Beschluss
BPV TK 2595/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0110.BPV.TK2595.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie hat Erfolg. Das erstinstanzliche Verfahren leidet deshalb an einem wesentlichen (allerdings von keiner Seite gerügten) Mangel, weil die Fachkammer ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl hierfür die Zustimmung des Beteiligten zu 2) nicht vorlag. Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, der nach § 83 Abs. 2 BPersVG in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten Anwendung findet, kann das Gericht nur mit Zustimmung aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Da es in dem vorliegenden Rechtsstreit um die Wirksamkeit eines Verselbständigungsbeschlusses von Beschäftigten des KrTrpBtl ... (§ 6 Abs. 3 BPersVG) und die Gültigkeit der sich hieran anschließenden Wahl eines eigenen Personalrats geht (§ 25 BPersVG), ist der Leiter dieser Geräteeinheit am Verfahren zu beteiligen; denn die Entscheidung betrifft unmittelbar seine personalvertretungsrechtliche Stellung. Auch nach Auffassung des erkennenden Fachsenats handelt es sich bei der genannten Geräteeinheit um eine Nebenstelle oder einen Dienststellenteil des UKdo .... Sind ein Verselbständigungsbeschluß und die auf ihm beruhende Wahl eines Personalrats gültig, so obliegen dem Leiter der verselbständigten Nebenstelle oder des verselbständigten Dienststellenteils die Aufgaben eines Dienststellenleiters im Sinne des § 7 BPersVG, soweit ihm personalvertretungsrechtlich bedeutsame Befugnisse zustehen (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, 4. Aufl., Stand:August 1989, RdNr. 7 zu § 7 BPersVG). Wird die Wahl für ungültig erklärt, verliert er die genannte Funktion. Leiter des KrTrpBtl ... ist nach den maßgeblichen Organisationsgrundlagen der Beteiligte zu 2); denn er ist Dienstvorgesetzter der zivilen Arbeitnehmer, wie sich aus der Dienstanweisung des UKdo ... vom 7.8.1989/2.1.1990 und Vorläuferregelungen für den Kompaniefeldwebel dieser Geräteeinheit ergibt. Die Frage, ob der Verstoß gegen § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG durch sogenannten Rügeverzicht geheilt werden kann, indem ein Rechtsmittel darauf nicht gestützt wird, mag auf sich beruhen, da die hier angefochtene Entscheidung jedenfalls aus materiellen Gründen aufgehoben werden muß. Die Wahlanfechtung ist begründet. Gemäß § 25 BPersVG kann u.a. der Leiter einer Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl eines Personalrats beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Der Antragsteller -- Kommandeur des UKdo ... -- ist zur Anfechtung der Wahl des Beteiligten zu 1) -- des örtlichen Personalrats des KrTrpBtl ... -- befugt. Durch die nach § 6 Abs. 3 BPersVG mögliche personalvertretungsrechtliche Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen werden zwar die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Gesamtdienststelle, hier des UKdo ..., nicht berührt; seine Rechtsstellung in der Dienststellenverfassung bleibt auch im Falle der Verselbständigung und anschließenden Wahl eines eigenen Personalrats durch die Beschäftigten solcher Nebenstellen und Dienststellenteile unangetastet (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 7 zu § 7 BPersVG m.w.N.). Jedoch tritt eine Aufspaltung seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung ein. Er muß bei Maßnahmen, die die Gesamtdienststelle oder die in Rede stehenden Nebenstellen und Dienststellenteile betreffen, den nach § 55 BPersVG zu bildenden Gesamtpersonalrat beteiligen (vgl. im einzelnen Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 33 und 34 zu § 82 BPersVG m.w.N.; Fürst, GKÖD V, Stand: Juni 1989, K § 82 Rz 18; Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 13.9.1989 -- BPV TK 1175/89 --, m.w.N.). Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 BPersVG gehört zu den wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens; denn sie regelt, unter welchen Voraussetzungen in einer Dienststelle mehrere Personalräte zu bilden sind. Das ergibt sich auch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BPersVWO. Hierüber besteht in Literatur und Rechtsprechung kein Streit (vgl. Fürst, GKÖD V, K § 25 Rz 20; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmeier, 6. Aufl. 1986, RdNr. 34 zu § 6 und RdNr. 9 zu § 25 BPersVG; BVerwG, Beschluß vom 14.7.1987 -- 6 P 9.86 --, Dokumentarische Berichte Nr. 18/1987, Ausgabe B, S. 241). Darauf, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BPersVG gegeben sind, kommt es auch für den Erfolg der vorliegenden Wahlanfechtung an; denn die sonstigen Verstöße, die sich aus den Wahlunterlagen ergeben, konnten das Wahlergebnis nicht beeinflussen. Es kann davon ausgegangen werden, daß in der vom UKdo ... einberufenen Personalversammlung, von der sich die Beschäftigten des KrTrpBtl ... absonderten, um eine eigene Personalversammlung durchzuführen, der Wahlvorstand gewählt worden ist (§ 21 BPersVG), obwohl es in der Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 3 BPersVWO heißt, den Wahlvorstand habe der Personalrat bestellt, der aber beim KrTrpBtl ... zu dieser Zeit noch gar nicht existierte. Unverkennbar sind jedoch Mängel des Wahlausschreibens im Hinblick auf dessen zwingenden Inhalt nach § 6 Abs. 2 BPersVWO. Es war widerspruchsvoll anzugeben, daß der aus einem Mitglied bestehende Personalrat sich aus einem Mitglied der Angestelltengruppe und fünf Mitgliedern der Arbeitergruppe zusammensetze (§ 6 Abs. 2 Nr. 2). Offenbar war gemeint, welche Beschäftigten den Personalrat zu wählen haben. Die Frist von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens (30.10.1987) endete auch nicht am 18.11.1987, sondern bereits am 17.11.1987 (§ 6 Abs. 2 Nr. 8). Ferner war die Zeit der Stimmabgabe (14.12.1987 um 10.00 Uhr) insoweit mindestens unpraktikabel, als danach die Wahlhandlung streng genommen nur eine Minute hätte dauern dürfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 11). Desweiteren mangelte es an der Angabe des Ortes, an dem die Stimmenauszählung und die Sitzung des Wahlvorstandes zur abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses stattfinden sollten (§ 6 Abs. 2 Nr. 13). Das gleiche trifft für den Ort zu, an dem Einsprüche gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben waren (§ 6 Abs. 2 Nr. 14). Bei dem eindeutigen Votum zugunsten des Lagerhelfers ... D., nur einem Wahlvorschlag (eingegangen am 10.11.1987) und den sonstigen Umständen, unter denen die Wahl stattfand (es handelt sich um eine kleine Einheit von nur sechs wahlberechtigten Beschäftigten), ist indessen anzunehmen, daß die Wahl ohne die genannten Verstöße nicht anders ausgefallen wäre (vgl. zur Notwendigkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses Lorenzen/Haas/ Schmitt, a.a.O.,RdNr.17 zu § 25 BPersVG). Die Anfechtung der Wahl ist gerechtfertigt, weil es an einem wirksamen Verselbständigungsbeschluß im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG fehlt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bezweifelt der Fachsenat allerdings nicht, daß die Verselbständigung in geheimer Abstimmung beschlossen worden ist und sich alle Beschäftigten der Einheit dafür ausgesprochen haben, obwohl insoweit kein dokumentarischer Nachweis in Form von Stimmzetteln vorliegt. Er tritt darüber hinaus dem erstinstanzlichen Gericht insoweit bei, als eine räumlich weite Entfernung zwischen M., dem Standort des UKdo ..., und F., dem Sitz des KrTrpBtl ..., bejaht worden ist. Auch wenn man den Beschwerdevortrag des Antragstellers berücksichtigt und die Grundsätze beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Beschluß vom 14.7.1987 -- 6 P 9.86 -- zum Begriff der räumlich weiten Entfernung vertreten hat, bleibt festzuhalten, daß die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Ausschlaggebend sind hierbei für den Fachsenat die Entfernung von rund 70 Autobahnkilometern und die gerichtsbekannte ungewöhnliche Verkehrsdichte des Rhein-Main-Gebietes, die