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Beschluss

9 B 954/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0112.9B954.22.00
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Leitsätze
Führt ein Insolvenzverwalter eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Gemeinschuldnerin zusammen mit einem als solchen genehmigungsbedürftigen Lager produktionsbedingter - vor Insolvenzeröffung angefallener - Abfälle fort, kann er als Betreiber der Gesamtanlage Adressat einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Anordnung zur Beseitigung der Abfälle sein.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt ein Insolvenzverwalter eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Gemeinschuldnerin zusammen mit einem als solchen genehmigungsbedürftigen Lager produktionsbedingter - vor Insolvenzeröffung angefallener - Abfälle fort, kann er als Betreiber der Gesamtanlage Adressat einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Anordnung zur Beseitigung der Abfälle sein. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat es mit seinem Beschluss vom 9.5.2022 (Az. 6 L 2189/21.DA, juris) zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 1306/21.DA) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.10.2021 wiederherzustellen, soweit der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X… (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG, § 1 der 4. BImSchV und § 62 KrWG zur ordnungsgemäßen Entsorgung auf dem Grundstück in … gelagerter Fässer mit gefährlichen Abfällen verpflichtet wird, ihm überdies jede ungenehmigte weitere bzw. zusätzliche Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen auf dem Grundstück untersagt und er zur unverzüglichen Vorlage sämtlicher Entsorgungsbelege aufgefordert wird. Soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen, soweit sie sich gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO sofort vollziehbaren Androhungen der Ersatzvornahme bezüglich der Abfallentsorgung und eines Zwangsgeldes bezüglich der Untersagung der Annahme und weiteren Lagerung von Abfällen sowie gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung richtet, findet eine inhaltliche Prüfung des Beschlusses nicht statt. Insoweit fehlt es in der Begründung der Beschwerde an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller zu Recht gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG als ehemaligen Betreiber einer Gesamtanlage zur Metallbearbeitung („Härterei“) inklusive der in einer Halle auf dem Nachbargrundstück gelagerten Fässer mit Altsalzen als zur Beseitigung und Entsorgung der Fässer verpflichtet angesehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelte es sich bis zu dem mit Vertrag vom 25./29.4.2021 (Bl. 49 ff. GA) zum 1.5.2021 erfolgten Verkauf des im Einzelnen bezeichneten, auf dem Grundstück …befindlichen Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin an die H… bei der auf diesem Grundstück betriebenen Anlage zur Metallbearbeitung und dem auf dem angrenzenden Grundstück … befindlichen Lager mit Fässern der aus der Produktion stammenden Altsalze um eine Gesamtanlage im Sinne des Immissionsschutzrechts. Die in einer Halle erfolgte Lagerung stellte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine - nach § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und der Ziffer 8.14.3.1 deren Anhangs genehmigungsbedürftige - Nebeneinrichtung der aufgrund des Umfangs ihres Betriebes selbst nicht nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage zur Metallbearbeitung dar. Diese Gesamtanlage hat der Antragsteller in dem Zeitraum vom 1. bis 30.4.2021 – maßgeblich kommt es insoweit auf den letzten Tag vor dem Betriebsübergang zum 1.5.2021 an – ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben und kann daher Adressat einer Verfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sein. Betreiber einer Anlage ist derjenige, der diese in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt (siehe BVerwG, Urteile vom 22.10.1998, Az. 7 C 38.97, Rn. 10 und vom 22.7.2010, Az. 7 B 12.10, Rn. 15; sowie zuletzt etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.3.2021, Az. 8 B 1160/20, Rn. 9; jeweils juris). Unstreitig hat der Antragsteller den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin ohne Unterbrechung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 1.4.2021 (Az. 9 IN 13/21, Bl. 47 f. GA) bis zu dem mit Kaufvertrag vom 25./29.4.2021 (Bl. 49 ff. GA) zum Stichtag 1.5.2021 erfolgten Verkauf des in der Anlage 2 zu diesem Vertrag im Einzelnen aufgeführten beweglichen Anlage- und Vorratsvermögens der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück … sowie aller im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehenden immateriellen Vermögenswerte an die H... mit dem Ziel einer Übertragungslösung fortgeführt. Dies wird sowohl in der Präambel des Kaufvertrags als auch in derjenigen des mit dem früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zur Auflösung dessen Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vertrags vom 29.4.2021 (Bl. 191 f. GA) ausdrücklich festgestellt. Die Fortführung des Betriebes der Gemeinschuldnerin erstreckte sich