Beschluss
HPV TL 2246/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0227.HPV.TL2246.91.0A
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, denn die Fachkammer hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Der Antrag, den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die umstrittene Maßnahme im Sinne des § 72 HPVG zu erörtern und das Mitbestimmungsverfahren nach dieser Vorschrift einzuhalten, kann keinen Erfolg haben. Einstweilige Verfügungen sind nach § 85 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, dessen Vorschriften gemäß § 111 Abs. 2 HPVG für das gerichtliche Verfahren im Personalvertretungsrecht entsprechend gelten, grundsätzlich auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 940 ZPO). Durch eine einstweilige Verfügung dürfen jedoch keine weiterreichenden Ansprüche zugesprochen werden als in dem Hauptsacheverfahren. Deswegen bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, der auf die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens abzielt, die sich im Rahmen des § 111 HPVG nicht erreichen läßt. Das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren als ein "objektives Verfahren" dient der Klärung der Rechtslage und steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Unterlassungsansprüchen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 15.12.1978 - 6 PB 13.78 - ZBR 1980, 59, und vom 27.07.1990 - 6 PB 12.89 - ZBR 1990, 354 - mit Anmerkung von Albers = ZfPR 1991, 19), aber auch Verpflichtungsansprüchen entgegen. Auch Verfassungsrecht erfordert nicht die ausdehnende Auslegung der in § 111 Abs. 1 HPVG abschließend aufgeführten Rechtsschutzmöglichkeiten und eine entsprechende Erweiterung des Rechtsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren. Mitbestimmungsrechte von Personalvertretungen genießen keinen Grundrechtsschutz. Es ist für den Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch nicht geboten zu gewährleisten, daß Meinungsverschiedenheiten innerhalb von Dienststellen vor den Gerichten ausgetragen werden können, denn Dienststellen sind Untergliederungen von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Körperschaften, in denen durch Sachkunde in Verbindung mit Weisungsbefugnissen und Dienstaufsicht sichergestellt werden kann, daß so verfahren wird, wie es der Rechtslage entspricht. Den Gerichten selbst ist es versagt, weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten zu gewähren als der Gesetzgeber bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb von Dienststellen einräumt. Soweit der Gesetzgeber zur Sicherung der richtigen Anwendung des Personalvertretungsrechts oder um zu vermeiden, daß Rechtspositionen mißbraucht werden oder aus sonstigen Gründen ein objektives Verfahren zur Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten vorschreibt, hat es grundsätzlich dabei zu bleiben. Allerdings sind die gesetzlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechend den verfassungsrechtlichen Regeln zu handhaben. Dazu gehört unter anderem die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, ein Gebot, das sich aus der staatlichen Justizgewährleistungspflicht (Artikel 20 Abs. 3 i.V.m. Artikel 92 GG) auch für solche Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt, die nicht der Verfolgung von Grundrechten dienen. Für den vorläufigen Rechtsschutz, der schon aus praktischen Gründen nicht in allen Streitigkeiten gewährt werden kann, gelten jedoch zumindest die gleichen Beschränkungen wie in Verfahren, in denen um grundrechtsrelevante Ansprüche gestritten wird. Vorläufiger Rechtsschutz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nur zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerfG, Beschluß v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 = DVBl. 1989, 36 = NJW 1989, 827). Dabei sind nötigenfalls die im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Fragen eingehend tatsächlich und rechtlich zu prüfen; wenn allerdings ausnahmsweise überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG a.a.O.), kann keine einstweilige Verfügung ergehen. In welcher Weise ein derartiger unter Umständen verfassungsrechtlich gebotener einstweiliger Rechtsschutz bei Mitbestimmungsstreitigkeiten zu gewähren ist, kann der Senat hier letztlich offenlassen, weil der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht dringend geboten ist. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Entscheidungen anderer Gerichte (Bay. VGH, Beschluß vom 01.07.1984, 18 CE 84 A.1685; OVG Bremen, Beschluß vom 14.11.1985, OVG PV-B 12/85 - ZBR 1986, 23) die Auffassung vertreten, eine einstweilige Verfügung, die sich in einer Feststellung erschöpfe, sei mit der systematischen Stellung der §§ 935 ff. ZPO und des § 85 Abs. 2 ArbGG im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht vereinbar (Hess. VGH, Beschlüsse vom 02.12.1987 - HPV TL 3351/87 - HessVGRspr. 1988, 61, und vom 10.08.1988 - BPV TK 1935/88 - HessVGRspr. 1990, 68). Demgegenüber hält das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Feststellung des zur Hauptsache sachlich Begehrten (Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - 2 BvR 1167 u.a. - BVerfGE 71, 305 (347) und vom 05. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 - NJW 1988, 249) und das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluß vom 14.10.1991 - 1 B 1690/91 PVL) sogar eine endgültige Feststellung im einstweiligen Verfügungsverfahren für zulässig, während auch Dannhäuser (Das Spannungsverhältnis zwischen Funktionstüchtigkeit der Verwaltung und rechtzeitigem Rechtsschutz für die Personalvertretung, PersV 1991, 194 (202 ff.)) eine vorläufige Feststellung als die gegebene Rechtsschutzmöglichkeit ansieht. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 27.07.1990 a.a.O.) und ihm folgend Albers in einer Anmerkung zu diesem Beschluß (ZBR 1990, 356) sehen demgegenüber die Möglichkeit, daß der Dienststellenleiter im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet wird, das Beteiligungsverfahren einzuleiten. Eine derartige Verfügung wäre jedoch nicht notwendig, um den Anspruch zu sichern, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, einem objektiven Verfahren, geltend gemacht werden kann, und spräche, wie schon oben dargelegt, mehr zu, als im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Sie setzte voraus, daß das Gericht vom Bestehen des umstrittenen Mitbestimmungsrechts ausginge und darüber hinaus eine Verpflichtung des Dienststellenleiters ausspräche, die überdies eine materiellrechtliche Unterlassungspflicht des Dienststellenleiters voraussetzte (vgl. dazu im einzelnen Dannhäuser a.a.O., Seite 196 ff. (200 f.)). Nach Auffassung des Senats ist effektiver Rechtsschutz in dringenden Fällen im Rahmen des - objektiven - personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, das nicht der Verfolgung von Individualansprüchen, sondern u.a. der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten und von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - a.a.O.) dient, durch die dazu gesetzlich vorgesehenen einstweiligen Verfügungen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) in der Weise zu gewähren, daß keine Handlungspflichten verfügt, sondern vorläufige Feststellungen getroffen werden. Eine Feststellung ist mit dem Wesen des einstweiligen Verfügungsverfahrens - eines summarischen Erkenntnisverfahrens - nicht unvereinbar. Der Umstand, daß die Regelungen über den Erlaß einstweiliger Verfügungen in § 85 Abs. 2 ArbGG in einer Vorschrift stehen, die mit "Zwangsvollstreckung" überschrieben ist und sich auch die Regelungen über Arrest und einstweilige Verfügung im 5. Abschnitt des 8. Buches der Zivilprozeßordnung "Zwangsvollstreckung" finden, ist kein Hindernis. Die Zivilprozeßordnung behandelt den Arrest und die einstweilige Verfügung im 8. Buch, weil ihre Vollziehung sich der für die Zwangsvollstreckung ausgebildeten Formen bedient, was aber systematisch ungenau ist, denn weder Arrest noch einstweilige Verfügung sind - auf die zwangsweise Befriedigung des Gläubigers abzielende - Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1988, Rdnr. 2 vor § 916). Daher gehört der Abschnitt "Arrest und einstweilige Verfügung" nicht ins 8. Buch der Zivilprozeßordnung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (182)). Zur Zwangsvollstreckung zählt nur die Vollstreckung von Arrest und einstweiliger Verfügung. - Soweit die einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls zusammen mit der Zwangsvollstreckung geregelt ist, gilt das gleiche. Ziel einstweiliger Verfügungen ist nach den §§ 935, 940 ZPO die Sicherung eines Anspruchs oder die vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Erst wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, kann eine Zwangsvollstreckung erfolgen. Daraus ergibt sich die innere und äußere