Beschluss
DH 1836/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0619.DH1836.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach § 71 Abs. 1 HDO statthafte Beschwerde (vgl. Claussen/ Janzen, BDO, 7. Aufl. 1993, § 95, Rdnr. 7, u. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 95, Rdnr. 15) ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 71 Abs. 2 HDO). Die Beschwerde ist aber lediglich teilweise, und zwar in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anordnung über die Einbehaltung von 17 % des Ruhegehalts ab Juni 1990 kann nämlich (nur) ab dem 22. Dezember 1994 - dem Tag, nach dem die Einleitungsbehörde den die Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens teilweise ablehnenden unanfechtbaren Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1994 - 5/24 Qs 21/94 - bekommen hat - nicht mehr aufrechterhalten werden (§ 87 Abs. 2 Satz 1 HDO). Die Anordnung der Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts nach § 84 Abs. 3 HDO läßt sich nur aufrechterhalten, wenn (erstens) das förmliche Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden ist, wenn (zweitens) der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das voraussichtlich zur Aberkennung des Ruhegehalts führen wird (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 HDO), wenn (drittens) die Einleitungsbehörde ihr dann eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und wenn (viertens) die Einbehaltungsanordnung auch in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Prognose einer voraussichtlichen Aberkennung des Ruhegehalts kann für den Ruhestandsbeamten seit dem 22. Dezember 1994 nicht mehr getroffen werden; die übrigen Voraussetzungen liegen demgegenüber vor, und auch Ermessenfehler sind jedenfalls für die Zeit bis einschließlich 21. Dezember 1994 nicht festzustellen. Das förmliche Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden; es leidet lediglich an Mängeln, die behebbar sind und deshalb die Wirksamkeit der Einleitung nicht berühren. Insbesondere erfolgte die Einleitung gemäß § 29 Satz 2 HDO durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde - also des Magistrats der Stadt (§ 116 Abs. 3 HDO) - vom 30. März 1990, die vom Leiter der Einleitungsbehörde, dem damaligen Oberbürgermeister, mit vollem Namenszug eigenhändig unterzeichnet war (vgl. zu dieser Anforderung Disziplinarhof des Hess. VGH, B. v. 25.08.1994 - DH 2071/94 -, unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 15.08.1972 - 1 DB 10.72 -, BVerwGE 46, 14, u. Claussen/Janzen, a.a.O., § 33, Rdnr. 7a; ferner Köhler/ Ratz, a.a.O., § 33, Rdnr. 12). Allerdings ist die Schwerbehindertenvertretung hinsichtlich der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den seit dem 1. März 1989 als schwerbehindert anerkannten Ruhestandsbeamten bisher nicht gemäß dem - wie sich insbesondere aus § 50 Abs. 1 SchwbG ergibt - auch für Beamte geltenden § 25 Abs. 2 Satz 1 SchwbG (vgl. BVerwG, B. v. 22.08.1984 - 1 D 21.83 -, DokBer. B 1984, 335) beteiligt worden, obwohl der Einleitungsbehörde bereits seit Juni 1989 die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung am 3. April 1990 war die Ruhestandsversetzung im übrigen noch nicht erfolgt, so daß auch im Hinblick darauf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht entbehrlich war (vgl. zur parallelen Problematik der Beteiligung des Personalrats bei Ruhestandsbeamten - verneinend - Claussen/Janzen, a.a.O., § 33, Rdnr. 6b). Bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens handelt es sich ferner um eine den einzelnen Schwerbehinderten berührende Angelegenheit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchwbG (vgl. BVerwG, B. v. 22.08.1984 - 1 D 21.83 -, a.a.O., u. Claussen/Janzen, a.a.O., § 33, Rdnr. 6a) mit der Folge, daß es der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bedurfte, da der Ruhestandsbeamte auf deren Beteiligung nicht verzichtet hat (vgl. BVerwG, B. v. 27.04.1983 - 2 WDB 2.83 -, BVerwGE 76, 82 = ZBR 1984, 13). Indessen berührt die Unterlassung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die Wirksamkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht (BVerwG, B. v. 05.11.1993 - 2 DW 4.93 -, DokBer. B 1994, 69, unter Berufung auf BVerwG, B. v. 22.03.1989 - 1 DB 30.88 -, BVerwGE 86, 140, u. Claussen/Janzen, a.a.O., § 33, Rdnr. 6a; vgl. ferner Weiß in GKÖD, Bd. II Teil 4, Stand: 54. Lfg. 1995, K § 91, Rdnrn. 