Urteil
24 DH 411/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2002:1101.24DH411.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, die durch ausdrückliche Erklärung des Verteidigers des Beamten zur Niederschrift der Hauptverhandlung vom 1. November 2002 auf das Disziplinarmaß beschränkt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73, 74 Abs. 1 und 2 HDO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Gründe für eine Einstellung des Verfahrens nach § 80 Abs. 1 i. V. m. §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Nr. 1 HDO sind nicht gegeben. Das förmliche Disziplinarverfahren ist rechtswirksam eingeleitet worden und auch im Übrigen zulässig (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 HDO). Die Einleitungsverfügungen vom 11. Juli 1995 und vom 14. Oktober 1997 sind vom Präsidenten des ... persönlich unterzeichnet worden. Die im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer erhobene Besetzungsrüge des Beamten geht fehl. Die Kammer war ordnungsgemäß mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzenden, dem Ltd. Regierungsdirektor H. als rechtskundigen Beisitzer und dem Polizeihauptkommissar D. als Beisitzer der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HPolLVO besetzt (§ 42 Sätze 1 und 2 HDO). Die Vorschrift des § 42 Satz 2 HDO, nach welcher der Laufbahnbeisitzer "möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören" soll, ist nicht zwingendes Recht. Die Einstellung des Verfahrens ist entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht auch nicht wegen der Verfahrensdauer geboten. Das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, das im Strafverfahren zu einer Strafmilderung, in Einzelfällen sogar zum Absehen von einer Strafe führen kann (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl., A. V Rn. 128), ist im Disziplinarverfahren nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1 D 69.88 - DVBl. 1990, 259). Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 4 Abs. 1, 61 HDO begründet nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens; sie gebietet nicht einmal die Anwendung einer ihrer Art nach geringeren als der gebotenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1979 - 1 D 24.78 - und vom 18. April 1979 - 1 D 60.78 - BVerwGE 63, 195 und 222; st. Rspr.); denn eine Verschlechterung der prozessualen Rechtsposition des Beamten tritt im Disziplinarverfahren allein auf Grund der Verfahrensdauer nicht ein. Allenfalls im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen können übermäßige Verzögerungen des Verfahrens mildernd berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 a. a. O. S. 260). Die Beanstandungen des Beamten hinsichtlich des Inhalts der das Vorermittlungsverfahren einleitenden Verfügung vom 22. März 1995 und der die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens betreffenden Verfügung vom 14. Oktober 1997 greifen nicht durch. Die Angabe, unter welchen disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten das vorgeworfene Verhalten pflichtwidrig ist, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Sätze 1 und 2 HDO). Formelle Mindestanforderungen an den Inhalt disziplinarrechtlicher Verfügungen bestehen lediglich für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorermittlungen an den Beamten (§ 22 Abs. 5 Satz 1 HDO), nicht einmal für den zusammenfassenden Bericht des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren (vgl. § 56 Abs. 2 HDO). Die Rechte des Beamten im Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren sind durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend gewahrt (vgl. §§ 22 Abs. 2 bis 6, 49, 54 ff. HDO). Der Beamte hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm vor der ersten Vernehmung eröffnet wird, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 2 HDO). Eine Belehrung über das Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, ist ebenfalls nicht vorgeschrieben und auch nicht aus Gründen des materiellen Rechts erforderlich, da der Personalrat an disziplinarischen Vorermittlungen nicht von Amts wegen zu beteiligen ist (vgl. §§ 74 bis 78 HPVG). Der Beamte hatte hinreichend Gelegenheit, eine bestehende Antragsbefugnis auch wahrzunehmen. Zu Unrecht rügt der Beamte, die anonymen Schreiben seien mit Ausnahme der zu Nrn. 6 und 9 der Anschuldigungsschrift genannten Schreiben von März 1993 und vom 10. März 1994 nicht wirksam in das Verfahren einbezogen worden. Gegenstand der Vorermittlungen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HDO die im Zeitpunkt der Einleitung bereits bekannten Tatsachen, die nach Auffassung des Dienstherrn den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens sind wiederum die im Zeitpunkt seiner Einleitung (§ 29 Satz 2 HDO) bekannten Tatsachen. Der Untersuchungsführer kann jedoch die Untersuchung von Amts wegen auf neue Punkte erstrecken, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen; einem dahin gehenden Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde hat er zu entsprechen (§ 55 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HDO). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils ist - mit den in § 55 Abs. 2 HDO geregelten Ausnahmen - der Inhalt der Anschuldigungsschrift (§ 67 Abs. 1 HDO). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die zu Nrn. 1. bis 9. der Anschuldigungsschrift genannten anonymen Schreiben wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. In der die Vorermittlungen einleitenden Verfügung vom 22. März 1995 wird auf den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 22. Februar 1995 Bezug genommen; der Anklagevorwurf erstreckte sich auf die Schreiben zu 6., 7. und 9. der Anschuldigungsschrift. Mit der Wiederaufnahmeverfügung vom 26. Mai 1995 wurde dem Beamten auch zu den seit 1988 verfassten anonymen Schreiben rechtliches Gehör gemäß § 22 Abs. 2 HDO gewährt. In der - erneuten - Einleitungsverfügung des förmlichen Disziplinarverfahrens vom 14. Oktober 1997 wird ausdrücklich auch auf die 1988, 1989 und 1991 versandten Schreiben Bezug genommen. Dem Beamten ist wiederholt in jedem Stadium des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Auf Grund der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß ist der erkennende Disziplinarhof an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer ebenso gebunden wie an die disziplinarrechtliche Würdigung der Pflichtverletzungen des Beamten als Dienstvergehen im Sinne des § 90 Satz 1 HBG. Somit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beamte die in der Anschuldigungsschrift zu Ziff. 1. bis 9. bezeichneten anonymen Schreiben verfasst und an die jeweiligen Empfänger zur Post gegeben hat; disziplinarrechtlich ist davon auszugehen, dass er damit schuldhaft gegen das Gebot des amtsangemessenen Verhaltens außerhalb des Dienstes (§ 69 Satz 3 HBG) und gegen die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn (§ 70 Satz 1 HBG) verstoßen hat. Das darin liegende einheitliche Dienstvergehen (§ 90 Satz 1 HBG) wiegt auch nach Auffassung des Disziplinarhofs so schwer, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich ist. Trotz der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß erstreckt sich die berufungsgerichtliche Würdigung auf Nebenumstände der Schuldfeststellung, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sein können (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., Rn. 7a zu § 82 BDO m. w. N.; Köhler/Ratz a. a. O. Rn. 4 zu § 82). Umstände, die geeignet wären, die Schuldfähigkeit des Beamten auszuschließen oder zu vermindern (§§ 20, 21 StGB), sind jedoch ebenso wenig ersichtlich wie von der Rechtsordnung gebilligte Gründe, die sein Verhalten rechtfertigen könnten. Der Beamte macht im wesentlichen geltend, er sei auf Grund der Tatsache, dass er mehrfach bei Beförderungen übergangen und an der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes gehindert worden sei, in einen psychischen Ausnahmezustand getrieben worden, der schließlich zu einem Kontrollverlust geführt habe. Dieses Vorbringen überzeugt den Disziplinarhof weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht und bietet keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen im Wege der Beweisaufnahme weiter aufzuklären. In tatsächlicher Hinsicht ist diesem Vorbringen zunächst entgegen zu halten, dass der Beamte, der zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 zum Oberinspektor befördert worden war, aus laufbahnrechtlichen Gründen (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 2 HBG) frühestens ab Oktober 1986 hätte befördert werden dürfen. Er selbst hat sich erstmals mit Schreiben vom 17. März 1987 erfolglos um den Dienstposten eines Sachgebietsleiters beim ... beworben (Bl. 141 der Personalakte - PA -). Im Januar 1991 hat er vergeblich die Gewährung von Sonderurlaub zur Fortführung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften beantragt (PA Bl. 186). Beförderungsbewerbungen sind hingegen nicht aktenkundig geworden; erst vom 8. April 1991 (PA Bl. 194) datiert eine Bewerbung um die Stelle des Sachgebietsleiters 11 an der Dienststelle des Beamten (PA Bl. 194). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beamte aber bereits die anonymen Schreiben zu Nrn. 1. bis 4. der Anschuldigungsschrift verfasst und abgesandt. Damit kann der Disziplinarhof ausschließen, dass die gesamte, von November 1988 bis November 1994 währende Aktion von Anfang an auf eine Verbitterung des Beamten wegen unterbliebener Beförderung zurückzuführen sein könnte. Doch auch Benachteiligungen und Rechtsverletzungen zu Lasten des Beamten im Zusammenhang mit Stellenbesetzungsvorgängen in der Zeit ab 1992 können weder die Schuld des Beamten mindern noch sein pflichtwidriges Verhalten rechtfertigen. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln des Bewerbungsverfahrens nicht in allen Fällen eingehalten worden sind. Die Mitteilung des Dienstherrn vom 26. Oktober 1992 über die Besetzung dreier nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewerteter Beförderungsstellen (PA Bl. 268, 280) ist dem Beamten erst am 29. Oktober 1992 unmittelbar vor Aushändigung der Ernennungsurkunden an die ausgewählten Bewerberinnen zugegangen. Eine weitere Mitteilung über den Abschluss eines Personalauswahlverfahrens vom 3. November 1993 wurde ihm am 26. November 1993 ausgehändigt; die Ernennung der ausgewählten Bewerberin erfolgte am 29. November 1993 (PA Bl. 327 ff.). Darin lag eine Verletzung der aus dem Bewerbungsverfahrensrecht folgenden Pflicht des Dienstherrn, von der Mitteilung bis zum Vollzug der Personalmaßnahme eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten, um dem erfolglosen Bewerber eine verantwortliche Entscheidung über die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501 = DVBl. 1989, 1247).In den beiden genannten Fällen hat jedoch der Präsident des ... als höherer Dienstvorgesetzter auf entsprechende Eingaben des Beamten angemessen reagiert (vgl. insbesondere Schreiben vom 11. Februar 1994, PA Bl. 351 ff.). Der Beamte hat seinerseits in den ihm rechtzeitig bekannt gegebenen Fällen der Beförderung von Mitbewerbern keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen, obwohl die Grundzüge des Bewerbungsverfahrensrechts bereits in der Zeit vor 1990 entwickelt und bekannt waren (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 - DVBl. 1986, 1156 und vom 26. November 1987 - 2 C 41.87 - ZBR 1988, 222; Hess. VGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1989 - 1 TG 1870/89 - ZBR 1990, 24 und vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - NVwZ 1990, 284). Denkbare Ansprüche auf Schadensersatz wegen rechtsfehlerhaft unterbliebener Beförderung sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Beamten ist es für die Beurteilung der Schuldfrage letztlich auch unerheblich, ob einem oder mehreren der von ihm in den anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfe ein Wahrheitsgehalt beizumessen ist. Der Beamte scheint zu verkennen, dass es im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht um die rechtliche Beurteilung bestimmten tatsächlichen oder rechtsförmigen Verwaltungshandelns geht, sondern um die Bewertung der Tatsache, dass er Anschuldigungen gegen Mitarbeiter der Dienststelle sowie gegen die Behördenleitung nicht auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg, sondern mit Hilfe anonymer Briefe erhoben hat. Der disziplinarrechtliche Vorwurf besteht in diesem Zusammenhang darin, dass der Beamte die Remonstrationspflicht nach § 70 Satz 1 HBG bewusst umgangen hat. Dieser Vorwurf erhält sein Schwergewicht durch den darin liegenden Bruch des wechselseitigen Vertrauens zwischen Dienstvorgesetzten und Behördenmitarbeitern. Ein Bezug zu Beförderungsauswahlverfahren besteht insoweit nicht; es gibt keine Besonderheiten dieses Verfahrens, die es nahe legen könnten, auf Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu verzichten und sich anderer Mittel zu bedienen. Schon aus diesem Grunde ist eine Enttäuschung über vermeintliche Behinderungen im beruflichen Fortkommen nicht geeignet, die Schuld des Beamten zu mindern oder auszuschließen; hinzu kommt, dass die anonymen Briefe bereits instrumentell gänzlich ungeeignet waren, zu einer Verbesserung seiner Beförderungsaussichten beizutragen. Sie sollten vielmehr allein dazu dienen, Anderen Schaden zuzufügen. Im Übrigen teilt der Disziplinarhof die ausführliche Würdigung der einzelnen anonymen Schreiben durch die Disziplinarkammer (S. 10 bis 15 des Urteilsabdrucks), die ergeben hat, dass die von dem Beamten aufgestellten Behauptungen sich fast ausschließlich als unwahr erwiesen haben; mit Ausnahme einer Beanstandung durch den Rechnungshof sind dementsprechend sämtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts ebenso wie die behördeninternen Untersuchungen ergebnislos eingestellt worden. Soweit der Beamte sich erstmals im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Februar 1999, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 1999, darauf berufen hat, seine Frustration wegen unterbliebener Beförderung habe Krankheitswert erlangt, vermag der Disziplinarhof ihm nicht zu folgen. Eine dahin gehende Aufklärung des Sachverhalts im Wege der Beweiserhebung kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Die unter Beweis gestellte Erkrankung des Beamten ist nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach der am 7. Januar 1999 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 72 Abs. 1 Satz 1 HDO) vorgebracht worden; die Frist endete bereits am Montag, den 8. Februar 1999. Dieses verspätete Vorbringen braucht der Disziplinarhof nach der speziell für das Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 HDO nicht zu berücksichtigen; denn es ist auszuschließen, dass der Beamte eine derart schwer wiegende gesundheitliche Beeinträchtigung erst jetzt erkannt haben und damit ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein könnte, diese im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Nichts anderes ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bestimmung des § 58b HDO, nach der der Beamte grundsätzlich gehalten ist, Beweiserhebungen innerhalb der Frist zur Äußerung auf die Anschuldigungsschrift (§ 60 HBG) zu beantragen; wichtige Gründe für die Verspätung im Sinne des § 58b Satz 3 HDO sind nicht erkennbar. Darüber hinaus wäre ein Sachverständigengutachten als Beweismittel ungeeignet, weil es als sicher gelten kann, dass das in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Es fehlt an den für ein Gutachten erforderlichen Anknüpfungstatsachen, aus denen ein Sachverständiger auf eine "reaktive neurotische Fehlentwicklung " des Beamten "seit 1988" schließen könnte. Die behauptete Gesundheitsstörung ist im bisherigen Verlauf des Disziplinarverfahrens, mithin seit März 1995 nicht einmal erwähnt, geschweige denn substantiiert dargelegt und in geeigneter Weise, etwa durch privatärztliche Bescheinigungen oder Stellungnahmen untermauert worden. Auch der Inhalt der Personal- und Strafakten bietet hierfür nicht den geringsten Anhaltspunkt. Nennenswerte Krankheitszeiten seit 1988 sind nicht aktenkundig; der Beamte hat im August 1988 (PA Bl. 149), Februar 1989 (PA Bl. 154) und Juni 1990 (PA Bl. 163) an Wehrübungen teilgenommen und zumindest bis 1994 (PA Bl. 293) Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität H... studiert; noch im März 1993 hat er sich in der Lage gefühlt, ein Studium der Medizin an der ...