Beschluss
BPV TK 2153/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0227.BPV.TK2153.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und ordnungsgemäß begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen, insbesondere wurde ein Rechtsschutzbedürfnis aus zutreffenden Erwägungen bejaht. Es hat dem Antrag jedoch aus nicht tragfähigen Gründen stattgegeben. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist unbegründet. Die vom Beteiligten in seiner Eigenschaft als Kasernenkommandant erlassene Kasernenordnung unterliegt nicht der Mitbestimmung. Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 70 Abs. 1 SG). Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG unterliegen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift nicht besteht, Regelungen betreffend die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten der Mitbestimmung. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Tatbestand, der die Gesamtheit der Regelungen umfaßt, die einen störungsfreien reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen (vgl. wegen der Voraussetzungen, der Tragweite und des Umfangs dieses Mitbestimmungsrechts BVerwG, Beschluß vom 5.10.1989 -- 6 P 7.88 --, Personalvertretung 1990 S. 172 = ZBR 1990 S. 213 = DVBl. 1990 S. 294 = NJW 1990 S. 726 ). Es kann unbedenklich angenommen werden, daß die in Rede stehende Kasernenordnung Regelungen enthält, die von dem genannten Mitbestimmungstatbestand erfaßt werden. Das hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt und wird vom Beteiligten selbst eingeräumt. Bedenken in dieser Hinsicht hegt auch nicht der Fachsenat. Es ist ferner davon auszugehen, daß die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Sonderregelung des § 92 BPersVG abhängt, die für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung den § 82 Abs. 5 BPersVG ersetzt (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: November 1990, RdNr. 1 und 8 zu § 92 BPersVG), d.h. ersatzlos verdrängt. Die hier allein in Betracht kommende Nr. 1 der Vorschrift bestimmt, daß dann, wenn personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für Beschäftigte einer nicht nachgeordneten Dienststelle getroffen werden, der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen ist, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwischen den Dienststellen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist. Der Beteiligte ist als Kasernenkommandant weder eine Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift, noch hat er die fragliche Ordnung mit Wirkung für Beschäftigte einer ihm "nicht nachgeordneten Dienststelle" getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 13.8.1986 -- 6 P 7.85 --, Personalvertretung 1987 S. 254 = ZBR 1987 S. 54 = DVBl. 1987 S. 414 = Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3) sind Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts (§ 6 BPersVG) organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt sind. Dabei ist nicht die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung dafür maßgebend, ob sie eine selbständige Dienststelle bildet. Entscheidend hängt dies vielmehr davon ab, daß sie in dem in der öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang organisatorisch verselbständigt ist. Denn erst die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich schafft die Grundlage für das im Personalvertretungsrecht geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und der Personalvertretung. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 16.7.1987 -- 6 P 16.86 und 6 P 17.86 -- für den militärischen Bereich die Dienststelleneigenschaft von Offiziersheimen verneint (vgl. Becker, das Personalvertretungsrecht in den Jahren 1986 und 1987, ZBR 1988 S. 241 (243/244)). Die wehrrechtliche Begriffsbildung steht mit der personalvertretungsrechtlichen im Einklang. Gemäß § 70 Abs. 1 SG sind im Bereich der Bundeswehr personalratsfähig "militärische Dienststellen und Einrichtungen". Eine militärische Dienststelle ist eine organisatorisch selbständige Zusammenfassung von Personal und Material, die im militärischen Bereich hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und deren personelle und materielle Zusammensetzung in einer besonderen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) festgelegt