Trennung des Verfahrens zur Herbeiführung der einstweiligen Verfügung und ihres Vollzuges ebenso wie bei normalen Erkenntnisverfahren und der Vollstreckung der darin ergangenen Entscheidungen (vgl. Grunsky a.a.O.). Dient aber die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs oder zur Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis, dann kann sie grundsätzlich jeden Inhalt haben, der für eine gerichtliche Entscheidung denkbar ist, also eine Leistungspflicht, Gestaltung oder Feststellung enthalten (Schütze in Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 935 Anm. A I). Selbst wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Wege der einstweiligen Verfügung die Ausnahme ist, kommt sie jedenfalls dann in Betracht, wenn auch im Hauptsacheverfahren auf Feststellung geklagt werden kann (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 1987, S. 785 m.w.N. in Fußnote 27). Ob feststellende einstweilige Verfügungen nur dann zulässig sind, wenn es schlechthin unzumutbar wäre, die Antragsteller auf die Durchsetzung ihrer Rechte im Hauptsacheverfahren zu verweisen (so Grunsky a.a.O., RdNr. 60 vor § 935), hängt ebenso wie bei anderen einstweiligen Verfügungen davon ab, ob sie Folgen haben, die sich nicht mehr ausgleichen lassen. Feststellungen sind bei Mitbestimmungsstreitigkeiten im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren das typische Antragsziel, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollstreckbare Verpflichtungen im Personalvertretungsrecht nicht erforderlich sind, sondern der Staat oder die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten selbst im Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinare Maßnahmen sicherstellen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 a.a.O.), daß dem Gesetz Genüge getan und gerichtlichen Entscheidungen Rechnung getragen wird. Können Feststellungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Rechtsschutz- bzw. Befriedungsfunktion entfalten, die im Regelfall nur Leistungs- und Gestaltungsentscheidungen zukommt, dann können sie diesen Zweck auch erfüllen, wenn sie in Gestalt einer einstweiligen Verfügung ergehen. Bei Feststellungen im einstweiligen Verfügungsverfahren kann es sich nur um v o r l ä u f i g e Feststellungen handeln, denn für einstweilige Verfügungen gilt generell der Grundsatz der Vorläufigkeit. Ob solche Feststellungen aufrechterhalten werden, hängt von dem Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens ab. Insofern sind sie in ihren Auswirkungen selbst dann vorläufiger Natur, wenn sie auf einer feststehenden Rechtsauffassung des Gerichts beruhen. Das OVG Münster meint in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1991 - 1 B 1690/91.PVL -, es sei ausnahmsweise nur eine endgültige Feststellung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung möglich, denn das Gericht müsse, wenn es sich mit der seinen Feststellungen eigenen verbindlichen Wirkung feststellend zur Rechtslage äußere, diese abschließend beurteilen. Dem folgt der beschließende Fachsenat nicht. Es entspricht zwar der ganz herrschenden Meinung, daß die Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 920 Abs. 2 ZPO) nur die Tatsachenfeststellung erleichtert und sich nicht auf die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen bezieht (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, RdNr. 308 mit Nachweisen in Fußnote 100). Das ändert jedoch nichts daran, daß eine einstweilige Verfügung, der eine Beurteilung der Rechts- und der glaubhaft gemachten Tatsachenlage zugrunde liegt, vorläufiger Natur ist. Die Entscheidung ergeht vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 926 ZPO), in dem sie korrigiert werden kann, wenn sich die im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemachten Tatsachen als unzutreffend oder unvollständig erweisen oder die rechtliche Beurteilung des die einstweilige Verfügung erlassenden Gerichts von dem im Hauptsacheverfahren letztentscheidenden Gericht nicht geteilt wird. Demnach hat jede einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende gerichtliche Rechtsauffassung dem Typus des einstweiligen Verfügungsverfahrens entsprechend vorläufigen Charakter. Das gilt auch dann, wenn die Regelung bestehen bleibt, weil es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, sie im Hauptsacheverfahren bestätigt wird oder sie sich jedenfalls tatsächlich deshalb