-Universität ... aufzunehmen (PA Bl. 300). Der Beamte hat sich selbst wiederholt als einen der Leistungsträger seiner Dienststelle bezeichnet (vgl. z. B. Schreiben vom 12. Juli 1991 und vom 23. Januar 1992, PA Bl. 207 f., 218 f. sowie vom 27. Januar und 24. März 1994, PA Bl. 348, 380). An ernsthaften Erkrankungen sind lediglich Rückenbeschwerden bekannt geworden (Herbst 1992, vgl. Stellungnahme des Dienstvorgesetzten vom 3. Dezember 1992, PA Bl. 294). Unter diesen Umständen erscheint es selbst dann, wenn ein Sachverständiger bei dem Beamten eine gegenwärtig bestehende neurotische Störung diagnostizieren könnte, schlechthin ausgeschlossen, tragfähige medizinische Rückschlüsse über einen Zeitraum zu ziehen, der vor vierzehn Jahren begonnen hat. Eine psychische Erkrankung des Beamten ist weder gegenwärtig manifest noch in der Vergangenheit feststellbar gewesen. Dies wäre jedoch das Mindeste, woran ein Gutachter anknüpfen müsste, um die Beweisfrage in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu beantworten. Die Tatsache, dass der Beamte die anonymen Briefe verfasst und abgesandt hat, reicht hierfür nicht aus, weil sie nicht ohne weiteres auf eine seelische Krankheit schließen lässt. Das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Im Mittelpunkt steht dabei die verdeckte Vorgehensweise des Beamten, die es erlaubt hat, neben verbalen Beleidigungen dienst- und strafrechtliche Vorwürfe aller Art wahllos zu erheben, ohne dies über bloße Andeutungen und Vermutungen hinaus belegen und substantiieren zu müssen. Die Verwerflichkeit eines derartigen Verhaltens liegt in seiner Feigheit. Die von solchen Anschuldigungen Betroffenen sind regelmäßig zunächst schutzlos und darauf angewiesen, dass sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe in einem förmlichen Verfahren erweist, in dem sie ohne eigenes Zutun als Angeschuldigte in Erscheinung treten müssen. Allein der Umstand, dass vor dem Hintergrund eines wenn auch vagen Verdachts Untersuchungen eingeleitet werden, stellt eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar. Offensichtlich entsprach dies gerade der Intention des Beamten, den Amtsträgern persönlichen Schaden zuzufügen, die vermeintlich seinem beruflichen Aufstieg im Weg standen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte es nicht bei einem vereinzelten, möglicherweise im Affekt verfassten Schreiben belassen hat, sondern in einem Zeitraum von über sechs Jahren im Schutz der Anonymität mit immer neuen Vorwürfen und Verdächtigungen operiert hat, wobei ihm zugute kam, dass seine Urheberschaft zunächst unentdeckt blieb und er ungestört den "Erfolg seiner Bemühungen" beobachten konnte. Das besondere Gewicht dieses Dienstvergehens ist von der Disziplinarkammer zutreffend dahin gekennzeichnet worden, dass die beamtenrechtliche Pflicht, Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen (§ 70 Satz 1 HBG), geradezu in ihr Gegenteil verkehrt wird, wenn der Beamte diese nicht auf vermeintliche Missstände hinweist, sondern sie mit haltlosen Anschuldigungen in Ermittlungsverfahren verwickelt. Auch soweit sonstige Mitarbeiter der Dienststelle des Beamten angeschwärzt worden sind, liegt darin eine erhebliche und schwerwiegende Verletzung des Gebots amtsangemessenen Verhaltens aus § 69 Satz 3 HBG; dies liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die Disziplinarkammer hat die festgestellten Dienstpflichtverletzungen zu Recht und mit zutreffender Begründung als so schwerwiegend angesehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstherrn unter Abwägung aller Umstände nicht zuzumuten. Maßstab für diese Abwägung ist die Frage, ob das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten in Folge des Dienstvergehens endgültig zerstört ist oder ob das Dienstvergehen einen derartigen Ansehensverlust für die Beamtenschaft bewirkt, dass eine weitere Verwendung des Beamten die Integrität der Beamtenschaft unzumutbar belasten würde. Für die Beurteilung sind Schwere und Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange im Falle einer Wiederverwendung sowie das Persönlichkeitsbild des Beamten maßgebend (vgl. Urteile des Disziplinarhofs vom 13. Dezember 1985 - DH 683/85 -, vom 27. November 1987 - DH 2209/87 - sowie vom 27. April 1989 - DH 2971/88 -). Hiervon ausgehend gelangt auch der Disziplinarhof zu der Überzeugung, dass das Vertrauen des Dienstherrn auf Grund der von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen irreparabel erschüttert ist. Wer wie der Beamte seine Vorgesetzten und Mitarbeiter seiner Dienststelle anonym mit haltlosen Verdächtigungen überzieht und sie zum Objekt amtlicher Untersuchungen macht, gibt damit überdeutlich zu erkennen, dass ihm an vertrauensvoller Zusammenarbeit gerade nichts gelegen ist. Das Ausmaß der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zeigt sich beispielhaft im Inhalt des an den damaligen Behördenleiter gerichteten anonymen Schreibens vom 10. März 1994, das schon in seiner ungezügelten Wortwahl, vor allem aber in seiner unverhohlen drohenden Attitüde nur als hasserfülltes Pamphlet bezeichnet werden kann. Ein Beamter, der ein solches Schreiben an einen Dienstvorgesetzten richtet, zerstört damit jegliches Vertrauen in seine Loyalität, und es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage und in welcher Weise ein Vertrauensverhältnis wieder hergestellt oder von neuem aufgebaut werden könnte. Hierfür genügt jedenfalls nicht die Beteuerung des Beamten, es habe sich um einen in sich abgeschlossenen krisenhaften Lebensabschnitt gehandelt, den er bedaure. Gründe, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Verhängung der Höchststrafe abzusehen, liegen nicht vor. Insbesondere kann sich der Beamte nicht auf die lange Dauer des gesamten Verfahrens berufen. Die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst knüpft - wie dargelegt - an die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn an. In solchen Fällen ist die Entfernung aus dem Dienst die einzig mögliche Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und zur Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums; für die Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist kein Raum (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1992 - 1 D 36.91 - DokBer. B 1993, 105 sowie vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - BVerwGE 113, 32). Das Verhalten des Beamten erscheint auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil der Dienstherr ihn objektiv in zwei Fällen in seinem Bewerbungsverfahrensrecht verletzt hat und der Beamte zumindest subjektiv davon ausgegangen ist, dass eine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Richtung auf einen leistungsgerechten beruflichen Aufstieg durch die seit 1986 unterbliebene Beförderung vernachlässigt worden sein könnte. Das Vorgehen des Beamten steht hierzu völlig außer Verhältnis. Seine vermeintlichen Ansprüche auf Beförderung waren nicht einmal durch entsprechende dienstliche Leistungen gestützt, wie sich aus den in der Personalakte enthaltenen förmlichen dienstlichen Beurteilungen sowie aus anlassbezogenen Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergibt; dem entspricht es, dass der Beamte in einem Schreiben an das ... vom 9. September 1993 den vielsagenden Hinweis gegeben hat: "Wer nicht Leistung belohnt, erhält Nichtleistung" (PA Bl. 319). In Anbetracht der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vorläufigen und nachträglichen Rechtsschutzes, aber auch der behördeninternen Remonstration und des Personalgesprächs ist es nicht einmal erklärlich, dass der Beamte das Mittel der anonymen Anschuldigungen gewählt hat; keinesfalls kann in Unregelmäßigkeiten bei der Behandlung von Bewerbungen ein Milderungsgrund für einen derartigen Feldzug gesehen werden. Dem Geständnis des Beamten in der Hauptverhandlung am 1. Dezember 1998 kann angesichts der erdrückenden Beweislage keine Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für die im Verlauf des Strafverfahrens ausgesprochene Entschuldigung gegenüber dem früheren Amtsleiter als Adressaten des Schreibens zu Nr. 9 der Anschuldigungsschrift, das mangels weiterer, aussagefähiger Anhaltspunkte allenfalls als Geste, nicht aber als Ausdruck eines tiefer greifenden Sinneswandels verstanden werden kann. Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HDO für die Dauer von neun Monaten hat es sein Bewenden. In der Hauptverhandlung sind keine Gesichtspunkte zu Tage getreten, die im Rahmen der nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 HDO zu treffenden Entscheidung des Disziplinarhofs zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Zwar hat der Beamte seit dem 1. April 1999 um 50 v. H. gekürzte Dienstbezüge erhalten und nach eigenen Angaben sein Vermögen inzwischen aufgebraucht. Er hat jedoch nach wie vor keine Schulden und bleibt nach der Entfernung aus dem Dienst nicht unversorgt; denn er ist vom Dienstherrn in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 9 Abs. 4 AVG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 107 Abs. 1 HDO. Das Verfahren ist gemäß § 102 Abs. 1 HDO gerichtsgebührenfrei. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (§ 82 HDO). Reimers Heuser Dr. Bark Der am ... geborene, ledige Beamte trat nach dem Erwerb der Fachhochschulreife am 1. September 1978 als Inspektoranwärter beim ... in den Dienst des Landes Hessen. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er mit Wirkung vom 1. September 1981 als Inspektor z. A. zum ... versetzt. Am 1. September 1982 wurde er zum Inspektor ernannt. Seine gegenwärtige Dienststelle ist seit dem 15. März 1983 das ...; er ist zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 zum Oberinspektor befördert worden. Der Beamte ist disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... - Schöffengericht - vom 11. Mai 1995 (4 Js 4577.3/94) wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde ihm die Zahlung einer Geldbuße von 3.000,00 DM an eine gemeinnützige Organisation auferlegt. Mit Verfügung vom 22. März 1995, dem Beamten zugestellt am 24. März 1995, leitete der Präsident ... disziplinarische Vorermittlungen gegen den Beamten ein, die mit Bericht vom 2. Oktober 1997 abgeschlossen wurden. Bereits mit Verfügung vom 11. Juli 1995 war das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden; zugleich war dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Das Untersuchungsverfahren wurde mit Rücksicht auf die vom Beamten gegen das Urteil vom 11. Mai 1995 eingelegte, später jedoch zurückgenommene Berufung ausgesetzt und mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 von neuem eröffnet; der Beamte wurde vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Einbehaltung der Dienstbezüge wurde zunächst abgesehen. Die Untersuchung wurde mit Untersuchungsbericht vom 19. Dezember 1997 abgeschlossen. Mit seiner am 11. Mai 1998 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ... eingegangenen, dem Beamten am 18. Mai 1998 zugestellten Anschuldigungsschrift hat der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Beamten vorgeworfen, in der Zeit vom 25. Januar 1988 bis 10. November 1994 ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er in anonymen Schreiben vom 25. Januar und 25. Oktober 1988 (zwei Schreiben), November 1989, 5. Februar 1992, März 1993, 15. März und 10. November 1994 wissentlich und vorsätzlich falsche Anschuldigungen gegen Mitarbeiter des ..., darunter den Amtsvorstand, erhoben und an das damalige ... als vorgesetzte Behörde, das zuständige Ministerium, den Hessischen Rechnungshof, die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei ... gerichtet habe. Diese Schreiben hätten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die darin bezeichneten Bediensteten geführt, die allesamt eingestellt worden seien; verwaltungsinterne Überprüfungen hätten gleichfalls keine Verstöße der genannten Bediensteten ergeben. In einem weiteren, am 10. März 1994 abgestempelten Schreiben habe der Beamte den damaligen Amtsvorstand beleidigt und ihm mit Mord gedroht. Im Einzelnen ist in der Anschuldigungsschrift zu den neun anonymen Schreiben folgendes ausgeführt worden: 1. Das unter dem Namen "H. G." an das Hessische Ministerium für ... gerichtete Schreiben vom 25. Januar 1988 habe Vorwürfe gegen Bedienstete des Amtes wegen eines Schwarzbaus in C. enthalten, die sich nach verwaltungsinterner Überprüfung als unzutreffend erwiesen hätten. Das eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (5 Js 11257/88) sei nach Abgabe an das Kreisbauamt offenbar nicht weiter verfolgt worden. 