37 u. 48; a.A. Köhler/Ratz, a.a.O., § 33, Rdnr. 10). Die Einleitungsverfügung beinhaltet nämlich keine endgültige, in das Beamtenverhältnis unmittelbar eingreifende Maßnahme, sondern ist eine auf die Herbeiführung einer späteren Entscheidung abzielende Verfahrenshandlung vorbereitender Art (vgl. BVerwG, B. v. 22.03.1989 - 1 DB 30.88 -, a.a.O.). Und außerdem verschlechtert eine in einem späteren Verfahrensstadium nachgeholte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die rechtliche Lage für den Beamten nicht wesentlich (vgl. BVerwG, B. v. 22.08.1984 - 1 D 21.83 -, a.a.O.); das gilt jedenfalls, wenn - wie vorliegend - noch nicht einmal die Untersuchung begonnen hat. Schließlich folgt daraus, daß § 25 Abs. 2 Satz 2 SchwbG für den Fall einer ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung lediglich die Aussetzung von deren Durchführung oder Vollziehung, die Nachholung der Beteiligung und eine endgültige Entscheidung vorschreibt, daß die Wirksamkeit der ursprünglichen Maßnahme - hier also der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens - unberührt bleibt (vgl. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 33, Rdnr. 101, Neumann/ Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl. 1992, § 25, Rdnrn. 9 u. 11a, u. Cramer, Schwerbehindertengesetz, 4. Aufl. 1992, § 25, Rdnr. 7). Selbst wenn die Einbehaltungsanordnung nach § 84 Abs. 3 Satz 1 HDO als Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung erfolgten Einleitung zu qualifizieren sein sollte, wäre der Einbehaltungsanordnung jedenfalls bis zum 21. Dezember 1994 nicht die rechtliche Grundlage entzogen, da die Einleitungsbehörde erst am 1. Juni 1995 durch den Berichterstatter des beschließenden Disziplinarhofs telefonisch auf die bisher unterbliebene Beteiligung hingewiesen worden ist, jedenfalls bis dahin eine Aussetzung nicht verfügt war und überdies eine Verletzung der Aussetzungspflicht an der Wirksamkeit der Einleitung ebenfalls nichts ändert (vgl. zur Rechtsnatur des § 25 Abs. 2 Satz 2 SchwbG im allgemeinen und der Aussetzungspflicht im besonderen vor allem Neumann/Pahlen, a.a.O., § 25, Rdnrn. 8 f. u. 11a, u. Cramer, a.a.O., § 25, Rdnr. 7a). Die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird ferner nicht dadurch berührt, daß entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 HDO bisher kein Vertreter der Einleitungsbehörde bestellt ist. Regelmäßig wird zwar ein solcher Vertreter bereits in der Einleitungsverfügung oder unmittelbar nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens bestellt (vgl. Wittland, Reichsdienststrafordnung, 1937, § 44, Anm. 16). Ein bestimmter Zeitpunkt für die Bestellung ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da die Einleitungsbehörde als solche indes nicht tätig werden darf, soweit im Gesetz ausdrücklich die Zuständigkeit des Vertreters der Einleitungsbehörde bestimmt ist (Borchmann in: Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil 4 Ordner 4, Stand: 4. Lfg. 1994, § 31 HDO, Rdnr. 12), und dessen Befugnisse in zeitlicher Hinsicht damit beginnen, daß er zu der zu Anfang der Untersuchung erfolgenden ersten Vernehmung des Beamten zu laden ist (§ 52 Satz 3 HDO), muß seine Bestellung jedenfalls rechtzeitig vor dem vorgenannten Termin erfolgen (vgl. Wittland, a.a.O.). Ein Verfahrensmangel wegen Nichtbestellung des Vertreters der Einleitungsbehörde liegt danach hier schon deshalb nicht vor, weil - nachdem das förmliche Disziplinarverfahren zunächst mit seiner Einleitung und (nach zwischenzeitlicher Aufhebung der Aussetzungsentscheidung durch die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 14. März 1991 - DK 26/90 -) unter dem 28. Juni 1991 erneut ausgesetzt worden war - trotz der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1995 - 80 Js 5080.5/90 - 913 Ls - gemäß § 153 StPO bis heute mit der Durchführung der Untersuchung offensichtlich nicht begonnen und insbesondere noch kein Untersuchungsführer bestellt worden ist (§ 49 Abs. 2 HDO). Die Wirksamkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wurde schließlich nicht dadurch berührt, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Mai 1990 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist (BVerwG, B. v. 06.11.1991 - 1 DB 15.91 -, DokBer. B 1992, 65 = NVwZ-RR 1992, 640 = DÖV 1992, 358 ). Der begründete Verdacht eines Dienstvergehens des Ruhestandsbeamten, das in dem eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Aberkennung des Ruhegehalts führen wird, ist seit dem 22. Dezember 1994 nicht mehr gegeben. Für die diesbezüglich zu treffende Prognose genügt es nicht, wenn das dem Ruhestandsbeamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen, und es reicht auch nicht aus, wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme. Vielmehr setzt § 84 HDO mit Blick auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten Alimentationsanspruch voraus, daß sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aberkennung des Ruhegehalts prognostizieren läßt; die Verhängung der Höchstmaßnahme muß also wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Be. v. 18.12.1987 - 1 DB 27.87 -, BVerwGE 83, 376 = DokBer. B 1988, 53, v. 06.11.1991 - 1 DB 15.91 -, a.a.O., u. v. 07.05.1993 - 1 DB 35.92 -, DokBer. B 1993, 207; ferner Köhler/ Ratz, a.a.O., § 92, Rdnr. 5, u. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 92, Rdnr. 25). Tatsächliche Grundlage für die nach den vorstehenden Maßgaben zu treffende Prognose ist nur der Sachverhalt, aus dem die Einleitungsbehörde den Verdacht desjenigen Dienstvergehens herleitet, welches wirksam zum Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemacht worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.1974 - I DB 1.74 u. I DB 5.74 -, DokBer. B 1974, 181, Disziplinarhof des Hess. VGH, B. v. 30.11.1989 - DH 1906/89 -, Köhler/Ratz, a.a.O., § 92, Rdnr. 7, u. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 92, Rdnr. 26). Der dergestalt eingegrenzte Sachverhalt ist allerdings so zu berücksichtigen, wie er sich nach dem aktuellen Ermittlungs- und Erkenntnisstand darstellt, weil mit Blick auf § 87 Abs. 2 Satz 1 HDO vornehmlich darüber zu befinden ist, ob die Einbehaltungsanordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt noch aufrechterhalten werden kann (Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 95, Rdnr. 49, u. Claussen/Janzen, a.a.O., § 95, Rdnr. 5a). Indes ist für den Fall, daß eine Aufrechterhaltung verneint wird, der Zeitraum bis zum Erlaß der Einbehaltungsanordnung rückschauend daraufhin zu überprüfen, ab wann die Einbehaltungsanordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 06.11.1991 - 1 DB 15.91 -, a.a.O., Köhler/Ratz, a.a.O., § 95, Rdnr. 10, u. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 95, Rdnr. 44). Der danach zu berücksichtigende Sachverhalt rechtfertigt eine Aufrechterhaltung der Einbehaltungsanordnung mit Ablauf des 21. Dezember 1994 nicht mehr, weil die Aberkennung des Ruhegehalts im förmlichen Disziplinarverfahren seither nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich prognostiziert werden kann. Gegenstand des mit Verfügung vom 30. März 1990 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze allein der Sachverhalt, der dem Vorwurf zugrundeliegt, seit mindestens Januar 1987 fortgesetzt handelnd vorsätzlich einem anderen zur vorsätzlichen unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels Hilfe geleistet zu haben und tateinheitlich in einem Fall als Amtsträger einen Vorteil - nämlich die Begleichung einer Arztrechnung - als Gegenleistung für die Vornahme einer pflichtwidrigen Dienstleistung angenommen zu haben. Der dem Ruhestandsbeamten in der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift vom 12. November 1992 darüber hinaus zur Last gelegte Vorwurf, er habe fortgesetzt handelnd in mindestens acht Fällen als Amtsträger einen Vorteil - und zwar die kostenlose Versorgung mit alkoholischen Getränken - als Gegenleistung für Dienstpflichtverletzungen angenommen, ist nämlich bisher nicht in das förmliche Disziplinarverfahren einbezogen worden. Dieser Vorwurf ist weder Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 30. März 1990, die sich hinsichtlich der dem Ruhestandsbeamten vorgeworfenen Vergehen erkennbar an dem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1990 - 80 Js 5080.5/90 - 931 Gs - orientierte, noch wurde das förmliche Disziplinarverfahren zu einem späteren Zeitpunkt wirksam auf den betreffenden Vorwurf ausgedehnt. Insbesondere erging bisher keine dahingehende Ergänzungsverfügung der Einleitungsbehörde, was - da die Untersuchung, während der nur noch der Untersuchungsführer eine Ausdehnung vornehmen kann (§ 55 Abs. 2 Satz 2 HDO), noch nicht begonnen hat - rechtlich möglich (gewesen) wäre (vgl. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 33, Rdnr. 32, u. Claussen/Janzen, a.a.O., § 62, Rdnr. 4; ferner Disziplinarhof des Hess. VGH, U. v. 11.03.1988 - DH 3122/84 -, u. Köhler/Ratz, a.a.O., § 62, Rdnr. 2). Die im erstinstanzlichen Antragsverfahren vor der Disziplinarkammer erfolgte Vorlage von Niederschriften über Vernehmungen der Zeugin im Ermittlungs- bzw. im Strafverfahren, in denen Bekundungen betreffend die kostenlose Versorgung des Ruhestandsbeamten mit alkoholischen Getränken enthalten sind (vgl. Bl. 53 bis 70 der Akte der Disziplinarkammer bei dem VG Wiesbaden, DK 26/90), sowie das hieran anknüpfende schriftsätzliche Vorbringen der Einleitungsbehörde vermochten eine entsprechende Ausdehnung des förmlichen Disziplinarverfahrens schon deshalb nicht zu bewirken, weil eine Ergänzungsverfügung denselben formellen Anforderungen wie die Einleitungsverfügung genügen muß und es insoweit bereits an der eigenhändigen Unterzeichnung durch den Leiter der Einleitungsbehörde mangelt (vgl. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 33, Rdnrn. 32 i.V.m. 16). Hinsichtlich der beiden Sachverhaltskomplexe, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 12. November 1992 teilweise - nämlich bezüglich des Vorwurfs der Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels - nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden, da es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle (AG Frankfurt am Main, B. v. 29.03.1994 - 80 Js 5080.5/90 - 913 Ls -, u. LG Frankfurt am Main, B. v. 08.12.1994 - 5/24 Qs 21/94 -). Bezüglich des Vorwurfs der Vorteilsannahme ist das Strafverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Schuld des Ruhestandsbeamten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe (AG Frankfurt am Main, B. v. 18.01.1995 - 80 Js 5080.5/90 - 913 Ls -). Wenn auch diese strafgerichtlichen Entscheidungen nicht als Freispruch im Sinne des § 14 Abs. 5 HDO zu qualifizieren sind - folglich die diesbezügliche Fortsetzung des Disziplinarverfahrens grundsätzlich nicht hindern - und darüber hinaus auch keine Bindungswirkung nach § 15 Satz 1 HDO entfalten (können), so kommt ihnen doch für die zu treffende Prognose erhebliche Bedeutung zu. Denn hierfür ist der aktuelle Sach- und Beweisstand im sachgleichen Strafverfahren eine wesentliche Erkenntnisgrundlage (vgl. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 95, Rdnrn. 11 u. 18). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels ist insbesondere in dem Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1994 nachvollziehbar dargelegt, daß und warum dem Ruhestandsbeamten eine Straftat voraussichtlich nicht wird nachgewiesen werden können; hiergegen hat die Einleitungsbehörde substantiierte Einwendungen nicht vorgebracht; solche sind für den Disziplinarhof aus den ihm vorliegenden Akten auch sonst nicht ersichtlich. Der danach als Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung allein noch verbleibende Vorwurf gegenüber dem Ruhestandsbeamten, am 13. November 1989 einen Vorteil dadurch angenommen zu haben, daß er sich von einem Dritten eine Arztrechnung über 1.130,90 DM hat begleichen lassen, begründet keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß in dem eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden wird. Zwar ist bei verbotener Annahme von Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung regelmäßig die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn der Beamte die ihm angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder bares Geld erhalten hat (BVerwG, Ue. v. 30.09.1992 - 1 D 32.91 -, BVerwGE 93, 7 = NVwZ 1993, 1191, u. v. 02.11.1993 - 1 D 60.92 -, NVwZ-RR 1994, 681, sowie Disziplinarhof des Hess. VGH, U. v. 24.03.1995 - DH 2978/93 -). Ein solcher Regelfall liegt hier nicht vor, weil der Ruhestandsbeamte lediglich von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Er hat zudem nur einen rechnerischen Zinsvorteil für knapp vier Monate erlangt, weil er dem Dritten, welcher für ihn am 13. November 1989 die fragliche Arztrechnung beglichen hatte, seinen glaubhaften Angaben zufolge am 7. März 1990 einen Geldbetrag in derselben Höhe zum Zwecke der Erstattung überwies und ihm seinerseits der vollständige Rechnungsbetrag im August bzw. Dezember 1990 von seiner Krankenkasse bzw. von der Beihilfestelle der Einleitungsbehörde erstattet wurde. Ferner ist der Ruhestandsbeamte bisher weder wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts in Erscheinung getreten noch sonst disziplinarrechtlich vorbelastet. Daraus, daß nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, gegen den Ruhestandsbeamten werde auf die Höchstmaßnahme erkannt werden, folgt freilich - wie oben bereits dargelegt - nicht, daß die Beschwerde, die zumindest sinngemäß auf eine Aufhebung der Einbehaltungsanordnung ex tunc gerichtet ist, in vollem Umfang Erfolg hat. Der Zeitpunkt einer rückwirkenden Aufhebung