November 1987 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß der Antragsteller ein Initiativrecht für den Einbau von Doppelverglasung im derzeitigen Dienstgebäude des Sozialamtes habe. Das Initiativrecht bestehe nicht hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, aber im Hinblick auf die "Verhütung von Gesundheitsschädigungen". Gegen den am 1. Dezember 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 4. Januar 1988 (der 1. Januar war Neujahrsfeiertag, der 2. Januar ein Samstag und der 3. Januar ein Sonntag) Beschwerde eingelegt, die er am 1. Februar 1988 begründet hat. Er trägt vor, dem Antragsteller stehe kein Initiativrecht zu, denn die Mitbestimmungstatbestände des § 61 Abs. 1 Nrn. 6 und 16 HPVG (alter Fassung) seien nicht erfüllt. Es gehe weder um eine Gestaltung der Arbeitsplätze noch um eine Maßnahme, die auf den gesundheitlichen Arbeitsschutz abziele, sondern - laut Anmerkung des Betriebsarztes - lediglich um eine Maßnahme, die die Arbeitsatmosphäre verbessern könne. Der Beteiligte beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 5. November 1987 den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, ihm stehe ein Initiativrecht zu, da die Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben sei. Dies habe der Betriebsarzt in seiner eindeutig auslegungsfähigen Stellungnahme festgestellt. Gewisse sprachliche Ungeschicklichkeiten des Betriebsarztes könnten den wahren Kern seiner Ausführungen nicht beeinträchtigen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.