als endgültig erweist, weil eine Korrektur im Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Generell wird sich nicht sagen lassen, daß die auf Schaffung von Rechtssicherheit abzielende feststellende einstweilige Verfügung "endgültiger" als andere einstweilige Entscheidungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sei (so aber Grunsky, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, JuS 1976, 277 (284 f.)). Ob sich eine durch einstweilige Verfügung getroffene Feststellung als endgültig erweist, hängt davon ab, ob sich ihre Folgen durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch beenden oder rückgängig machen lassen. Insoweit gilt jedoch nichts anderes als bei einstweiligen Verfügungen, die auf eine Leistung gerichtet sind. Soweit diese vor der Entscheidung in der Hauptsache vollzogen werden und die Wirkungen sich nicht rückgängig machen lassen (z. B. eine Impfung oder ein Gebäudeabbruch) sind sie ebenso endgültig wie solche Feststellungen, die unumkehrbare Auswirkungen haben. An die Voraussetzungen, unter denen einstweilige Regelungen erlassen werden können, sind allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Hauptsache endgültig vorweggenommen wird (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O. RdNr. 240). Das gleiche muß gelten, wenn gewichtige Folgen einstweiliger Regelungen später bei einer entgegengesetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können. In arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kommt ein nachträglicher Ausgleich irreversibler Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, weil Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO durch § 85 Abs. 2 ArbGG ausgeschlossen sind. Infolgedessen gelten bei gewichtigen Folgen einstweiliger Verfügungen die gleichen Beschränkungen für ihren Erlaß, wie sie oben unter Hinweis auf dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.1988 für die dem Rechtsstaatsgebot entsprechende Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt worden sind. Eine einstweilige Regelung kann in Fällen dieser Art nur dann getroffen werden, - wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten, - wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren erweisen wird, dass der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, besteht, - wenn andererseits die Regelung keine gewichtigen Folgen hat, die für davon Betroffene unzumutbar wären und - wenn nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. An diesen Maßstäben gemessen kann der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht beanspruchen, selbst wenn man davon ausgeht, daß sein Antrag, den Dienststellenleiter zur Erörterung und Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens zu verpflichten, den Antrag auf Feststellung eines solchen Mitbestimmungsrechts einschließt. Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit ergibt, daß das umstrittene Mitbestimmungsrecht besteht und daß schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn der Antragsteller die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten muß. Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, daß ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 (Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, soweit diese dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen) vorliegt. Der ICD-Schlüsselerfassungsbogen selbst ist keine technische Einrichtung. Die ICD-Schlüsselerfassung ist allerdings notwendig mit dem Einsatz technischer Auswertungseinrichtungen verbunden. Daß die Auswertung jedoch ermöglichen soll, das Verhalten oder die Leistungen der Assistenzärzte zu überwachen, ist weder glaubhaft gemacht noch erkennbar, wird vielmehr von dem beteiligten Dienststellenleiter ausdrücklich bestritten. Der Schlüsselerfassungsbogen läßt außer der darin vorgesehenen Unterschrift des Arztes kein auf Beschäftigte bezogenes Merkmal erkennen. Die Unterschrift aber läßt sich im Gegensatz zu den für die Diagnoseziffern vorgesehenen Kennungen nicht automatisch auswerten. Daß hier eine ergänzende Auswertung in einem EDV-System durch manuelle Eingabe erfolgen solle, hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Demgegenüber erscheint es immerhin möglich, daß die Einführung der ICD-Schlüsselerhebung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG) darstellt, falls sie darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit einer Gruppe