bestimmt sich vielmehr in jedem Einzelfall danach, aus welchem Grund - etwa wegen von Anfang an bestehender Rechtswidrigkeit oder wegen einer später eingetretenen Änderung der Verhältnisse - die Einbehaltungsanordnung nicht aufrechterhalten wird (vgl. BVerwG, Be. v. 18.08.1969 - II DB 5.69 -, BVerwGE 33, 332, v. 08.03.1985 - 1 DB 12.85 -, BVerwGE 76, 344, u. v. 06.11.1991 - 1 DB 15.91 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist ursächlich dafür, daß die Einbehaltungsanordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann, die seit Erhalt des die Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels endgültig ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1994 - 5/24 Qs - 21/94 - aus der Sicht der Einleitungsbehörde maßgeblich veränderte Beurteilungsgrundlage. Bis zum Eingang dieser Entscheidung am 21. Dezember 1994 durfte die Einleitungsbehörde rechtsfehlerfrei schlußfolgern, daß dem Ruhestandsbeamten im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ruhegehalt aberkannt werden würde. Denn nach dem Stand der Ermittlungen im Strafverfahren, so wie sich diese der Einleitungsbehörde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1990, der lediglich mangels fortbestehender Verdunklungsgefahr zunächst außer Vollzug gesetzt und schließlich aufgehoben wurde, und aufgrund ihrer - ausweislich der Akten - ständigen Kontakte mit der Staatsanwaltschaft darstellten und schließlich auch in der Anklageschrift vom 12. November 1992 ihren Niederschlag fanden, durfte die Einleitungsbehörde als überwiegend wahrscheinlich ansehen, daß dem Ruhestandsbeamten sowohl fortgesetzte Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels seit mindestens Januar 1987 bis November 1989 als auch Vorteilsannahme bezüglich der Arztrechnung nachgewiesen und er deswegen strafgerichtlich verurteilt werden würde. An dieser Einschätzung durfte die Einleitungsbehörde auch nach Erhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1994 - 80 Js 5080.5/90 - 913 Ls - weiterhin festhalten, mit dem die Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens sogar hinsichtlich beider Sachverhaltskomplexe, welche Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, in erster Instanz abgelehnt worden war. Denn dieser Beschluß war nicht unanfechtbar und überdies nur kurz und nicht in jeder Hinsicht überzeugend begründet, wie die Einleitungsbehörde nicht zuletzt aus der ihr zugegangenen Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 1994 entnehmen konnte. Im Falle strafrechtlicher Ahndung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vorwürfe wäre in diesem Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Höchstmaßnahme erkannt worden. Durch die fortgesetzte Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels über einen Zeitraum von fast zwei Jahren hätte der Beschwerdeführer seine Pflicht aus § 69 Satz 3 HBG verletzt, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert, und dieses Verhalten wäre nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG). Bei einer Verurteilung wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit im Sinne der §§ 331 oder 332 StGB wäre überdies zugleich eine Verletzung der Pflichten des Beschwerdeführers festgestellt gewesen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 69 Satz 2 HBG) sowie Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde anzunehmen (§ 84 HBG). Diese Dienstpflichtverletzungen wären - wie bereits die Disziplinarkammer zutreffend erkannt hat - als besonders schwerwiegend zu qualifizieren gewesen, und zwar insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer im Ordnungsamt der Einleitungsbehörde tätig war und ihm dort seit 1975 die Leitung der Abteilung 2 (Ordnungsangelegenheiten) oblag, zu der u.a. das Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten gehört, dem die Bereiche Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Singspiele, Prostitution, Jugendschutz und Tombolaangelegenheiten zugeordnet sind, weil der Beschwerdeführer ferner ein Sonderkommando der Abteilung leitete, welches zur Bekämpfung der Prostitution, des Glücksspiels und des Betrugs in Gaststätten gebildet worden war, und weil es sich außerdem bei demjenigen, zu dessen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels der Beschwerdeführer Beihilfe geleistet hätte, und demjenigen, der für ihn die fragliche Ordnungsamt der Einleitungsbehörde tätig war und ihm dort seit Beamter, zu dessen dienstlichen Aufgaben es gehört, das unerlaubte Glücksspiel zu bekämpfen, und der zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels Beihilfe leistet, handelt in ähnlich eklatanter Weise pflichtwidrig wie ein Polizeivollzugsbeamter, der Straftaten begeht, obwohl es seine Aufgabe ist, solche zu verhindern (vgl. hierzu Disziplinarhof des Hess. VGH, U. v. 27.04.1988 - DH 2971/88 -). Ein Beamter mit den Dienstaufgaben des Beschwerdeführers hat sich deshalb aus dem insoweit einschlägigen Milieu strikt herauszuhalten, wenn er Dienstpflichtverletzungen vermeiden will. Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt erschwerend ins Gewicht, daß er als Abteilungsleiter Vorbildfunktion hatte und daß seine Dienststellung, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen, seine Verhaftung und auch der weitere Fortgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens ausweislich der zahlreichen bei den Akten befindlichen Presseberichte (vgl. etwa den vom Beschwerdeführer selbst übermittelten Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 14.02.1990 und - aus jüngster Zeit - den von der Einleitungsbehörde vorgelegten Artikel "Anklage abgewürgt: Gericht verschont Freund" in der Frankfurter Neuen Presse vom 23.01.1995) in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt haben. Angesichts des dadurch bewirkten gesteigerten Autoritäts- und Vertrauensverlusts für das Ordnungsamt der Einleitungsbehörde oder mindestens für die vom Beschwerdeführer seinerzeit geleitete Abteilung dieses Amts sowie des durch die starke Medienresonanz in bedeutsamer Weise beeinträchtigten Ansehens des Beamtentums ließen selbst die lange Dienstzeit des bereits 1955 als Verwaltungslehrling in den Dienst der Stadt getretenen Beschwerdeführers, seine bisherige dienstliche Unbescholtenheit und seine Schwerbehinderteneigenschaft die Prognose der Einleitungsbehörde, daß die Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich sei, jedenfalls bis zum 21. Dezember 1994 nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Da mithin die rechtlichen Voraussetzungen für das Ergehen einer Einbehaltungsanordnung nach § 84 Abs. 3 Satz 1 HDO bis 21. Dezember 1994 erfüllt waren, hatte die Einleitungsbehörde bis dahin auch die Möglichkeit, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts anzuordnen und die betreffende Anordnung aufrechtzuerhalten. Ermessenfehler sind ihr in bezug auf den fraglichen Zeitraum nicht unterlaufen, und zwar weder hinsichtlich der Entscheidung, ob überhaupt ein Teil des Ruhegehalts einbehalten werden soll, noch hinsichtlich des Umfangs der Einbehaltung. Anhaltspunkte dafür, daß die Einleitungsbehörde hinsichtlich des "Ob" der Einbehaltung den Zweck dieser Maßnahme verkannt und ihrer Entscheidung insofern sachfremde Erwägungen zugrundegelegt hätte, sind weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist deshalb - was die Einleitungsbehörde übrigens in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 1990 näher dargelegt hat - davon auszugehen, daß die Einbehaltungsanordnung nicht zum Zwecke einer vorweggenommenen Disziplinierung des Beschwerdeführers ergangen ist, sondern vornehmlich im Interesse der Gleichbehandlung des Ruhestandsbeamten mit einem suspendierten aktiven Beamten in vergleichbarer Lage, der keinen Dienst leistet und deshalb billigerweise auch keine vollen Bezüge verdient, so daß auch der Ruhestandsbeamte letztlich nicht mit umfassender Alimentation honoriert werden sollte, wenn ihm ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aberkennung des Ruhegehalts führendes schweres Dienstvergehen vorzuwerfen ist (vgl. Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 92, Rdnrn. 3 u. 4; ferner Köhler/Ratz, a.a.O., § 92, Rdnr. 1). Die Einleitungsbehörde hat auch nicht dadurch ermessenfehlerhaft gehandelt, daß sie die Einbehaltungsanordnung über mehrere Jahre hinweg aufrechterhalten hat. Zwar gerät mit zunehmender Dauer des Disziplinarverfahrens die Aufrechterhaltung der Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts immer stärker in Widerstreit mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schlägt schließlich in eine unverhältnismäßige Belastung um, die allerdings evident sein muß (BVerfG, Be. v. 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17, u. v. 