Beschluss
9 A 1699/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0628.9A1699.13.Z.0A
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Leitsätze
Die Regelung, dass Flüge in mit Vulkanasche mäßig oder stark kontaminierten Lufträumen grundsätzlich verboten sind, ist mit der nach dem Ausbruch des Vulkans Grimsvötn erlassenen Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. Mai 2011 getroffen worden.
Die von der Deutschen Flugsicherung (DFS) in diesem Zusammenhang am 25. Mai 2011 herausgegebenen Notice for Airmen (NOTAM) sind keine Verwaltungsakte gewesen, da sie keine Regelungswirkung gehabt haben und die DFS mit deren Herausgabe und Versendung nicht hoheitlich gehandelt hat. Eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser NOTAMs gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher nicht statthaft.
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. April 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 105.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung, dass Flüge in mit Vulkanasche mäßig oder stark kontaminierten Lufträumen grundsätzlich verboten sind, ist mit der nach dem Ausbruch des Vulkans Grimsvötn erlassenen Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. Mai 2011 getroffen worden. Die von der Deutschen Flugsicherung (DFS) in diesem Zusammenhang am 25. Mai 2011 herausgegebenen Notice for Airmen (NOTAM) sind keine Verwaltungsakte gewesen, da sie keine Regelungswirkung gehabt haben und die DFS mit deren Herausgabe und Versendung nicht hoheitlich gehandelt hat. Eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser NOTAMs gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher nicht statthaft. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. April 2013 wird abgelehnt. Die Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 105.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerinnen sind zwei Fluggesellschaften, die regelmäßig u.a. die Flughäfen Hamburg, Bremen, Berlin, Sylt und Lübeck anfliegen. Nachdem am 21. Mai 2011 in Island der Vulkan Grimsvötn ausgebrochen war, erließ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - BMVBS - am 23. Mai 2011 eine Allgemeinverfügung über Regelungen für die Durchführung von Flügen in mit Vulkanaerosol (Vulkanasche) kontaminierten Lufträumen. Darin war unter anderem geregelt, dass in Lufträumen, die nach SIGMET (Significant Meteorological Information) und NOTAM (Notices to Airmen) geringfügig mit Vulkanasche kontaminiert sind, Flüge erlaubt sind (Nr. 1.1), während in Lufträumen, die nach SIGMET und NOTAM mäßig oder stark mit Vulkanasche kontaminiert sind, Flüge verboten sind (Nr. 2.1). Nach Nr. 2.2 waren bestimmte, im Einzelnen angeführte Flüge von dieser Allgemeinverfügung ausgenommen. In Nr. 4 wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung angeordnet. Mit NOTAM A1890/11 machte die Deutsche Flugsicherung - DFS - diese Allgemeinverfügung bekannt. Am 25. Mai 2011 gab die DFS mehrere NOTAMs (Nrn. 1903/11, 1904/11, 1907/11, 1911/11, 1913/11, 1915/11, 1919/11, 1920/11, 1921/11 und 1927/11) heraus, die Gebiete bezeichneten, in denen mit einer mäßigen bzw. einer hohen Vulkanaschekontamination gerechnet wurde. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass in Bereichen mit mäßiger und starker Vulkanaschekontamination grundsätzlich keine Flugverkehrskontrollfreigaben (ATC Clearances) erteilt würden. Hinsichtlich Ausnahmen und weiterer Details wurde auf das NOTAM A1890/11 verwiesen. Mit verschiedenen E-Mails vom 25. Mai 2011 (02.16 Uhr, 05.08 Uhr, 09.23 Uhr und 11.15 Uhr) informierte die DFS unter Beifügung von "DFS Volcanic Ash Information" bzw. "Operational Scenario Grimsvötn 25.05.2011", denen zu entnehmen war, welche Flughäfen in welchen Zeiträumen zu nutzen bzw. geschlossen waren, über die aktuelle Situation. Mit E-Mail vom 25. Mai 2011, 16.37 Uhr, teilte die DFS schließlich mit, dass alle Flughäfen offen seien. Am 24. Juni 2011 haben die Klägerinnen Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass die in Gestalt der angeführten NOTAMs und E-Mails ergangenen Bescheide bzw. Allgemeinverfügungen der DFS rechtswidrig waren, hilfsweise, dass die von der DFS veranlasste Aussetzung der Flüge gemäß Anlage K 11 aufgrund von Vulkanasche am 25. Mai 2011 für den Bereich des Fluginformationsgebietes Bremen durch sog. "zero rate"/"Nullregulierung" mit der Folge der Nichtfreigabe der beantragten Flugpläne rechtswidrig war. Diese Klage ist mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerinnen in Bezug auf den Haupt- und den Hilfsantrag unzulässig sei, da es sich weder bei den NOTAMs und E-Mails noch bei der "Nullregulierung" um Verwaltungsakte handele, wie es für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich wäre. Die Klägerinnen berufen sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels jedoch nicht. Die Ausführungen in der Antragsbegründung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, haben die Klägerinnen mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerinnen ist hinsichtlich ihres Hauptantrags nicht statthaft, da es sich bei den streitgegenständlichen NOTAMs und E-Mails nicht um Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG handelt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sowohl den NOTAMs als auch den E-Mails an der für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderlichen Regelungswirkung fehlte. Die Regelung, dass Flüge in mit Vulkanasche gemäß SIGMET und NOTAM mäßig oder stark kontaminierten Lufträumen - mit Ausnahme der unter Nr. 2.2 angeführten Flüge - verboten sind, ist nämlich bereits in Nr. 2.1 der Allgemeinverfügung des BMVBS vom 23. Mai 2011 getroffen worden. Die