Beschluss
9 B 2282/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1216.9B2282.20.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unterliegt nicht der Schriftform.
2. § 78 AufenthG enthält lediglich Vorgaben für die Ausgestaltung von Aufenthaltstiteln. Das nach dieser Vorschrift ausgestellte Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) stellt die Bestätigung und Verkörperung des bereits erteilten Aufenthaltstitels dar.
3. Ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form einem Ausländer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der begehrte Verwaltungsakt antragsgemäß erteilt wird, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.
4. Die Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels selbst fällt in der Regel nicht mit der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG zusammen, sondern kann zeitlich vorgelagert zum Zeitpunkt der Vorsprache zur Abgabe der Fingerabdrücke und des biometrischen Passfotos, der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr und der entsprechenden Eintragung in das Ausländerzentralregister durch konkludentes Handeln der Ausländerbehörde erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unterliegt nicht der Schriftform. 2. § 78 AufenthG enthält lediglich Vorgaben für die Ausgestaltung von Aufenthaltstiteln. Das nach dieser Vorschrift ausgestellte Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) stellt die Bestätigung und Verkörperung des bereits erteilten Aufenthaltstitels dar. 3. Ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form einem Ausländer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der begehrte Verwaltungsakt antragsgemäß erteilt wird, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. 4. Die Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels selbst fällt in der Regel nicht mit der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG zusammen, sondern kann zeitlich vorgelagert zum Zeitpunkt der Vorsprache zur Abgabe der Fingerabdrücke und des biometrischen Passfotos, der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr und der entsprechenden Eintragung in das Ausländerzentralregister durch konkludentes Handeln der Ausländerbehörde erfolgen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2020 – 10 L 1555/20.F – bleibt ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 16. Dezember 2016 sowie vom 21. Dezember 2017 ab und drohte ihm u. a. die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller am 16. Dezember 2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Neuss gestellt und diesen am 21. Dezember 2017 bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erneuert habe. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Neuss am 23. Dezember 2016 sei ihm von dieser zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Form eines Ausweisersatzes mit einer Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2017 erteilt worden. Da der elektronische Aufenthaltstitel jedoch nie ausgehändigt worden sei, gelte er als nicht erteilt. Der Antragsteller sei daher i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Im Übrigen sei ihm am 28. Dezember 2016 ein türkischer Nationalpass mit der Gültigkeit bis zum 27. Dezember 2026 ausgestellt worden. Gegen den Bescheid vom 5. Mai 2020 hat der Antragsteller am 16. Juni 2020 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 10 K 1556/20.F geführt wird. Am gleichen Tage hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit der Begründung, die Ausländerbehörde der Stadt Neuss habe ihm aufgrund der damaligen Situation in der Türkei eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt. Ihm komme Vertrauensschutz zu, denn er habe sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darauf verlassen können, dass ihm der Aufenthaltstitel gesetzeskonform erteilt worden sei. Die streitgegenständliche Verfügung verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitze. Die Ausländerbehörde der Stadt Neuss habe dem Antragsteller einen elektronischen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht rechtswirksam erteilt, weil dieser elektronische Aufenthaltstitel nicht in den Machtbereich des Antragstellers gelangt und ihm damit nicht bekannt gegeben worden sei. Ein entsprechendes Dokument sei bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben worden, auf dem Postweg aber verloren gegangen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei bereits unstatthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion) lägen mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts und der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vor. Eine Umdeutung des Antrags des anwaltlich vertretenen Antragstellers in einen Antrag nach § 123 VwGO komme nicht in Betracht. Unabhängig davon sei eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund der Passlosigkeit des Antragstellers i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr gegeben, weil ihm kurz nach der Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels ein türkischer Pass mit der Gültigkeit bis zum 27. Dezember 2026 ausgestellt worden sei. Mit den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren zunächst bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner ablehnenden Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch bewogen haben, entscheidend in Frage gestellt. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers jedoch zu Recht abgelehnt. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass ihm bei seiner Vorsprache am 23. Dezember 2016 bei der Ausländerbehörde der Stadt Neuss eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer vom 23. Dezember 2016 bis zum 22. Dezember 2017 wirksam erteilt worden ist und er daher am 21. Dezember 2017 rechtzeitig vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, sodass die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG greift und der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form einem Ausländer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der begehrte Verwaltungsakt antragsgemäß erteilt wird, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltserlaubnis einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) darstelle, der von seiner Verkörperung durch Ausstellung einer Urkunde oder eines sonstigen Dokuments als Verwaltungsrealakt zu unterscheiden sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels bedürfe nicht der Schriftform. Grundsätzlich bestehe bei Verwaltungsakten – auch im Aufenthaltsrecht – Formfreiheit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG. Ein Verwaltungsakt muss nur dann schriftlich ergehen, wenn dies gesetzlich oder durch besondere Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt wird oder sich aus der Natur des Verwaltungsakts oder den Umständen seines Erlasses ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 –, juris Rn. 10; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, 115. Aktualisierung März 2020, § 77 Rn. 3). Im Ausländerrecht sieht § 77 Abs. 1 AufenthG nur für bestimmte Maßnahmen ausdrücklich ein Schriftformerfordernis und eine Begründungspflicht vor, die Erteilung eines Aufenthaltstitels wird dort – im Gegensatz zur Versagung oder Beschränkung eines Aufenthaltstitels – nicht genannt. Es kann dahinstehen, ob diese Aufzählung als abschließend zu betrachten ist, denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterliegt auch nicht aus anderen Gründen einem Schriftformerfordernis (vgl. Hofmann in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 77 AufenthG Rn. 7; widersprüchlich: Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition, Stand: 1. Oktober 2020, § 77 AufenthG Rn. 6 und 10 ff.; a. A. wohl: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2015, Band 4, § 77 Rn. 7 ff.). Denn § 77 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungsRL), der nur für Rückkehrentscheidungen – und damit für belastende Verwaltungsakte – die Schriftform verlangt (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, AufenthG § 77 Rn. 2). Demzufolge handelt es sich bei den in § 77 Abs. 1 AufenthG einzeln aufgezählten Entscheidungen oder Maßnahmen – anders als bei der stattgebenden Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels – um belastende aufenthaltsrechtliche Verwaltungsakte, die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, -sicherheit und -klarheit sowie insbesondere der Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes der Schriftform bedürfen (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 77 Rn. 4). Ein solches Bedürfnis besteht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch nicht. Zwar mag es sich in der Praxis anbieten oder ratsam sein, auch die der Verkörperung zeitlich vorgelagerte Erteilung eines Aufenthaltstitels selbst in schriftlicher Form vorzunehmen oder zumindest entsprechend in der Akte zu dokumentieren. Dafür spricht auch Ziffer 77.1.0.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 77 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Schriftform erfolgen „soll“. Zwar berücksichtigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift noch nicht die Änderung des § 78 AufenthG durch das Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige vom 12. April 2011 (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 78 Rn. 1), da sie bereits vom 26. Oktober 2009 datiert und die neugefasste Vorschrift des § 78 AufenthG über den elektronischen Aufenthaltstitel erst am 1. September 2011 in Kraft getreten ist. Gleichwohl führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn ein zwingendes Schriftformerfordernis ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Ein Schriftformerfordernis folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 78 AufenthG. Danach werden Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 AufenthG als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt (elektronischer Aufenthaltstitel). Diese Vorschrift enthält jedoch lediglich Vorgaben für die Ausgestaltung von Aufenthaltstiteln (vgl. Huber in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 78, beck-online). Das Dokument stellt nur die Bestätigung und Verkörperung des bereits erteilten Aufenthaltstitels dar. Ein Schriftformerfordernis, bei dessen Missachtung der Verwaltungsakt unwirksam ist, ist jedoch strikt zu unterscheiden von der praktischen oder vom Gesetz vorgesehenen Notwendigkeit, einen erlassenen Verwaltungsakt auch zu verkörpern, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, seinen ausweisrechtlichen Pflichten gemäß der §§ 48 f. AufenthG zu genügen. Dem Antragsteller ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 23. Dezember 2016 auch wirksam bekanntgegeben worden. Ein Verwaltungsakt ist erst dann wirksam erlassen worden, wenn er mit Wissen und Willen der Behörde dem Betroffenen gegenüber bekanntgegeben wurde, d. h. diesem zugeht (vgl. §§ 43 i. V. m. 41 HVwVfG). Die Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels selbst fällt in der Regel nicht mit der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG zusammen, sondern erfolgt zeitlich vorgelagert zum Zeitpunkt der Vorsprache zur Abgabe der Fingerabdrücke und des biometrischen Passfotos, der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr und der entsprechenden Eintragung in das Ausländerzentralregister (AZR) durch konkludentes Handeln der Ausländerbehörde (vgl. zur Bekanntgabe durch konkludentes Verhalten: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 9 S 1128/16 –, juris Rn. 76 m. w. N.). Hierfür spricht regelmäßig, dass bereits dieser Zeitpunkt als Erteilungsdatum des Aufenthaltstitels in das Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium i. S. d. § 78 AufenthG aufgenommen wird (vgl. Hofmann in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 77 AufenthG Rn. 6 unter Praxishinweis). Ausgehend von diesen Grundätzen spricht vorliegend aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls die hier gebotene summarische Prüfung des Sachverhalts dafür, dass dem Antragsteller bei seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Neuss am 23. Dezember 2016 durch deren konkludentes Handeln eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde der Stadt Neuss vom 16. Dezember 2016 (vgl. Bl. 331 d. Behördenakte) ist der Antragsteller an diesem Tag aufgefordert worden, nach erfolgter Rücknahme seines Wiederaufnahmeantrags zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde einen entsprechenden Beleg hierüber beizubringen und sodann zu einer weiteren persönlichen Vorsprache zur Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erscheinen. Hierzu solle der Antragsteller zwei neue biometrische Passfotos mitbringen, bei der Vorsprache seine Fingerabdrücke abgeben sowie eine Bearbeitungsgebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entrichten, um dann den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei zu bestellen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde der Stadt Neuss bereits zu diesem vorgelagerten Zeitpunkt die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG überprüft hat und von deren Vorliegen ausgegangen ist. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine Anhörung zu einer Ablehnung der beantragten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verfügt hätte. Bei der anschließenden Vorsprache des Antragstellers am 23. Dezember 2016 sind lediglich noch die erforderlichen Handlungsschritte zur Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei unternommen worden. Hierfür wurde in das betreffende Eingabefeld des Onlineportals als Gültigkeitsbeginn der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde der Stadt Neuss der 23. Dezember 2016 eingegeben. Der erzeugte Ausdruck wurde mit dem Passbild des Antragstellers versehen und von diesem persönlich unterschrieben (vgl. Antrag auf einen elektronischen Aufenthaltstitel vom 23. Dezember 2016, Bl. 338 bis 342 der Behördenakte). Zudem entrichtete der Antragsteller die Bearbeitungsgebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Höhe von 100,00 €; der Beleg hierüber wurde dem Ausdruck beigefügt. Der elektronische Aufenthaltstitel ist anschließend bei der Bundesdruckerei bestellt worden. Da der elektronisch erzeugte Datensatz sowohl ein Passfoto und die Unterschrift des Antragstellers als auch alle weiteren relevanten Daten für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (Rechtsgrundlage, Zweck, Gültigkeitsbeginn und -dauer, sonstige Hinweise zu Beschäftigung und Ausweisersatz) enthielt, spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt konkludent eine abschließende positive Entscheidung über die antragsgemäße Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Beisein des Antragstellers getroffen und diesem bekannt gegeben wurde. Darüber hinaus sind nach den aktenkundigen Begleitumständen sowohl die Ausländerbehörde der Stadt Neuss als auch die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Abgabe der Sachbearbeitung wegen Zuständigkeitswechsels von einer „erteilten“ Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen (vgl. Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt Neuss vom 23. Dezember 2016, Bl. 345 d. Behördenakte, Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main vom 24. Januar und vom 21. Dezember 2017, Bl. 346, 361 d. Behördenakte). Anhaltspunkte dafür, dass erst zum Zeitpunkt der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach Eingang desselben von der Bundesdruckerei über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abschließend entschieden werden sollte, sind nicht vorhanden. Zudem geht auch die Antragsgegnerin selbst in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Mai 2020 davon aus, dass dem Antragsteller am 23. Dezember 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei. Sie wertet lediglich den Verlust des bei der Bundesdruckerei bestellten Dokuments auf dem Postwege nunmehr dahingehend, dass der elektronische Aufenthaltstitel mangels Aushändigung nicht als „erteilt“ gelte (vgl. Seite 4 Absatz 4 der Verfügung, Bl. 7 d. Gerichtsakte). Diese Wertung ist jedoch unzutreffend, da die Bekanntgabe der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Antragsteller schon am 23. Dezember 2016 erfolgte. Es kann auch dahinstehen, ob die Ausländerbehörde der Stadt Neuss am 23. Dezember 2016 hierfür noch örtlich zuständig gewesen ist, denn eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit hätte nicht zur Nichtigkeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG). Es ist dem Antragsteller danach zwar gelungen, hinsichtlich der Statthaftigkeit seines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezüglich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die tragenden Gründe der zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, die angegriffene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Zu einer Prüfung dieses Aspekts sieht sich der Senat nach seiner bisherigen Rechtsprechung – ungeachtet der durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bewirkten Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs – gehalten. Zwar prüft das Beschwerdegericht nach dieser Regelung grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, die sich im Regelfall (nur) mit den in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen befassen und sich – wie auch vorliegend – nicht oder jedenfalls nicht vertieft auf Aspekte beziehen, die in der Entscheidung erster Instanz nicht (oder nur hilfsweise) angesprochen wurden. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts in verbindlicher Weise allerdings nur insoweit, als das Gericht über die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten in der Regel keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht indes nicht gehindert und – soweit der Fall dazu Anlass bietet – sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2006 – 9 TG 512/06 –, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. November 2017 – 1 M 583/16 –, juris Rn. 5; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 107 ff. und 115). Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen ist, da der Antrag jedenfalls nicht begründet ist. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Mai 2020 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Dezember 2017 ist im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig erfolgt, sodass die gebotene Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verlangt unter anderem, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein muss. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen Passlosigkeit liegt hier jedenfalls jetzt nicht (mehr) vor. Unstreitig ist dem Antragsteller vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 28. Dezember 2016 ein türkischer Pass mit Gültigkeitsdauer bis zum 27. Dezember 2026 ausgestellt worden (vgl. Bl. 347, 431 d. Behördenakte), sodass das in der Passlosigkeit begründete Ausreisehindernis weggefallen ist. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung nichts vorgebracht, was für eine Unmöglichkeit einer Ausreise in die Türkei sprechen könnte. Auch nach Aktenlage sind Ausreisehindernisse nicht ersichtlich. Der vom Antragsteller geltend gemachte Vertrauensschutz führt hier nicht weiter, da bei befristeten Aufenthaltstiteln nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Erteilungsvoraussetzungen erneut zu prüfen sind (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG). Erweist sich danach die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig, ist auch die Abschiebungsandrohung nach § 59 i. V. m. § 58 Abs. 1 und 2 sowie § 50 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden, sodass das Verwaltungsgericht den Antrag auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).