2. Mit einem weiteren unter diesem Namen an das Ministerium gerichteten Schreiben vom 25. Oktober 1988 sei der Abteilungsleiter V des ... der Untreue und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Computern beschuldigt worden. Die Vorwürfe hätten sich als haltlos herausgestellt. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Marburg (8 Js 11302/88) sei nach § 170 StPO eingestellt worden. 3. In einem weiteren Schreiben gleichen Namens und Datums habe der Beamte die ... Verwaltung beschuldigt, dubiose Geschäfte mit dem Jagdverein M. zu tätigen und dabei keine Mehrwertsteuer abzuführen. Diese Vorwürfe seien unhaltbar gewesen . Ein Ermittlungsverfahren des Finanzamts W. (V/6-84/88-M.) gegen den Schatzmeister des Jagdvereins, zugleich ..., sei eingestellt worden. 4. Die gleichen Vorwürfe habe der Beamte, ebenfalls unter dem Namen "H. G.", in einem Schreiben von November 1989 an einen ... Stadtverordneten wiederholt, der es an das Ministerium weitergeleitet habe. Eine erneute interne Überprüfung habe die Vorwürfe ebenfalls nicht bestätigt. 5. Mit Schreiben vom 5. Februar 1992, das u. a. dem Hessischen Rechnungshof und dem ... zugegangen sei, habe der Beamte unter dem Namen "W. U." Korruptionsvorwürfe gegen die Führung des als "Selbstbedienungsladen" bezeichneten Amtes ... erhoben. Daraufhin sei Strafanzeige erstattet worden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 1. Juli 1997 (4 Js 5540/95) sei das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die zu erwartende Strafe gegenüber der in anderer Sache verhängten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht fallen würde. 6. In einem Schreiben von März 1993 unter dem Namen "Aufklärer der Verschleierung", gerichtet an das "Landesamt für ... und Baubestechung und Verschleierung" sowie an die Staatsanwaltschaft habe der Beamte Bedienstete des Amtes und dessen damaligen, als "Boss" bezeichneten Leiter der Korruption im Zusammenhang mit Farbschäden an der ... in ... bezichtigt. Auch in diesem Fall sei Strafanzeige erstattet worden; das Verfahren (4 Js 4577.3/94, später 4 Js 5540.4/95) sei schließlich ebenfalls in der Hauptverhandlung am 1. Juli 1997 eingestellt worden. 7. Unter dem Namen "W. E." habe der Beamte mit Schreiben an das Hessische Ministerium für ... vom 15. März 1994 wiederum Bestechungs- und Korruptionsvorwürfe gegen Bedienstete des ..., namentlich gegen den damaligen Amtsleiter, erhoben, die sich als unzutreffend herausgestellt hätten. Ein Ermittlungsverfahren gegen diesen sei am 22. Februar 1995 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auf Grund einer Strafanzeige erhob die Staatsanwaltschaft ... in diesem sowie in den Fällen Nrn. 6 und 9 Anklage (4 Js 4577.3/94). Der Beamte wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Mai 1995 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung verurteilt; die hiergegen eingelegte Berufung nahm er am 1. Juli 1997 zurück. 8. In einer anonymen Anzeige vom November 1994 an den Hessischen Rechnungshof erhob der Beamte gegen den damaligen Leiter des ... den Vorwurf des Abrechnungsbetruges, der Rechtsbeugung, der Untreue, der Vorteilsgewährung und der Bestechung. Auch wegen dieses Schreibens wurde Strafanzeige erstattet; von der Erhebung der Anklage wurde jedoch im Hinblick auf die Verurteilung des Beamten in der Strafsache 4 Js 4577.3/94 abgesehen. 9. In einem am 10. März 1994 abgestempelten Schreiben an die Privatadresse des damaligen Amtsleiters wurde dieser als "korruptes Wildschwein", "bestechungsgeil", "Wilddieb", "Spesenritter", "Häuserausräumer", "Bumser von ..." und "Stasiagent" bezeichnet. Auf dem Schreiben war eine plattgedrückte Gewehrkugel aufgeklebt und mit den Worten "Auch Du brauchst Jesus", "Kugel für Verräter" und "Frohe Weihnachten 1993. Letzte." kommentiert. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde ebenfalls am 1. Juli 1997 nach § 154 StPO eingestellt. Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Verteidiger des Beamten hat beantragt, eine Disziplinarmaßnahme in der Form einer Gehaltskürzung zu verhängen, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Der Beamte hat im Wesentlichen vorgetragen, die in dem Schreiben zu 1. erhobenen Vorwürfe seien zum Teil zutreffend und zum Teil nicht endgültig aufgeklärt worden. Das Verfahren gegen den verantwortlichen Mitarbeiter des ... sei nur unter Zurückstellung von Bedenken gegen Zahlung einer Geldbuße von 500,00 DM eingestellt worden. Somit habe er - der Beamte - auf einen tatsächlichen Missstand hingewiesen. Auch die in den Schreiben zu 2. und 3. enthaltenen Vorwürfe seien offen geblieben; keineswegs stehe fest, dass diese nicht zuträfen. Hierfür sei die bloße Behauptung des damaligen Amtsleiters, ihm seien Verstöße nicht bekannt, in keiner Weise ausreichend. Das Schreiben zu 8. habe zu Beanstandungen des Rechnungshofes, wenn auch