Schwellenwerte für die Einstufung eines Luftraums als geringfügig, mäßig oder stark mit Vulkanasche kontaminiert sind in einer in der Begründung dieser Allgemeinverfügung enthaltenen Tabelle bestimmt worden. Diese Werte sind auch identisch mit den in dem der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung dienenden NOTAM A1890/11 in Nrn. 1 und 2 für die Zuordnung des Kontaminierungsgrades angegebenen Werten. Da die Klägerinnen die an sie als Luftverkehrsgesellschaften gerichtete Allgemeinverfügung nicht angefochten haben und diese daher bestandskräftig geworden ist, sind ihre Beanstandungen insbesondere in Bezug auf eine mangelnde Bestimmtheit und Klarheit dieser Allgemeinverfügung nicht erheblich. Die NOTAMs enthalten keine darüber hinausgehende eigenständige Regelung, insbesondere treffen sie nicht - wie die Klägerinnen meinen - eine abschließende Entscheidung über die Nichterteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben im Sinne des § 26 der Luftverkehrsordnung in der im Mai 2011 gültigen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) - LuftVO -. Ein NOTAM ist gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum eine per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Bereitstellung, den Zustand oder die Veränderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist. Als NOTAM sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt nach § 19 Abs. 1 c), Abs. 4 der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung in der Fassung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) - FSDurchführungsV - in der Regel in englischer Sprache und über das Feste Flugfernmeldenetz zu verbreiten, wenn eine rechtzeigte Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Die von der DFS am 25. Mai 2011 veröffentlichten NOTAMS dienten der Information über den Grad der Kontamination der Luft mit Vulkanasche in bestimmten Lufträumen. Dies entsprach der Verfahrensanweisung bei Kontaminierung des deutschen Luftraumes durch Vulkanasche Lfd. Nr. 09/2011 vom 24. Mai 2011 (Bl. 8 f. Behördenakte), nach deren Nr. 1 SIGMETs des Deutschen Wetterdienstes - DWD - und NOTAMs der DFS die Kontamination der Luft mit Vulkanasche für bestimmte Lufträume in Deutschland ausweisen. In den NOTAMs waren daher die mäßig bzw. stark mit Vulkanasche kontaminierten Lufträume aufgeführt. Für diese Lufträume wurde das Flugverbot jedoch nicht durch die NOTAMs, sondern unmittelbar durch die Nr. 2.1 der Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011, die an eine entsprechende Kontamination gemäß SIGMET und NOTAM anknüpfte, verfügt. Der Umstand, dass es in den NOTAMs weiter heißt: "In general no ATC clearances will be issued by DFS within areas of medium and high volcanic ash contamination" führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Denn hierbei handelte es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - um einen Hinweis auf die aufgrund der Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011 geltende Rechtslage, nicht aber - wie die Klägerinnen meinen - um eine "verbindliche (vorweggenommene) Nichterteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben". Dies ergibt sich auch nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 35 Rn. 54 ff.) schon aus dem Verweis auf das den Empfängern der NOTAMs vom 25. Mai 2011 bekannte NOTAM A1890/11, mit dem die Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011 bekannt gemacht worden war, "for excemptions and further details". Dieser Wortlaut ließ nämlich deutlich erkennen, dass die entsprechenden Regelungen nicht durch die NOTAMs selbst, sondern durch die Allgemeinverfügung getroffen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die NOTAMs vom 25. Mai 2011 ausschließlich an einen fach- und sachkundigen Empfängerkreis gerichtet waren, dem der Inhalt der Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011 bekannt gewesen und auch die Funktion von NOTAMs und deren Informationscharakter bewusst gewesen sein muss. Dies spricht ebenfalls dafür, dass diese NOTAMs nur in dem Sinne verstanden werden konnten, dass sie über den aktuellen Stand des Ausmaßes der Kontamination der jeweiligen Lufträume informieren. Dies gilt umso mehr, da in den Nrn. 1 und 2 der Allgemeinverfügung jeweils ausdrücklich auf die Kontaminierung der Lufträume "nach" SIGMET und NOTAM verwiesen wurde, so dass schon aus dem Tenor der Allgemeinverfügung hervorging, dass auf diese Weise eine Bestimmung der jeweiligen konkreten Kontaminierungsgrade der Lufträume erfolgen würde. Noch deutlicher ergab sich das aus der Begründung der Verfügung, in der angegeben war, dass der DWD im Falle einer potentiellen Kontamination des deutschen Luftraums ein SIGMET herausgibt und der DFS Detailinformationen über die räumliche Verteilung und den Grad der Vulkanaschekonzentrationen übermittelt, die dann auf der Grundlage von § 19 FSDurchführungsV NOTAMs über die Anwendung der entsprechenden Verfahren herausgibt. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang ausführen, dass sie wie auch alle weiteren Fluggesellschaften den Inhalt der NOTAMs dahingehend verstanden hätten, dass innerhalb der bekanntgegebenen Lufträume mit mäßiger oder starker Kontamination grundsätzlich keine Flugverkehrskontrollfreigaben erteilt würden, wenn nicht einer der abschließend aufgeführten Ausnahmefälle gemäß Nr. 2.2 in NOTAM A1890/11 vorläge, steht dies nicht im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen. Denn diese Einschätzung ist sachlich durchaus zutreffend, nur dass sich die Rechtsfolge eines grundsätzlichen Flugverbots nicht aus den NOTAMs, sondern aus der Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011 ergab und die NOTAMs lediglich die entsprechend kontaminierten Lufträume bezeichneten, in denen den in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zufolge ein Flugverbot bestand. Zu Recht ist das Gericht erster Instanz auch davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis im Tenor der Allgemeinverfügung auf eine Kontamination der Lufträume "nach SIGMET und NOTAM" um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handelte, da der Eintritt des Flugverbotes ersichtlich von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses - nämlich einer gemäß der Verfügung mäßigen oder starken Kontamination eines Luftraumes mit Vulkanasche - abhängen sollte. Die Ausführungen der Klägerinnen in der Antragsbegründung dazu, es widerspräche der Qualifikation der mit NOTAMs mitgeteilten Flugverbote/Nichterteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben als aufschiebende Bedingung, dass es sich bei dem Inhalt der NOTAMs um Inhaltsbestimmungen handele, die nicht zu den Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 Abs. 2 VwVfG gehörten, verkennen, dass das Verwaltungsgericht weder die mit "NOTAMs mitgeteilten Flugverbote/Nichterteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben" als aufschiebende Bedingung für den Eintritt der Flugverbote erachtet hat noch die NOTAMs selbst. Als aufschiebende Bedingung hat das Gericht vielmehr zutreffend ausschließlich einen bestimmten Kontaminierungsgrad der Lufträume nach NOTAM bzw. SIGMET bewertet. Demzufolge gehen auch die Darlegungen der Klägerinnen dazu fehl, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten einer gesonderten Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürften und dies der Qualifizierung der NOTAMs als aufschiebende Bedingungen aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont umso mehr widerspreche. Darüber hinaus wäre die Frage des Vorliegens eines entsprechenden Sofortvollzugsinteresses im Rahmen eines - von den Klägerinnen nicht eingeleiteten - Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011 zu prüfen gewesen. Im Übrigen stand es bei Erlass der Allgemeinverfügung noch nicht fest, ob überhaupt und wenn ja, in welchen Lufträumen und zu welchen Zeitpunkten eine mäßige bzw. starke Kontamination mit Vulkanasche eintreten würde, so dass eine konkrete Bezeichnung der von Flugverboten betroffenen Lufträume zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Auch sind in der Allgemeinverfügung mit der Bezeichnung der Schwellenwerte für geringfügig, mäßig und stark mit Vulkanasche kontaminierte Lufträume die wesentlichen Entscheidungen von dem BMVBS getroffen worden, für die Bestimmung der tatsächlichen Kontamination bestimmter Lufträume in einem bestimmten Zeitraum bedurfte es der von den Klägerinnen angeführten "umfassenden und vielschichtig prüfenden und wertenden Beurteilung und Entscheidung" nicht. Den streitgegenständlichen E-Mails vom 25. Mai 2011 fehlte es - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf deren Text: "We would like to inform you about the current situation ..." zu Recht ausgeführt hat, an einem Regelungsgehalt, da sie für jeden Empfänger ohne weiteres ersichtlich nur über den aktuellen Sachstand informiert haben. Gründe, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt. Der Annahme, dass es sich bei den NOTAMs bzw. E-Mails um Verwaltungsakte gehandelt hat, steht es aber nicht nur entgegen, dass diese keine Regelungswirkung gehabt haben, sondern auch, dass die DFS mit deren Herausgabe bzw. Versendung nicht hoheitlich gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Herausgabe von NOTAMs als Bekanntgabe von Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig sind, gemäß § 17 Nr. 1 FSDurchführungsV vom Flugberatungsdienst umfasst wird und dieser wiederum nach § 27c Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Luftverkehrsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung vom 29. August 2009 (BGBl. I S. 2942) - LuftVG - Teil des Flugsicherungsdienstes und gemäß § 27c Abs. 2 Sätze 2 und 3 LuftVG als Unterstützungsdienst für die Flugsicherung keine hoheitliche Aufgabe des Bundes ist und zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erbracht wird. Die Ausführungen der Klägerinnen dazu, dass es sich bei den NOTAMs bzw. E-Mails um hoheitliche Maßnahmen handele, legen zugrunde, dass mit diesen die Nichterteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben als Bestandteil der Flugverkehrskontrolldienste im Sinne des § 27c Abs. 2 Nr. 1 a) LuftVG verfügt und damit eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen wird. Da weder die NOTAMs noch die E-Mails den vorstehenden Ausführungen zufolge eine derartige Regelung treffen, sondern bloßen Informationscharakter haben, trifft schon der Ansatz der Argumentation der Klägerinnen nicht zu, so dass diese die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht in Frage stellen kann. Mangels Regelungsgehaltes und damit auch Verwaltungsaktqualität der NOTAMs und E-Mails lässt sich daraus, dass die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 63 Abs. 3 VwVfG durch einen Zeitungsverlag in einer örtlichen Tageszeitung nichts an dem hoheitlichen Charakter der Maßnahme ändert, ebenfalls nichts herleiten, was die Ansicht der Klägerinnen stützt. Daraus folgt nämlich lediglich, dass die Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011 auch in Anbetracht dessen, dass im Wege des NOTAMs A1890/11 über sie informiert worden ist, ihren hoheitlichen Charakter beibehalten hat, nicht aber, dass die streitgegenständlichen NOTAMs vom 25. Mai 2011 hoheitliche Maßnahmen waren. Soweit die Klägerinnen ausführen, dass das Verwaltungsgericht ihren auf die