Beschluss
9 B 234/22.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0608.9B234.22.00
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Leitsätze
1. Es entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, dass ein Schutzkonzept zur Vergrämung der Haselmaus von den Eingriffsflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel eine vorherige Habitataufwertung des jeweiligen Anlagenumfeldes zu umfassen hat.
2. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten verschiedener besonders geschützter Arten müssen zeitlich und inhaltlich kohärent sein.
Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2022 angekündigten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigten Windenergieanlagen einstweilen zu unterbinden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, dass ein Schutzkonzept zur Vergrämung der Haselmaus von den Eingriffsflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel eine vorherige Habitataufwertung des jeweiligen Anlagenumfeldes zu umfassen hat. 2. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten verschiedener besonders geschützter Arten müssen zeitlich und inhaltlich kohärent sein. Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2022 angekündigten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigten Windenergieanlagen einstweilen zu unterbinden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen (WEA) und deren Nebeneinrichtungen im Forstgutsbezirk Reinhardswald, Landkreis Kassel (gemeindefrei), an verschiedenen Standorten innerhalb der Vorranggebiete KS 4a (Farrenplatz) und KS 4b (Langenberg) des Teilregionalplans Energie Nordhessen in der Gemarkung Oberförsterei Karlshafen, Flur 5, Flurstücke 4 und 13, und der Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 7, Flurstück 8/11, Flur 8, Flurstücke 2 und 6/3, sowie Flur 9, Flurstücke 3/1 und 5. Hiergegen hat der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, am 4. Februar 2022 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 C 232/22.T anhängig ist. Gleichzeitig hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners anzuordnen, und im Wege einer Zwischenentscheidung dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, bis zur Entscheidung des Senats in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren von den ihr durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gewährten Befugnissen Gebrauch zu machen. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung ist zulässig und begründet, soweit sich der Antragsteller gegen die bevorstehenden Arbeiten der Beigeladenen zur Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten wendet. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutz des von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. September 2020 – 9 B 2223/20 –, Beschlussabdruck Seite 3 und vom 12. Februar 2020 – 9 B 3008/19 –, zit. nach juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Zwischen-entscheidung ist danach in der Regel geboten, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden oder sonst schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 4 VR 6/20 –, zit. nach juris Rn. 2 m. w. N.). Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 2020, a. a. O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dem Antragsgegner im Wege einer Zwischen-entscheidung vorläufig aufzugeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2022 angekündigten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigten Windenergieanlagen einstweilen zu unterbinden. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall durch die Rodung der Wurzelstubben kein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verwirklicht wird. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Es kann derzeit nicht sicher prognostiziert werden, dass die von der Beigeladenen landschaftspflegerisch vorgesehenen Schutzmaßnahmen dem Tötungsrisiko für die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) derart begegnen, dass das baubedingte Risiko für diese Art unter die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Signifikanzschwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215, zit. nach juris Rn. 83 f. m. w. N.) abgesenkt wird. Der Senat hat seiner Zwischenentscheidung zugrunde zu legen, dass die Haselmaus im Jahr 2015 in dem Bereich am Langenberg über eine Erhebung mit Niströhren sicher nachgewiesen werden konnte (zu den Einzelheiten vgl. den Erfassungsbericht Haselmäuse für den geplanten Windpark „Reinhardswald“ des Büros für angewandte Ökologie und Forstplanung Kassel vom Juli 2018, Antragsunterlage Nr. 19.3.3.2). Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners führt ergänzend dazu aus, die Auswertung von Natis-Daten habe Hinweise auf Haselmaus-Vorkommen in den Jahren 2008 bis 2013 in zirka drei Kilometern Entfernung südlich der geplanten Anlagenstandorte ergeben. Von einem Vorkommen dieser Art im gesamten Reinhardswald sei demnach auszugehen (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 219). Bei der Haselmaus handelt es sich um ein Säugetier, dass gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) streng geschützt ist. An der fachlichen Anerkennung des vom Antragsgegner gebilligten Schutzkonzepts der Beigeladenen für die Haselmaus bestehen unter Zugrundelegung des aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstands (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 –, zit. nach juris Rn. 15 m. w. N.) ernstliche Zweifel. Die den Nebenbestimmungen 6.8 bis 6.10 zugrundeliegende Annahme des Antragsgegners, die Haselmaus werde nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf allein aufgrund der fehlenden geeigneten Nahrungshabitate von den Eingriffsbereichen in die angrenzenden (Wald-) Flächen abwandern – und dort auch zumindest bis zum Abschluss der Bauarbeiten verbleiben –, erscheint ohne weitergehende gutachterliche Feststellungen zur Habitateignung des näheren Umfelds der Anlagenstandorte nicht plausibel. Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste sieht der Genehmigungsbescheid folgende Nebenbestimmungen vor: „6.8 Vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar sind ausschließlich Fällarbeiten auf den Eingriffsflächen mit folgender Vorgehensweise zulässig: Das Befahren der Eingriffsflächen abseits vorhandener Wege und Rückegassen ist zu unterlassen. Die Rückegassen sind vor Beginn der Fällarbeiten eindeutig zu markieren. Die Fällarbeiten von den Rückegassen aus erfolgen unter Einsatz von Harvestern oder motormanuell und der Rückschnitt der Sträucher erfolgt motormanuell. Das bei den Arbeiten anfallende Reisig-Material einschließlich Strauchschnitt ist jeweils unverzüglich von den Eingriffsflächen zu entfernen. Bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus (ab Mitte Mai) sind die Flächen außerdem von höherem krautigem Aufwuchs freizuhalten. 6.9 Die Rodung von Wurzelstubben und das Abschieben des Oberbodens ist an allen WKA-Standorten erst nach Ende des Winterschlafs der Haselmaus, d.h. ab dem 15. Mai, zulässig. Bei durchgehend warmer Witterung ab dem 15. April kann hiervon eine Ausnahme durch die ONB zugelassen werden. 6.10 Vor Beginn der Rodung der Wurzelstubben sind pro WKA-Standort mindestens 5 Haselmauskästen in räumlicher Nähe zum Eingriffsbereich in geeigneten Strukturen auszubringen. Die Standorte sind vorab mit der ONB abzustimmen.