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Beschluss

9 A 2649/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0219.9A2649.20.Z.00
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Leitsätze
Bei einer Verpflichtungsklage auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die zu berücksichtigende Tatsachenlage derjenige der letzten Behördenentscheidung; nachträglich eingetretene Tatsachen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eine negative Behördenentscheidung im Ergebnis bestätigen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Verpflichtungsklage auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die zu berücksichtigende Tatsachenlage derjenige der letzten Behördenentscheidung; nachträglich eingetretene Tatsachen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eine negative Behördenentscheidung im Ergebnis bestätigen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Mit Bescheid vom 20.12.2018 lehnte es das Polizeipräsidium Frankfurt am Main ab, für den Kläger antragsgemäß die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit festzustellen. Den dagegen am 22.01.2019 erhobenen Widerspruch wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2019 zurück. Die hiergegen rechtzeitig erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem angefochtenen Urteil vom 29.09.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Bewertung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit sei eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erforderlich, wobei laufende sowie eingestellte Ermittlungsverfahren Berücksichtigung fänden. Dabei lieferten zumindest drei gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren verwertbare Anhaltspunkte für strafbares Verhalten. Daraus ergäben sich geringe Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, was für deren Verneinung ausreiche. Gegen das ihm am 05.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger beim Verwaltungsgericht am 23.10.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Den Antrag hat er mit zwei am 03.12.2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen begründet. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit der Begründung geltend, bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalls habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft geringe Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit angenommen und ihm deshalb zu Unrecht die begehrte Feststellung nach § 7 LuftSiG versagt. Im Einzelnen führt der Kläger zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht habe zwei eingestellte Ermittlungsverfahren, deren Einleitung unberechtigt gewesen sei, nicht für schwerwiegend gehalten und sie nur gemeinsam mit dem von der Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn geführten Ermittlungsverfahren zum Az. für die Annahme von geringen Zweifeln an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ausreichen lassen. Dabei habe es jedoch verkannt, dass Letzteres auf haltlosen Beschuldigungen beruhe und einstellungsreif sei. Jedenfalls seien die drei Ermittlungsverfahren im Kontext der nach § 7 Abs. 1a Sätze 1, 3 und 4 Nr. 1 LuftSiG erforderlichen Gesamtwürdigung zu bewerten und könnten lediglich Anhaltspunkte für die luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit sein. Insoweit müssten, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, auch entlastende Umstände Berücksichtigung finden. Solche würden den vom Verwaltungsgericht angenommenen geringen Zweifeln entgegenstehen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als ausgebildeter Metallbauer seit acht Jahren bei der Firma xxxxxxx beschäftigt sei und zuletzt als Projektleiter am Flughafen Frankfurt Main gearbeitet habe. Während seiner gesamten beruflichen Laufbahn sei es nie zu Beanstandungen gekommen und er werde in seinem beruflichen Umfeld sehr geschätzt. Er benötige die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, um seinen Beruf weiter ausüben und seine Familie versorgen zu können, auch wenn er in günstigen finanziellen Verhältnissen lebe. Er erhalte regelmäßige Mieteinnahmen aus Mehrfamilienhäusern. Damit bestünden für ihn keine Anreize, sich durch die Begehung von Straftaten finanzielle Vorteile zu verschaffen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang des Senats bestimmt und zugleich begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aufdrängt. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel bedarf es qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 17.11.2022 - 9 A 1253/21.Z -, juris Rn. 7 m.w.N.; Seibert, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rdnrn. 