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Beschluss

9 A 1495/18.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0730.9A1495.18.Z.00
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Tenor
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 1.166.642,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 1.166.642,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat Erfolg. Die Klägerin hat zu Recht geltend gemacht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage der Klägerin, ihr die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Nordex N 131 mit einer Gesamthöhe von je 199,5 Metern in 63... B..., Gemarkung D..., und 63... K..., Gemarkung B..., („Windpark Büdingen-Christinenhof“) zu erteilen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) habe, da das geplante Vorhaben zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen würde und ihm damit öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Unter Berücksichtigung der beobachteten artspezifischen Verhaltensweisen von Schwarzstörchen und der örtlichen Verhältnisse sei die Einschätzung des Regierungspräsidiums Darmstadt, bei einem Betrieb des geplanten Windparks für die in dessen Nähe vorhandene Schwarzstorchpopulation ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen, naturschutzfachlich vertretbar. Die Klägerin hat mit der Antragsbegründung die Richtigkeit dieser entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt und die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung drängt sich dem beschließenden Senat auch nicht unabhängig von der Begründung durch das Verwaltungsgericht auf. Ob nach dem aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 - juris Rn. 18 m.w.N.) anzunehmen ist, dass das von der Klägerin geplante Vorhaben gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt, weil es das Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Schwarzstorch signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 20.19 -, juris Rn. 5 m.w.N.), wird im Berufungsverfahren zu klären sein. Darüber hinaus bedarf es der Prüfung, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben nach dem Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft und nicht in einem in dem am 30. März 2020 in Kraft getretenen Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (StAnz. 14/2020 S. 441) ausgewiesenen Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie liegt (vgl. § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches - BauGB -). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 19.1.2 der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 27. Auflage 2021, Anh. § 164, Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).