“ Der diesen Nebenbestimmungen zugrundeliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP, Antragsunterlage 19.3.1) erläutert in dem Maßnahmenblatt V1 zum gewählten Schutzkonzept der Beigeladenen, die Vermeidung von (baubedingten) Beeinträchtigungen der Haselmaus erfolge durch (passive) Vergrämung der Tiere aus dem Eingriffsbereich vor der Baufeldfreimachung. Fällungen erfolgten während der Winterschlafphase der Haselmaus. Bis zum Ende der Winterschlafzeit müssten die Flächen außerdem von höherem Kraut- und Gehölzaufwuchs frei- und somit unattraktiv für den Aufenthalt dieser Art gehalten werden. Als Aufwertung des Anlagenumfelds und um bei der Vergrämung die Siedlungsdichte der umliegenden Bestände erhöhen zu können, würden pro Anlagenstandort fünf Haselmauskästen ausgebracht (vgl. LBP, Seiten 54 f.). Das beschriebene Vorgehen soll nach Auffassung des Antragsgegners die Annahme rechtfertigen, dass die an den Anlagenstandorten im Boden überwinternden Haselmäuse nach dem Erwachen aufgrund fehlender geeigneter Nahrungshabitate aus den Eingriffsbereichen vergrämt würden, indem sie diese in angrenzende geeignetere Flächen verließen (vgl. Genehmigungsbescheid, Seite 219). Maßgeblich für die naturschutzfachliche Beurteilung der Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahme V1 sind für den beschließenden Senat die Erkenntnisse, die Büchner, Lang, Dietz, Schulz, Ehlers und Tempelfeld in ihrem Fachbeitrag „Berücksichtigung der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) beim Bau von Windenergieanlagen“ (in Natur und Landschaft 2017, Seiten 365 ff.; im Folgenden: Büchner et al.) zusammengetragen haben. Der Beitrag basiert auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu dieser Art sowie umfangreichen Erfahrungen im Umgang mit der Haselmaus bei Eingriffsplanungen (a. a. O., Seite 365). Im Hinblick auf das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten legen Büchner et al. überzeugend dar, dass bei Gehölzfällungen und Baufeldrodungen in einem besiedelten Haselmauslebensraum die Verwirklichung dieses Zugriffsverbots nur dann ausscheide, wenn die Tiere in ein qualitativ und quantitativ ebenso gutes Gebiet ausweichen könnten und dieses Gebiet zudem noch nicht erschöpfend besiedelt sei. Dass ein Ausweichen möglich sei, müsse fachlich eindeutig belegbar oder zumindest belastbar ableitbar sein. Andernfalls müsse mit entsprechenden CEF-Maßnahmen rechtzeitig Ausweichlebensraum zur Verfügung gestellt werden (a. a. O., Seite 369). Eine Vergrämung der Haselmaus könne nur dann Erfolg versprechend sein, sofern es sich um einen kleinen Eingriffsraum handele, im Umfeld gute Ausweichbedingungen vorhanden seien und die betroffene Population Teil einer großen und ansonsten stabilen und gesicherten Population sei. Insbesondere bei mehreren Windenergieanlagen in einem Waldgebiet müsse die Summationswirkung der Vergrämungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Keinesfalls dürften mehr als fünf Prozent der gesamten Waldfläche mit dem Ziel einer Vergrämung gerodet werden (a. a. O., S. 370). Die Vergrämung müsse in der Regel durch eine vorherige Habitataufwertung in den angrenzenden Flächen unterstützt werden. Ergänzend sollten Haselmauskästen als bevorzugte Standorte für die Anlage von Nestern aufgehängt werden, die den vergrämten Tieren unmittelbar nach Beendigung ihres Winterschlafs zur Verfügung stünden. In allen Fällen, in denen die beschriebene Vorgehensweise nicht möglich sei, könne nach derzeitigem Kenntnisstand der Eintritt des Tötungstatbestands nur durch Fang und Umsiedlung der auf den Eingriffsflächen vorhandenen Tiere hinreichend sicher ausgeschlossen werden (a. a. O., S. 370). Als Maßnahme zur Habitataufwertung beschreiben Büchner et al. in ihrem Fachbeitrag unter anderem die Gestaltung von Waldrand- und Innensaumstrukturen näher. Hierbei betonen sie die Notwendigkeit einer möglichst hohen und standorttypischen Artenvielfalt sowie verschiedener Sukzessionsstadien auf kleinem Raum. Den Fokus legen sie dabei auf eine starke Durchforstung geeigneter Randbereiche auf einer Tiefe von mindestens 15 Metern. Bereits vorhandene Naturverjüngung sei zu integrieren, Nahrungspflanzen der Haselmaus und ökologisch wertvolle Elemente wie alte, fruchttragende Laubbäume sowie stehendes Totholz müssten im Bestand verbleiben (a. a. O., Seite 373). Fehlen derartige Strukturen an den Waldinnenrändern rund um die Anlagenstandorte, verweisen Büchner et al. auf das Erfordernis von CEF-Maßnahmen mit Vorlaufzeiten von bestenfalls zwei Vegetationsperioden. Maßnahmen