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Beschluss

28 A 488/12.D

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0513.28A488.12.D.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2012 - 28 K 661/11.WI.D – wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2012 - 28 K 661/11.WI.D – wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 69 Abs. 2 HDG i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet, denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, nicht dargetan. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte hat insoweit im Wesentlichen vorgetragen, das Urteil der Disziplinarkammer beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass die generelle Mitteilungspflicht von Polizeivollzugsbeamten über die Einleitung eines sie selbst betreffenden Ermittlungs- und Strafverfahrens gegenüber dem Dienstherrn gegen den verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatz, sich durch eigene Mitwirkung nicht selbst belasten zu müssen, verstoße. Bei der Entscheidung über die Mitteilungspflicht müsse berücksichtigt werden, dass der Dienstherr ein bedeutsames Interesse daran habe zu erfahren, ob gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe. Die Mitteilung über ein eingeleitetes Ermittlungs- und Strafverfahren stelle keine Selbstbezichtigung dar, da lediglich objektiv über ein strafprozessuales Verfahrensstadium informiert werde, das nichts „über die Schuldfrage des Betroffenen“ sage. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch das angefochtene Urteil zu Recht die Missbilligung des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums vom 19. Januar 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 aufgehoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin nicht dadurch gegen ihre beamtenrechtliche Gehorsamspflicht verstoßen, dass sie erst mit einer Verzögerung von zwei Monaten ihrer Dienststelle mitteilte, dass gegen sie ein inzwischen eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt geführt werde. Zur Begründung wird gemäß § 6 HDG i.V.m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (S. 11 bis 13 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung. Trotz der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten muss ein Beamter sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahren einschließlich eventuell vorausgegangener Verwaltungsermittlungen nicht selbst belasten. Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73– BVerfGE 38, 105, 113). Für den Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren kann aus rechtsstaatlichen Gründen insoweit nichts anderes gelten. Die Selbstbelastungsfreiheit hat Vorrang gegenüber der Pflicht des Beamten zur Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). Ein Beamter ist im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG selbst nicht verpflichtet, unmittelbar oder mittelbar an der Feststellung eines von ihm begangenen Dienstvergehens mitzuwirken. Der Schutz des Beamten gegen Selbstbezichtigungen im Disziplinarverfahren setzt der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht dort Schranken, wo der Betroffene sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77– BVerfGE 56, 37, 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 2 B 56/12– juris; Müller, Unterliegt der Beamte als Betroffener im Disziplinarverfahren der Wahrheitspflicht?, ZBR 2012, 333, 339 ff.). Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, über strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Beamten informiert zu werden, wird durch die in § 49 Beamtenstatusgesetz normierte Übermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung dem Dienstherrn zu übermitteln (Abs. 1). Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen sollen übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind (Abs. 3). Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (Abs. 4; vgl. auch Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 19. Mai 2008 – BAnz. Nr. 126a -). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Beklagte gemäß § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 82 Abs. 1 HDG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie die Disziplinarkammer in ihrem Beschluss vom 17. Januar 2012. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).