Beschluss
9 A 2691/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0717.9A2691.18.00
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Leitsätze
Ein Fahrzeughalter, der diejenigen Straßen regelmäßig oder zumindest gelegentlich nutzt, für die in einem Luftreinhalteplan als erforderliche Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung des maßgeblichen Grenzwertes für NO2 auch Fahrverbote in Betracht zu ziehen sein können, ist durch die Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht in der Weise in eigenen Rechten unmittelbar und zwangsläufig betroffen, dass er in dem Gerichtsverfahren notwendig beizuladen ist.
Da die auch Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge umfassende Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht nur Auswirkungen auf die Anwohner der jeweiligen Straßen, sondern außerdem auf diejenigen Personen hätte, die diese Straßen regelmäßig oder zumindest gelegentlich nutzen und damit einen nicht annähernd individuell bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis betreffen würde, sprechen prozessökonomische Erwägungen auch gegen eine einfache Beiladung eines derart potenziell betroffenen Fahrzeughalters.
Tenor
Der Antrag des Herrn A. auf Beiladung zu diesem Verfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fahrzeughalter, der diejenigen Straßen regelmäßig oder zumindest gelegentlich nutzt, für die in einem Luftreinhalteplan als erforderliche Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung des maßgeblichen Grenzwertes für NO2 auch Fahrverbote in Betracht zu ziehen sein können, ist durch die Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht in der Weise in eigenen Rechten unmittelbar und zwangsläufig betroffen, dass er in dem Gerichtsverfahren notwendig beizuladen ist. Da die auch Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge umfassende Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht nur Auswirkungen auf die Anwohner der jeweiligen Straßen, sondern außerdem auf diejenigen Personen hätte, die diese Straßen regelmäßig oder zumindest gelegentlich nutzen und damit einen nicht annähernd individuell bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis betreffen würde, sprechen prozessökonomische Erwägungen auch gegen eine einfache Beiladung eines derart potenziell betroffenen Fahrzeughalters. Der Antrag des Herrn A. auf Beiladung zu diesem Verfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller begehrt die Beiladung zu dem Verfahren, dessen Streitgegenstand die Fortschreibung des für die beigeladene Stadt Frankfurt am Main aufgestellten Luftreinhalteplans des Beklagten ist. Zur Begründung bringt er vor, da er regelmäßig zu Schulungen im Bereich Personalvertretungsrecht, Personalaktenrecht und Datenschutzrecht unter anderem den Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, Kirschbaumweg 12 in 60489 Frankfurt am Main sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufsuchen müsse, diese jedoch innerhalb der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden mit erstinstanzlicher Entscheidung festgelegten Umweltzone gelegen seien, in der ein Dieselfahrverbot für Pkws der Schadstoffklasse Euro IV verhängt werden solle, sei er unmittelbar von einem Fahrverbot betroffen. Da es ihm im Falle der Verhängung eines solchen Fahrverbotes nicht mehr möglich sei, mit seinem PKW, einem „Smart fortow coupe cdi Diesel“ (gemeint ist wohl: Smart Fortwo) mit dem Datum zur Emissionsklasse 09.10.2006 und damit der Euroklasse IV, zu dem Schulungsort zu fahren und notwendiges Lehrmaterial zu transportieren, könne eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen und es liege ein Fall der notwendigen Beiladung vor. Jedenfalls aber sei der Fall einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO gegeben. Der Beiladungsantrag ist abzulehnen, da zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung in Bezug auf den Antragsteller nicht vorliegen, und auch eine im Ermessen des Senats stehende einfache Beiladung nicht in Betracht kommt. Eine Beiladung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn der beizuladende Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann, wenn also die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen betroffen, d. h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (s. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - BVerwG 6 VR.07 -, juris Rn. 6; Kopp / Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 65 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine solche unmittelbare und zwangsläufige Betroffenheit von Rechten des Antragstellers ist auch dann nicht gegeben, wenn der Beklagte zur Änderung des für die Stadt Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplans verpflichtet würde und als erforderliche Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 mg/cbm im Stadtgebiet Frankfurt am Main auch Fahrverbote in Betracht zu ziehen hätte. Denn für den Antragsteller ergeben sich aus dem Luftreinhalteplan selbst keine unmittelbaren Pflichten, dieser bindet vielmehr allein die Behörden, die die in dem Plan vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen haben (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Auflage, § 47 Rn. 52 ff.). Erst diese Umsetzungsmaßnahmen haben unmittelbare Rechtswirkungen den Betroffenen gegenüber und könnten daher auch eine rechtliche Betroffenheit des Antragstellers begründen. Auch eine einfache Beiladung des Antragstellers zum Verfahren scheidet jedoch aus. Diese setzt gemäß § 65 Abs. 1 VwGO voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies ist gegeben, wenn der Dritte in einer derartigen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten auch seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Eine solche Betroffenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen hat, sich auf die Rechtsstellung des Dritten aber jedenfalls faktisch auswirken würde. Das Gericht entscheidet über die Beiladung nach seinem Ermessen (s. dazu: Kopp / Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 13, 38). Die einfache Beiladung hat primär den Zweck, Dritten, für die die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nicht erfüllt sind, die aber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse in Bezug auf die Entscheidung des Gerichts haben können, die Möglichkeit zu geben, im Verfahren ihre Interessen zu wahren, aber auch, um ihnen gegenüber die Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung herbeizuführen (vgl. Kopp / Schenke, a.a.O., Rn. 7). Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht der Senat in Ausübung seines Ermessens keinen Anlass für eine Beiladung des Antragstellers. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2018- 15 E 424/18 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 9 C 18.1041 -, juris). Auch bei einer möglichen Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen kann das Gericht deshalb im Einzelfall abwägen, ob eine Verfahrensbeteiligung die Durchführung eines Verfahrens, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, derart behindern würde, dass auch bei Ausschöpfung aller prozessrechtlichen Möglichkeiten der Ausschluss der Beiladung gerechtfertigt erscheint (vgl. für den Fall der Beiladung betroffener Grundstückseigentümer im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93 -, juris Rn. 14 ff.). Eine auch Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge umfassende Fortschreibung des streitgegenständlichen Luftreinhalteplans, wie sie die Klägerin erreichen möchte, hätte nicht nur Auswirkungen auf die Anwohner der jeweiligen Straßen, sondern auch auf diejenigen Personen, die diese Straßen - wie der Antragsteller - regelmäßig oder zumindest gelegentlich nutzen, und würde damit einen auch nicht annähernd individuell bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis betreffen. Gegen eine Beiladung des Antragstellers sprechen deshalb schon prozessökonomische Erwägungen, sie ist zudem aufgrund der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig. Zur Ermöglichung der Interessenwahrnehmung des Antragstellers ist die Beiladung aber auch nicht erforderlich, da er die Möglichkeit hat, unmittelbar gegen ihn konkret betreffende Maßnahmen der Umsetzung von in den Luftreinhalteplan aufgenommenen Anordnungen rechtlich vorzugehen und in diesem Rahmen die Rechtmäßigkeit des Plans auch inzident prüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - BVerwG 3 B 78.11 -, juris Rn. 10; Jarass a.a.O., § 40 Rn. 20, § 47 Rn. 61; Hess. VGH, Urteil vom 26.10.2017 - 9 C 873/15.T -, juris Rn. 21 f. zur Lärmaktionsplanung). Dass die Klägerin im Falle einer Verpflichtung des Beklagten zu der von ihr begehrten Fortschreibung des Luftreinhalteplans die Vollstreckung des Urteils beantragen könnte, führt insoweit zu keiner anderen Bewertung. Gleiches gilt für die in Bezug auf eine Öffentlichkeit des Verfahrens geäußerten Bedenken des Antragstellers, denen im Übrigen mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 47 Abs. 5 und 5a) BImSchG Rechnung getragen wird (vgl. Jarass, a.a.O., § 47 Rn. 42 ff.). Die Beiladung würde nach alledem nur zu einer Erweiterung des Streitstoffes führen, ohne dass damit weitere Verfahren erspart werden könnten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).