ist. Die Einrichtung ist eine Zusammenfassung von Personal und Material für Zwecke der Ausbildung, Betreuung und Versorgung der Truppe, z.B. Schule, Lazarett (vgl. Abschnitt A.1 und 2 der ZDv 1/50). Wenn danach auch zwischen "Dienststelle" und "Einrichtung" unterschieden wird, so bedeutet dies in der hier maßgeblichen Frage doch keine Abweichung. Obwohl bei der Einrichtung ein ausdrücklicher Hinweis auf die organisatorische Selbständigkeit fehlt, sind daraus negative Folgen nicht herzuleiten, da es sich bei der "Einrichtung" nur um einen Unterfall der "Dienststelle" handelt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist der Kasernenkommandant keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Da es für den Dienststellenbegriff nicht auf die zu erledigende(n) Aufgabe(n) ankommt, ist die Funktion des Kasernenkommandanten -- Verantwortlichkeit für die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen des Kasernenbereichs -- unwesentlich. Entscheidend ist, daß diese Funktion organisatorisch nicht verselbständigt ist, sondern "im allgemeinen" dem Dienstältesten unter den Vorgesetzten der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile oder Einheiten zusätzlich obliegt. Der Begriff "Kasernenkommandant" ist deshalb eine bloße Funktionsbezeichnung, die in der militärischen Hierarchie nicht als eigenständige militärische Dienststelle herausgebildet ist, vielmehr von Fall zu Fall zusammen mit den damit verbundenen Aufgaben besonders übertragen wird. Der Umstand, daß hierbei "im allgemeinen" der dienstälteste Vorgesetzte für die Aufgabe in Betracht kommt, bedeutet keine feste Bindung, weil insoweit Ausnahmen -- mindestens aus Zweckmäßigkeitsgründen -- möglich sind. Zwar ist der Kasernenkommandant zu eigenverantwortlichem Handeln im eigenen Namen nach außen berechtigt und unterscheidet sich dadurch erkennbar von Verwaltungsteilen, deren Handeln einer Gesamtbehörde zugerechnet wird (vgl. dazu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1986, RdNr. 27 zu § 1 VwVfG mit weiteren Hinweisen). Er bezeichnet jedoch lediglich ein sogenanntes Nebenamt im Sinne der §§ 64 BBG, 26 Abs. 7 SG, das -- ohne starre Bindung -- einem vorhandenen Dienststellenleiter verliehen wird, zu dessen Hauptamt es von Haus aus nicht gehört (vgl. zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt, Fürst, GKÖD II/2, K § 64 Rz 13 bis 15). Der erkennende Fachsenat schließt sich danach im Ergebnis dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluß vom 5.9.1990 -- 17 OVG B 24/88 --) an, das den Kasernenkommandanten ebenfalls nicht als Dienststelle im Sinne des § 92 Nr. 1 BPersVG ansieht (ebenso Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 13 zu § 92 BPersVG). Der Gesichtspunkt, daß der Kasernenkommandant gemäß § 3 VorgV Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich ist, verleiht ihm ebenfalls nicht die Eigenschaft einer militärischen Dienststelle; denn Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich im Sinne der Vorschrift sind beispielsweise auch der Kommandant eines Flugzeugs oder Panzers, der Kompaniefeldwebel und Unteroffizier vom Dienst, der Truppenarzt und Fahrlehrer, eine Wache und eine Streife, wobei auf der Hand liegt, daß es sich insoweit nicht um militärische Dienststellen handelt (vgl. OVG Lüneburg im vorzitierten Beschluß unter Bezugnahme auf Scherer/Alff, RdNr. 61 zu § 1 SG). Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit § 2 Abs. 3 UZwGBw in Frage steht. Es erscheint zwar zutreffend, daß der Kasernenkommandant zu den "zuständigen Dienststellen" der Bundeswehr gehört, die zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in militärischen Sicherheitsbereichen für das Verhalten von Personen allgemeine Anordnungen erlassen und befugte Personen zu Einzelweisungen ermächtigen können. Es ist aber keineswegs zwingend, den Dienststellenbegriff im Sinne dieser Vorschrift, die den Kasernenkommandanten auch nicht ausdrücklich nennt, mit demjenigen in § 6 Abs. 1 BPersVG gleichzusetzen. Letzter bestimmt sich ausschließlich nach personalvertretungsrechtlichen Grundsätzen und wird durch sonstige gesetzliche Vorschriften, die einen anderen Gegenstand regeln, nicht mitgeprägt. Schon damit ist § 92 Nr. 1 BPersG nicht anwendbar und das Feststellungsbegehren