nicht zu einer konkreten Schadensfeststellung geführt. Das Schreiben zu 9. sei weder als Morddrohung gedacht gewesen noch objektiv als solche zu verstehen. Im Übrigen habe er sich in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 1997 ausdrücklich dafür entschuldigt; der damalige Amtsleiter habe die Entschuldigung auch angenommen. Hintergrund der Schreiben sei gewesen, dass er in offenkundig rechtswidriger Weise um seine Beförderungschancen gebracht worden sei. Mehrfach sei ihm durch verspätete Auswahlmitteilungen der Rechtsschutz abgeschnitten worden. Bereits im Jahr 1991 sei eine von ihm angestrebte Sachgebietsleiterstelle ohne Ausschreibung und Leistungsvergleich an einen Außenstehenden vergeben worden; weitere Verletzungen seines Bewerbungsverfahrensrechts seien 1992 und 1993 erfolgt. Wegen dieser Benachteiligung hätten auch seine dienstlichen Leistungen nachgelassen. Mit Urteil vom 1. Dezember 1998, dem Verteidiger des Beamten zugestellt am 7. Januar 1999, hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von neun Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des am 1. Dezember 1998 erdienten Ruhegehalts neben dem ihm nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zustehenden Unterschiedsbetrag bewilligt. Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der mit dem Schreiben vom 15. März 1994 begangenen Dienstpflichtverletzung sei die Disziplinarkammer gemäß § 15 Abs. 1 HDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils vom 11. Mai 1995 gebunden. Der Beamte habe die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat ebenso wie die Urheberschaft und das Versenden der weiteren in der Anschuldigungsschrift aufgeführten anonymen Schreiben in der Hauptverhandlung gestanden. An seiner Täterschaft bestünden keine vernünftigen Zweifel. Die Dienstpflichtverletzungen seien vorsätzlich begangen worden; auch daran bestehe kein Zweifel. Ein Beamter, der über Jahre hinweg Kolleginnen, Kollegen und Dienstvorgesetzte unberechtigt erheblichen straf-, disziplinar- und arbeitsrechtlichen Vorwürfen aussetze, ohne sich zunächst an den Dienstvorgesetzten zu wenden, verletze in erheblichem Maße seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 69 Satz 3, 70 Satz 1 HBG. Die Pflichtverletzung sei in dem Verfassen der in der Anschuldigungsschrift unter Nrn. 1 bis 9 wiedergegebenen Schreiben zu sehen. Besonders schwer wiege dabei das am 10. März 1994 abgestempelte anonyme Schreiben mit dem Absender "...", das an die Privatadresse des damaligen Amtsleiters gerichtet gewesen sei und neben schweren Beleidigungen auch eine versteckte, aus der Sicht des Empfängers durchaus ernst zu nehmende Morddrohung enthalten habe. Aber auch in den übrigen anonymen Schreiben seien gravierende strafrechtliche Vorwürfe gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten enthalten, die zum Teil staatsanwaltliche und finanzamtliche Ermittlungsverfahren ausgelöst hätten und sich sämtlich als unberechtigt erwiesen hätten. Wegen des außerordentlichen Gewichts dieses einheitlichen Dienstvergehens sei die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszusprechen; Milderungsgründe seien nicht gegeben. Im Rahmen der Gewichtung des Dienstvergehens sei davon auszugehen, dass die Erstellung und Versendung der neun Schreiben jeweils bereits deshalb eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung darstellten, weil die Pflicht zur Beratung und Unterstützung Vorgesetzter (§ 70 Satz 1 HBG) geradezu in ihr Gegenteil verkehrt werde, wenn diese zu Opfern von Ermittlungen staatlicher Stellen auf Grund falscher Angaben und Anschuldigungen des Beamten gemacht würden. Dies gelte entsprechend für den völlig überzogenen Vorwurf schwerer Verfehlungen und schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen sonstige Mitarbeiter von Ämtern; daran ändere es nichts, dass in einigen wenigen Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Vollends unabdingbar werde die Entfernung aus dem Dienst durch das hinterhältige, jeglichen realen Hintergrundes entbehrende Schreiben an den Amtsleiter vom 10. März 1994. Insgesamt lasse dieses Fehlverhalten den Beamten als untragbar und eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen. Die seit 1984 unterbliebene Beförderung des Beamten könne als Motiv der angeschuldigten Pflichtverletzungen nicht anerkannt werden, da der Beamte bereits im Januar 1988 den ersten anonymen Brief geschrieben habe, dem im Jahre 1988 weitere zwei und im Jahre 1989 drei Schreiben gefolgt seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe kein Anhaltspunkt für ein auffälliges Unterbleiben einer Beförderung bestanden. Aber auch für die später verfassten Schreiben seien keine mildernden Umstände anzuerkennen, weil dem Beamten der Rechtsweg offen gestanden habe, sofern er sich rechtswidrig übergangen gefühlt haben sollte. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch nur in einem Fall Gebrauch gemacht. Auch wenn die Vorgehensweise des Dienstherrn bei bestimmten Stellenbesetzungsverfahren teilweise befremde, so habe gleichwohl kein Anlass zu pflichtwidrigem Verhalten bestanden. Dies gelte erst recht für die Begründung, die Behörde habe nicht auf seine Schreiben reagiert. Als Schutzbehauptung sei zu werten, dass er die Folgen für frühere Kollegen nicht bedacht habe. Auch die Entschuldigung des Beamten gegenüber dem früheren Amtsleiter und sein Geständnis kämen nicht als mildernde Umstände in Betracht. Hiergegen richtet sich die am 26. Januar 1999 eingelegte Berufung des Beamten, die mit einem am 10. Februar 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet worden ist. In formeller Hinsicht wird die Besetzung der Disziplinarkammer gerügt. Es sei nicht erkennbar, dass diese mit einem Laufbahnbeisitzer nach § 42 Satz 2 HDO besetzt gewesen sei. Ferner macht der Beamte geltend, die Einleitungsverfügung des Vorermittlungsverfahrens vom 22. März 1995 enthalte ebenso wie diejenige des förmlichen Disziplinarverfahrens vom 13. (richtig: 14.) Oktober 1997 keine Angaben zur disziplinarrechtlichen Einordnung des vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens und keine Information über die Antragsbefugnis auf Beteiligung des Personalrats. Außerdem seien nur die in Ziff. 6 und 9 der Anschuldigungsschrift genannten Schreiben vom 30. März 1993 und 10. März 1994 aufgeführt; die übrigen Schreiben seien nicht wirksam einbezogen worden. In materiellrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beamte, sowohl der Untersuchungsführer als auch die Disziplinarkammer hätten der subjektiven Seite der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen keine Beachtung geschenkt und nicht berücksichtigt, dass er sich wegen der objektiv rechtswidrigen Vereitelung seiner Beförderungschancen in einer Ausnahmesituation im Sinne eines "Rechtskampfes" gegen das ihm selbst widerfahrene Unrecht gefühlt habe, so dass sein Unrechtsbewusstsein herabgesetzt gewesen sei. Das Versenden anonymer Anzeigen verletze allenfalls eine Dienstpflicht aus § 69 Satz 3 HBG, nicht jedoch aus § 70 HBG. Das disziplinarrechtliche Gewicht solcher Anzeigen hänge zum einen vom Unrechtsbewusstsein des Beamten, zum anderen aber auch vom Wahrheitsgehalt der Anzeigen ab. Die Disziplinarkammer hätte nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die erhobenen Vorwürfe bis auf wenige Fälle haltlos gewesen seien. Das Schreiben vom 10. März 1994 habe weder objektiv noch vom Empfängerhorizont eine Morddrohung enthalten; dem entspreche die Wertung durch Staatsanwaltschaft und Strafgericht. Für sein Vorbringen, der frühere Amtsleiter habe die in der Hauptverhandlung am 1. Juli 1997 geäußerte öffentliche Entschuldigung angenommen, habe er Beweis durch Vernehmung des damaligen Verteidigers angeboten. Im Übrigen sei er seinerzeit Ende 1993, mithin kurz vor Abfassung des Schreibens erneut durch die vom Amtsleiter zu verantwortende, verspätete Mitteilung über eine Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt worden und habe dadurch die Kontrolle über sein Verhalten verloren. Zum Beweis für seine Behauptung, er sei wegen einer reaktiven neurotischen Fehlentwicklung seit 1988, vor allem aber seit Beginn der 90-er Jahre unfähig oder zumindest nur in erheblich eingeschränktem Maße fähig gewesen, das Unrecht seiner Pflichtverletzung einzusehen, bezieht sich der Beamte auf ein vom Disziplinarhof einzuholendes psychologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht ... vom 1. Dezember 1998 - 20 DK 2/98 - auf eine angemessene Gehaltskürzung, hilfsweise auch Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, zu erkennen. Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Einleitungsverfügungen vom 22. März 1995 und 14. Oktober 1997 für rechtmäßig. Eine besondere Form hierfür sei nicht vorgeschrieben. Der Hinweis auf die Zustellung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 22. Mai 1995 (4 Js 4577.3/94) als Anlass für die Einleitung von Vorermittlungen zeige hinreichend deutlich, welche Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen könnten, dem Dienstherrn bekannt geworden seien. Eine disziplinarrechtliche Subsumtion einzelner Vorwürfe widerspreche dem Sinn und Zweck des Vorermittlungsverfahrens und dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Der Vorermittlungsführer sei berechtigt, die Ermittlungen jederzeit auf Verfehlungen auszudehnen, die im Laufe des Verfahrens bekannt würden. Eine Mitwirkung des Personalrats an Disziplinarmaßnahmen sei in §§ 74 bis 78 HPVG nicht vorgesehen. Der Untersuchungsführer habe sich im Abschlussbericht vom 19. Dezember 1997 mit sämtlichen Einlassungen des Beamten und mit den im Strafverfahren nicht erörterten Gesichtspunkten eingehend auseinander gesetzt. Für disziplinarrechtliche Erwägungen sei darin und in der Anschuldigungsschrift regelmäßig kein Raum. Eine Beförderung des Beamten sei objektiv nicht in Betracht gekommen, zumal dessen Leistungsfähigkeit mit der Zeit nachgelassen habe. Die in den anonymen Schreiben liegende Pflichtverletzung hätte ihm bereits bei geringer Anspannung seiner geistigen Kräfte deutlich werden müssen. Für sein Unrechtsbewusstsein spreche, dass er die Schreiben anonym verfasst und seine Urheberschaft lange Zeit bestritten habe. Die von ihm behaupteten Missstände hätten in keinem Fall festgestellt werden können; im Übrigen sei er verpflichtet gewesen, diese zunächst dem Dienstherrn anzuzeigen. Für die nunmehr behauptete reaktive neurotische Fehlentwicklung sprächen weder nachprüfbare Tatsachen noch schlüssig vorgetragene Gründe. Da der Beamte wegen der angestrebten Beförderung erst im Mai 1991 in Auseinandersetzungen mit seiner Dienststelle getreten sei, könne der behauptete Geisteszustand, der bereits seit 1988 bestehen solle, nicht auf diesen Konflikt zurückzuführen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und folgender Beiakten verwiesen, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind: Personalakten des Beamten (2 Bände); Akten des Vorermittlungsverfahrens und des Untersuchungsverfahrens nebst 2 Heftern (Anlagen I und II); Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... 2 Js 5540.4/95 (3 Bände Hauptakten sowie 4 Sonderbände); Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... 1600 Js 15994/02 (2 Bände Hauptakten, 1 Band Bewährungsheft sowie 2 Sonderbände).