entgegen des Vortrags des Antragstellers auf die auf dem Grundstück … stehende Halle einschließlich der darin befindlichen Fässer mit Altsalzen, so dass von einer Teilfortführung allein der Anlage zur Metallbearbeitung nicht gesprochen werden kann. Der betriebliche Zusammenhang zwischen der Metallbearbeitung und der Lagerung der Altsalze war im hier maßgeblichen Zeitraum nicht aufgelöst. Zwar hat die Gemeinschuldnerin das Grundstück … bereits mit Grundstückskaufvertrag vom 5.5.2020 (Bl. 151 GA) an ihren damaligen Mitarbeiter Herrn ..., den Beigeladenen, verkauft. Die Gemeinschuldnerin hat aber mit am 1.7.2020 geschlossenen Mietvertrag (Bl. 66 f. GA) ab diesem Tag die auf dem Grundstück befindliche Halle mit 225 m2 gemietet. Ausweislich des Schreibens des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin vom „22.3.2020“ - richtig 22.3.2021 - (Bl. 61 GA) wurde durch die Anmietung der Halle die zur Aufrechterhaltung der Fertigung erforderliche Lagerung der Frisch- und Altsalze gewährleistet, da die Salzlagerung auf behördliche Anordnung außerhalb der Produktionsstätte erfolgte. Den Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was diesen Umstand, den bereits das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in Zweifel zu ziehen vermag. Zudem war die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der in ihrem Betrieb anfallenden Altsalze seit ca. 2018 nicht mehr nachgekommen und hatte diese in Fässern in der Halle gelagert (siehe Telefonvermerk Bl. 19 Beiakte). Den Mietvertrag für die Halle hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 26.5.2021 zum 31.8.2021 gekündigt (Bl. 65 GA). Im Übrigen hat er die in der Halle lagernden Fässer mit den Salzen auch nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, was allerdings auf seine immissionsschutzrechtliche Ordnungspflicht als Betreiber der Abfalllagerung keinen Einfluss gehabt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998, a.a.O., Rn. 14). Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Zeitraum vom 1.4.2021 bis zum 29.4.2021 genüge nicht, um seine immissionsschutzrechtliche Betreiberstellung zu begründen. Denn eine Mindestzeit des Betriebes einer Anlage ist für das Entstehen der Betreiberstellung nicht vorgeschrieben (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.6.2006, Az. 8 A 4495/04, Rn. 63, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vergleichbaren Fall einer - wegen der für die Hauptanlage vorhandenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - auf § 17 Abs. 1 BImSchG gestützten Beseitigungsanordnung eine Betriebsfortführung von zwei Monaten genügen lassen, um einen Konkursverwalter aufgrund seiner früheren Betreiberstellung als Pflichtigen für die Beseitigung der von der Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung in einer dem Betrieb benachbarten Fertigungshalle eines anderen Unternehmens gelagerter Filterstäube anzusehen (Urteil vom 22.10.1998, a.a.O., Rn. 2 u. 10). Ferner genügte dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem oben zitierten Urteil vom 1.6.2006 ein lediglich eingeschränkter Betrieb einer Anlage für nur acht Tage für die Bejahung der Betreiberpflicht des Insolvenzverwalters (Rn. 9 u. 62 f.). Den Darlegungen des Antragstellers sind keine sachlichen Gründe zu entnehmen, die es rechtfertigen könnten, ihn auch in Ansehung seiner Betriebsfortführung für die Dauer von einem Monat gleichwohl nicht als Betreiber der Gesamtanlage zur Metallbearbeitung zu qualifizieren. Gegen diese Qualifizierung seiner Tätigkeit als Betrieb der Anlage zur Metallbearbeitung einschließlich des Nebenbetriebs der Lagerung von Altsalzen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, er habe das Lager während des maßgeblichen Zeitraums nicht in Besitz genommen, nicht genutzt und keinerlei Entscheidungen über die Verwendung der alten Fässer getroffen. Es sei für den Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht erforderlich gewesen, da die in dieser Zeit anfallenden Altsalze anderweitig gelagert und anschließend ordnungsgemäß entsorgt worden seien. Letzteres mag zwar zutreffen, wie die Fortführung des Betriebs der Metallbearbeitung ab dem 1.5.2021 durch die H… allein auf dem Grundstück … zeigt. Für die Qualifizierung einer Anlage als Nebeneinrichtung im Sinne des Immissionsschutzrechts kommt es aber auf deren Notwendigkeit für das Funktionieren der Hauptanlage nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang. Im Verhältnis zum Kernbestand der Anlage genügt es vielmehr, wenn der Nebeneinrichtung eine dienende Funktion für dessen Betrieb zukommt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, Az. 7 B 4.10, Rn. 28, juris). Eine solche dienende Funktion kam hier der auf dem Nachbargrundstück … befindlichen Halle aufgrund der oben beschriebenen Lagerung des in dem Betrieb der Gemeinschuldnerin zu einem früheren Zeitpunkt angefallenen Abfalls zu, denn die Salzlagerung hatte nach den Angaben des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin aufgrund einer behördlichen Anordnung außerhalb der Produktionsstätte zu erfolgen. In gleicher Weise kommt es hier auch nicht darauf an, ob in dem Zeitraum vom 1. bis 30.4.2021 in der