des Antragstellers unbegründet. Hiervon abgesehen pflichtet der erkennende Fachsenat den Ausführungen des Beteiligten darüber bei, daß es -- seine Dienststelleneigenschaft als Kasernenkommandant unterstellt -- an einer weiteren Voraussetzung der genannten Vorschrift fehlt. Erforderlich ist, daß eine Dienststelle personelle oder soziale Maßnahmen mit Wirkung für Beschäftigte einer ihr "nicht nachgeordneten Dienststelle" trifft. Bezogen auf den besonderen Aufgabenbereich des Kasernenkommandanten sind jedoch alle im Kasernenbereich ansässigen Dienststellen und deren Angehörige (Soldaten und Beschäftigte) verpflichtet, seinen Befehlen und Anordnungen unmittelbar Folge zu leisten. Es kann sich daher bei den im Kasernenbereich ansässigen (sonstigen) Dienststellen nur um nachgeordnete Dienststellen handeln (vgl. ZDv 10/5 Nr. 205-209). Nach dieser Sach- und Rechtslage kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Mitbestimmungsstreits auf die vom Beteiligten geschilderten praktischen Schwierigkeiten, die sich bei Anwendung des § 92 Nr. 1 BPersVG ergeben, nicht mehr an. Auf die Beschwerde des Beteiligten ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 3 und § 90 Abs. 2 ArbGG kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Verfahrensbeteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Der Beteiligte ist Kommandant des Gerätedepots D und zugleich Kasernenkommandant für die F-Kaserne, D- 13. Neben dem Gerätedepot befinden sich im Kasernenbereich das Schwimmbrückenbataillon ..., die Lehrgruppe D der Offizierschule des Heeres, das Feldersatz-Bataillon ... sowie Abteilungen der Fachschule des Heeres für Erziehung und Wirtschaft. In seiner Eigenschaft als Kasernenkommandant erließ der Beteiligte am 15.11.1988 mit sofortiger Wirkung eine Kasernenordnung für die F-Kaserne. Gleichzeitig setzte er die bis dahin geltende Kasernenordnung außer Kraft. Die Kasernenordnung hat den Zweck, die Sicherheit und Ordnung in der F Kaserne sowie das Zusammenleben der in der Kaserne stationierten/beschäftigten Soldaten und Zivilbediensteten zu regeln. Sie ist für alle Angehörigen der Bundeswehr, die sich im Kasernenbereich befinden, verbindlich. Verstöße gegen die Kasernenordnung stellen Dienstvergehen dar, die nach den für Soldaten und Zivilbediensteten geltenden Bestimmungen geahndet werden (Ordnungsnummer XI/2). Die Kasernenordnung enthält u.a. Bestimmungen über die Nutzung der im Kasernenbereich gelegenen gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen, Verkehrsvorschriften mit Parkordnung für Beschäftigte, Bestimmungen über die allgemeine Ordnung in militärischen Anlagen und über das Verhalten während der Flaggenparade, Vorschriften über Fahrzeugkontrollen innerhalb der Kasernenanlage, über die Brandverhütung, die ärztliche Versorgung sowie Neu- Um- und Erweiterungsbauten. Entgegen den bisherigen Verfahren erließ der Beteiligte die Kasernenordnung vom 15.11.1988 ohne Beteiligung des Antragstellers. Nachdem eine Einigung nicht zustande gekommen war, leitete der Antragsteller am 12.6.1989 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt das Beschlußverfahren ein. Er hat geltend gemacht, daß er bisher beim Erlaß der Kasernenordnung im Wege der Mitbestimmung beteiligt worden sei und nicht einsehen könne, warum ihm die Mitbestimmung jetzt verweigert werde. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt habe, daß er ihn vor Erlaß der Kasernenordnung für die F Kaserne D entgegen § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nicht beteiligt habe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat erwidert: Die Kasernenordnung regele zwar mitbestimmungspflichtige Tatbestände im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei jedoch mit der Begründung zu verneinen, daß der Kasernenkommandant keine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG sei. Als Dienstältester unter den Vorgesetzten der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile übe er lediglich eine Vorgesetztenfunktion mit einem besonderen Aufgabenbereich aus. Der Kasernenkommandant entspreche auch nicht dem Begriff der militärischen Dienststelle im Sinne der ZDv 1/50 "Militärische Gliederungsformen". Die Funktion des Kasernenkommandanten müsse vielmehr als ein Nebenamt im Sinne von § 