Beschluss
9 A 432/20.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0722.9A432.20.Z.00
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Leitsätze
Beruft sich ein Prüfling, der sich zum wiederholten Male einer ihm auf bekannte Weise ausgestalteten Prüfung unterzieht, im Falle des Nichtbestehens der Prüfung nachträglich erstmals auf Mängel im Prüfungsverfahren, kann seinem Vorbringen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich ein Prüfling, der sich zum wiederholten Male einer ihm auf bekannte Weise ausgestalteten Prüfung unterzieht, im Falle des Nichtbestehens der Prüfung nachträglich erstmals auf Mängel im Prüfungsverfahren, kann seinem Vorbringen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 8. September 2017 teilte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen der Klägerin mit, dass der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der für sie am 29. August 2017 in Marburg stattgefunden habe, von der Prüfungskommission mit der Note „nicht ausreichend (5)“ bewertet worden sei und sie somit diesen Prüfungsteil nicht bestanden habe. Ferner wurde festgestellt, dass die Klägerin den mündlich-praktischen Teil der genannten Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. September 2017 Widerspruch erhoben, der mit Bescheid vom 15. April 2019 zurückgewiesen wurde. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2019 gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels jedoch nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Das Vorbringen der Klägerin vermag die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sie habe den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der mündlichen Prüfung im Herbst 2017 im zweiten Wiederholungsversuch und damit endgültig nicht bestanden, nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin führt in der Antragsbegründung zunächst aus, dass das Prüfungsverfahren gegen § 24 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - verstoße, weil ihr keine praktische Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift gestellt worden sei, die Auswahl der Prüfungsaufgabe nicht durch die Prüfungskommission erfolgt sei und die Kommission insoweit auch von ihrem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht habe, weil die Prüflinge im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in Marburg seit Jahren im Fach Anatomie geprüft würden und ihnen dazu immer histologische Präparate ausgehändigt würden. Auf diese von ihr geltend gemachten Fehler im Prüfungsverfahren kann die Klägerin sich schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil ihrem Vorbringen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24 m.w.N). Dass in dem mündlich-praktischen Teil der Prüfung eine praktische Aufgabe gestellt werden soll, ergibt sich deutlich und auch für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar aus § 24 Abs. 3 ÄAppO. Zudem wurde die Klägerin in der Ladung zu dem Prüfungstermin ausdrücklich auf den Vortermin im vorderen Präpariersaal im Institut für Anatomie hingewiesen, in dem die Zuweisung der praktischen Aufgabe erfolgt. Die Klägerin kannte den Ablauf der Prüfung, der nach ihren Angaben immer derselbe ist. Sie hat sowohl gewusst, dass die praktische Prüfung seit Jahren im Fach Anatomie erfolgt und dabei immer jedem Prüfling von einem Mitarbeiter des Instituts aus dessen Sammlung zwei histologische Präparate ausgehändigt werden, die zu untersuchen und analysieren sind. Sie selbst hatte diese Prüfung zudem zuvor bereits zweimal erfolglos abgelegt und war dem Antragsvorbringen zufolge „selbstverständlich“ davon ausgegangen, dass die Prüfung auch diesmal nicht anders ablaufen würde als dies vorher der Fall war. Sie hat sich der auf die bekannte Weise ausgestalteten Prüfung jedoch unterzogen, ohne etwa im Zusammenhang mit der Ladung zu der Prüfung durch Bescheid vom 1. August 2017 oder zu einem ihr zumutbaren späteren Zeitpunkt, spätestens aber bei Antritt der Prüfung auf einen etwaigen Mangel im Prüfungsverfahren hinzuweisen. Zu diesem einem Einverständnis mit den Prüfungsbedingungen nahe kommenden früheren Verhalten der Klägerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24) steht es im Widerspruch, wenn sie nunmehr nach dem erneuten und damit endgültigen Nichtbestehen erstmals auf Mängel im Prüfungsverfahren hinweist. Dies gilt umso mehr, da sie diesen Gesichtspunkt auch weder in ihrem dem Widerspruchsschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26. September 2017 beigefügten Gedächtnisprotokoll noch in ihrer mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2019 überreichten Stellungnahme angesprochen hat; hier standen vielmehr inhaltliche Fragen im Vordergrund. Auch der Vater der Klägerin, Herr A., hat in seinem Schreiben an den geschäftsführenden Direktor des Instituts für Physiologie und Pathophysiologie vom 26.Oktober 2017 derartige Verfahrensmängel nicht geltend gemacht. Nach der Erhebung der Klage im Oktober 2018 haben die Bevollmächtigten der Klägerin den in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Verstoß gegen § 24 Abs. 3 ÄAppO vielmehr erstmals mit Schriftsatz vom 3. Januar 2020 und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung (und zudem nahezu ein Jahr nach Ergehen des angegebenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2019 - 14 A 2042/18 -, juris) angeführt. Jedenfalls bei einer derartigen Sachlage widerspräche es dem das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit, dem Prüfling eine weitere Chance zur Ableistung der Prüfung zu gewähren. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Prüfungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Der Klägerin ist insbesondere eine praktische Aufgabe im Sinne des § 24 Abs. 3 ÄAppO gestellt worden. Der Beklagte hat den Ablauf der Prüfung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2020 im Einzelnen geschildert und dargelegt, dass der zuständige Prüfer, hier Prof. Dr. T. für das Fach Anatomie, im Vorfeld die Präparate für die jeweiligen Prüflinge auswählt und sie Herrn D. übergibt, der sie wiederum im Vortermin den Prüflingen im Mikroskopierraum aushändigt. Aufgabe der Prüflinge sei es, die Präparate zu erkennen und in der Prüfung dazu Stellung zu nehmen. Sie könnten sich 30 Minuten intensiv mit den zwei Präparaten auseinandersetzen und analysieren, um welche Organe es sich handele, anschließend finde die mündliche Prüfung hierzu im Prüfraum statt. Mit der Aushändigung der für sie jeweils ausgewählten Präparate erhalten die Prüflinge damit ihren Arbeitsauftrag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ausdrücklich formuliert wird, da den Prüflingen die Aufgabenstellung aufgrund der intensiven Übungen in der Vorprüfungsphase und der Identität der Aufgabenstellung bei allen Histologieprüfungen bekannt ist. Im Übrigen wäre es einem Prüfling auch unbenommen, im Falle etwaiger Unsicherheiten nachzufragen, was genau von ihm erwartet wird. Diese Art der Aufgabenstellung lässt - anders als die Aushändigung eines Präparats unmittelbar in der mündlichen Prüfung - Raum zum Nachdenken und damit für eine intensivere und wissenschaftlich vertieftere Auseinandersetzung mit den Präparaten. Damit entspricht die Aufgabe genau den Anforderungen, die der Bevollmächtigte der Klägerin in der Antragsbegründung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Januar 2019 - 14 A 2042/18 -, juris) darlegt. Die Prüflinge haben entgegen der Ansicht der Klägerin eine praktische Leistung zu erbringen, indem sie sich mit den ihnen vorliegenden Präparaten auseinandersetzen und diese analysieren. Die Aufgabenstellung geht damit deutlich über die rein abstrakte Abfrage theoretischen Wissens in der Situation einer mündlichen Prüfung hinaus. Es besteht weder die generelle Notwendigkeit, den Prüflingen dabei weitere Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen, noch ihnen mehr Bearbeitungszeit als 30 Minuten zu gewähren. Insoweit kommt es vielmehr auf die konkrete Aufgabenstellung an. Dass der Klägerin eine sachgerechte Bearbeitung der ihr gestellten Aufgabe ohne weitere Unterlagen oder in der ihr gewährten Zeit nicht möglich gewesen ist, hat sie nicht vorgetragen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem von der Klägerin angefertigten Gedächtnisprotokoll der Prüfung vom 29. August 2017 deutlich, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass ihr im Vorfeld der eigentlichen mündlichen Prüfung eine praktische Aufgabe gestellt worden ist, deren Ergebnisse sie darzulegen hatte. Sie führt nämlich aus, dass die Prüfung mit dem Vorstellen ihrer „im vornherein bearbeiteten Histologiepräparate“ begonnen habe und sie anhand eines vorgefertigten Zettels, der zu Beginn der 30 Minuten Vorbereitungszeit ausgehändigt worden sei, „ihre Ergebnisse recht frei präsentieren“ durfte. Dass die praktische Aufgabe im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an der Philipps-Universität Marburg seit Jahren im Prüfungsfach Anatomie als Untersuchung von histologischen Präparaten erfolgt, begründet keinen Fehler der Prüfungskommission dergestalt, dass sie bezüglich des Prüfungsstoffes keine Auswahlentscheidung getroffen hat. Nur weil gemäß § 22 Abs. 2 ÄAppO neben Anatomie auch andere Stoffgebiete Gegenstand des mündlich-praktischen Teils der Prüfung sind, ist es nicht notwendig, die Aufgabenstellung der praktischen Prüfung regelmäßig zu ändern und diese etwa abwechselnd aus den verschiedenen in Betracht kommenden Stoffgebieten auszuwählen. Ein derartiges Vorgehen dürfte im Übrigen auch nicht im Interesse der Prüflinge liegen, da die Erweiterung des Prüfungsstoffes die Prüfungsvorbereitung deutlich erschweren und den Schwierigkeitsgrad der Prüfung insgesamt erheblich erhöhen dürfte. Darüber hinaus hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass zu Beginn jeder Prüfungskampagne erneut entschieden werde, in welchem Fach die Prüfung durchgeführt werde, und zukünftig auch eine Prüfung in anderen Fächern in Betracht komme. Schon unter dem Aspekt der Gleichbehandlung ist es nicht zu beanstanden, dass die jeweilige Prüfungskommission nicht vor jeder einzelnen Prüfung ausdrücklich entscheidet, ob sie eine histologische Aufgabe stellt, sondern von der für die Prüfungskampagne insgesamt getroffenen Auswahl ausgeht. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass mit Herrn D. eine prüfungsfremde Person den Prüflingen die Präparate ausgehändigt hat, da die entsprechende Auswahlentscheidung zuvor von Prof. Dr. T. als Prüfer für das Fach Anatomie und Vorsitzendem der Prüfungskommission getroffen worden ist. Herr D. hat mit der Übergabe der Präparate damit lediglich die zuvor getroffene Entscheidung praktisch umgesetzt. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht verstößt dieses Vorgehen nicht gegen § 24 Abs. 3 ÄAppO, wonach die Prüfungskommission dem Prüfling praktische Aufgaben stellen soll. Insoweit kann es dahinstehen, ob sich - wie der Beklagte meint - aus dieser Vorschrift lediglich ergibt, dass dem Prüfling praktische Aufgaben zu stellen sind, nicht aber, dass die Prüfungskommission bei der Aufgabenstellung als Kollektiv handeln soll. Auch dann, wenn man der Ansicht der Klägerin folgend annähme, dass nach dieser Regelung auch die Auswahl der Prüfungsaufgaben durch die Kommission zu erfolgen hat, wäre diese Voraussetzung nämlich erfüllt. Denn die beiden Präparate, die der Klägerin übergeben worden sind, stammten ihren Angaben zufolge - wie dies immer der Fall sei - aus der im anatomischen Institut vorgehaltenen Sammlung, die nach ihrer Erinnerung 38 histologische Präparate umfasst. Damit hat die Prüfungskommission jedenfalls die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass es sich bei der Untersuchung dieser Präparate um eine geeignete Prüfungsaufgabe handelt. Dass die konkrete Zuteilung der als geeignet erachteten Aufgabenstellungen an die jeweiligen Prüflinge durch den Prüfer im Fach Anatomie erfolgt ist, begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 360). Auch die Durchführung des Überdenkensverfahrens ist nicht zu beanstanden. Prof. Dr. E. hat unter dem 29. Oktober 2018 ein ausführliches Gutachten zu der Prüfung der Klägerin verfasst, in dem er den Ablauf der Prüfung im Fach Physiologie wiedergibt und detailliert die Mängel der Leistung der Klägerin darlegt. Diesem Gutachten haben sich die beiden anderen Prüfer, Prof. Dr. C. und Prof. Dr. T., vollumfänglich angeschlossen. Darüber hinaus haben die drei Prüfer unter dem 6. März 2019 noch eine gemeinsame abschließende Stellungnahme abgegeben, in der sie sich insbesondere mit Einwänden der Klägerin in Bezug auf das Verhalten Prof. Dr. E.s und den Ablauf und die Atmosphäre der Prüfung auseinandersetzen. Damit haben alle Prüfer an dem Überdenkensverfahren mitgewirkt; einer gemeinsamen Sitzung bedurfte es zu diesem Zweck nicht. Dass ein wirksames Überdenken aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen sein könnte, legt die Antragsbegründung nicht dar. Der bloße Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zu unterschiedlich langen Zeitabläufen reicht insoweit nicht aus. Dies gilt umso mehr, da Prof. Dr. E. ausweislich seines Gutachtens vom 29. Oktober 2018 angesichts der Beschwerden der Mutter der Klägerin direkt nach der Prüfung ein detailliertes schriftliches Protokoll angefertigt hat. Die Klägerin zeigt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Zudem muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung des Klärungsbedarfs im Hinblick auf Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgen. Es muss aufgezeigt werden, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, sie in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt oder aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 A 1699/13.Z -, juris Rn. 23). Diese Anforderungen erfüllt das Antragsvorbringen schon deswegen nicht, weil entsprechende Ausführungen vollständig fehlen. Die Klägerin führt nämlich lediglich die Fragen an, ob die kommentarlose Übergabe zweier histologischer Präparate die normativen Anforderungen des § 24 Abs. 3 ÄAppO erfüllt und ob das Überdenken einer Bewertungsentscheidung durch die Kommission ein gemeinschaftliches Überdenken durch die Kommission erfordert oder ein textliches Verfahren genügt, bei dem ein Kommissionsmitglied einen Textvorschlag erstellt, dem sich die weiteren Mitglieder anschließen. Darüber hinaus sind diese Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern nur im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Zudem ist die Frage bezüglich der kommentarlosen Übergabe der Präparate auch nicht erheblich, weil sich die Klägerin nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verfahrensmangel berufen könnte. Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch unter dem Gesichtspunkt eines erheblichen Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht. Die Klägerin verweist zur Begründung eines Verfahrensfehlers darauf, dass die von ihr gestellten drei Beweisanträge rechtsfehlerhaft abgelehnt worden seien, da die zum Beweis gestellten Tatsachen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erheblich seien. Ihr Vorbringen genügt auch insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 31). Sie hat zudem nicht einmal angegeben, unter welchem Gesichtspunkt die Ablehnung der Beweisanträge verfahrensfehlerhaft sein soll. Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht damit gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) verstoßen hat oder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verletzt hat. Ob ein Beweisantrag prozessordnungswidrig abgelehnt worden ist, ist nämlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu beurteilen. Ein Verfahrensfehler scheidet damit aus, wenn das Gericht - wie hier das Verwaltungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt das Beweisbegehren als nicht entscheidungserheblich zurückweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 16; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 124 Rn.197 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.