für die Haselmaus müssten generell auf eine Erhöhung der Struktur- und/oder Artenvielfalt von Gehölzbeständen sowie die Vernetzung der Gehölze abzielen (a. a. O., Seite 372). Der naturschutzfachlichen Auffassung von Büchner et al. zur Notwendigkeit von – der Vergrämung in der Regel vorgelagerten – Habitataufwertungen des unmittelbaren Anlagenumfeldes folgt auch die fachplanerische Praxis. Im Rahmen des Arbeitskreises „Runder Tisch Artenschutz und Vermeidungsmaßnahmen“ der Fachagentur Windenergie an Land hat etwa Bartels (Büro für ökologische Fachplanungen, Heuchelheim) in der Sitzung am 14. Juni 2017 („3. Runder Tisch“) anhand von zwei konkreten Beispielen zur Vergrämung der Haselmaus das praktische Herangehen zur Umsetzung wirksamer Vermeidungsmaßnahmen bei Windparkplanungen vorgestellt (abrufbar unter: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veranstaltungen/Runder_Tisch_ Vermeidungsmassnahmen/3._Runder_Tisch_14.06.2017/Vergraemung_Haselmaus_ Bartels_2017-06-14.pdf). Die Maßnahmen beinhalten neben dem zweistufigen Verfahren von Fällung und Baufeldräumung sowie der Ausbringung von Kobeln jeweils die Schaffung von Ausgleichshabitaten in angrenzenden Flächen durch Strauchanpflanzungen und Auflichtungen. In dem auf Hochwald- und Vorwaldstadien bezogenen Beispiel A wird auf die Anpflanzung von rund 400 Sträuchern (Faulbaum, Eberesche, Heckenkirsche, Hasel, Weißdorn und Holunder) verwiesen. Das für Windwurf- und Sukzessionsflächen gewählte Beispiel B weist auf einer Fläche von zwei Hektar ebenfalls 400 Strauchanpflanzungen auf. Darüber hinaus umfasst das von Bartels gewählte Beispiel B eine dem Beginn der Baufeldräumung vorgelagerte Aktivitätskontrolle über die Nisthilfen sowie eine Freinestsuche. Neben Bartels hat Harasty (Regierungspräsidium Gießen) im Rahmen des Arbeitskreises „3. Runder Tisch Vermeidungsmaßnahmen“ behördliche Vorgaben zur Umsetzung einer Vergrämungsmaßnahme vorgestellt (abrufbar unter: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veranstaltungen/Runder_Tisch_Vermeidungsmassnahmen/3._Runder_Tisch_14.06.2017/Vorgaben_Vergraemung_RP_Giessen_Harasty_2017-06-14.pdf). Diese sehen im Hinblick auf die erforderliche „Lockwirkung“ ebenfalls die Aufwertung der angrenzenden „Zielflächen“ durch ergänzende Pflanzung geeigneter Sträucher (z.B. Weißdorn, Holunder, dt. Geißblatt) vor, die so früh wie möglich und unter Nachbesserung von Pflanzausfällen zu erfolgen habe. Die Entfernung zwischen den Eingriffs- und Zielflächen dürfe danach mit Blick auf den Aktionsradius der Haselmaus eine Strecke von 100 Metern nicht überschreiten. Auch Harasty hält einen von der Ökologischen Baubegleitung zu erbringenden Aktivitätsnachweis durch Kontrolle der ausgebrachten Nistkästen und eine Freinestsuche wenige Tage vor der Baufeldräumung für geboten. Entsprechende behördliche Vorgaben für die Vergrämung der Haselmaus von Eingriffsflächen beinhaltet daneben das vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein herausgegebene Merkblatt zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Haselmaus bei Vorhaben in Schleswig-Holstein (Stand Oktober 2018, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/Downloads/haselmauspapier.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Dort wird zur Vermeidung einer Verwirklichung des Tötungstatbestands für die Handlungsalternative Vergrämung der Haselmaus vorausgesetzt, dass es sich erstens nur um eine kleine Eingriffsfläche handeln dürfe und zweitens gute Ausweichhabitate in deren Umfeld vorhanden sein müssten. Mit entsprechendem Vorlauf könnten die benachbarten Gehölze aufgewertet oder neue Lebensräume geschaffen werden (a. a. O., Seite 19). In strukturarmen Waldbereichen sei zwingend eine Strukturanreicherung (z. B. Entwicklung eines Unterwuchses mit beerenreichen Sträuchern) durchzuführen (a. a. O., Seite 23). Neben einer qualifizierten Umweltbaubegleitung erachtet das Landesamt auch eine Funktionsfähigkeitskontrolle vor