eine zufriedenstellende Wahrnehmung der Personalratsaufgaben von der Hauptdienststelle aus in besonderer Weise erschweren. Der Verselbständigungsbeschluß ist jedoch deshalb unwirksam, weil dem Beteiligten zu 2) in Bezug auf die ihm unterstellten Beschäftigten keine Entscheidungen obliegen, die in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht als bedeutsam anzuerkennen wären. In dieser Frage folgt der erkennende Fachsenat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluß vom 3.9.1986 -- 17 OVG B 2/86 -- (Personalvertretung 1988 S. 445). Danach ist ein Verselbständigungsbeschluß nur wirksam, wenn dem Leiter der entsprechenden Teileinheit auch personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse zustehen. Diese Voraussetzung ist in § 6 Abs. 3 BPersVG zwar nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich aber unmittelbar aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift dient dem Zweck, die für eine sachgerechte Arbeit der Personalvertretung erforderliche Nähe von Personalrat und Beschäftigten zu schaffen. Die Verselbständigung einer Teileinheit hat deshalb nur dann einen Sinn, wenn der dadurch bewirkten Aufspaltung der Personalvertretung auch eine Aufspaltung von Zuständigkeiten zwischen dem Leiter der Hauptdienststelle und dem Leiter der verselbständigten Teildienststelle entspricht, diesem also personalvertretungsrechtlich bedeutsame Befugnisse zustehen. Anderenfalls würde der Verselbständigungsbeschluß ins Leere gehen. Auch die zwingend vorgeschriebene Bildung eines Gesamtpersonalrats würde ihren gesetzlichen Sinn verfehlen. -- Der hiervon abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluß vom 16.10.1987 -- CB 38/85 --, n.v.) vermag sich der erkennende Fachsenat nicht anzuschließen, weil sie allein auf den gesetzlichen Wortlaut abstellt und deshalb Sinn und Zweck des Gesetzes außer acht läßt. Auch verweist das genannte Oberverwaltungsgericht zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.1987 -- 6 P 9.86 --; denn diese Entscheidung befaßt sich ausschließlich mit dem Tatbestandsmerkmal "räumlich weit entfernt". Außerdem hat es das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 13.5.1987 -- 6 P 20.85 -- (ZBR 1987 S. 350) ausdrücklich offen gelassen, ob dem Leiter einer verselbständigten Nebenstelle eine hinreichende Regelungskompetenz im personellen und sozialen Bereich zukommen muß. Nach den maßgebenden zu den Gerichtsakten gereichten Organisationsgrundlagen (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung betreffend die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr -- Neufassung -- vom 3.3.1972 , vgl. insbesondere Abschnitt B; Verwaltungsanordnung der Wehrbereichsverwaltung IV betreffend Dienststelleneigenschaft von Geräteeinheiten vom 6.7.1984 unter Bezugnahme auf den dazu wiedergegebenen Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 28.5.1984, vgl. dort insbesondere Nr. 3) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beteiligten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat steht dem Kompaniefeldwebel des KrTrpBtl ... als einzige personalvertretungsrechtlich relevante Befugnis die Aufstellung des Urlaubsplanes zu. Diese nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, die zudem jederzeit wieder von der Kalenderführenden Dienststelle als Beschäftigungsdienststelle übernommen werden kann, reicht aber für sich allein zur Wirksamkeit eines Verselbständigungsbeschlusses nicht aus. Bei sonstigen, vom Kommandeur des UKdo ... für die Beschäftigten des KrTrpBtl ... zu treffenden Regelungen kann und konnte eine Beteiligung nur über § 82 Abs. 2 und 3 BPersVG in Betracht kommen. Diese Maßnahmen der Beschäftigungsdienststelle, die der Zustimmung des Gesamtpersonalrats unterliegen, müssen hier außer Betracht bleiben. Die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Angelegenheiten des Betriebsschutzes (§ 81 BPersVG) obliegen ebenfalls dem UKdo ... als Beschäftigungsdienststelle. Dem Erfordernis, daß dem