OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 C 1231/23.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0416.9C1231.23.T.00
15Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der Hauptsacheerledigung einer Untätigkeitsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage ist § 161 Abs. 3 VwGO unanwendbar und die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zu treffen, soweit der Kläger über die Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausgehend die Verpflichtung zur Vornahme der Genehmigung beantragt hat. 2. Die nach § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG zulässige Verlängerung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nur wirksam, wenn diese dem Antragsteller von der Behörde vor dem Ablauf der Frist mitgeteilt worden ist; eine rückwirkende Fristverlängerung ist nicht möglich. 3. Die Stellung eines Antrags nach § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG auf Entscheidung auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist des § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG ist als solche kein Grund für die Verlängerung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Hauptsacheerledigung einer Untätigkeitsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage ist § 161 Abs. 3 VwGO unanwendbar und die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zu treffen, soweit der Kläger über die Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausgehend die Verpflichtung zur Vornahme der Genehmigung beantragt hat. 2. Die nach § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG zulässige Verlängerung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nur wirksam, wenn diese dem Antragsteller von der Behörde vor dem Ablauf der Frist mitgeteilt worden ist; eine rückwirkende Fristverlängerung ist nicht möglich. 3. Die Stellung eines Antrags nach § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG auf Entscheidung auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist des § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG ist als solche kein Grund für die Verlängerung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist durch Beschluss des gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO zuständigen Berichterstatters das vorliegende Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 VwGO über dessen Kosten zu entscheiden. Danach sind hier die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Zwar hat die Klägerin ihre am 4.9.2023 erhobene Klage bezüglich der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO erhoben, so dass im Ausgangspunkt die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO anzuwenden ist. Ihre Klage war aber mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 1.2.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in … und … zu erteilen, über eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung hinaus auf dessen Verpflichtung zur Vornahme gerichtet, für die es an der Spruchreife fehlte, so dass insoweit im Rahmen der Kostenregelung des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO der Unterliegensgrundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO zur Anwendung kommt. § 161 Abs. 3 VwGO sperrt vorliegend nicht in Gänze die Anwendung des Unterliegensgrundsatzes bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO im Übrigen zu treffenden Kostenentscheidung (vgl. zur Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 auf einen Teil des Streitgegenstandes: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2022, Az. 10 S 848/21, Rn. 155, juris; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 161 Rn. 37; Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 161 VwGO Rn. 54). Dies gilt hier insbesondere im Hinblick auf eine teilweise Anwendung des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Zwar ist § 161 Abs. 3 VwGO nicht nur in den Fällen des § 75 S. 4 VwGO anzuwenden, in denen die Untätigkeitsklage in vollem Umfang durch Erlass des begehrten Verwaltungsakts oder durch einen dem Widerspruch uneingeschränkt stattgebenden Bescheid erledigt ist, sondern ebenfalls in den Fällen des § 75 S. 1 VwGO, in denen unter den dort genannten Voraussetzungen Klage erhoben worden ist. Dabei werden auch ablehnende Entscheidungen erfasst, weil der Einzelne vor einer Kostenbelastung bewahrt werden soll, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991, Az. 3 C 56.90, Rn. 8, juris; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 210 ff.; P. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 161 Rn. 35a; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 48; a. A. in Bezug auf die Unzulässigkeit einer Klage Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 44. EL März 2023, § 161 VwGO Rn. 39). § 161 Abs. 3 VwGO hat nur dann einen Sinn, wenn er auch eine ablehnende Entscheidung erfasst, d.h. eine Situation in der es gerade ungewiss war, ob der Kläger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand gewonnen hätte, er aber jedenfalls schon wegen der Verzögerung den Klageweg beschreiten durfte (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991, Az. 3 C 56.90, Rn. 8, juris). Die vorgenannte Situation liegt aber nicht vor und § 161 Abs. 3 VwGO ist unanwendbar, soweit die Sach- und Rechtslage bei Erhebung der Untätigkeitsklage nicht ungewiss, sondern deren Misserfolg von vornherein eindeutig erkennbar gewesen ist. In diesem Fall beruht der Misserfolg einer Untätigkeitsklage wesentlich auf einem Umstand, der von dem Zweck des § 161 Abs. 3 VwGO nicht mehr erfasst wird. Denn dem Beklagten ist die Überbürdung der Prozesskosten einer erfolglosen Untätigkeitsklage nur zuzumuten, soweit deren Erhebung maßgeblich durch die Unkenntnis des Klägers über die Gründe der Behörde für ihre ablehnende Entscheidung bedingt war, aber nicht, soweit diese Unkenntnis für die Klageerhebung nicht entscheidend gewesen ist. Das muss jedenfalls in Fällen gelten, in denen die Klage eindeutig in nicht sachdienlicher Weise und hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens ohne jegliche Erfolgsaussicht erhoben worden ist und dadurch zu vermeidbaren Prozesskosten geführt hat. Eine solche Konstellation ist grundsätzlich bei der auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen gerichteten Klage hinsichtlich des über einen Anspruch auf Bescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts hinausgehenden Klageantrags gegeben (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2022, Az. 10 S 848/21, Rn. 155; diesem Gesichtspunkt hingegen nicht berücksichtigend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.6.2020, Az. 8 A 4110/19, Rn. 5 ff.; jeweils juris). Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht kommt und eine Klage auf Genehmigungserteilung im Übrigen mangels Spruchreife abgewiesen wird, wenn individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob einer Genehmigung Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen beizufügen sind (BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014, Az. 4 B 3.14, Rn. 16 und Urteil vom 14.4.1989, Az. 4 C 52.87, Rn. 18; jeweils juris). Dies gilt insbesondere nach den Grundsätzen des sogenannten steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens, wenn anderenfalls im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (BVerwG, Urteil vom 22.9.2016, Az. 4 C 6.15, Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.5.2023, Az. 7 D 328/21.AK, Rn. 108 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.2.2023, Az. 5 K 171/22 OVG, Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2022, Az. 10 S 848/21, Rn. 110; jeweils juris). Eine solche unbeschränkte Klageerhebung führt auch zu vermeidbaren Prozesskosten. Nach der Nr. 1.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, Anh. § 164, Rn. 14), kann, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. So liegen die Dinge hier. Die Untätigkeitsklage vom 4.9.2023 ist durch die anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Beklagten eindeutig in nicht sachdienlicher Weise nicht nur mit einem Bescheidungsantrag, sondern darüber hinaus mit einem Verpflichtungsantrag erhoben worden. Dass Letzterer keinen Erfolg haben würde, war hier zudem eindeutig erkennbar, da sich die Beteiligten umfänglich über die dem Bescheid beizufügenden Nebenbestimmungen auseinandergesetzt hatten. Dies hat letztlich auch in der beim Senat anhängigen Klage vom 16.1.2024 (Az. 9 C 109/24.T) bezüglich des Genehmigungsbescheids vom 21.12.2023 ihren Ausdruck gefunden, mit der die Klägerin die Aufhebung von insgesamt 13 Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid begehrt. Nach alledem entspricht es billigem Ermessen, nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie über einen Bescheidungsantrag hinausgehend einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Genehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb von drei Windenergieanlagen gestellt hat. Insoweit wäre ihre Untätigkeitsklage erfolglos geblieben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des in der Untätigkeitsklage auf Genehmigungserteilung enthaltenen Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des Genehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hat dieser hingegen nach § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn die Klägerin hat ihre Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nicht verfrüht erhoben. Vielmehr durfte sie mit einer Bescheidung vor Klageerhebung am 4.9.2023 rechnen. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist hierbei nicht lediglich die dreimonatige Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO. Denn in Verfahren, die auf den Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird diese Frist durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5.12.2018, Az. 2 L 47/16, Rn. 85; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.2.2023, Az. 5 K 171/22 OVG, Rn. 80; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.7.2023, Az. 5 KS 9/22, Rn. 3; jeweils juris). Nach dieser Vorschrift ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Nach § 10 Abs. 6a S. 2 und 3 BImSchG kann die zuständige Behörde die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist, und soll die Fristverlängerung gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Maßgeblich ist vorliegend die längere Frist von sieben Monaten. Denn gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV wurde das Genehmigungsverfahren aufgrund der für dieses nach § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht als vereinfachtes Verfahren, sondern nach § 10 BImSchG durchgeführt. Ferner begann der Lauf der Entscheidungsfrist für den am 1.2.2022 gestellten Genehmigungsantrag hier jedenfalls mit der seitens des Regierungspräsidiums Kassel unter dem 29.9.2022 an die Klägerin erfolgten Mitteilung, die Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit habe ergeben, dass die Antragsunterlagen inklusive der Nachtragsunterlagen für die fachliche Beurteilung des Vorhabens durch die Behörden ausreichten. Denn grundsätzlich beginnt die Entscheidungsfrist zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht worden sind, spätestens jedoch mit der Unterrichtung über die Vollständigkeit der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.7.2023, Az. 5 KS 9/22, Rn. 4 m. w. Nachw., juris). Gemessen daran ist die durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifizierte Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO vorliegend vor der Klageerhebung am 4.9.2023 abgelaufen und durfte die Klägerin zuvor mit einer Bescheidung ihres Genehmigungsantrags rechnen, weil ihr ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung weder von dem Regierungspräsidium Kassel ordnungsgemäß mitgeteilt worden noch sonst feststellbar ist. Denn ausgehend von der Vollständigkeitsmitteilung vom 29.9.2022 endete, wenn diese - wie von dem Beklagten seinen Verlängerungsmitteilungen zugrunde gelegt - der Klägerin am selben Tag zugegangen ist, die Sieben-Monatsfrist hier am 29.4.2023. Eine wirksame Verlängerung dieser Frist liegt nicht vor. Die Verlängerungsmitteilungen seitens des Regierungspräsidiums Kassel sind schon nicht rechtzeitig erfolgt. Entscheidend ist, dass die Verlängerung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG nur wirksam ist, wenn die entsprechende Erklärung dem Antragsteller vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG mitgeteilt worden ist; eine rückwirkende Fristverlängerung ist nicht möglich. Allein dieses Verständnis der Vorschrift wird den mit ihr verfolgten Zwecken der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens, der Wahrung der Transparenz und Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns sowie der Herstellung von Planungssicherheit für den Antragsteller gerecht. Insbesondere wäre andernfalls nicht ausgeschlossen, dass die Behörde einer zwischenzeitlich nach § 75 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage nachträglich die Grundlage entziehen könnte (vgl. zum Ganzen: OVG Hamburg, Beschluss vom 5.8.2009, Az. 5 E 10/09, Rn. 10 ff; ihm folgend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5.12.2018, Az. 2 L 47/16, Rn. 88 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.2.2023, Az. 5 K 171/22 OVG, Rn. 94; sowie aus der Literatur: Weiss in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 10 Rn. 224; Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL September 2023, § 10 BImSchG, Rn. 242; Jarass, Probleme um die Entscheidungsfrist der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, DVBl. 2009, 205, 210). Vorliegend ist bereits die erste Verlängerungsmitteilung des Regierungspräsidiums Kassel verspätet ergangen und damit unwirksam. Denn sie datiert vom 24.7.2023 und verlängerte nach ihrem Wortlaut die am 29.4.2023 endende Bearbeitungsfrist für den Antrag der Klägerin bis zum 29.7.2023, das heißt nahezu im vollem Umfang rückwirkend. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Kassel auch die nach seinem Verständnis am 29.7.2023 endende Frist erst mit Mitteilung vom 25.8.2023 bis zum 29.10.2023 und Letztere erst mit Mitteilung vom 14.12.2023 bis zum 29.1.2024 jeweils wieder teilweise rückwirkend und damit verspätet verlängert. Selbst wenn man aber der Qualifizierung einer mit (teilweiser) Rückwirkung ergangenen Verlängerung der Bearbeitungsfrist für einen Genehmigungsantrag nach § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG als unwirksam nicht folgen würde, weil insbesondere das für einen Kläger bestehende Kostenrisiko, wenn dadurch seiner Untätigkeitsklage die Grundlage entzogen würde, durch § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, begrenzt wird, ergäbe sich vorliegend hinsichtlich der Versäumung der Entscheidungsfrist durch das Regierungspräsidium Kassel nichts anderes. Denn es fehlt jedenfalls in der den Tag der Erhebung der Untätigkeitsklage am 4.9.2023 erfassenden Verlängerungsmitteilung vom 25.8.2023 auch an der Angabe eines hinreichenden Grundes und für die Klägerin war ein solcher nicht offensichtlich. Nach § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG kann die zuständige Behörde die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Andere als diese beiden im Gesetz genannten Gründe rechtfertigen eine Verlängerung der Entscheidungsfrist nicht, so dass beispielsweise die Überlastung der Genehmigungsbehörde oder personelle Engpässe keinen Grund darstellen, den Bearbeitungszeitraum zu verlängern (Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2023, § 10 BImSchG Rn. 79; Schack in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2024, § 10 BImSchG, Rn. 79; Roßnagel/Hentschel in: GK-BImSchG, 2019, § 10 Rn. 441; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 10 Rn 124; Weiss in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 10 Rn. 223). Insbesondere fallen auch Hindernisse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie etwa ausbleibende Stellungnahmen von Fachbehörden nicht darunter (vgl. Weiss in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 10 Rn. 223). Zudem soll nach § 10 Abs. 6a S. 3 BImSchG dem Antragsteller die Begründung für die Fristverlängerung mitgeteilt werden. Dies dient nicht nur der oben angesprochenen Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns, sondern erfüllt darüber hinaus sowohl eine Warnfunktion, da dadurch die Eigenprüfung des Vorliegens eines Verlängerungsgrundes durch die Behörde sichergestellt werden soll, als auch eine Beweisfunktion im Hinblick auf etwaige Amtshaftungsansprüche (Weiss in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 10 Rn. 225). Eine Begründung der Fristverlängerung kann lediglich unterbleiben, wenn für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar ist, dass das Verfahren aus einem der Gründe des § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann (vgl. Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2023, § 10 BImSchG Rn. 81). Nach diesem Maßstab ergeben sich jedenfalls aus der den Tag der Erhebung der Untätigkeitsklage am 4.9.2023 erfassenden Verlängerungsmitteilung des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.8.2023 keine hinreichenden Gründe für die Verlängerung der Frist für die Bearbeitung des Genehmigungsantrags der Klägerin. Auch sind entsprechende, der Klägerin bekannte Gründe weder dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren noch der im Verfahren 9 C 109/24.T vorgelegten Behördenakte zu entnehmen. In der Verlängerungsmitteilung vom 25.8.2023 wird angegeben, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund von nachzureichenden Unterlagen verspätet eingeleitet und erst am 2.6.2023 geendet habe und dass die Klägerin wegen des Ausbleibens der Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde am 14.7.2023 einen Antrag nach § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG gestellt habe, dessen antragsgemäße Prüfung derzeit laufe. Im Weiteren wird dann im Anschluss an die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG lediglich ausgeführt, dass die Prüfung des vorgenannten Antrags einen unmittelbar erhöhten Prüfaufwand bedinge und die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung aufgrund der geschilderten Sachverhalte, insbesondere durch die Schwierigkeit der Prüfung gegeben sei. Worin vorliegend die besondere Schwierigkeit bestanden haben soll, wird aber nicht ansatzweise ausgeführt. Ferner kann ein Antrag nach § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG, aufgrund dessen die zuständige Behörde, wenn eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat, die Entscheidung auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen hat, als solcher keinen Grund für eine Fristverlängerung darstellen. Mit dieser Regelung soll gerade eine Verfahrensverzögerung durch zu spät eingehende behördliche Stellungnahmen verhindert werden (BT-Drs. 19/30954 vom 22.6.2021, S. 11; vgl. dazu Schack in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2024, § 10 BImSchG, Rn. 37a). Insbesondere soll die Beschleunigungswirkung dieser Regelung dadurch bewirkt werden, dass die nach dem Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne des § 24 (H)VwVfG sonst bestehende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung über eine Stichtagsregelung eingeschränkt wird (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL September 2023, § 10 BImSchG, Rn. 108d), so dass insoweit ein eine längere Bearbeitungsfrist rechtfertigender höherer Arbeitsaufwand nicht auf der Hand liegt. Schließlich stellt, wie oben dargelegt, allein das Ausbleiben der Stellungnahme einer Fachbehörde keinen Verlängerungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG dar. Demgegenüber hat der Beklagte in der Erwiderung auf die Untätigkeitsklage die Verzögerung der Genehmigungsentscheidung mit einer außergewöhnlichen Belastung der Behörde, eine zunehmende Zahl an beantragten Anlagen zur Windenergienutzung bearbeiten zu müssen, begründet. Darüber hinaus hat er ausgeführt, § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG ändere nichts daran, dass das betroffene Fachrecht geprüft werden müsse, in der Regel aber die Genehmigungsbehörde als solche nicht über das spezifische Fachwissen verfüge. Aus diesen Gründen könne keine Aussage darüber getroffen werden, wann konkret eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergehen werde, da die Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde weiter ausbleibend sei. Wie oben dargelegt, stellen weder die Überlastung der Genehmigungsbehörde noch die Erschöpfung der Bearbeitungskapazitäten bei der oberen Naturschutzbehörde einen Grund im Sinne des § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG für eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist dar. Weitere Gründe für die Verzögerung der fachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde sind nicht konkret vorgetragen und auch nicht in der vorgelegten Behördenakte feststellbar. Insbesondere vermag weder der am 20.10.2022 gestellte Antrag der Klägerin gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG auf Prüfung nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz noch die im Februar 2023 von ihr erfolgte Vorlage der auf einer im September 2022 erstellten Raumnutzungsanalyse beruhenden „Aktualisierung (update) Rotmilan 2022“ vom 2.2.2023 zu dem Artenschutzfachbeitrag aus dem Jahr 2021 zu rechtfertigen, dass die seitens des Dezernats Immissionsschutz des Regierungspräsidiums Kassel mit Schreiben vom 29.9.2022 ursprünglich bis zum 31.10.2022 erbetene abschließende Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde erst nahezu ein Jahr später am 22.9.2023 vorgelegt worden ist. Darüber hinaus widerspricht das von dem Dezernat Immissionsschutz des Regierungspräsidiums Kassel praktizierte Zuwarten auf die Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde der Intention des § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG. Gegebenenfalls muss sich die Genehmigungsbehörde eine ihr fehlende naturschutzfachliche Expertise anderweitig verschaffen. Insgesamt sind damit hier die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Dabei werden die Kostenanteile der Beteiligten in Anlehnung an die Nr. 1.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, Anh. § 164, Rn. 14), wonach der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, jeweils gleich bewertet (vgl. zu einer solchen Kostenquote bei einer immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungsklage etwa zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16.5.2023, Az. 7 D 423/21.AK und 12. 5. 2023, Az. 7 D 328/21.AK sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.8.2023, Az. 1 C 10576/21 Rn. 174; jeweils juris). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit der Nr. 19.1.2 der oben genannten Empfehlungen. Maßgeblich ist insoweit ein Betrag in Höhe von 10 % der geschätzten Herstellungskosten der Windenergieanlagen. Auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Herstellungskosten von insgesamt 15 Millionen Euro, gegen die seitens des Beklagten nichts erinnert worden ist, ergibt dies den bereits mit dem Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 5.9.2023 festgesetzten Betrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).