Halle weitere Abfälle neu gelagert worden sind. Zwar genügt allein die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzfallverwalters nach § 20 BImSchG als Anlagenbetreiber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, Az. 7 C 22.03, Rn. 12 zu § 22 BImSchG, juris) und wird etwa eine stillgelegte Abfalldeponie nicht allein durch die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch einen Insolvenzverwalter betrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2006, Az. 7 C 3.06, Rn. 13 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.7.2021, Az. 12 ZB 18.2385, Rn. 15 f.; jeweils juris). Um eine solche Konstellation handelt es sich hier aber nicht. Denn die Halle ist als Nebeneinrichtung der Metallbearbeitung weder isoliert zu betrachten noch diente sie der Ablagerung von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 27 KrWG. Vielmehr waren die Fässer mit den bei der Metallbearbeitung angefallenen Altsalzen von der Gemeinschuldnerin aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten in unzulässiger Menge und Dauer zwischengelagert worden, um ihrer Entsorgungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. Die Halle mit den Fässern hat der Antragsteller mit der Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin in Besitz genommen und die Lagerung weiterbetrieben, indem er eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altsalze weiterhin aufgeschoben hat. Eine ausdrückliche Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung durch den Antragsteller ist nicht dokumentiert. Insbesondere hat er, wie bereits oben angesprochen, die Fässer nicht freigegeben und den Mietvertrag für die Halle erst am 26.5.2021 zum 31.8.2021 gekündigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers trägt seine Inanspruchnahme als Verhaltensstörer zur Entsorgung der von der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück … vor der Insolvenzeröffnung gelagerten Altsalze den insolvenzrechtlichen Besonderheiten ausreichend Rechnung. Richtig ist zwar, dass, wie oben bereits dargelegt, im Rahmen des § 20 BImSchG die Ergreifung des Besitzes einer Anlage allein nicht zur persönlichen Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters führen kann. Das Insolvenzrecht schließt aber an das Ordnungsrecht an, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist; trifft die Ordnungspflicht demgegenüber als Verhaltensverantwortlichkeit den Gemeinschuldner, kann sie nur eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO begründen (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, a.a.O., Rn. 13). Dies führt hier zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, auch wenn die Altsalze von der Gemeinschuldnerin schon vor der Insolvenzeröffnung in der … gelagert worden sind. Denn nach dem bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.1998 umfasst die Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung in der Zeit vor einer Betriebsübernahme angefallener und gelagerter Abfälle (a.a.O., Rn. 11; siehe dazu auch Hefermehl: in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 55 Rn. 92 und 103; hingegen auf die Besonderheit der Betreiberpflicht nach § 5 BImSchG nicht eingehend: Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 55 Rn. 32). Mithin war der Antragsteller ab seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter zur fachgerechten Entsorgung der von der Gemeinschuldnerin zwischengelagerten Altsalze ordnungsrechtlich verpflichtet. Dieser Pflicht ist er im Rahmen seiner Betriebsfortführung im April 2021 nicht nachgekommen. Dies rechtfertigt seine Inanspruchnahme als letzter Betreiber der Gesamtanlage zur Metallverarbeitung. Schließlich sieht der Antragsteller zu Unrecht in seiner Inanspruchnahme einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die streitige Beseitigungsanordnung pflichtwidrig zu spät erst nach Eintritt der Insolvenz ergangen sei, so dass sich die einfache Insolvenzforderung zur Masseverbindlichkeit gewandelt habe, und die öffentliche Hand im Insolvenzverfahren gegenüber den anderen Gläubigern der Gemeinschuldnerin unzulässig privilegiert werde. Hier verkennt der Antragsteller, dass nach dem oben Ausgeführten seine Inanspruchnahme als Insolvenzverwalter gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG nicht auf dem „späten“ Zeitpunkt der Beseitigungsanordnung beruht, sondern auf der von ihm erfolgten Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin vom 1. bis 30.4.2021. Auch wenn vor der Insolvenzeröffnung eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Gemeinschuldnerin als Betreiberin der illegalen Abfalllagerung ergangen wäre, wäre jedenfalls tatbestandlich nicht ausgeschlossen gewesen, dass zusätzlich der Antragsteller ab dem 1.4.2021 als deren (aktueller) Betreiber und nach dem 30.4.2021 als deren letzter Betreiber von dem Antragsgegner hätte in Anspruch genommen werden können. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei entspricht es nicht billigen Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er nicht durch Stellung eines Antrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen und auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).