Feststellung, dass die von der Beklagten veranlasste Aussetzung der Flüge durch die sog. "zero rate"/ "Nullregulierung" mit der Folge der Nichtfreigabe der beantragten Flugpläne rechtswidrig war, gerichteten Hilfsantrag zu Unrecht abgelehnt habe, zeigen sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung darauf verwiesen, dass es sich bei der von den Klägerinnen beanstandeten "zero rate"/"Nullregulierung" um eine Mitteilung der Beklagten an die Central Flow Management Unit (CFMU), die für die europaweite Verkehrsflussreglung zuständig sei, und damit um eine interne Maßnahme gehandelt habe, die keine Außenwirkung hatte. Diese Mitteilung über einen Luftraum, der derzeit grundsätzlich nicht beflogen werden könne, möge sich faktisch dahingehend auswirken, dass Flugpläne von Flügen, die durch den entsprechenden Luftraum führten, nicht durch die CFMU bestätigt würden, werde dadurch aber nicht zu einer Maßnahme mit Außenwirkung, gegen die sich die Klägerinnen im Klageweg wenden könnten. Mit dieser Einschätzung setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander und vermag deren Richtigkeit daher auch nicht in Frage zu stellen. Die Klägerinnen stellen zwar wiederholt die Behauptung auf, die Beklagte habe die "Nullregulierung" verfügt (so etwa im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. August 2013, Bl. VI/0963, 0985 Gerichtsakte - GA -), sie legen jedoch nicht dar, aus welchen Gründen es sich bei einer Mitteilung der DFS über die Reduzierung der Kapazität des betroffenen Luftraumes auf Null entgegen der Ansicht des Gerichts erster Instanz um eine Maßnahme mit Außenwirkung handeln sollte. Soweit aus der von ihnen auf Seite 67 des Schriftsatzes vom 26. August 2013 (Bl. VI/1025 GA) angeführten Veröffentlichung (Uhl: in Kölner Kompendium Luftrecht, Band 2, Teil 1, Abschnitt G, Rn. 398 ff.) hervorgeht, dass die CFMU die geeigneten Maßnahmen zur Erzielung eines sicheren, geordneten und reibungslosen Verkehrsflusses in Abstimmung mit der DFS trifft und unter anderem die Aussetzung von einzelnen Flügen unter bestimmten Voraussetzungen vornimmt, ergibt sich daraus nicht, dass es sich bei dieser Mitwirkungshandlung nicht nur um eine interne Verwaltungsmaßnahme, sondern um einen isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. zur fehlenden Außenwirkung von Mitwirkungshandlungen anderer Behörden; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 128 ff.). Dies gilt auch, soweit die Klägerinnen vortragen, dass die Bestätigung der eingereichten Flugpläne durch die CFMU Voraussetzungen für die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben sei und diese infolge der Mitteilung der DFS an die CFMU, dass ein bestimmter Luftraum derzeit grundsätzlich nicht beflogen werden könne, nicht erfolgt sei, da sich aus diesem Umstand ebenfalls nicht herleiten lässt, dass die Mitteilung der DFS Außenwirkung entfaltet. Einem verwaltungsinternen Rechtsakt fehlt nämlich auch dann die Außenwirkung, wenn dieser für die federführende Behörde Bindungswirkung entfaltet (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 128). Mit ihren Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dazu führe, dass ihnen faktisch kein Rechtsschutz gegen die Nichterteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben aufgrund eines angeblich kontaminierten Luftraumes zustehe und dies gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, zeigen die Klägerinnen ebenfalls keine Gesichtspunkte auf, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellen könnten. Soweit die Klägerinnen unter Hinweis darauf, dass ihnen die Beantragung von Einzelflugfreigaben unzumutbar und tatsächlich unmöglich gewesen sei, auf mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücken verweisen, lassen sie zunächst unberücksichtigt, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, um Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung des BMVBS vom 23. Mai 2011 nachzusuchen. Davon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht, obwohl sich - wie die Beklagte in der Antragserwiderung zu Recht ausführt - ein erheblicher Teil ihrer Beanstandungen inhaltlich gegen die Allgemeinverfügung richtet. Dies gilt etwa für ihr Vorbringen dazu, diese sei nicht hinreichend bestimmt, gebe die Grenzwerte für einen mäßig bzw. stark mit Vulkanasche kontaminierten Luftraum nicht verbindlich vor und die Grenzwerte seien zudem zu niedrig angesetzt. Nachdem die Klägerinnen die Allgemeinverfügung bestandskräftig hatten werden lassen, konnten sie diese Rügen zwar nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Da dieser Umstand aber darauf zurückzuführen ist, dass sie von ihrer Klagemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lässt er keine Rechtsschutzlücke erkennen. Soweit die Klägerinnen sich demgegenüber gegen die Anwendung der Allgemeinverfügung im Einzelfall wenden, indem sie zum Beispiel geltend machen, in den in den NOTAMs angeführten Lufträumen sei nicht einmal der Grenzwert von 2 mg/m 3 erreicht worden, hätten sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - Flugverkehrskontrollfreigaben beantragen und gegen deren Versagung, die in Gestalt eines Verwaltungsaktes erfolgt, im Wege des Eilrechtschutzes bzw. nach Eintritt der Erledigung im Wege entsprechender Fortsetzungsfeststellungsklagen vorgehen können. Im Rahmen derartiger gerichtlicher Verfahren hätte im Einzelnen geprüft werden können, ob die in der Allgemeinverfügung bestimmten Voraussetzungen für ein Flugverbot in den jeweiligen Zeiträumen bezüglicher bestimmter Lufträume gegeben waren. Auf diese Vorgehensweise war in der Begründung der Allgemeinverfügung bereits hingewiesen worden, nach der das