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574). Im vorliegenden Fall kann aber jedenfalls für die Zeit bis zum 21. Dezember 1994 eine evidente Unverhältnismäßigkeit noch nicht festgestellt werden. Denn zum einen war die Verzögerung des Disziplinarverfahrens bis dahin durch die Verzögerung des sachgleichen Strafverfahrens bedingt, welches seinerseits deshalb nicht mit Nachdruck weiterbetrieben wurde, weil sich ein Zeuge im Ausland aufhielt und aus diesem Grunde nicht ergänzend vernommen werden konnte. Und zum anderen kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Ruhestandsbeamte wenig dazu getan hat, das Disziplinarverfahren und das vorliegende Verfahren zu beschleunigen. Denn er hat im Disziplinarverfahren keinen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 HDO gegen die von der Einleitungsbehörde unter dem 28. Juni 1991 wiederum angeordnete Aussetzung gestellt, und im vorliegenden Verfahren bat er ausweislich zweier Vermerke des früheren Berichterstatters des beschließenden Disziplinarhofs vom 12. Oktober 1993 und 15. März 1994 (Bl. 25 R d.A. DH 1834/91) sogar darum, mit einer Entscheidung noch zuzuwarten. Abgesehen davon reicht der ihm belassene Teil des Ruhegehalts zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ganz offensichtlich aus. Die Anordnung vom 21. Mai 1990 in der Fassung vom 31. August 1990 läßt auch hinsichtlich des Umfangs der Einbehaltung keinen Ermessenfehler erkennen. Mit der Festsetzung des einzubehaltenden Teils des Ruhegehalts auf 17 % hat die Einleitungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des § 84 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HDO beachtet und sich im übrigen an der von dem Ruhestandsbeamten vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. März 1990 orientiert und außerdem seinem diesbezüglichen Vorbringen mit Schriftsätzen vom 29. Mai und 27. Juli 1990 im erstinstanzlichen Verfahren nach Vorlage entsprechender Belege durch die Änderungsanordnung vom 31. August 1990 Rechnung getragen. Hiergegen hat der Ruhestandsbeamte im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgebracht, so daß mit der Einleitungsbehörde - die schon in der Einbehaltungsanordnung vom 21. Mai 1990 den dem Ruhestandsbeamten verbleibenden Teil seines Ruhegehalts auch im Hinblick auf die ihm gegenüber bestehende Alimentationspflicht als angemessen bezeichnet und zur Ermittlung der Höhe des Kürzungsbetrages mit Schriftsatz vom 11. Juli 1990 weitere Ausführungen gemacht hat - davon ausgegangen werden kann, daß der standesgemäße Unterhalt des Ruhestandsbeamten und seiner Familie unter Berücksichtigung der ihm zuzumutenden Einschränkungen trotz der Einbehaltung des betreffenden Teils seines Ruhegehalts gesichert ist (vgl. BVerwG, B. v. 06.02.1995 - 1 D 44.94 -, DokBer. B 1995, 138, u. Köhler/Ratz, a.a.O., § 92, Rdnr. 10). Die Einbehaltungsanordnung ist schließlich auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da sowohl die ursprüngliche Anordnung vom 21. Mai 1990 als auch die Änderungsanordnung vom 31. August 1990 jeweils vom damaligen Leiter der Einleitungsbehörde mit vollem Namenszug eigenhändig unterzeichnet worden sind, braucht nicht entschieden zu werden, ob es dessen von Rechts wegen bedurfte (bejahend: BDiszG, B. v. 21.09.1994 - XVI BK 18/94 -, DokBer. B 1995, 23; verneinend: Weiß in GKÖD, a.a.O, K § 91, Rdnr. 52). Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß die Schwerbehindertenvertretung (auch) in bezug auf die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Beschwerdeführers bisher nicht beteiligt worden ist. Insoweit kann die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchwbG nicht nur hinsichtlich der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, sondern zusätzlich auch in bezug auf Anordnungen nach §§ 83 oder 84 HDO zu beteiligen ist (bejahend: Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 91, Rdnr. 61a, u. Köhler/Ratz, a.a.O., A.V, Rdnr. 133 (unter c))), hier offenbleiben. Denn eine derartige Beteiligungspflicht gälte jedenfalls nur für solche Maßnahmen, die aktive Beamte betreffen und sich noch während deren aktiver Dienstzeit auswirken, mithin nicht für die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts. Dies ergibt sich zum einen aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SchwbG, wonach die Schwerbehindertenvertretung - abgesehen von der Eingliederungsförderung - (nur) die Interessen der in der Dienststelle tätigen Schwerbehinderten zu vertreten und diesen beratend und helfend zur Seite zu stehen hat, und folgt zum anderen daraus, daß Ruhestandsbeamte von der Schwerbehinderten- ebenso wie übrigens von der Personalvertretung nicht mehr repräsentiert werden (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 33, Rdnr. 6b). Schließlich genügt auch die der Einbehaltungsanordnung beigegebene