64 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Soldatengesetz (SG) betrachtet werden. -- Selbst wenn man jedoch die Dienststelleneigenschaft bejahe, komme eine Beteiligung des Antragstellers nicht in Betracht, weil bei dem Kasernenkommandanten eine zuständige Personalvertretung nicht bestehe und nach der Systematik des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch nicht denkbar sei. Eine Beteiligung nach § 92 Nr. 1 BPersVG scheide ebenfalls aus, weil den Soldaten im Kasernenbereich Befehle und den zivilen Mitarbeitern Weisungen erteilt würden. Insoweit müßte man, jedenfalls bezogen auf den besonderen Aufgabenbereich, von einer Nachordnung aller übrigen im Kasernenbereich befindlichen Dienststellen ausgehen. Die in der Kasernenordnung getroffenen Regelungen seien personalvertretungsrechtlich auch nicht den einzelnen Dienststellenleitern in der Kaserne, sondern allein dem Beteiligten als dem im besonderen Aufgabenbereich vorgesetzten Kasernenkommandanten zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) -- hat dem Antrag mit Beschluß vom 22.5.1990 stattgegeben und ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Die Kasernenordnung habe den Zweck, die äußere Ordnung in der F-Kaserne und das Zusammenleben der in der Kaserne stationierten Soldaten sowie der bei den militärischen Dienststellen und Einrichtungen im Kasernenbereich beschäftigten Zivilbediensteten zu regeln. Für diese Zivilbediensteten gelte nach § 70 Abs. 1 SG das Bundespersonalvertretungsgesetz mit der Folge, daß die Zuständigkeit der bei den militärischen Dienststellen bestehenden Personalvertretungen bei der Regelung mitbestimmungspflichtiger Tatbestände gegeben sei. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten Entscheidung sei nicht etwa dadurch entfallen, daß die in Rede stehende Kasernenordnung bereits erlassen sei. Eine Erledigung der Hauptsache sei dadurch nicht eingetreten, denn die Maßnahme wirke für die Zivilbediensteten in der F-Kaserne fort und sei deshalb nach wie vor aktuell. Werde die Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Beschlußverfahren festgestellt, so sei der Dienststellenleiter verpflichtet, die Maßnahme rückgängig zu machen. Sollte dies im militärischen Bereich nicht möglich sein, so müsse das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung mindestens bei der Regelung vergleichbarer Sachverhalte zukünftig beachtet werden. Der Antrag sei auch sachlich begründet. Der Beteiligte habe in seiner Eigenschaft als Kasernenkommandant durch die Kasernenordnung vom 15.11.1988 Maßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG getroffen, die der äußeren Ordnung in der F-Kaserne dienten und auch das allgemeine Verhalten der Zivilbediensteten in der Kaserne beträfen. Die Anordnung enthalte detaillierte und verbindliche Regelungen für die Sicherheit in der Kaserne, die allgemeine Ordnung in den militärischen Anlagen (wie z.B. Sauberkeit, Reinigung, Rauchverbot, Umweltschutz), für den Kraftfahrzeugverkehr, die Benutzung gemeinsamer Anlagen und Einrichtungen im Kasernenbereich, für die Brandverhütung und Brandbekämpfung, die ärztliche Versorgung usw.). Diese sozialen Maßnahmen im Sinne von § 92 Nr. 1 BPersVG seien auch von einer Dienststelle getroffen worden, bei der keine für eine Beteiligung zuständige Personalvertretung vorgesehen sei, und zwar mit Wirkung für Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle. Die Dienststelleneigenschaft militärischer Einheiten sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG zu bestimmen. Danach müsse sich aus Aufgabenbereich und Organisation eine Selbständigkeit der Einheit im Verwaltungsaufbau ergeben. Diese Voraussetzungen träfen auf den Beteiligten in seiner Eigenschaft als Kasernenkommandant zu. Denn in dieser Funktion sei er mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet und als Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich gemäß § 3 der Vorgesetztenverordnung vom 4.6.1956 (BGBl. I S. 459) -- VorgV -- berechtigt, anderen Soldaten im Dienst und auch außerdienstlich Befehle zu erteilen. Er sei zudem "zuständige Dienststelle" im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) vom 12.8.1965 (BGBl. I S. 796) und damit befugt, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung im Kasernenbereich, der nach den Nrn. 201 ff. der Zentralen Dienstvorschrift -- ZDv -- 10/5 als militärischer Sicherheitsbereich anzusehen sei, allgemeine Anordnungen für das Verhalten von Personen zu erlassen. In Wahrnehmung seiner Verantwortung für Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen des Kasernenbereichs könne er insbesondere Kasernenbefehle -- u.a. Kasernenanordnungen -- erlassen, die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den gesamten Kasernenbereich regelten (Nrn. 204 und 205 ZDv 10/5). Daß bei der Dienststelle des Kasernenkommandanten keine für eine Beteiligung an personellen oder sozialen Maßnahmen im Sinne von § 92 Nr. 1 BPersVG zuständige Personalvertretung vorgesehen sei, ergebe sich aus dem organisatorischen Aufbau der Bundeswehr. Nach diesem Organisationsaufbau stehe auch außer Frage, daß der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Kasernenkommandant die Kasernenordnung mit Wirkung für Beschäftigte ihm nicht nachgeordneter Dienststellen getroffen habe. Denn der Beteiligte sei nicht etwa Vorgesetzter der im Kasernenbereich untergebrachten Dienststellen, was organisatorisch schon dadurch deutlich werde, daß er sowohl Kommandant des Gerätedepots als auch Kommandant der F-Kaserne sei. In der letztgenannten Eigenschaft werde er durch den Standortältesten bestimmt, der ihm die in der ZDv 10/5 Nrn. 201 ff. beschriebenen Aufgaben des Kasernenkommandanten übertrage (ZDv 10/5 Nr. 202 Abs. 1 Sätze 2 und 3). In diesem besonderen und organisatorisch selbständigen Aufgabenbereich der territorialen Angelegenheiten unterstehe er dem örtlich zuständigen Standortältesten. Weisungsrechte oder Befehlsgewalt komme ihm gegenüber den im Kasernenbereich untergebrachten Dienststellen nicht zu, weil die Wahrung der Sicherheit oder Ordnung im militärischen Sicherheitsbereich "Kaserne" (§ 2 Abs. 2 UZwGBw) selbständig neben den Aufgaben der Dienststellen im Kasernenbereich stehe. Unter den damit gegebenen Voraussetzungen des § 92 Nr. 1 BPersVG sei der Beteiligte als Kasernenkommandant und entscheidungsbefugte Dienststelle verpflichtet, das Einvernehmen mit den betroffenen Beschäftigungsdienststellen in der F-Kaserne herzustellen und sodann in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter des Gerätedepots nach Herstellung des Einvernehmens den Antragsteller beim Erlaß der Kasernenordnung für die F-Kaserne zu beteiligen. Zweck dieser Regelung sei es, den in der Bundeswehr bestehenden besonderen organisatorischen Verhältnissen Rechnung zu tragen und eine möglichst reibungslose und wirksame Beteiligung der Personalvertretungen an beteiligungspflichtigen Maßnahmen auch im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung sicherzustellen. Daß dabei nach § 92 Nr. 1 BPersVG ein in § 2 Abs. 3 UZwGBw nicht vorgesehenes Einvernehmen zunächst zwischen den Dienststellenleitern und dann mit den zu beteiligenden Personalvertretungen herzustellen sei, könne an der Pflicht des Beteiligten zu einer Beteiligung des Antragstellers nichts ändern. Die Herstellung des Einvernehmens zwischen entscheidender Dienststelle und betroffenen Beschäftigungsdienststellen auf der Verwaltungsseite lasse sich durch entsprechende Weisungen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung erreichen. Im Anschluß hieran sei die Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen bei den Beschäftigungsdienststellen zwingende gesetzliche Folge. Der Beteiligte irre, wenn er meine, daß der Befehlscharakter der von ihm erlassenen Kasernenordnung eine derartige Beteiligung ausschließe. Allerdings werde der zuständigen militärischen Dienststelle nach § 2 Abs. 2 UZwGBw die Befugnis erteilt, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung im militärischen Sicherheitsbereich für das Verhalten von Personen allgemeine Anordnungen zu erlassen. Diese Anordnungen würden im militärischen Bereich auch grundsätzlich in Befehlsform gegeben (ZDv 1/50 Nr. 37 ff.). Unterstünden jedoch im militärischen Bereich einem Vorgesetzten auch Beamte, Angestellte und Arbeiter, so erteile der Vorgesetzte keine Befehle, sondern "dienstliche Anordnungen" (ZDv 1/50 Nr. 52). Deshalb enthalte die Kasernenordnung vom 15.11.188 -- bezogen auf die jeweiligen Adressaten -- sowohl Befehle als auch dienstliche Anordnungen. Anordnungen