Eingriffsbeginn als zwingend, um die Wirksamkeit von vorgezogenen Maßnahmen nachzuweisen (a. a. O., Seite 24). Schließlich betonen auch Runge sowie Simon & Widdig (Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, F+E-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080, im Folgenden Runge et al.), dass eine Aufwertung der Habitate, in die die Haselmaus abwandern soll, regelhaft erfolgen müsse. Runge et al., deren Endbericht mittlerweile als Fachkonvention Anerkennung gefunden hat (vgl. Bick/Wulfert, NVwZ 2017, 346 (353)), führen zur Schaffung künstlicher Habitatelemente unter anderem in Bezug auf die Haselmaus aus, das Aufhängen von Nistkästen sei eine Maßnahme, die lediglich ergänzend zur Überbrückung von zeitlichen Entwicklungsdefiziten einzusetzen sei. Sie sei immer mit Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Habitatqualitäten wie etwa der Aufgabe der forstlichen Nutzung in Waldbeständen zu kombinieren (a. a. O., Seite 52). Entscheidend für die Beurteilung der Habitatqualität sei der Deckungsgrad und die Vernetzung der Strauchschicht, sowie der Anteil an Gehölzen, die geeignete Nahrung (Pollen, Nektar, fettreiche Samen, Früchte) lieferten. Gut strukturierte Waldränder müssten daher erhalten oder geschaffen werden (vgl. Artensteckbrief zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Haselmaus, a. a. O., Seiten A 101 f.). Solche Maßnahmen zur Habitataufwertung vor der Rodung der Wurzelstubben sehen die Nebenbestimmungen 6.8 bis 6.10 des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids nicht vor. Zudem umfasst das vom Antragsgegner gebilligte Schutzkonzept der Beigeladenen jedenfalls für die Anlagenstandorte innerhalb der durch Windwurf oder Borkenkäferkalamitäten geschädigten Waldflächen keine Freinestsuche und keine Funktionskontrolle unmittelbar vor Baubeginn. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen zur Habitataufwertung im unmittelbaren Umfeld der Anlagenstandorte entbehrlich sein könnten, weil die derzeitigen naturräumlichen Gegebenheiten der Haselmaus bereits ein optimales Habitat bieten würden, liegen dem Senat nicht vor. Der von der Beigeladenen als Anlage TP 46 vorgelegte Bericht der ökologischen Baubegleitung zur Montage von Vogelnistkästen und Haselmauskästen vom April 2022 hebt unter anderem hervor, dass in den umliegenden Buchenhochwäldern für die Haselmaus günstige Habitatstrukturen zum Teil völlig fehlten. Die Hochwälder wiesen große Lücken in der Gehölzbedeckung auf, die Kraut- und Strauchschicht sei dabei nur punktuell ausgeprägt und gleichzeitig recht strukturarm. Es sei daher davon auszugehen, dass die Haselmaus in derartigen Lebensräumen mit mäßiger bis ausreichender Eignung einen größeren Raumanspruch benötige (a. a. O., Seite 6). Die dem Bericht beigefügten Lichtbilder, die die ausgebrachten Haselmauskästen an den einzelnen Anlagenstandorten dokumentieren, bestätigen diesen gutachterlichen Befund. Der Bewertung des Schutzkonzepts als unzureichend lässt sich auch nicht die Maßnahme A1 (Wiederaufforstung) des Landschaftspflegerischen Begleitplans entgegenhalten, wonach die baubedingt beanspruchten Flächen aufgeforstet oder der (gelenkten) Sukzession überlassen oder entsprechend des Ausgangsbiotopes eingegrünt werden sollen, sodass sich Waldbiotope oder Waldinnensäume sowie Waldwiesen entwickeln können. Dies ist zum Schutz der Haselmaus im Wege einer Vergrämung von den Eingriffsflächen nicht zielführend, da die Maßnahme nicht vorgezogen, sondern erst nach Abschluss der Bauarbeiten an den Anlagenstandorten realisiert wird. Von ihr kann somit nicht die notwendige „Lockwirkung“ vor Baubeginn ausgehen. Das vom Beigeladenen gewählte Schutzkonzept der passiven Vergrämung der Haselmaus muss sich nach den vorstehenden Ausführungen an anderen Anforderungen für seine Wirksamkeit messen lassen, als der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 17. August 2017 (streitgegenständlich in dem beim beschließenden Senat anhängigen