Beschluss
BPV TK 3254/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0328.BPV.TK3254.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und ordnungsgemäß begründet worden. Der Erfolg muß ihr jedoch versagt bleiben. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Beteiligungsrechts bezüglich der Verfügung des Beteiligten vom 31.5. 1988. Ein derartiger Rechtsstreit fällt unter § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Dem Antragsteller fehlt zur Durchführung des Verfahrens auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar werden die auf den Verfügungen des Bundespostministers beruhenden Grundsätze über das Verhalten der Amtsleitung gegenüber Langzeitkranken in der Dienststelle des Beteiligten bereits seit dem Tage angewandt, an dem sie letzterer mit der Verfügung vom 31.5.1988 bekanntgegeben hat. Damit ist aber weder eine Erledigung der Hauptsache eingetreten noch wäre, falls man dennoch eine solche annehmen wollte, deshalb das Rechtsschutzinteresse entfallen. Insoweit verweist der Fachsenat auf die Ausführungen im Beschluß vom 24.8.1988 -- HPV TL 23/81 -- (NJW 1989 S. 2641, dort allerdings ohne den hier maßgeblichen Teil veröffentlicht). Dauert nämlich bei nicht abgeschlossenen Tatbeständen eine vollzogene Maßnahme fort, so ist sie nach wie vor aktuell, weshalb von einer Erledigung der Hauptsache keine Rede sein kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht an der gerichtlichen Feststellung, daß Mitbestimmungsrechte verletzt sind, sogar ein evidentes rechtliches Interesse; denn wird die Verletzung von Mitbestimmungsrechten festgestellt, so ist der Dienststellenleiter -- will er dem Gesetz Genüge tun und soll das Personalvertretungsrecht nicht leer laufen -- verpflichtet, die Maßnahme rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 -- 6 P 13.78 --, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 59 ). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Davon abgesehen ist ein Rechtsschutzinteresse auch dann noch zu bejahen, wenn sich der konkrete Anlaß des Rechtsstreits wirklich erledigt hat, die gerichtliche Entscheidung aber über den Streitfall hinaus rechtliche Bedeutung hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn die zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage weiterhin ungeklärt ist und sich ein gleicher oder ähnlicher Vorgang mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Auch unter diesen Gesichtspunkten muß ein Rechtsschutzinteresse bei dem vorliegenden Sachverhalt anerkannt werden. Ferner ist zu bedenken, daß die mangelnde personalvertretungsrechtliche Beteiligung nach allgemeiner Auffassung auf die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der konkreten dienstrechtlichen Maßnahme durchschlägt (vgl. Lorenzen/Hass/Schmitt, 4. Aufl., Stand: August 1989, RdNr. 56 ff. zu § 69 BPersVG). Zwar entscheiden hierüber bei Beamten die Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, bei Angestellten und Arbeitern die Arbeitsgerichte nach den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Frage der Notwendigkeit einer solchen Beteiligung ist aber zuvörderst den Fachspruchkörpern für Personalvertretungsrecht in dem dafür besonders vorgesehenen Beschlußverfahren der §§ 80 ff. ArbGG anvertraut. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Es besteht weder ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 noch ein Mitwirkungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Nach der erstgenannten Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden, die von allen Beschäftigten zu beachten sind. Maßnahmen die nur einzelne Beschäftigte betreffen (sog. Einzelfallentscheidungen), fallen nicht unter die Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.2.1979 -- 6 P 20.78 --, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 9 = ZBR 1980 S. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben; denn die Anordnungen des Bundespostministers, die der Beteiligte mit seiner Verfügung vom 31.5.1988 den ihm nachgeordneten Stellen bekannt gab, beziehen sich in abstrakter Weise auf alle Beschäftigten, wenn auch naturgemäß zu einem Gespräch nur derjenige geladen werden wird, auf den die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme zutreffen. Die Situation ist nicht anders als bei gesetzlichen Vorschriften. Das Verwaltungsgericht verwechselt insoweit die generelle Regelung mit ihrer Anwendung im Einzelfall. Des weiteren kann das Mitbestimmungsrecht nicht mit der Begründung geleugnet werden, die Verfügungen des Bundespostministers richteten sich unmittelbar nur an bestimmte Funktionsträger und die Pflicht der Beschäftigten, einer Aufforderung zum Gespräch Folge zu leisten, ergebe sich nicht aus den streitbefangenen Verfügungen, sondern aus dienstrechtlichen Vorschriften des Beamten- und Arbeitsrechts. Zunächst kommt es für eine Regelung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nicht darauf an, ob die Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar angesprochen worden sind. Eine derartige Forderung wird zu der Vorschrift weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung erhoben. Darüber hinaus ist bedeutungslos, ob sich die entsprechenden Pflichten bereits dem Grunde nach aus beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben. Ohne eine solche Stütze wären derartige Maßnahmen materiell rechtswidrig. Dem Antragsteller ist ferner einzuräumen, daß der Vorbehalt des § 75 Abs. 3 BPersVG, unter dem alle dort geregelten Mitbestimmungsrechte stehen, hier nicht Platz greift. Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung der Materie, die das Mitbestimmungsrecht ausschlösse, muß im Streitfall verneint werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch über den Gesundheitszustand und die voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes bereits aus den angeführten beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften (§ 42 Abs. 1 BBG, §§ 46 Abs. 4, 47 Abs. 6 TV Ang, 26 Abs. 4, 26 a Abs. 6 TV Arb) ergibt und inwieweit dabei auch die allgemeine Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG, §§ 5 Abs. 2 TV Ang, 4 Abs. 2 TV Arb) herangezogen werden kann. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht nur dann, wenn ein Sachverhalt durch Gesetz oder Tarifvertrag unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsaktes mehr bedarf. Außerhalb solcher Fallgestaltungen besteht die Mitbestimmung auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit auf Grund der vom Personalvertretungsgesetz angestrebten Mitverantwortung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.2.1976 -- VII P 4.75 --, BVerwGE 50, 186 (189/190); Beschluß vom 27.7.1979 -- 6 P 92.78 --, Personalvertretung 1981 S. 168; Beschluß vom 31.1.1986 -- 6 P 5.83 --, Personalvertretung 1986 S. 325). Erst recht gilt dies, wenn das Gesetz keine erschöpfende Regelung enthält und die nähere Ausgestaltung des Vorgehens dem Ermessen des Dienststellenleiters überlassen ist. Keine der angezogenen beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften regelt den hier streitigen Gegenstand (Mitwirkung des Beschäftigten bei der Aufklärung seines Gesundheitszustandes, zu vermeidendes unberechtigtes längeres Fernbleiben vom Dienst pp.) in einer unmittelbaren Weise derart, daß es eines Vollzugsaktes oder einer näheren Ausgestaltung des Vorgehens durch den Dienstherrn nicht mehr bedürfe. Das Gegenteil wird gerade durch die Verfügungen des Bundespostministers dargetan, die eine ermessensmäßige Ausgestaltung jener Vorschriften darstellen. Dennoch ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG zu verneinen. Voraussetzungen, Tragweite und Umfang dieses Rechts sind in der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.10.1989 -- 6 P 7.88 -- (Dokumentarische Berichte Nr. 2/1990 S. 17) zusammenfassend wie folgt dargestellt: "Wie der Senat in den Beschlüssen vom 11. März 1983 -- BVerwG 6 P 25.80 -- (BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 24) und vom 30. Dezember 1987 -- BVerwG 6 P 20.82 -- (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 17) ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Mitbestimmungsvorschrift um einen einheitlichen Tatbestand, der die Gesamtheit der Regelungen umfaßt, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen. Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, daß die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle -- insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne -- auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind (vgl. Beschluß vom 11. März 1983 -- BVerwG 6 P 25.80 (a.a.O.))." Stehen aber Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten zum Gegenstand haben, insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne betreffen, außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes, dann muß dies erst recht für Anordnungen gelten, die die Erfüllung der Dienst- und Arbeitspflicht überhaupt gewährleisten sollen. Dazu zählen Maßnahmen, mit denen -- wie hier -- verhindert werden soll, daß ein Beschäftigter trotz Dienstfähigkeit dem Dienst fern bleibt oder das aktive Dienstverhältnis trotz erwiesener Dienstunfähigkeit nicht beendet wird (vgl. dazu bereits den Beschluß des erkennenden Fachsenats zur Mitbestimmung bei der Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen vom 24.11.1982 -- BPV TK 14/81 --, HessVGRspr. 1983 S. 84). Es braucht hiernach nicht darauf abgestellt zu werden, daß sich der Bundespostminister in erster Linie an besondere Funktionsträger wendet (Amtsvorsteher usw.) und ihnen eine bestimmte Art der Krankenüberwachung vorschreibt. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob eine erzwungene Beendigung des Dienstverhältnisses ihrerseits der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt oder nicht. Ein Mitwirkungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist ebenfalls zu verneinen. Danach wirkt der Personalrat mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 94 BBG die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. Bei den Verwaltungsanordnungen im Sinne dieser Vorschrift muß es sich stets um generelle Weisungen oder Anordnungen handeln, die sich an die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit, mindestens aber an einen unbestimmten Teil von ihnen richten. Sie müssen innerdienstliche Verbindlichkeit haben sowie unmittelbar auf die Regelung von Angelegenheiten der Beschäftigten abzielen. Das wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die Anordnung von den Beschäftigten im Bereich ihrer innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten ein Tun oder Unterlassen verlangt oder ihnen Befugnisse einräumt oder entzieht. Damit erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf Anordnungen, die nur die Erledigung der Aufgaben der Dienststelle im Verhältnis zu Außenstehenden gestalten, auch wenn sich dies unmittelbar auf die Angelegenheiten der Beschäftigten auswirkt. Anderenfalls wäre es den Personalvertretungen möglich, durch Ausübung des Mitwirkungsrechts auf den allgemeinen Verwaltungsvollzug Einfluß zu nehmen. Sie sind aber kein Sachwalter der Allgemeinheit, sondern nach der Zielrichtung des Personalvertretungsrechts Interessenvertreter der Beschäftigten. Auch hier gilt, daß die Aufgaben der Diens stelle -- allgemein sowie hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung -- nicht zur Disposition von Stellen stehen dürften, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind (vgl. im einzelnen BVerwG, Beschluß vom 23.7.1985 -- 6 P 13.82 --, Buchholz 238.3 A § 78 BPersVG Nr. 4 = ZBR 1985 S. 285; Beschluß vom 6.2.1987 -- 6 P 9.85 --, BVerwGE 77,1 = Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 6 = Personalvertretung 1987 S. 464 = ZBR 1987 S. 245 = DVBl. 1987 S. 739). Hiervon ausgehend ist als erstes festzustellen, daß die in Rede stehenden Verfügungen des Bundespostministers nicht unmittelbar Belange der Beschäftigten berühren, welcher Art diese auch sein sollten. Die Verfügungen richten sich über die Mittelbehörden an die Amtsleiter, stellvertretenden Amtsleiter und unter gewissen Voraussetzungen auch an Abteilungsleiter. Dabei handelt es sich um Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde zur Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Vorgehens zur Verminderung des Krankenstands im gesamten Dienstbereich. Die Beschäftigten der Deutschen Bundespost sind davon nur mittelbar betroffen. Erst durch die Anwendung der Weisungen im Einzelfall werden sie in ihrem Rechts- und Pflichtenkreis berührt. Im Prinzip nichts anderes -- nur projiziert auf die Verhältnisse des Postamtes Kassel 1 -- gilt, wenn man die hier streitige Verfügung des Beteiligten vom 31.5.1988 ins Auge faßt. Des weiteren sind die Beschäftigten nicht im Bereich ihrer innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten angesprochen. Soweit es sich um die Amtsleiter, stellvertretenden Amtsleiter und Abteilungsleiter handelt, regeln die Verfügungen die Wahrnehmung von Dienstaufgaben gegenüber den Beschäftigten, die hier in ihrer dienstrechtlichen Rolle (Partner eines öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) als "Außenstehende" anzusehen sind. Soweit die Beschäftigten selbst in Frage stehen, geht es -- wie bereits oben zu § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dargelegt -- um die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienst- und Arbeitspflicht. Schließlich steht dem Antragsbegehren entgegen, daß der Verfügung des Beteiligten vom 31.5.1988, hinsichtlich deren der Antragsteller ein Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht geltend macht, personalvertretungsrechtlich gegenüber den Verfügungen des Bundespostministers keine eigene, selbständige Bedeutung zukommt. Die Verfügungen des Bundespostministers enthalten gegenüber den ihm nachgeordneten Dienststellen des gesamten Geschäftsbereichs verbindliche Weisungen. Die genannte Verfügung vom 31.5.1988 setzt nur diese Weisungen in der Dienststelle des Beteiligten um, ohne irgendwelche zusätzlichen Bestimmungen zu treffen, für die der Beteiligte zuständig oder ermächtigt wäre. Gemäß § 82 Abs. 1 und 4 BPersVG hätte daher der Hauptpersonalrat beim Bundespostminister beteiligt werden müssen. Weisungen einer übergeordneten (vorgesetzten) Behörde gegenüber nachgeordneten Dienststellen berühren nur dann nicht die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleiter und damit die Beteiligungsbefugnis der örtlichen Personalräte, wenn den nachgeordneten Dienststellen auf Grund der Kompetenzregelung die maßgeblichen Regelungen nach außen eigenverantwortlich obliegen oder ihnen noch ein ausfüllungsbedürftiger Raum verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5.2.1971 -- VII P 16.70 --, BVerwGE 37, 173 (175/176) = ZBR 1971 S. 286 ; Beschluß vom 7.5.1981 -- 6 P 35.79 --, Buchholz 238.38 § 60 RPPersVG Nr. 1; Beschluß vom 24.9.1985 -- 6 P 21.83 --, Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4 sowie zuletzt Beschluß vom 16.6.1989 -- 6 P 10.86 --, DVBl. 1990 S. 239; Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 13.8.1986 -- BPV TK 2262/85 --, 24.8.1983 -- BPV TK 30/82 -- und 1.9.1982 -- BPV TK 2/82 --; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, RdNr. 9 zu § 78 BPersVG). Beides ist hier nicht der Fall. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen (Bundespostminister) richtete unter dem 11.11.1987, 6.4.1988 und 3.6.1988 Verfügungen an die Oberpostdirektionen betreffend "Krankenstand bei der DBP". In der Verfügung vom 11.11.1987 ist als "Kernaussage" folgendes dargelegt: "Nach den gültigen Krankenüberwachungsrichtlinien ist vorgesehen, daß 'bei der Erkrankung eines Beamten von mehr als 3 Monaten grundsätzlich ein amts- oder postärztliches Gutachten über seine Diensttauglichkeit (§ 42 BBG) einzuholen ist' (III G 2 8454-0 vom 25.05.59, Ziffer 8, Abs. 2). Wie ich festgestellt habe, wird diese Regelung sehr unterschiedlich gehandhabt. Auch bei Tarifkräften wird die Beobachtung des Krankenstandes verschieden betrieben. Deshalb ist es notwendig, konkrete Vorgaben zu machen. Dabei ist es im Interesse der Fürsorgepflicht geboten, in jedem Einzelfall ein schematisches und formalistisches Vorgehen zu vermeiden, gleichzeitig aber eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber allen Beschäftigten sicherzustellen." Die Regelungen sehen unter anderem vor, daß mit sogenannten Langzeitkranken (Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums von einem halben Jahr häufiger als drei Monate erkrankt waren) durch den Amtsvorsteher oder Vertreter im Amt bzw. Abteilungsleiter ein Gespräch über den Gesundheitszustand und die voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes geführt wird. Außerdem werden Hinweise für die weitere Vorgehensweise gegeben. Dabei wird für Beamte auf § 42 Abs. 1 BBG und für Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) auf die entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen Bezug genommen. Die Oberpostdirektion Frankfurt a.M. gab die vorgenannten Verfügungen des Bundespostministers mit eigenen Verfügungen vom 23.12.1987, 2.5.1988 und 29.6.1988 an die Ämter ihres Bezirks "mit der Bitte um Erledigung" weiter, ohne selbst noch Regelungen zu treffen. Lediglich die Verfügung vom 23.12.1987 enthielt den zusätzlichen Hinweis, daß die ministeriellen Regelungen ab sofort anzuwenden seien. Der Beteiligte -- Vorsteher des Postamtes K. 1 -- unterrichtete mit Verfügung vom 31.5.1988 die ihm nachgeordneten Stellen von den neuen Regelungen. Dabei wies er darauf hin, daß nach den vom Bundespostminister fortentwickelten Formblättern auch die Angestellten und Arbeiter in das Verfahren einbezogen würden. In der gleichen Weise unterrichtete er den Antragsteller -- Personalrat beim Postamt K. 1 --. Mit Schreiben vom 14.7.1988 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und machte geltend, die vorgesehenen Gespräche verstießen bei Arbeitnehmern gegen tarifvertragliche Bestimmungen sowie gegen § 369 b RVO. Ferner forderte er, daß er vor Anwendung der ministeriellen Richtlinien gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 im Wege der Mitbestimmung und gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG im Wege der Mitwirkung beteiligt werde. Der Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 2.9. und 16.9.1988 den Standpunkt des Antragstellers ab. Er bestritt, daß die erwähnten Beteiligungstatbestände erfüllt seien, und wies darauf hin, daß das Amt die Anordnungen seiner vorgesetzten Dienststellen einzuhalten habe. Da man selbst keine Erweiterungen und Ergänzungen vorgenommen habe, sei für eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung auf dieser Stufe auch kein Raum. Der Antragsteller hat am 21.12.1988 bei dem Verwaltungsgericht Kassel das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Es gehe bei den getroffenen Anordnungen nicht nur um Anweisungen an die Amtsvorsteher, deren Vertreter oder Abteilungsleiter, wie sie ihre Aufgaben zu erledigen hätten, obwohl auch solche Regelungen unter § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG fallen könnten. Die Anordnungen führten vielmehr das System der Krankenüberwachung auch für die Angestellten und Arbeiter ein und schrieben ihnen vor, wie sie sich in einer bestimmten Lage zu verhalten hätten. Die Anordnungen unterschieden sich damit in nichts von einem Rauchverbot oder der Weisung, Arbeits- bzw. Dienstkleidung zu tragen, und erfüllten deshalb den Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Ferner seien die Voraussetzungen einer Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gegeben. Betroffen seien alle Arbeitnehmer, mindestens ein unbestimmter Kreis derselben. Es würden in rechtlich verbindlicher Weise auch persönliche Angelegenheiten geregelt; denn die Betroffenen seien verpflichtet, einer Vorladung zum Gespräch Folge zu leisten. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte mit der Herausgabe seiner Verfügung vom 31.5.1988 gegen Beteiligungsrechte des Antragstellers verstoßen habe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und erwidert: Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG sei nicht gegeben. Auf Grund der Verfügungen des Bundespostministers habe der Amtsvorsteher, sein Vertreter im Amt oder ein Abteilungsleiter in bestimmten Fällen mit Beschäftigten ein persönliches Gespräch zu führen, wobei die Vorbereitungen der Personalstelle des zuständigen Amtes oblägen. Die Verfügungen regelten mithin für einen bestimmten Bereich die Art und Weise der Aufgabenerledigung durch bestimmte Funktionsträger. Die Verpflichtung der Beschäftigten, einer Aufforderung zum Gespräch Folge zu leisten, ergebe sich nicht aus den Verfügungen, sondern aus anderen Vorschriften. Zu den allgemeinen und selbstverständlichen Pflichten der Arbeitnehmer gehöre unter anderem, daß sie dienstlichen Anordnungen nachkämen (§ 5 Abs. 2 TV Ang, § 4 Abs. 2 TV Arb). Entsprechendes gelte für die Beamten nach dem Bundesbeamtengesetz. Die Aufforderung an einen Beschäftigten, sich zu einem Gespräch bei einem Amtsvorsteher einzufinden, stelle etwas ganz anderes dar als ein Rauchverbot oder eine Anordnung, Arbeits- bzw. Dienstkleidung zu tragen. Eine Anweisung an einen Beschäftigten, bei einem Vorgesetzten vorzusprechen, unterliege ebensowenig der Mitbestimmung wie die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung oder eine Abmahnung. Derartige Weisungen zu befolgen, gehöre zu den Grundpflichten aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis. -- Es fehle auch an einem Mitwirkungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Der gesetzliche Tatbestand sei nur dann zu bejahen, wenn die Anordnung unmittelbar auf die Regelung von Angelegenheiten der Beschäftigten abziele. Dazu sei erforderlich, daß die Anordnung von den Beschäftigten ein Tun oder Unterlassen verlange bzw. ihnen Befugnisse einräume oder entziehe. Anordnungen über die Aufgaben und Befugnisse von bestimmten Beschäftigten fielen nicht unter diesen Begriff. Wie dargelegt beträfen die Verfügungen des Bundespostministers allein die Art und Weise, wie Amtsvorsteher bestehende Befugnisse auszuüben hätten. Sie regelten nicht unmittelbar die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. -- Aber selbst wenn die getroffenen Maßnahmen der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterlägen, stünden derartige Beteiligungsrechte nicht dem Antragsteller zu. Die zur Debatte stehenden Regelungen seien vom Bundespostminister erlassen worden. Dieser habe im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat ordnungsgemäß beteiligt. Die Oberpostdirektion habe die Verfügungen lediglich weitergeleitet, das Postamt K. 1 habe sie den in Frage kommenden Beschäftigungsstellen lediglich zur Kenntnis gegeben. Der Beteiligte habe somit keine eigene Maßnahme getroffen. Seiner Amtsverfügung vom 31.5.1988 komme nicht der Charakter einer eigenständigen Regelung zu. Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) -- hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9.6.1989 mit am 13.6.1989 verkündetem Beschluß den Antrag abgelehnt und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG stehe dem Antragsteller nicht zu. Die Vorschrift beziehe sich auf Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder das allgemeine Verhalten der Beschäftigten innerhalb der Dienststelle beträfen. Nicht erfaßt würden Anordnungen, die sich auf die Erfüllung der von den Beschäftigten geschuldeten Arbeit bezögen, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stünden, oder dienst-technische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalteten. Die Verfügungen des Bundespostministers regelten für den genannten Bereich (längere Krankheitsdauer von Beschäftigten) die Art und Weise der Aufgabenerledigung durch bestimmte Funktionsträger. Die Verpflichtung der Beschäftigten, der Aufforderung zu dem persönlichen Gespräch Folge zu leisten, ergebe sich bereits aus der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Sie beruhe nicht auf der streitigen Verfügung des Beteiligten. Hiervon abgesehen liege eine Regelung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG begrifflich überhaupt nur vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt würden, die von allen Beschäftigten zu beachten seien. Der Beteiligte habe im vorliegenden Streitfall Richtlinien für einzelne Angestellte und Arbeiter erlassen, nämlich die Beschäftigten mit einer längeren Krankheitsdauer. -- Das geltend gemachte Beteiligungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bestehe ebenfalls nicht. Zu den Verwaltungsanordnungen im Sinne dieser Bestimmung zählten nur die allgemeinen Anordnungen, die die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit, mindestens aber einen unbestimmten Teil der Beschäftigten beträfen. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben; denn angesprochen werde nur der Personenkreis mit längerer Krankheitsdauer. Darüber hinaus ziele die Verfügung auch nicht unmittelbar auf die Regelung von Angelegenheiten der Beschäftigten ab. Das sei nur der Fall, wenn die Maßnahme von den Beschäftigten in den vom Gesetz genannten Angelegenheiten ein Tun oder Unterlassen verlange bzw. ihnen Befugnisse einräume oder entziehe. Anordnungen, die sich (wie hier) auf die Aufgaben und Befugnisse bestimmter Beschäftigter beschränkten, fielen nicht unter die Vorschrift. -- Schließlich sei der Antrag deshalb unbegründet, weil die Regelungen bezüglich der Beschäftigten mit längerer Krankheitsdauer vom Bundespostminister erlassen worden seien. Der Beteiligte habe die Verfügungen, ohne eigene Regelungen zu treffen, lediglich überarbeitet und weitergeleitet. Ein solches Verhalten habe personalvertretungsrechtlich keine Eigenständigkeit. Soweit der Hauptpersonalrat beim Minister zu beteiligen sei, sei dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten geschehen. Gegen diesen ihm am 9.10.1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2.11.1989 Beschwerde eingelegt, die am 7.11.1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er hat das Rechtsmittel mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.11.1989, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 29.11.1989, begründet. Er bringt vor: Es möge sein, daß der Dienststellenleiter die arbeits- oder beamtenrechtliche Befugnis habe, Beschäftigte zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, und daß diese einer solchen Aufforderung auch zu folgen hätten. Mit dieser Begründung lasse sich aber das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nicht leugnen. Regelungen der Ordnung in der Dienststelle beruhten immer auf dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters oder auf Befugnissen, die ihm ein Gesetz oder ein Tarifvertrag gäben. Der im Eingangssatz des § 75 Abs. 3 BPersVG normierte Vorbehalt von Gesetz und Tarifvertrag greife hier nicht. Es gehe auch um eine Regelung für sämtliche Beschäftigten der Dienststelle, denn jeder Beschäftigte könne krank werden und damit in die Lage kommen, ein Gespräch über die Dauer seiner Erkrankung führen zu müssen. Überdies genüge es für eine allgemeine Regelung, wenn Gruppen von Beschäftigten betroffen seien. Eine Beteiligung für eine auf der allgemeinen Regelung beruhende Einzelanweisung habe man nicht reklamiert. -- Bezüglich des Beteiligungsrechts aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verkenne das Verwaltungsgericht ebenfalls, daß eine allgemeine Regelung vorliege und jedenfalls schon der Personenkreis mit längerer Krankheitsdauer einen unbestimmten Teil der Beschäftigten darstelle. Der angesprochen Sachverhalt sei auch einer innerdienstlichen Weisung zugänglich. -- Der Hinweis, daß die Regelungen vom Bundespostminister getroffen seien, ändere nichts daran, daß die Anordnung des Beteiligten der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliege. Setze ein Dienststellenleiter eine Anordnung der vorgesetzten Dienststelle in seiner Dienststelle um, dann bestehe ein Beteiligungsrecht des örtlichen Personalrats, auch wenn er -- der Dienststellenleiter -- an die Weisung gebunden sei. Im übrigen habe der Bundespostminister dem Hauptpersonalrat kein qualifiziertes Beteiligungsrecht zugebilligt. Letzterer sei nur unterrichtet worden. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ein vom Beteiligten vorgelegter Hefter mit Ablichtungen der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.