gegenüber den Zivilbediensteten über die Ordnung und das Verhalten in der Kaserne unterlägen der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Daß es sich dabei im Sinne von § 2 Abs. 3 UZwGBw um hoheitliche Maßnahmen handele, ändere nichts an dieser Beteiligungspflicht. Das sei bei sehr vielen beteiligungspflichtigen Maßnahmen der Fall. Der Beteiligte hat gegen diesen ihm am 9.7.1990 zugestellten Beschluß mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.7.1990 -- eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 23.7.1990 -- Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 15.10.1990 mit am 11.10.1990 eingegangenem Schriftsatz vom 8.10.1990 begründet. Er bringt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Einrichtung des Kasernenkommandanten nicht um eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG. Die Aufgaben des Kasernenkommandanten würden als Nebenamt im Sinne des § 64 BBG in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Soldatengesetz wahrgenommen. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Standortälteste die Aufgaben des Kasernenkommandanten grundsätzlich dem dienstältesten Vorgesetzten der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile in Zweitfunktion übertrage. Bei der Einrichtung des Kasernenkommandanten handele es sich deshalb nur um eine Funktionsbezeichnung und nicht um eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG. -- Selbst wenn man aber die Dienststelleneigenschaft des Kasernenkommandanten annehmen wollte, würde es bei an sich beteiligungsbedürftigen Maßnahmen des Kasernenkommandanten an einer zuständigen Personalvertretung fehlen; denn der auf Grund der Besonderheiten im organisatorischen Aufbau der Bundeswehr geschaffene § 92 Nr. 1 BPersVG sei auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift sei, daß eine Dienststelle personelle oder soziale Maßnahmen mit Wirkung für Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle treffe. Diese Fallgestaltung sei grundsätzlich dann gegeben, wenn Behörden der Bundeswehrverwaltung personelle oder soziale Angelegenheiten der Beschäftigten bei militärischen Dienststellen regelten. Die Behörden der Bundeswehrverwaltung hätten auf dem Gebiet der Personalbearbeitung keinerlei unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den militärischen Dienststellen bzw. deren Leitern, so daß die entsprechenden Maßnahmen nur einvernehmlich getroffen werden könnten (VMBl. 1972, S. 123 ff.). Anders verhalte es sich dagegen bei den Maßnahmen, für deren Veranlassung und Durchführung gemäß ZDv 10/5 ("Innendienstordnung für die Bundeswehr", Nr. 201 ff.) der Kasernenkommandant zuständig sei. Dieser sei Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich gemäß § 3 der Vorgesetztenverordnung und als solcher befugt, in dem ihm zugewiesenen besonderen Aufgabenbereich allen Soldaten seines Kasernenbereichs Befehle bzw. den zivilen Mitarbeitern dienstliche Anordnungen zu erteilen. Diese Befugnis erstrecke sich auf alle im Kasernenbereich befindlichen Dienststellen und deren Leiter. Bezogen auf den besonderen Aufgabenbereich als militärischen Sicherheitsbereich -- und nur insoweit -- seien dem Kasernenkommandanten somit alle Angehörigen der innerhalb des Kasernenbereichs ansässigen Dienststellen unterstellt und deshalb verpflichtet, je nach Statusgruppe (Soldaten, Beamte, Arbeitnehmer) seinen Befehlen bzw. dienstlichen Anordnungen unmittelbar Folge zu leisten (BMBl 1962 S. 490, Nr. 23 und 29 = ZDv 1/50, VMBl. 1959, S. 239). Dieses Unterstellungsverhältnis mache deutlich, daß die Dienststellen des Kasernenbereichs dem Kasernenkommandanten nur nachgeordnet sein könnten, wenn man, wie das Verwaltungsgericht, davon ausgehe, daß die Einrichtung des Kasernenkommandanten als Dienststelle einzuordnen sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kasernenkommandant sei nicht Vorgesetzter der im Kasernenbereich untergebrachten Dienststellen, sei zwar richtig, soweit sich diese Feststellung auf die allgemeinen Aufgaben dieser Dienststelle beziehe. Im besonderen Aufgabenbereich gemäß ZDv 10/ Nr. 201 ff. kämen ihm dagegen sehr wohl Befehlsgewalt und Weisungsrechte gegenüber diesen Dienststellen und sogar unmittelbar gegenüber deren Beschäftigten zu. Insoweit bestehe deshalb