von Beschäftigten zu fördern und so das Arbeitsergebnis zu erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.10.1990 - 6 B 29/87 - ZBR 1991, 53 m.w.N.), und zwar in der Zeit, in der bereits andere Aufgaben wahrzunehmen sind (Hess. VGH, Beschluß vom 13.06.1984 - HPV TL 21/82 - PersV 1989, 14 (nur Leitsatz)). In jener Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß die Einführung eines statistischen Erhebungsbogens keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative HPVG in der damals geltenden Fassung sei. Der Antragsteller hat allerdings vortragen lassen, daß der Zeitaufwand, der notwendig sei, um einen einzelnen ICD-Erhebungsbogen auszufüllen, zwischen 5 und 8 Minuten liege. Ob dies zutrifft, wie weit dabei der Zeitaufwand für freiwillige Angaben eingerechnet ist und ob keine zeitlichen Freiräume vorhanden sind, die den Bediensteten das Ausfüllen der Bögen ermöglichen, ist zur Zeit unklar und müßte nötigenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Daß bei der Einführung der ICD-Schlüsselerhebungsbögen ein Mitbestimmungsrecht besteht und die Maßnahme überdies derartige Folgen hätte, daß dem Antragsteller wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen nicht zugemutet werden könnte, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist nach allem nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller versucht zu erreichen, daß der Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet wird, mit ihm die Einführung und Anwendung eines Formulars zur "ICD-Schlüsselerfassung" in dem Krankenhaus, dessen Personalrat er ist, zu erörtern und das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 HPVG einzuhalten. Mit der ICD-Schlüsselerfassung werden nach einer internationalen Klassifikation die Diagnosen von Krankheiten, Verletzungen, Vergiftungen u.a. erfaßt. Mit Schreiben vom 03. September 1991 wurde allen Stationen des Krankenhauses in einem Schreiben mit dem Briefkopf des Ärztlichen Direktors mitgeteilt, daß das Direktorium im Rahmen der neuen Anforderungen der Krankenhausstatistikverordnung beschlossen habe, die Erfassung der ICD-Verschlüsselung neu zu regeln. Neben den weiterhin notwendigen Meldungen an die Kostenträger seien mit dem neuentwickelten ICD-Erfassungsbeleg die behandelten Krankheiten zusätzlich zu dokumentieren. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen seien auch bei Verlegungen innerhalb der Klinik ICD-Belege auszufüllen. Die speziellen ICD-Schlüsselverzeichnisse seien klinikweise erstellt worden. Die ICD-Schlüssel-Dokumentation solle ab 01. September 1991 durchgeführt werden. In einer Anlage wurde das neu erstellte ICD-Schlüsselformular erläutert. Danach sind die Eingangs- und Entlassungsdiagnose keine "Pflichteingaben". Zur Hauptdiagnose, die als "Pflichteingabe" bezeichnet wird, heißt es, daß für jede Fachrichtung je Patient mindestens eine vierstellige ICD-Verschlüsselung durchzuführen sei. Zum verbesserten Nachweis des Leistungsspektrums jeder Klinik - auch in Bezug nachprüfbarer Arztstellenforderungen an die Kostenträger - empfehle das Direktorium die Eingabe weiterer Diagnosen, sei es als Hauptdiagnose oder weiterer Nebendiagnosen. Die statistische Auswertung dieser Angaben sei nicht nur für die Darstellung der erbrachten Leistungen einer Klinik, sondern auch für den Nachweis des Leistungsspektrums des Krankenhauses sehr sinnvoll. Die dann eingegebenen Diagnosen könnten, wie bereits häufig von einzelnen Fachbereichen gewünscht, datenverarbeitungsmäßig abgefragt und ausgewertet werden. Da der Beteiligte davon ausging, daß die Neuregelung nicht mitbestimmungspflichtig sei, hat der Antragsteller am 17. September 1991 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren beantragt. Er hat vorgetragen, die etwa 80 Assistenzärzte des Krankenhauses seien schon in der Vergangenheit verpflichtet gewesen, im Rahmen des sogenannten "vorläufigen Entlassungsberichts" eine Entlassungsdiagnose mit dem sogenannten dreistelligen ICD-Schlüssel einzutragen. Jetzt solle mit einem zusätzlichen Formular eine EDV-Erfassung erfolgen. Zwar werde nur die Hauptdiagnose als Pflichteingabe bezeichnet. In der Praxis werde jedoch von den Ärzten erwartet, daß auch Angaben zur Eingangs- und Entlassungsdiagnose gemacht würden. Für ein verantwortungsbewußtes Ausfüllen des Bogens sei ein Zeitaufwand von 5 bis 8 Minuten pro Patient nötig, wobei der Arzt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für