SIGMET und die Detailinformationen über die Vulkanaschekonzentrationen den Flugsicherungsorganisationen als Grundlage für die Prüfung dienen, inwieweit Flugverkehrskontrollfreigaben nach § 8 FSDurchführungsV im Verbindung mit den Nummern 1 und 2 der Allgemeinverfügung erteilt werden können. Indem die Klägerinnen von der Beantragung der Flugverkehrskontrollfreigaben abgesehen haben, haben sie sich selbst der Möglichkeit begeben, zunächst von der Flugsicherung und sodann von den Gerichten prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für ein Flugverbot in der konkreten Situation tatsächlich vorliegen bzw. vorgelegen haben. Eine solche Antragstellung wäre den Klägerinnen auch möglich und zumutbar gewesen. Dem steht der Umstand, dass diese Freigaben grundsätzlich unmittelbar vor dem Start des Flugzeuges einzuholen sind, es den Klägerinnen aber nach ihren Angaben nicht möglich gewesen wäre, die Flugzeuge an den jeweiligen Flughäfen für jeden geplanten Flug mit Personal und Passagieren besetzt bereitzustellen, nicht entgegen. Denn die Klägerinnen hätten auch ohne entsprechende Bereitstellung der Flugzeuge Einzelfreigaben beantragen und in diesem Zusammenhang nicht nur darlegen können, aus welchen Gründen eine Bereitstellung der Flugzeuge nicht erfolgen kann, sondern auch, warum nach ihrer Auffassung trotz der per NOTAMs mitgeteilten Kontamination des jeweiligen Luftraumes mit Vulkanasche eine Freigabe zu erteilen ist. Damit hätten sie es nicht nur den jeweils zuständigen Entscheidungsträgern der DFS ermöglicht, sich mit ihren Einwänden inhaltlich auseinanderzusetzen, sie hätten zudem einen Verwaltungsakt bewirkt, dessen Rechtmäßigkeit sie auch nach Eintritt der Erledigung noch gerichtlich hätten überprüfen lassen können. Dies gilt auch für den Fall, dass die Freigaben schon unter Hinweis auf die fehlende Bereitstellung der Flugzeuge versagt worden wären. Im Übrigen hätten die Klägerinnen - wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat - einzelne exemplarische Flüge auswählen und ihre Bedenken hinsichtlich der Versagung der Freigaben in entsprechenden Musterverfahren geltend machen können. Dass es dem Vorbringen der Klägerinnen zufolge für alle mit Flugverkehrskontrollfreigaben befassten Mitarbeiter sowohl von ihrer Seite als auch seitens der DFS selbstverständlich gewesen sein soll, dass die Fluggesellschaften derartige Freigaben angesichts der in den NOTAMs mitgeteilten Luftraum- bzw. Flughafensperrungen nicht beantragen sollten bzw. müssten, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Denn es wäre den Klägerinnen dennoch unbenommen gewesen, diese Anträge trotz deren von ihnen angenommener Aussichtslosigkeit allein schon deswegen zu stellen, um eine rechtmittelfähige Entscheidung darüber zu erhalten. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass nach ihrer Ansicht für ihre Flüge die Voraussetzungen für eine der in Ziffer 2.2 der Allgemeinverfügung abschließend aufgelisteten Ausnahme nicht gegeben waren. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass die Beklagte der CFMU mitgeteilt hatte, dass bestimmte Lufträume nicht beflogen werden könnten, und die von den Klägerinnen eingereichten Flugpläne von der CFMU daher nicht - wie es für die Erteilung der Einzelfreigaben erforderlich gewesen wäre - bestätigt worden waren, da die Klägerinnen auch diese - von ihnen für die Aussichtslosigkeit entsprechender Anträge angeführten - Umstände einer gerichtlichen Kontrolle hätten unterziehen können. Selbst wenn diese Gesichtspunkte nach ihrer Ansicht auf jeden Fall zu einer Versagung von Flugverkehrsfreigaben geführt hätten, bedeutet dies nicht, dass die Klägerinnen nicht dennoch entsprechende Anträge hätten stellen können. Im Ergebnis hätten die Klägerinnen umfassenden Rechtsschutz erlangen können, wenn sie die Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2011 angefochten und Einzelflugfreigaben beantragt hätten. Im Rahmen entsprechender gerichtlicher Verfahren hätten sie die von ihnen erhobenen Einwände umfassend gerichtlich überprüfen lassen können. Stattdessen haben die Klägerinnen die Allgemeinverfügung bestandskräftig werden lassen und von der Beantragung von Flugverkehrskontrollfreigaben abgesehen. Damit haben sie sich bewusst der ihnen grundsätzlich zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten begeben. Vor diesem Hintergrund können die Klägerinnen sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Umstand, dass eine gerichtliche Überprüfung der angegriffenen NOTAMs im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht möglich ist, eine mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke begründe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 88 VwGO fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der NOTAMs/E-Mails, mit denen die Nichterteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben verfügt worden sei, gerichtete Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerinnen deren Klagebegehren entsprechend auch eine vor Klageerhebung erledigte Verpflichtungsklage auf die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben mitumfasste. Denn die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsausführungen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die das Verwaltungsgericht in ihrem konkreten Fall über den Wortlaut ihrer Anträge hinaus zu einer derartigen Auslegung ihres Klagebegehrens hätten veranlassen müssen. Im Übrigen ist für das Gericht hinsichtlich der Ermittlung des Klagebegehrens der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter ihrem Sinn und Zweck zurück. Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag ist in der Regel ein strengerer Maßstab anzulegen; eine Umdeutung von Anträgen ist hier nur ausnahmsweise möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage, § 88 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Rechtsschutzziel der Klägerinnen - auch - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung von Einzelflugfreigaben gerichtet gewesen sein könnte. Der von den Klägerinnen mit der Klageschrift ihrer Bevollmächtigten vom 24. Juni 2011 angekündigte Klageantrag war bereits auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Gestalt der im Einzelnen angeführten NOTAMs und E-Mails ergangenen "Bescheide und Allgemeinverfügungen" gerichtet. Daran haben sie trotz mehrfacher Ergänzung ihres angekündigten Klageantrages festgehalten. Diesen Antrag haben sie der Verhandlungsniederschrift zufolge nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere zur Zulässigkeit der Klage, auch zum Ende der mehrstündigen mündlichen Verhandlung gestellt. Die Klägerinnen haben also keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben gestellt. Hätten sie dies getan, hätte darüber hinaus auch keine Notwendigkeit einer Auslegung ihres Klagebegehrens nach § 88 VwGO bestanden. Der Klageantrag einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf ein - erledigtes - Verpflichtungsbegehren wäre zudem auch nicht ebenso wie in der Anfechtungssituation auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen NOTAMs und E-Mails zu richten gewesen. Es wäre vielmehr zu beantragen gewesen, festzustellen, dass die Versagung von Einzelflugfreigaben rechtswidrig war. Einen Antrag dieses Inhalts haben die Klägerinnen - wie bereits ausgeführt - nicht gestellt. Ein derartiger Antrag lässt sich entgegen ihrer Ansicht auch nicht daraus herleiten, dass mit den NOTAMs bzw. E-Mails abschließend über die Nichterteilung von - von ihnen nicht beantragten - Einzelflugfreigaben entschieden worden wäre, da dies den obigen Ausführungen zufolge nicht der Fall gewesen ist. Dass ihr Begehren ein erledigtes Verpflichtungsbegehren mitumfassen soll, haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen auch in ihrer umfangreichen Klagebegründung nicht zum Ausdruck gebracht. So haben sie auf die Erledigung des Sachverhaltes vor Durchführung einer - erfolgreichen - "Anfechtungsklage" (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. Juni 2011, Bl. I/0010 GA), das Vorliegen einer "Anfechtungssituation" (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigen vom 26. Oktober 2011, Bl. II/0195 f. GA) und die "Anfechtung" der NOTAMs/E-Mails (Schriftsatz vom 16. Oktober 2012, Bl. IV/0573 f.) verwiesen. Insbesondere aber haben die Klägerinnen schon nicht vorgetragen, dass sie sich überhaupt mit einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren an die Beklagte gewandt und Einzelflugfreigaben beantragt hatten. Sie haben vielmehr ausgeführt, dass und aus welchen Gründen einzelne Flugverkehrskontrollfreigaben nicht zu beantragen waren (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2012, Bl. III/0392 ff. GA). Dieses Vorbringen haben sie auch im Zulassungsverfahren aufrechterhalten, in der Antragsbegründung vom 26. August 2013 haben sie nämlich ebenfalls dargelegt, dass die Beantragung von Flugverkehrskontrollfreigaben nicht nur eine "unnötige Förmelei", sondern auch tatsächlich unmöglich gewesen wäre (Bl. VI/0983 GA). Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung dazu, den von den Klägerinnen gestellten und begründeten Fortsetzungsfeststellungsantrag zu einer Anfechtungsklage gegen die angeführten NOTAMs/E-Mails dahingehend auszulegen, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag sich auch auf ein Verpflichtungsbegehren bezüglich der Erteilung von Einzelflugfreigaben erstreckt. Für ein derartiges Verständnis findet sich im Vorbringen der Klägerinnen nicht nur kein Anhalt, es hätte diesem - wie die Beklagte zutreffend angeführt hat - vielmehr sogar widersprochen, da die Klägerinnen ausführlich dargelegt haben, dass ihnen die Beantragung von Flugverkehrskontrollfreigaben nicht möglich und zumutbar gewesen wäre. Soweit die Klägerinnen in der Antragsbegründung nunmehr ausführen, dass es die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der tatsächlichen Unmöglichkeit der Beantragung von Einzelflugfreigaben gebiete, ihren Klageantrag entsprechend auszulegen, führt dies schon deswegen zu keiner anderen rechtlichen Wertung, da es den Klägerinnen sowohl unbenommen gewesen wäre, trotz deren behaupteter Aussichtslosigkeit derartige Anträge zu stellen, als auch, den Fortsetzungsfeststellungantrag ausdrücklich auch auf ein erledigtes Verpflichtungsbegehren zu erstrecken. Daraus, dass die Klägerinnen nunmehr offensichtlich andere Anträge als die, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, für sinnvoll erachten, folgt nicht, dass das Gericht ihr Begehren von vornherein in diesem Sinne hätte auslegen müssen. Da das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von den Klägerinnen erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nach ihrem Haupt- und Hilfsantrag schon deswegen nicht zulässig ist, weil weder die NOTAMs bzw. E-Mails noch die Mitteilung der DFS an die CFMU Verwaltungsakte sind, sind die Ausführungen in der Antragsbegründung sowohl zu dem Vorliegen eines Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr bzw. eines "tiefgreifenden Grundrechtseingriffs" als auch zu der Begründetheit dieser Klage nicht erheblich. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 9). Insoweit erfüllt das Vorbringen der Klägerinnen schon die Darlegungsanforderungen nicht. Zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes genügt nämlich die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht. Es bedarf neben einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen könnten, auch des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen. Die Klägerinnen führen jedoch vielmehr aus, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens nicht zutreffend erfasst habe, da es auf bestimmte tatsächliche, erhebliche Aspekte nicht eingegangen sei bzw. diese unzutreffend unterstellt habe und darüber hinaus notwendige Rechtsfragen nicht bzw. unzutreffend beurteilt habe, und legen dies im Einzelnen dar. Damit beanstanden sie der Sache nach jedoch die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, zeigen aber keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Im Übrigen müssen sich derartige Schwierigkeiten auf für das konkrete Verfahren entscheidungserhebliche Fragen beziehen, so dass die Ausführungen der Klägerinnen zur Rechtswidrigkeit der von ihnen nicht angegriffenen und hier nicht streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ihrem Zulassungsbegehren ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen können. Unabhängig davon sind besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber auch nicht gegeben, die Sache weist vor allem auch keine besondere Komplexität auf. Die maßgebliche Frage der Verwaltungsaktqualität der NOTAMs und E-Mails ist vielmehr nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beantworten (vgl. auch die Anmerkung zu dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt von Kaienburg/Uhl, NVwZ 2013, S. 1302, 1304). Die Zulassung der Berufung kommt auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Denn grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn.10). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung des Klärungsbedarfs im Hinblick auf Rechtsfragen muss in Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgen. Es ist aufzuzeigen, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, sie in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 7 A 2412/10.Z). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Klägerinnen schon deswegen nicht, weil sie zwar verschiedene Frage aufwerfen, sich aber nicht in der gebotenen Weise rechtlich mit deren Beantwortung auseinandersetzen. Darüber hinaus zeigen die Klägerinnen die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht hinreichend auf. Soweit sie diese damit begründen, dass die Sache für künftige "Flugverbote"/Nichterteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben bei jederzeit wieder möglichen Vulkanausbrüchen mit der Folge der Kontamination des Luftraums erheblich werde, reicht dies schon deswegen nicht aus, weil - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat - es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um die bislang einzige Klage dieser Art einer Luftverkehrsgesellschaft handelt und es daher schon an einem Klärungsbedürfnis im Interesse der Rechtseinheit fehlt. Zudem wäre selbst dann, wenn man davon ausginge, dass es irgendwann zu einem erneuten Vulkanausbruch mit vergleichbaren Auswirkungen auf den deutschen Luftraum käme, für die sich dann stellenden Rechtsfragen die Rechtslage zu diesem - bislang ungewissen - Zeitpunkt und deren konkrete Umsetzung durch die zuständigen Behörden maßgeblich. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob und ggf. wann die Allgemeinverfügung des BMVBS vom 23. Mai 2011 - wie es die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerinnen aber bestritten haben - aufgehoben worden ist. Die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen sind zudem auch deswegen nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerinnen sowohl die Allgemeinverfügung als auch deren Anwendung im Einzelfall zwar inhaltlich angreifen, aber weder die Allgemeinverfügung angefochten noch Einzelflugfreigaben beantragt haben und sich damit selbst die Möglichkeit genommen haben, ihre Einwände in den hierfür zur Verfügung stehenden Verfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Ferner hat sich die Frage, ob die Klägerinnen im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darauf verwiesen werden können, Flugverkehrskontrollfreigaben beantragen zu müssen, in dieser Form weder im erstinstanzlichen Verfahren gestellt noch wäre sie in einem Berufungsverfahren erheblich. Davon, dass zur Erlangung von Rechtsschutz auf jeden Fall Einzelflugfreigaben zu beantragen wären, ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, dies hat vielmehr auch auf die Möglichkeit der Anfechtung der Allgemeinverfügung hingewiesen. Maßgeblich dafür, welche Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen sind, ist insoweit, wogegen sich die Rügen der Betroffenen jeweils richten. Auch die Frage, ob die Mitteilung der DFS ein justiziabler Akt ist, hat das Verwaltungsgericht schon nicht aufgeworfen und sie würde sich in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen. Denn hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerinnen kommt es für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage vielmehr darauf an, ob dieser Mitteilung Außenwirkung zukommt und sie ein Verwaltungsakt ist. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die weitere Frage, ob die DFS an Weisungen des BMVBS gebunden ist, die dieses in Form von "Allgemeinverfügungen" erlässt, betrifft die Begründetheit der Klage und wäre angesichts dessen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht zulässig ist, in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Schließlich ist auch ein die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigender Verfahrensmangel nicht gegeben. Die Klägerinnen sehen insoweit einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO als gegeben an, den sie daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Tatsachen und Beweismittel, die es hätte heranziehen können und müssen, nicht berücksichtigt habe. Sie verweisen dabei darauf, dass das Gericht erster Instanz zum einen in seine Entscheidung fehlerhaft nicht einbezogen habe, dass ihnen eine Beantragung von Flugverkehrskontrollfreigaben nicht möglich gewesen sei, und es zum anderen zu Unrecht angenommen habe, dass es sich bei der "Nullregulierung" um eine interne Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe, ohne ihnen zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, den sie ausdrücklich erbeten gehabt hätten. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat, es sei denn, dem Gericht hätte sich eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen müssen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 191 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen haben jedoch in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung, in der ausweislich der Verhandlungsniederschrift die Sach- und Rechtlage, insbesondere zur Zulässigkeit der Klage, eingehend und ausführlich erörtert worden ist und verschiedene Einzelfragen vertiefend besprochen worden sind, weder zu den hier angeführten Fragen, noch in einem anderen Zusammenhang einen Beweisantrag gestellt. Die Klägerinnen zeigen auch nicht auf, dass sich dem Gericht eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Sie wiederholen vielmehr ihr im Zusammenhang mit den übrigen Zulassungsgründen erfolgtes Vorbringen und rügen in der Sache wiederum die fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Im Übrigen führen die Klägerinnen hinsichtlich der von ihnen behaupteten Unmöglichkeit der Beantragung von Einzelflugfreigaben erneut die Umstände an, die nach ihrer Ansicht zwingend zu einer Ablehnung derartiger Anträge führen würden. Die Frage, wie die Mitteilung der DFS an die CFMU rechtlich zu qualifizieren ist, ist zudem eine Frage der rechtlichen Wertung, die das Gericht vorzunehmen hat und die daher einer Beweisaufnahme ohnehin nicht zugänglich wäre. Diese Frage ist in der mündlichen Verhandlung zudem ebenfalls ausdrücklich erörtert worden, wie sich schon daraus ergibt, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf seine Einschätzung, es handele sich hierbei um eine interne Maßnahme, auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung verweist (S. 14 des Urteilsabdrucks). Daraus, dass in dem den Verfahrensbeteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandten Sachbericht auch das Vorbringen der Klägerinnen zur Begründetheit der Klage umfänglich wiedergegeben war und das Gericht nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Klage nach ihrem Haupt- und Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen werden könnte, obwohl die Klägerinnen schriftsätzlich ausdrücklich vorab um einen Hinweis gebeten hatten, sollte das Gericht über den Hilfsantrag entscheiden, ergibt sich kein Verfahrensfehler. Das Gericht hatte keine Veranlassung, vorab derartige Hinweise zu erteilen. Maßgeblich ist vielmehr, dass dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist und den Klägerinnen damit entsprechend § 108 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör hierzu gewährt worden ist. Soweit die Klägerinnen weiterhin beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht geklärt habe, ob für ihre Flüge tatsächlich eine Ausnahme nach Ziffer 2.2 letzter Spiegelstrich der Allgemeinverfügung möglich gewesen wäre, und sie die Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung beanstanden, sind diese Gesichtspunkte für die Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die Klage abzuweisen, nicht erheblich gewesen, so dass schon deswegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in Betracht kommt. Zudem sind Art und Umfang der Ausnahmen von dem Flugverbot ausweislich der Verhandlungsniederschrift ausdrücklich erörtert worden, ohne dass die Klägerinnen diesbezüglich weitere Aufklärung verlangt hätten. Mit ihren Ausführungen dazu, das Verwaltungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, weil es ihr Klagebegehren ausschließlich als Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich einer Anfechtung der streitgegenständlichen NOTAMs/E-Mails erachtet und nicht berücksichtigt habe, dass es - auch - als Fortsetzungsfeststellungsantrag eines vor Klageeinreichung durch Zeitablauf erledigten Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung der erforderlichen Flugverkehrskontrollfreigaben gerichtet sein könne, legen die Klägerinnen ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar, der die Zulassung der Berufung rechtfertigte. Denn wie oben im Einzelnen ausgeführt, ist ein Verstoß gegen § 88 VwGO nicht gegeben, da für das Gericht erster Instanz angesichts des aus ihrem Antrag und ihrem gesamten Vorbringen erkennbaren Rechtsschutzziels der anwaltlich vertretenen Klägerinnen keine Veranlassung bestanden hat, deren Begehren auch als einen auf ein Verpflichtungsbegehren für Einzelflugfreigaben gerichteten Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen. Insbesondere hat die Beklagte - wie oben ausgeführt - mit den NOTAMs/ E-Mails auch nicht abschließend über die Erteilung von Einzelflugfreigaben entschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine entsprechende Auslegung des klägerischen Begehrens nicht in Betracht gekommen ist. Im Übrigen haben die Klägerinnen auch keine Gründe dafür benannt, warum sie in der mündlichen Verhandlung nicht einen ein Verpflichtungsbegehren mitumfassenden Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).