Begründung jedenfalls mit den Ergänzungen, die von der Einleitungsbehörde mit Schriftsätzen vom 29. Mai sowie vom 11. und 27. Juli 1990 nachgeholt worden bzw. dem Ruhestandsbeamten auf andere Weise bekannt geworden sind, den Anforderungen des § 39 Abs. 1 HVwVfG. Allerdings enthält die Einbehaltungsanordnung selbst keine Erwägungen darüber, auf welche Weise die Einleitungsbehörde den Einbehaltungssatz von 17 % ermittelt hat, und deshalb läßt sich allein daraus auch nicht nachvollziehbar feststellen, daß dieser Einbehaltungssatz ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.10.1985 - 1 DB 46.85 -, ZBR 1986, 125, sowie Köhler/Ratz, a.a.O., § 92, Rdnr. 14, u. Claussen/Janzen, a.a.O., § 92, Rdnr. 6). Die insoweit von der Einleitungsbehörde angestellten Erwägungen ergeben sich indessen aus den betreffenden Berechnungen in der vom Personal- und Organisationsamt geführten Behördenakte (vgl. dort Bl. 122, 183 f. u. 214 f.), die dem Ruhestandsbeamten durch die am 30. März 1990 erfolgte Akteneinsicht seines Verteidigers weitgehend bekannt geworden sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG), und beruhen im übrigen - wie aus der Einleitungsverfügung vom 30. März 1990 hervorgeht - auf der von dem Ruhestandsbeamten selbst unterzeichneten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. März 1990. Soweit mit Schriftsätzen vom 29. Mai sowie vom 11. und 27. Juli 1990 erst im erstinstanzlichen Antragsverfahren Gesichtspunkte nachgetragen worden sind, von denen die Einleitungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, führt dies gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG zur Unbeachtlichkeit eines bis dahin möglicherweise gegebenen Formfehlers. Dem steht § 45 Abs. 2 HVwVfG, wonach eine Nachholung mit heilender Wirkung nach der Klageerhebung nicht mehr erfolgen kann, nicht entgegen. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 HDO steht der verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung schon deshalb nicht gleich, weil der Antrag nicht fristgebunden ist und weil Anordnungen nach §§ 83 und 84 HDO nicht in Bestandskraft erwachsen, sondern von der Einleitungsbehörde gemäß § 87 Abs. 1 HDO fortlaufend - und zwar auch während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens - unter Kontrolle zu halten sind (BVerwG, B. v. 01.11.1985 - 1 DB 45.85 -, BVerwGE, 83, 77). Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist, obwohl die Beschwerde nur teilweise Erfolg hat, in vollem Umfang aufzuheben. Denn bei einem Verfahren nach § 87 Abs. 2 Satz 1 HDO, in dem die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung einer Anordnung nach §§ 83 oder 84 HDO zu entscheiden hat, handelt es sich weder um ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 107 Abs. 1 HDO noch um eines der in § 105 Abs. 3 HDO aufgeführten erstinstanzlichen Antragsverfahren, und deshalb enthalten diesbezügliche Beschlüsse grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn feststeht, daß es zu einer abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht kommen kann. Da ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vorliegt, bleibt demzufolge die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Antragsverfahrens der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. BVerwG, B. v. 26.01.1979 - 1 DB 2.79 -, BVerwGE 63, 186, u. Disziplinarhof des Hess. VGH, B. v. 04.05.1993 - DH 490/93 -, sowie Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 95, Rdnr. 69). Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens muß demgegenüber entschieden werden, da die Beschwerde teilweise Erfolg hat und § 105 Abs. 2 HDO Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 HDO nicht ausnimmt (vgl. BVerwG, Be. v. 10.03.1980 - 1 DB 6.80 -, BVerwGE 63, 341, u. v. 23.10.1990 - 1 DB 16.90 -, ZBR 1991, 275, sowie Disziplinarhof des Hess. VGH, B. v. 04.05.1993 - DH 490/93 -; ferner Weiß in GKÖD, a.a.O., K § 95, Rdnr. 71). Der beschließende Disziplinarhof erachtet es im Hinblick darauf, daß die unbefristet ergangene Einbehaltungsanordnung zwar für mehr als 4 1/2 Jahre aufrechtzuerhalten ist, für eine - angesichts der derzeit kaum abschätzbaren Dauer des noch nicht einmal in das Stadium der Untersuchung gelangten förmlichen Disziplinarverfahrens - unbestimmte Zukunft hingegen aufzuheben ist, für angemessen, die Kosten des nach § 102 Abs. 1 HDO gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auf den Beamten und den Dienstherrn zu verteilen. Dieser Beschluß wird mit der Zustellung unanfechtbar (§ 82 HDO).