75 ff., 80). Ausgehend hiervon bleibt das Zulassungsvorbringen des Klägers ohne Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen im Ergebnis nicht vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger die begehrte Feststellung nach § 7 LuftSiG wegen Zweifeln an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit versagt. Diese Zweifel liegen allerdings unabhängig davon vor, ob das Strafverfahren zum Az. eingestellt wird oder nicht. Denn aufgrund der drei Ermittlungsverfahren, gegen deren inhaltliche Bewertung sich der Kläger wendet, sind auch unter Beachtung des Zulassungsvorbringens hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich mehrfach in einer für die Sicherheit des Luftverkehrs relevanten Weise strafbar verhalten hat. Insgesamt folgen daraus relevante Zuverlässigkeitszweifel, die sich im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls durch beanstandungsfreies Verhalten im beruflichen oder privaten Bereich nicht ausräumen lassen. Die aus den Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse können dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG vorgehalten werden. Die – nach einer Verfahrenseinstellung gemäß den §§ 153 ff. StPO fortgeltende – verfassungs- und unionsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 48 Abs. 1 EUGrdRCh) steht dem nicht entgegen. Vielmehr kann ein bloßer (fortbestehender) strafrechtlicher Verdacht in Verfahren wie dem vorliegenden berücksichtigt werden, weil das Luftsicherheitsrecht der präventiven Gefahrenabwehr dient (vgl. Senatsbeschluss vom 09.08.2023 - 9 B 1743/ 22 -, Beschlussabdr. S. 12). Es geht hier um die Abklärung einer objektiven Gefahrenlage und nicht um die Frage der Schuldfeststellung und Sanktionierung strafbewehrten Handelns. Ein solcher Vorhalt erfordert die eigene tatsächliche Würdigung derjenigen Umstände, die Anlass zu dem Ermittlungsverfahren gegeben haben, und der bisherigen Ermittlungsergebnisse auf ihren Aussagewert für die aufgeworfene Frage, ob Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit verbleiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 971/07 -, juris Rn. 89 m.w.N.). Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit des Klägers nach § 7 LuftSiG sprechen, ergeben sich zunächst aus dem Ermittlungsverfahren mit dem Az. 3 Js 17312/17, das die Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 6 PflVG einleitete. Auslöser war die nach § 25 FZV erfolgte Anzeige der xxxxxxxxx an den Landkreis Limburg-Weilburg des Inhalts, dass für das Fahrzeug des Klägers seit dem 11.10.2017 keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe. Nachdem die Versicherung gegenüber dem Landkreis eine neue Versicherungsbestätigung ab dem 14.11.2017 übermittelt hatte, hielt die Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsaufklärung wegen der zeitnahen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für unverhältnismäßig und stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 02.01.2018 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Soweit der Kläger hierzu in der Zulassungsbegründung und deren Ergänzung anführt, Ursprung für dieses „wegen eines angeblich kurzzeitig versicherungslosen Kfz“ eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei ein bloßer „Irrtum bei der Ummeldung“ ohne „strafrechtliche Relevanz“ gewesen, hat er den bislang nicht abgestrittenen strafrechtlichen Vorwurf nicht entkräftet. Er hat mit diesem Vortrag nicht substantiiert in Abrede gestellt, während des Zeitraums vom 11.10.2017 bis zum 14.11.2017 ohne Haftpflichtversicherungsschutz mit seinem PKW am Straßenverkehr teilgenommen oder sein Fahrzeug währenddessen Dritten überlassen und damit zumindest den Straftatbestand nach § 6 Abs. 2 PflVG (fahrlässiger Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz) erfüllt zu haben. Erst recht hat er nicht den der erfolgten Einstellung nach 153 Abs. 1 StPO zugrundeliegenden Anfangsverdacht beseitigt, wonach die Strafverfolgungsorgane aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten (hier der gemeldete versicherungslose Zeitraum) und nach kriminalistischer Erfahrung bis zuletzt die Begehung einer Straftat für möglich halten müssen (vgl. dazu: Diemer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 153 Rn. 4 und § 152 Rn. 7). Vielmehr hat er den vermeintlichen Irrtum bei der Ummeldung, den er in seiner Zulassungsbegründung allein gegen das strafbare Verhalten anführt, nicht näher ausgeführt, sodass jedenfalls fahrlässiges Handeln beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz im öffentlichen Straßenverkehr auf der Hand liegt. Ausgehend hiervon bestehen