Leiter der zu verselbständigenden Nebenstelle oder des zu verselbständigenden Dienststellenteils eine hinreichende Regelungskompetenz zukommen muß, kann nicht entgegengehalten werden, daß sich bei dieser Betrachtungsweise die Wirksamkeit von Verselbständigungsbeschlüssen durch organisatorische Maßnahmen steuern lasse. In der Tat folgt die Personalverfassung der Dienststellenverfassung und nicht umgekehrt. Nach der Rahmenvorschrift des § 104 BPersVG dürfen die Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten den Stellen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, durch das Personalvertretungsrecht nicht entzogen werden. Hiernach war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und die Wahl des örtlichen Personalrats beim KrTrpBtl ... in F., des Beteiligten zu 1), für ungültig zu erklären. .... Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Wirksamkeit eines Verselbständigungsbeschlusses im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG davon abhängt, daß dem Leiter der Nebenstelle oder des betreffenden Dienststellenteils personalvertretungsrechtlich relevante Regelungskompetenzen in hinreichendem Umfang zustehen, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Der Antragsteller ficht die beim Krankentransportbataillon (KrTrpBtl) ... in F. durchgeführte Personalratswahl an. Das KrTrpBtl ..., bei dem sechs Zivilbedienstete (ein Angestellter und fünf Arbeiter) beschäftigt sind, ist eine Geräteeinheit, d.h. ein im Frieden aufgestellter, nicht aktiver Mobilmachungstruppenteil, bei dem nur bundeswehreigentümliches Gerät eingelagert ist, das durch weniges militärisches und ziviles Personal verwaltet und gewartet wird. Aus dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 28.5.1984 -- P I 1 (22) -- Az.: 15.11-01 (030) -- ergibt sich: Geräteeinheiten haben im Frieden nicht den Charakter einer Dienststelle; insbesondere fehlt ihnen das Merkmal der organisatorischen Selbständigkeit. Sie haben keinen Dienststellenleiter. Der Kompaniefeldwebel einer Geräteeinheit, hier der Beteiligte zu 2), nimmt nicht die Funktion eines Einheitsführers (Dienststellenleiters) wahr; diese (truppendienstliche) Verantwortung liegt bei dem Leiter der "Kalenderführenden Dienststelle", hier dem Antragsteller als Kommandeur des Unterstützungskommandos ... (UKdo ...) in M.. Soweit das bei den Geräteeinheiten beschäftigte zivile Personal in Frage steht, ist nicht die Geräteeinheit, sondern stets die Kalenderführende Dienststelle als Beschäftigungsdienststelle im Sinne des Erlasses "Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührenwesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr" vom 3.3.1972 (VMBl. 1972 S. 123) -- sog. Abgrenzungserlaß -- anzusehen. Kalenderführende Dienststelle und Geräteeinheiten sind eine Dienststelle (Beschäftigungsdienststelle). Personalvertretungsrechtlich sind die Geräteeinheiten als Teile oder Nebenstellen der Kalenderführenden Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG anzusehen. Am 21.10.1987 fand in M. beim UKdo ... eine Personalversammlung statt, zu der auch die Beschäftigten des KrTrpBtl ... eingeladen waren. Als diese Beschäftigten feststellten, daß eine Personalratswahl beim UKdo ... vorbereitet wurde, äußerten sie den Wunsch, einen eigenen Personalrat zu wählen. Daraufhin wurde ein Teil des Raumes, in dem die Personalversammlung stattfand, abgetrennt, so daß die sechs anwesenden Beschäftigten des KrTrpBtl ... allein weiter tagen konnten. In dieser getrennten Sitzung faßten sie den Beschluß, "gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ihren Personalrat selbständig zu wählen". Es soll dabei geheim abgestimmt worden sein. Das Abstimmungsergebnis soll 6 : 0 gelautet haben. Ferner wurde am 21.10.1987 gemeinsame Wahl beschlossen, weil der Personalrat nur aus einer Person bestehe, und ein Wahlvorstand bestellt. Die Personalratswahl wurde am 14.12.1987 in F. durchgeführt. Der Lagerhelfer ... D. wurde mit 5 Stimmen gewählt. Eine Stimme war ungültig. Mit