durchaus ein Vorgesetztenverhältnis gegenüber den Dienststellen des Kasernenbereichs und damit auch eine Nachordnung. Dies ergebe auch zwangsläufig aus dem "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw)" in Verbindung mit § 3 Vorgesetztenverordnung. -- Weiter folge aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 92 Abs. 1 BPersVG, daß sie nach ihrem Regelungsinhalt auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Sie ersetze die Regelung des § 82 Abs. 5 BPersVG, die sich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung nicht eigne, weil wegen der Organisation dieses Bereichs als nächsthöhere Dienststelle sehr häufig das Ministerium und damit der Hauptpersonalrat zu beteiligen wäre, der durch eine derartige Aufgabenhäufung überfordert würde. Zur Entlastung des Hauptpersonalrats enthalte daher § 92 Nr. 1 BPersVG ein modifiziertes, an die Stelle des § 82 Abs. 5 BPersVG tretendes Beteiligungsverfahren, das den organisatorischen und tatsächlichen Verhältnissen in der Bundeswehr Rechnung trage. Gerade diese Entlastungsfunktion des § 92 Nr. 1 BPersVG wäre aber nicht gegeben, wenn man die Einrichtung des Kasernenkommandanten als "nicht geordnete" entscheidungsbefugte Dienststelle ansehe. In Kasernenbereichen seien zum Teil zehn und mehr Dienststellen untergebracht, die verschiedenen Teilstreitkräften (Heer, Luftwaffe, Marine) und innerhalb der Teilstreitkräfte verschiedenen Kommandobereichen angehören könnten. Hinzu kämen teilweise noch Dienststellen der Bundeswehrverwaltung. Dies würde bereits auf der Verwaltungsseite, bei der Herstellung des Einvernehmens, dazu führen, daß die nächsten Vorgesetzten des Kasernenkommandanten (Standortältester, Kommandeur im Verteidigungsbezirk, Befehlshaber im Wehrbereich etc.; siehe hierzu ZDv 40/1 Ziff. 201 ff.) mit zehn und mehr übergeordneten Dienststellen verhandeln müßten, sofern auf der Ortsebene kein Einvernehmen hergestellt werden könne. Letztlich würde in zahlreichen Fällen die Entscheidung des Ministeriums herbeigeführt werden müssen, so daß es dort zu einer Aufgabenhäufung käme. Ähnlich sähe es auch auf der Seite der Personalvertretung aus, wenn das verwaltungsseitige Einvernehmen mit allen Dienststellenleitern hergestellt wäre. Die in einem Kasernenbereich untergebrachten Dienststellen seien, wie bereits ausgeführt, überwiegend verschiedenen Kommandobereichen unterstellt, weshalb für den Fall, daß eine Einigung zwischen den Leitern der Beschäftigungsdienststellen und den bei diesen gebildeten Personalräten nicht zustande komme, die weiteren Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG unterschiedliche Wege gehen könnten (wird an einem Beispiel ausgeführt). Diese unterschiedlichen Verfahrenswege könnten zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die beteiligten Stufenvertretungen zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangten bzw. der beteiligte Hauptpersonalrat eine divergierende Entscheidung zu einzelnen oder allen Bezirkspersonalräten treffe. Zu lösen wäre diese Problematik nur durch eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 5 BPersVG, indem bei Erlaß einer Kasernenordnung oder von Kasernenbefehlen, die mitbestimmungsbedürftige Tatbestände enthielten, die Zuständigkeit des Ministeriums und damit des Hauptpersonalrats begründet werde. Gerade dies sollte aber durch die Schaffung des § 92 Nr. 1 BPersVG verhindert werden. -- Beim Kasernenkommandanten selbst sei eine Personalvertretung nicht vorgesehen. -- Eine Beteiligung der Personalräte der einzelnen Dienststellen scheide ebenfalls aus, da die Kasernenordnung bzw. die Kasernenbefehle nicht als interne Weisung der übergeordneten Dienststelle "Kasernenkommandant" gewertet werden könnten, deren Durchführung die einzelnen Dienststellenleiter ihren Personalvertretungen gegenüber als eigene Entscheidungen zu vertreten hätten. Da die Kasernenordnung in Befehlsform ergehe (ZDv 10/5 Nr. 205), seien die einzelnen Dienststellenleiter des Kasernenbereichs an die Regelungen der Kasernenordnung gebunden und hätten nach außen keinerlei Entscheidungszuständigkeit (BVerwG, Beschluß vom 24.9.1985 -- 6 P 21.83 --). Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Antragsteller und Beteiligter haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.