aufgrund des Ermittlungsverfahrens nach wie vor hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über die Dauer von mehr als einem Monat nicht nur für unrechtmäßige Zustände in einem – Vermögensinteressen Dritter schützenden – Bereich verantwortlich gewesen, sondern es dabei auch zu strafrechtlich relevanten Regelverstößen gekommen ist. Deshalb bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass er im besonders sensiblen Luftsicherheitsbereich das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein für die ihm insoweit obliegenden Pflichten zum Schutze Dritter nicht jederzeit und in vollem Umfang erfüllen wird. Daneben liefert das abgeschlossene Ermittlungsverfahren der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Wetzlar wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO (ÜLStr.-Nr.: 00117/19-Str16) weitere Anhaltspunkte, die gegen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sprechen. Dem Verfahren lag eine anonyme Strafanzeige zugrunde, mit der dem Kläger unter anderem vorgeworfen wurde, im Zusammenhang mit der Verwaltung von im Eigentum seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter stehenden Mehrfamilienhäusern Steuern hinterzogen zu haben. Zwar bestätigten sich diese Vorwürfe nach Abschluss der Ermittlungen des Finanzamts nicht. Es stellte im Rahmen der aufgenommenen Ermittlungen aber fest, dass der Kläger eine nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 4 AO in Verbindung mit §§ 25 Abs. 3, 15 ff. EStG strafbare Hinterziehung von Einkommenssteuern aus Vermietung und Verpachtung seines Grundeigentums für die Jahre 2015 bis 2016 in Höhe von 1.769,00 EUR begangen hatte. Nachdem der Kläger eine Geldauflage in Höhe von 900,00 EUR gezahlt hatte, stellte das Finanzamt das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 16.01.2020 nach § 153a Abs. 1 StPO ein. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung und ihrer Ergänzung vorträgt, es habe sich bei dem Verfahren um eine „haltlose Steuerermittlungssache“ gehandelt und das Finanzamt habe „direkt die Substanzlosigkeit der Vorwürfe“ erkannt, hat er den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht erschüttert. Zwar lässt sich aus dem Abschlussbericht des Finanzamts entnehmen, dass die Gründe für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens unzutreffend waren. Jedoch hat das Finanzamt unabhängig davon eine strafbare Hinterziehung von Einkommenssteuern festgestellt. Demgemäß hielt es eine Einstellung auch nur nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Auflage für möglich. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt im Sinne von §§ 203, 170 Abs. 1 StPO mindestens einen hinreichenden Tatverdacht für die Begehung der Straftat voraus (Beukelmann, BeckOK, StPO, 50. Ed. 2024, § 153a Rn. 14 m.w.N.), also eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl. Kölbel/Neßeler, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 170 Rn. 14). Im Übrigen hat der Kläger diesen Vorwurf der Sache nach nicht bestritten. Im Gegenteil hat er der Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 S. 1 StPO zugestimmt und die Auflage gezahlt. Hiervon ausgehend bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine verwirklichte, finanziell motivierte Straftat, die jedenfalls im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevant sind. Denn solche lassen befürchten, der Betroffene könnte für einen finanziellen Vorteil die Einhaltung der Rechtsordnung – auch im Luftsicherheitsbereich – hintanstellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2023 - 8 ZB 22.990 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2007 - 11 UZ 2204/06 - juris Rn. 6). Diese Befürchtung wird durch den Vortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung, er sei Eigentümer vermieteter Immobilien und daher finanziell gut aufgestellt, nicht entkräftet. Denn daraus ergibt sich noch nicht, dass er per se unempfänglich dafür ist, gegen finanzielle Anreize Handlungen vorzunehmen, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährden, zumal der Kläger selbst darauf hingewiesen hat, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts auf die Ausübung seines Berufs als Projektleiter im Flughafenbereich angewiesen sei. Zusätzlich liefert das zwischenzeitlich durch Anklageerhebung abgeschlossene Ermittlungsverfahren mit dem Az. Tatsachen, die gegen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sprechen. Danach ermittelte die Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn gegen den Kläger wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, des Hausfriedenbruchs, der Unterschlagung, der Untreue sowie des Haus- und Familiendiebstahls. Das Verfahren geht auf die Strafanzeige seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter, vertreten durch den Onkel des Klägers, zurück. Sie verdächtigte den Kläger, Mietverträge und bei Behörden eingereichte Unterlagen gefälscht, trotz Verbots ihre Räumlichkeiten betreten und Wertsachen entwendet sowie mithilfe einer erteilten Kontovollmacht unerlaubt mehrfach über ihr Konto verfügt und Mieten unter Vorspiegelung einer entsprechenden Berechtigung in bar eingezogen und für sich behalten zu haben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Einreichung der Zulassungsbegründung schwebte das Ermittlungsverfahren noch. Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Gesamtwürdigung verkannt, dass sich die unumgängliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens nur wegen der Arbeitsüberlastung der zuständigen Staatsanwältin verzögere. Es habe sich nicht hinreichend mit der Ermittlungsakte, insbesondere mit den vom Onkel des Klägers geäußerten und von ihm selbst angezweifelten Vorwürfen, auseinandergesetzt. Daher habe es nicht erkannt, dass das Ermittlungsverfahren auf eine unbegründete, substanzlose Strafanzeige zurückgehe und sich als bloßer Racheakt in einer streitigen Erbauseinandersetzung erweise. Außerdem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht angenommen habe, was sich bereits daraus ergebe, dass Ermittlungsmaßnahmen, wie eine Hausdurchsuchung, unterblieben seien. Jedenfalls sei die Einstellungsreife des Ermittlungsverfahrens deshalb gegeben, weil die verfahrensauslösende Familienstreitigkeit inzwischen geklärt sei. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Schriftsatzwechsel zum parallel geführten Zivilrechtsstreit. Die Argumentation des Klägers zur Einstellungsreife des Ermittlungsverfahrens ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats überholt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zunächst mit Verfügung vom 27.06.2023 das Amtsgericht Weilburg – Strafrichter – gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO um Zustimmung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ersucht. Nachdem die Zustimmung aber nicht erteilt worden war, hat die Staatsanwaltschaft den Kläger vor dem Amtsgericht Weilburg – Strafrichter – am 05.12.2023 wegen Untreue in 38 Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 1, 53 StGB angeklagt. Die Staatsanwaltschaft ist schließlich doch zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger zwischen den Jahren 2015 und 2017 insgesamt 38 Mal als Verfügungsberechtigter über das Konto seiner Großmutter ohne wirtschaftlichen Grund oder ihre Einwilligung zum eigenen Vorteil verfügt und ihr so einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 13.362,- Euro beigebracht hat. Damit hat sich der strafrechtliche Vorwurf hinsichtlich der Untreue gegen den Kläger mittlerweile verfestigt. Zum einen ist der Verdachtsgrad im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts gestiegen; das Ermittlungsverfahren erfordert wenigstens einen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO), die Anklage durch die Staatsanwaltschaft hingegen mehr, nämlich einen hinreichenden Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO). Zum anderen hat die Anklage den weitschweifigen Vorwurf aus der Strafanzeige mit Blick auf einen strafrechtlich relevanten Vorwurf (§ 266 StGB), den Zeitraum deliktischen Handelns (2015 bis 2017) sowie die Anzahl an strafbewehrten Rechtsverstößen (38) und die im Raum stehende Gesamtschadenssumme (13.362,- Euro) konkretisiert. Der sich nachteilig auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auswirkende Vorwurf der Untreue erreicht danach ein erhebliches Ausmaß. Die Anklageerhebung ist als nachträgliche Änderung der Sachlage durch den Senat zu berücksichtigen. Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach dem erstinstanzlichen Urteil sind für die Entscheidung über den Zulassungsantrag in dem durch die Darlegungen des Rechtsmittelführers beschränkten Prüfungsrahmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) beachtlich, wenn es nach dem materiellem Recht auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, juris Rdnrn. 8 ff. zu Rechtsänderungen und vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, juris Rdnrn. 