Schriftsatz vom 21.12.1987 -- beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am folgenden Tag -- hat der Antragsteller die Wahl angefochten. Er hat vorgetragen: Die Wahl sei ungültig, weil der vorausgegangene Verselbständigungsbeschluß der zivilen Arbeitnehmer des KrTrpBtl ... vom 21.10.1987 rechtswidrig sei. Die Verselbständigung einer Teileinheit habe nur dann einen Sinn, wenn der dadurch bewirkten Aufspaltung der Personalvertretung auch eine Aufspaltung von Zuständigkeiten zwischen dem Leiter der Hauptdienststelle und dem Leiter der verselbständigten Teileinheit entspreche. Daran fehle es hier, weil der Leiter des KrTrpBtl ..., der Beteiligte zu 2), keine Regelungskompetenz im persönlichen und sachlichen Bereich besitze. Der gewählte örtliche Personalrat sei danach funktionslos. Auch § 6 Abs. 3 BPersVG rechtfertige die Verselbständigung nicht. Das KrTrpBtl ... sei von dem UKdo ... in M. nicht räumlich weit entfernt. Die Entfernung zwischen F. und M. betrage ca. 70 km. Diese Entfernung könne auf der Autobahn in vertretbarer Zeit zurückgelegt werden. Hinzu komme die starke organisatorische Vernetzung der Bundeswehr, die in vielfältiger Weise auf die Überwindung von Entfernungen eingestellt sei. Dazu gehöre neben der telefonischen Verbindung der Einsatz von Dienstfahrzeugen. Es sei gewährleistet, daß jede Woche einmal ein Fahrzeug des UKdo ... die Außenstelle in F. anfahre. Damit sei sichergestellt, daß der Personalrat des UKdo ... trotz der angegebenen räumlichen Entfernung jederzeit in der Lage sei, sich mit den personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten der Nebendienststelle zu befassen, wie umgekehrt letztere jederzeit den Personalrat in M. erreichen könnten. Der Antragsteller hat beantragt, die Wahl des Personalrats beim KrTrpBtl ... in F. vom 14.12.1987 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat erwidert: Nach § 6 Abs. 3 BPersVG hänge die Verselbständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle allein davon ab, daß sie räumlich weit von dieser entfernt seien und die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten die Verselbständigung in geheimer Abstimmung beschließe. Es komme nicht darauf an, ob der leitende Beschäftigte der Nebenstelle oder des Dienststellenteils personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse habe. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 3 BPersVG sei es gerade, bei einer räumlich weiten Entfernung zur "Hauptdienststelle" durch Bildung einer eigenen Personalvertretung eine sinnvolle, ständige und problemnahe Vertretung der dortigen Beschäftigten sicherzustellen. Die Gedanken der Sachnähe, der direkten Gespräche, der Kommunikation und des ungehinderten Kontakts mit der Personalvertretung seien die tragenden Gesichtspunkte der genannten Vorschrift und nicht etwa eine Entscheidungskompetenz des Leiters der Nebenstelle oder des Dienststellenteils. Hiervon abgesehen sei er -- der Beteiligte zu 1) -- in der Vergangenheit bei der Regelung der Arbeitszeit und der Pausen beteiligt worden. Ferner habe er bei der Urlaubsregelung und bei der Aufstellung des Urlaubsplanes mitgewirkt. Schließlich sei er in Fragen des Arbeitsschutzes sowie bei "Höherreihungen oder Rückreihungen" beteiligt worden. -- Das KrTrpBtl ... in F. sei vom UKdo ... in M. räumlich weit entfernt, wofür schon die Strecke von 70 km spreche. Die Überwindung dieser Strecke mit dem Kraftfahrzeug sei überdies sehr zeitaufwendig. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß das KrTrpBtl ... wöchentlich einmal von einem Fahrzeug des UKdo ... angefahren werde. Seit dem Bestehen des UKdo ... (1.10.1987) bis zum 6.4.1988 sei erst einmal ein Kurierfahrzeug in F. vorgefahren. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel müsse für die einfache Strecke ... mit einem Zeitaufwand von rund 3 Stunden gerechnet werden. Es sei den Beschäftigten des KrTrpBtl ... nicht zuzumuten, sie auf die telefonische Kommunikation mit ihrer Personalvertretung zu verweisen. Davon abgesehen sei es äußerst zweifelhaft und unwahrscheinlich, daß der Personalrat beim UKdo ... in M., dem zahlreiche Einheiten in verschiedenen Standorten mit unterschiedlichen Entfernungen angehörten, in der Lage sei, sich mit den Angelegenheiten der Beschäftigten dieser Außenstellen ausreichend zu beschäftigen. Schon aus Zeitgründen werde dies kaum möglich sein. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Er hat die Auffassung geäußert, daß er nicht der Leiter des KrTrpBtl ... sei und deshalb mit dem Rechtsstreit "nichts zu tun habe". Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen -- hat mit Beschluß vom 25.7.1989 den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt: Über den Antrag des Antragstellers habe ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden können, nachdem am 27.9.1988 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Das Einverständnis des Beteiligten zu 2) habe auf Grund seiner schriftsätzlichen Einlassung, mit dem Verfahren nichts zu tun zu haben, unterstellt werden können. Der Antrag sei zulässig. Die Frage der rechtmäßigen Verselbständigung einer Nebenstelle oder Teildienststelle im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG könne zum Gegenstand einer Wahlanfechtung gemacht werden; denn bei den insoweit zu beachtenden Bestimmungen handele es sich um wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren. Der Antrag sei jedoch unbegründet; denn der Beschluß der Zivilbediensteten beim KrTrpBtl ... vom 21.10.1987, "gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ihren Personalrat selbständig zu wählen", sei rechtmäßig zustande gekommen. In dem von allen Beschäftigten in geheimer Abstimmung gefaßten Beschluß komme mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die als Teil der M. Haupt- bzw. Beschäftigungsdienststelle geführte Geräteeinheit in F. personalvertretungsrechtlich verselbständigt werden solle. Der Standort dieser Geräteeinheit liege von der Hauptdienststelle räumlich weit entfernt. Bei einer Entfernung von rund 70 km und der überdurchschnittlichen Belastung der Autobahn zwischen M. und F., insbesondere während der Dienst- bzw. Geschäftszeiten, müsse schon bezweifelt werden, ob es dem Personalrat der Hauptdienststelle möglich sei, die genannte Entfernung in vertretbarer Zeit mit dem Kraftfahrzeug zu überwinden, um die Beschäftigten der Teildienststelle in F. personalvertretungsrechtlich zu betreuen. Hinzu komme, daß der Personalrat der Hauptdienststelle nicht nur eine, sondern zahlreiche Teildienststellen in seinem Zuständigkeitsbereich zu versorgen habe. Am gewichtigsten erscheine der Umstand, daß man für die einfache Strecke zwischen M. und F. bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel etwa 3 Stunden benötige, was der Beteiligte zu 1) überzeugend dargelegt habe. Die Möglichkeit der fernmündlichen Beratung und Betreuung der Beschäftigten in F. sei nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift unerheblich, könne jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. Gegen die Rechtmäßigkeit des Verselbständigungsbeschlusses könne der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, daß der leitende Beschäftigte der Geräteeinheit in F., der Beteiligte zu 2), keine personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungsbefugnisse besitze. Hierauf komme es entgegen den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom 3.9.1986 -- 17 OVG B 2/86 --) und des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (Beschluß vom 2.2.1987) nicht an. Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 BPersVG gebe für eine derart eingeschränkte Interpretation nichts her. Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften lasse sich ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in diesen Sinne nicht herleiten. Die Verwaltungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hätten es anderenfalls in der Hand, durch organisatorische Maßnahmen den Leitern von Nebenstellen oder Teilen von Dienststellen Entscheidungsbefugnisse zuzuerkennen oder vorzuenthalten und damit die Voraussetzungen für einen Verselbständigungsbeschluß gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG zu schaffen oder auszuschließen. Sonstige Verstöße gegen das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren im Sinne von § 25 BPersVG seien weder vorgetragen noch nach den vorgelegten Wahlunterlagen ersichtlich. Gegen diesen ihm am 8.8.1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.8.1989, der am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Er hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat mit Schriftsatz vom 25.10.1989 -- eingegangen am selben Tag -- begründet. Er trägt vor: Wenn das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "räumlich weite Entfernung" besonders herausstelle, daß die einfache Strecke zwischen M. und F. bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nur unter Inkaufnahme eines Zeitaufwandes von etwa 3 Stunden zu überwinden sei, so berücksichtige es nicht die bundeswehreigentümliche Organisationsstruktur, die auftragsbezogen großräumig sei. An sie müßten sich auch die Personalvertretungen anpassen. Gerade weil die Organisationsstruktur der Bundeswehr von deren Auftrag abhänge, könne sich die Aufgabenbewältigung nicht nach der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel richten; vielmehr werde ein ausreichender Bestand an Dienstfahrzeugen vorgehalten. Auch für die Fahrten zur Erledigung von Personalratsangelegenheiten könne jederzeit ein Dienstfahrzeug eingesetzt werden, wodurch sich die Fahrzeit für die einfache Strecke auf rund 45 Minuten reduziere. Die Notwendigkeit von Terminabstimmungen sei nicht außergewöhnlich, so daß auch der Hinweis auf mehrere vom Personalrat der Beschäftigungsdienststelle zu betreuende Teildienststellen ohne Bedeutung sei. Überdies führe der Personalrat des UKdo ... seine Sitzungen routinemäßig an den verschiedenen Standorten durch, um die örtlichen Probleme kennenzulernen. -- Es werde ferner daran festgehalten, daß der Verselbständigungsbeschluß vom 21.10.1987 deswegen rechtswidrig sei, weil er gegen die Personalverfassung verstoße. Der Kommandeur des UKdo ... sei für alle Entscheidungen, die die einzelnen Stützpunkte beträfen, der ausschließlich zuständige Vorgesetzte, so daß eine sinnvolle Interessenvertretung aller zivilen Arbeitnehmer nur am Sitz der Dienststelle in M. möglich sei. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, die Dienststellenstruktur mit der Zielvorstellung zu organisieren, daß bei Teileinheiten möglichst ein selbständiger örtlicher Personalrat gebildet werden könne, vielmehr habe es der Dienstherr allein in seiner Hand, den Leitern von Dienststellen und Dienststellenteilen Entscheidungsbefugnisse zuzuerkennen oder vorzuenthalten. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochten Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Beschwerdevorbringen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Er macht weiter geltend: Auch nach dem Beschluß des OVG Münster vom 5.10.1987 -- CB 38/85 -- und der Entscheidung des BVerwG vom 14.7.1987 -- 6 P 9.86 -- sei es für die Rechtmäßigkeit des Verselbständigungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ohne Bedeutung, ob dem Leiter einer Nebenstelle personalvertretungsrechtlich einschlägige Regelungsbefugnisse zustünden. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der Beteiligte zu 2) nach der für ihn gültigen Dienstanweisung bezüglich der Zivilangestellten Vorgesetzter gemäß § 3 der Vorgesetztenverordnung (VVO) sei. Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. Er hält sich nicht für den Leiter des Krankentransportbataillons ... und meint, Dienststellenleiter sei auch insoweit der Kommandeur des Unterstützungskommandos ..., der Antragsteller. Wegen des Sachverhalts und Streitstandes im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Fachsenat vorliegenden Wahlunterlagen Bezug genommen.