Berufungsverfahren 9 A 2559/20) für den benachbarten Windpark Wotan bei Trendelburg anführt. Dort hat der Antragsgegner mit der Nebenbestimmung 6.8 in Übereinstimmung mit der betreffenden Vorhabenträgerin das Schutzkonzept der vorherigen Umsiedlung der Haselmaus verbindlich vorgegeben, das auch der Beigeladenen als alternative Herangehensweise offengestanden hätte. Unabhängig von der fehlenden Habitataufwertung im unmittelbaren Umfeld der Windenergieanlagen besteht hinsichtlich der Anlagenstandorte 4, 8, 9, 15 und 16 ein weiterer Grund, der Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des vom Antragsgegner gebilligten Schutzkonzepts der Beigeladenen für die Haselmaus bietet. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben im Zuge der Planung und Festsetzung von Maßnahmen zum Amphibienschutz an den Anlagenstandorten 4, 8, 9, 15 und 16 nicht nachvollziehbar fachgutachterlich prüfen und dokumentieren lassen, dass die vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten verschiedener Arten zeitlich und inhaltlich kohärent sind. Ausweislich des von der Beigeladenen als Anlage TP 43 vorgelegten Wochenberichts ihrer ökologischen Baubegleitung für die 8. Kalenderwoche 2022 (Stand: 26. Februar 2022) hat die Beigeladene zur Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V8 (vgl. die Nebenbestimmung 6.18 des Genehmigungsbescheids) an den Anlagenstandorten 4, 9, 15 und 16 bereits Ende Februar 2022 entlang der Baufeldgrenzen Amphibienschutzzäune aufstellen lassen. Feststellungen dazu, dass dieser bodenbündig eingebrachte, aus folienartigem Material bestehende und ausweislich der vorgelegten Lichtbilder mehrere Dezimeter hohe Zaun von der Haselmaus problemlos überwunden werden kann, sodass die der Vermeidungsmaßnahme V1 zugrundeliegende Prognose der Abwanderung dieser Art aus den Eingriffsflächen als gesichert gelten kann, enthalten weder der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag noch der Landschaftspflegerische Begleitplan der Beigeladenen. Eine dahingehende Überzeugung vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht zu gewinnen. Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zulasten der Haselmaus derzeit überwiegend wahrscheinlich, braucht im Rahmen der hier zu treffenden Zwischenentscheidung die Frage nicht abschließend beantwortet werden, ob auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt wird, weil entgegen § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff an den Anlagenstandorten betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus nicht im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist (zu Anforderungen an die räumliche Nähe vgl. Runge et al., a. a. O., Artensteckbrief Haselmaus Seite A 102). Soweit der Antragsteller die vorläufige Untersagung aller der Beigeladenen durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragstellers gewährten Befugnisse begehrt und dabei zur Begründung seines Antrags vom 4. Februar 2022 im Wesentlichen auf die laufenden Fällarbeiten abgestellt hat, bedarf es einer dahingehenden Zwischenregelung nicht mehr, weil die erforderlichen Fällarbeiten im Bereich der Anlagenstandorte bereits abschließend durchgeführt worden sind. Mithin fehlt es insoweit an dem für eine Zwischenentscheidung notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zwischenregelung des Inhalts, dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen das Abschieben des Oberbodens an den Anlagenstandorten zu untersagen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich wäre. Der Bauablauf lässt ein Abschieben des Oberbodens ohne vorherige Rodung der Wurzelstubben regelmäßig nicht zu. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens gehören. Das vorliegende Verfahren beinhaltet kein insoweit selbstständiges Nebenverfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12. Februar 2020, a. a. O., Rn. 11 und vom 4. Februar 2020 – 9 B 315/20 –, m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).