die Diagnosen und die Ausfüllung des Erfassungsbogens übernehme. Die Einführung des Vordrucks sei nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 17 HPVG mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmungspflicht aus Nr. 2 der genannten Vorschrift ergebe sich daraus, daß die mit dem zusätzlichen Statistikbogen verbundene Arbeit zu einer insgesamt verdichteten und damit gehobenen Arbeitsleistung führe. Mit der Einführung der neuen Ziffern und des neuen Formulars solle eine schnellere statistische Übersicht ermöglicht werden, was wiederum als Erleichterung des Arbeitsablaufes zu bewerten sei. Die Voraussetzungen der Nr. 17 der Vorschrift seien erfüllt, weil eine technische Einrichtung vorliege, die dazu geeignet sei, das Verhalten und die Leistungen der Beschäftigten zu überwachen. Aufgrund der EDV-mäßigen Verarbeitung sei es ohne weiteres möglich, übergreifende Leistungs- und Verhaltenskontrollen durchzuführen, nicht nur im Hinblick auf die Quantität, sondern auch im Hinblick auf die Qualität der Arbeit. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, mit dem Antragsteller die Einführung und Anwendung der 4-stelligen ICD-Schlüsselerfassung auf dem vorgesehenen Formular im Sinne des § 72 HPVG zu erörtern und das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 HPVG einzuhalten. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluß vom 19. September 1991 abgelehnt. Sie hat einen Grund für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung verneint, weil die Verweisung des Antragstellers auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren für ihn und die von ihm vertretenen Beschäftigten zu keinen unzumutbaren Nachteilen führe. Die durchschnittliche Dauer der personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen betrage derzeit weniger als 3 Monate, so daß der Antragsteller relativ kurzfristig Rechtsschutz erlangen könne. Hinzu komme, daß die Einführung der neuen Diagnoseformulare vom Dienststellenleiter jederzeit rückgängig gemacht werden könne, so daß die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers auch nicht leerliefen. Der Antragsteller habe auch keine unzumutbaren Nachteile für die Beschäftigten glaubhaft gemacht, wenn sie die ICD-Schlüsselerfassungsformulare bis zur Entscheidung in der Hauptsache benutzen müßten. Da die betroffenen Ärzte nur verpflichtet seien, die Hauptdiagnose mittels einer vierstelligen ICD-Verschlüsselung in das neue Formular einzutragen, sei die Mehrarbeit und Mehrbelastung durch das neue Formular eher als geringfügig einzuschätzen. Gegen den am 26. September 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 02. Oktober 1991 Beschwerde eingelegt. Er meint, der geltend gemachten Verletzung von Mitbestimmungsvorschriften des Antragstellers stünden keine schutzwürdigen Interessen der Dienststelle gegenüber, so daß die einstweilige Verfügung hätte erlassen werden müssen. Nur so könne vermieden werden, daß die Bediensteten zusätzliche Belastungen auf sich nehmen müßten, ohne daß der Personalrat in Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte verbessernd hätte eingreifen können. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - I/V L 6019/91 - vom 19.09.1991 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angegriffenen Beschluß für richtig und meint, die Wahrnehmung eines etwaigen Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers werde allenfalls verzögert, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werde. Wesentliche Nachteile entständen dadurch nicht. Überdies bestehe das von dem Personalrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht. Es handele sich nicht um eine Regelung zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG, sondern um eine Weisung über die Art und Weise, wie die Arbeit durchzuführen sei. Da in dem EDV-Programm nur die verschlüsselten Diagnosen erfaßt würden und nicht etwa der Name des behandelnden Arztes, seien die ICD-Schlüsselerfassungsformulare auch nicht für eine Leistungskontrolle geeignet. Die Formulare würden spätestens vierzehn Tage nach der Auswertung vernichtet. Eine Verknüpfung zwischen den festgestellten Diagnosen und irgendwelchen Leistungs- oder Verhaltensdaten der behandelnden Ärzte sei damit praktisch nicht möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Fachsenat vorliegenden Akten I/5 L 6018/91 - VG Frankfurt am Main - verwiesen.