10 ff. zu Tatsachenänderungen; Seibert, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 97 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die nunmehr erfolgte Anklageerhebung war in den Darlegungen der Zulassungsbegründung angelegt. Denn der Kläger hat – auch wenn er sich ein anderes Ergebnis versprochen hat – maßgeblich mit dem prognostizierten Ausgang des Ermittlungsverfahrens argumentiert. Ferner kommt es bei der Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit besteht, wegen der insoweit bestehenden Verpflichtungssituation und mangels abweichenden materiellen Rechts auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über das eingelegte Rechtsmittel an (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 31.07.2007 - 8 B 06.953 -, juris Rn. 20). Dasselbe gilt vorliegend auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Sachlage. Zwar überprüft das Gericht die behördliche Versagung einer Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit auf der Grundlage der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegebenen Sachlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 - juris Rn. 15 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2004 - 3 Bs 102/04 -, juris Rn. 22 jeweils zu § 29d LuftVG a.F. und § 9 Abs. 3 LuftVZÜV a.F.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.07.2007 - 8 B 06.953 -, juris Rn. 20). Dieser Grundsatz gilt aber nur für nach dieser Behördenentscheidung entstandene Tatsachen, die für die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen streiten und daher zu einer Verpflichtung der Luftsicherheitsbehörde führen können, die Zuverlässigkeit positiv festzustellen. Diese Unterscheidung liegt im behördlichen Wiedererteilungsverfahren begründet. Denn nach § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV ist die Feststellung der Zuverlässigkeit mit einer begrenzten zeitlichen Geltungskraft von fünf Jahren versehen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne ist eine neue Überprüfung durchzuführen, was erneut die Verpflichtung der Luftsicherheitsbehörde zur Einholung der nach § 4 LuftSiZÜV erforderlichen Auskünfte auslöst. Dies schließt es, soweit der Erkenntnisstand älter als fünf Jahre ist, für das Gericht aus, auf eine Verpflichtung der Luftsicherheitsbehörde zur positiven Feststellung der Zuverlässigkeit zu erkennen; es kann allenfalls ein Bescheidungsurteil ergehen (BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 - juris Rn. 15 zu § 29d LuftVG a.F. und § 9 Abs. 3 LuftVZÜV a.F., wonach noch eine Jahresfrist galt). Demgegenüber ist der Senat aber nicht daran gehindert, nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die – wie hier – eine negative Behördenentscheidung nur bestätigen, zu berücksichtigen. Denn dadurch wird der Vorrang des behördlichen Wiedererteilungsverfahrens nicht berührt. Darüber hinaus ergeben sich aus der Ermittlungsakte – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Anhaltspunkte für eine Einstellungsentscheidung im derzeit schwebenden Zwischenverfahren oder in sich gegebenenfalls daran anschließenden strafprozessualen Verfahrensabschnitten. Im Gegenteil lassen sich aus dieser hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine mehrjährige, systematische Begehung von Vermögensdelikten entnehmen, die sich – wie oben aufgezeigt – nachteilig auf die Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auswirken. Soweit der Kläger die Einstellungsreife pauschal damit begründet, die Vorwürfe seien substanzlos, dringt er nicht durch. Dies gilt zunächst für den angeklagten Vorwurf, er habe mithilfe der Kontovollmacht vielfach unberechtigt über das Konto seiner Großmutter verfügt. Vielmehr lassen sich der Ermittlungsakte hinreichende Anhaltspunkte für entsprechendes und gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbares Verhalten des Klägers entnehmen. Denn darin befindet sich eine Aufstellung über die Umsätze des Kontos seiner Großmutter, wonach diverse Verfügungen dokumentiert sind, die darauf hindeuten, dass sie im alleinigen Interesse des Klägers erfolgt sind (z.B. Begleichung von Tierarztrechnungen, Abhebungen aus dem Ausland). Dem setzt der Kläger im Ermittlungsverfahren nur entgegen, es handele sich um bloße Verrechnungen. Er habe Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an den Immobilien seiner Großmutter durchführen lassen und die Rechnungen von seinem Privatkonto beglichen. Als einziges Beispiel führt er den Austausch einer Heizungstherme mit Kosten in Höhe von 7.923,97 EUR an. Es habe sich um Geschäftsbesorgungen im Interesse seiner Großmutter ohne Gegenleistung gehandelt. Daher sei er dazu berechtigt gewesen, seine insoweit entstandenen Ausgaben sukzessive durch Verfügungen vom Konto seiner Großmutter wieder auszugleichen. Unter Beachtung des hier allein maßgeblichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßstabs genügt dieses Vorbringen nicht. Der Kläger hat damit den strafrechtlichen Verdacht nicht beseitigt, weil die behauptete Kompensation des verursachten Vermögensnachteils nicht hinreichend substantiiert wird. Dafür hätte er jedenfalls die Zahlungen auflisten müssen, die er von seinem eigenen Konto zugunsten seiner Großmutter getätigt hat, und sie denjenigen Verfügungen gegenüberstellen müssen, die er als (vermeintlichen) Ausgleich dafür vom Konto seiner Großmutter vorgenommen hat. Ohne eine solche Gegenüberstellung lässt sich für den Senat nicht feststellen, ob die Summe des im Raum stehenden Vermögensschadens, welche die Staatsanwaltschaft anhand der Kontobewegungen nachvollziehbar mit 13.362,- Euro beziffert, durch die im Rahmen von Geschäftsbesorgungen erfolgten Zahlungen des Klägers erreicht und damit vollständig kompensiert wird. Die allein genannte (nicht belegte) Summe für den Austausch einer Heizungstherme reicht insofern ersichtlich nicht aus. Daneben ergeben sich aus der Ermittlungsakte – auch wenn es insoweit (bisher) an einer Anklage fehlt – hinreichende Tatsachen für einen nach § 263 Abs. 1 StGB (hier als sog. Dreiecksbetrug) strafrechtlich relevanten Verdacht. Die Strafanzeige enthält den Vorwurf, der Kläger habe sich unter Vorspiegelung einer entsprechenden Berechtigung von Mietern fällige Mietzinsen in bar auszahlen lassen, um sie an seiner Großmutter vorbeizuführen und für sich zu behalten. Hierzu finden sich in den Ermittlungsakten schriftliche Bestätigungen von Mietern, wonach sie vom Kläger dazu aufgefordert wurden, ihre Mietzinsen direkt an ihn in bar zu entrichten. Zu diesem Vorwurf hat sich der Kläger nicht ansatzweise erklärt, obwohl er hiervon nach Einsichtnahme in die Strafakten Kenntnis gehabt haben muss. Er hat stattdessen schlicht die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragt und in der Folge mehrfach von einer „Haltlosigkeit der Vorwürfe“ gesprochen, dies jedoch nicht begründet. Der daher fortbestehende Verdacht ist jedenfalls im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren beachtlich. Zudem hat der Kläger insoweit nicht aufgezeigt, dass es inzwischen zu einer Einigung mit seinem Onkel gekommen ist, die keine Rückzahlung von ihm unberechtigt vereinnahmter Beträge an seinen Onkel zum Inhalt hat. Nach alledem ergeben sich – auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung – aus der Gesamtwürdigung der drei Ermittlungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers, mit dem ein Gefährdungspotential für den Luftverkehr einhergeht. Denn in Summe lässt der – teilweise hinreichende – Tatverdacht gegen den Kläger wegen begangener Straftaten gemäß § 6 PflVG, § 370 AO sowie §§ 263, 266 StGB ernsthaft besorgen, er könnte aus einem Mangel an Verantwortungsbewusstsein oder aus finanziellen Interessen nicht die Gewähr dafür bieten, die notwendige charakterliche Festigkeit, die der Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs erfordert, jederzeit an den Tag zu legen. Aus dieser ernsthaften Sorge folgen Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Diese Zweifel lassen sich im Rahmen der (weiteren) Gesamtwürdigung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1a Sätze 1, 3 und 4 Nr. 1 LuftSiG nicht durch die vom Kläger vorgetragenen, stabilen privaten und beruflichen Hintergründe entkräften. Ohnehin können durch strafrechtliche Auffälligkeiten begründete Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit regelmäßig weder durch beanstandungsfreies Verhalten im beruflichen Kontext noch durch geordnete wirtschaftliche und private Verhältnisse ausgeräumt werden (vgl. i.d.S. Meyer/Stucke, Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 41 m.w.N.). Denn bei der Luftsicherheit handelt es sich um einen Bereich, der angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hochrangigen Rechtsgüter einen besonders strengen Schutz erfordert und daher, wie sich bereits aus § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG und § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ergibt, keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG duldet (vgl. Senatsbeschluss vom 07.09.2023 - 9 B 495/23 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09 -, juris Rn. 11 und BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, juris Rn. 21 zu § 29d LuftVG a.F.). Nur so kann dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausreichend Rechnung getragen werden, weil dem Kläger ohne die Zuverlässigkeitsfeststellung bereits der Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 LuftSiG verwehrt bleibt. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; 52 Abs. 1; 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).