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Beschluss

9 B 1577/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0324.9B1577.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. August 2014 dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013 auch hinsichtlich der Ziffer 2 (Ziffern 2.1 bis 2.5) wiederhergestellt wird. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. August 2014 dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013 auch hinsichtlich der Ziffer 2 (Ziffern 2.1 bis 2.5) wiederhergestellt wird. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da sich die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuches der Antragstellerin in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013 durch das Gericht erster Instanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als rechtswidrig erweist. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine auf §§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 52 BImSchG gestützte Anordnung, mit der er der Antragsgegnerin unter Ziffer 1 aufgab, verschiedene technische Maßnahmen durchzuführen, sowie unter Ziffer 2, unter Beachtung der gesetzten Frist einen Sanierungsplan mit Zeitplan vorzulegen und in Abstimmung mit dem Dezernat 42.2 seiner Behörde umzusetzen. Dieser Plan sollte technische und organisatorische Maßnahmen vorsehen, die zu einer Reduzierung der Immissionsbelastungen (Konzentration und Deposition) durch entstandene Emissionen der Anlage im Umfeld ihres Standortes beitragen. Unter den Ziffern 2.1 bis 2.4 war angegeben, was der Sanierungsplan mindestens zu beinhalten hat. In Ziffer 2.5 war ein Zeitplan vorgegeben, nach dem der Sanierungsplan vorzulegen, die Ausführungsplanung anzuzeigen, die ggf. erforderlich werdenden weiteren Genehmigungen zu beantragen und die tatsächliche Umsetzung der Maßnahme bzw. die Inbetriebnahme anzuzeigen ist. Hinsichtlich der Ziffern 1.1 bis 1.3 und 2.1 bis 2.5 des Bescheides ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Dagegen hat die Antragstellerin am 24. Januar 2014 Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 K 218/14.GI geführt wird. Am 28. Januar hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2013 hinsichtlich dessen Ziffern 1.1 bis 1.3 und 2.1 bis 2.5 wiederherzustellen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid hinsichtlich Ziffer 1 (Ziffern 1.1 bis 1.3) wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass an der materiellen Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Regelungen unter Ziffern 1 und 2 nach summarischer Prüfung Zweifel bestünden, da zumindest offen sei, ob sämtliche erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des von dem Antragsgegner als Rechtsgrundlage herangezogenen § 17 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Nr. 6.1 TA Luft vorlägen. Die wegen der offenen Erfolgsaussichten der Klage erforderliche Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für und gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprächen, falle hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 1 zugunsten der Antragstellerin und hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 2 zugunsten des Antragsgegners aus, da insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, soweit ihrem Eilantrag im Hinblick auf die Anordnungen unter Ziffer 2 (Sanierungsplan) der Erfolg versagt geblieben ist. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Antragstellerin. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bezieht sich auf die für die Ablehnung des Eilantrages in Bezug auf die Anordnungen zu Ziffer 2 maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, die angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage erforderliche Abwägung falle zugunsten des Antragsgegners aus, da insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten der Klage seien in Bezug auf die Anordnungen zu Ziffer 2 offen, setzt sich der Vortrag hingegen nicht auseinander und vermag deren Richtigkeit daher auch nicht in Zweifel zu ziehen. An der Prüfung, ob das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch in Bezug auf die Anordnungen zu Ziffern 2.1 bis 2.5, hinsichtlich derer der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, schon deswegen hätte Erfolg haben müssen, weil diese Anordnungen als offensichtlich rechtswidrig zu erachten sind und die Interessenabwägung daher zugunsten der Antragstellerin hätte ausfallen müssen, ist der Senat angesichts der dargestellten Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren gehindert. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage allein vorzunehmende Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen fällt zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat nämlich zwischenzeitlich der G&P Ingenieurgesellschaft den Auftrag erteilt, die staubförmigen Immissionen im Umfeld der Anlage zu ermitteln. Dieser Umstand ist auch zu berücksichtigen, obwohl er erst im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 146 Rn. 43; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 146 Rn. 83). Dem von der Antragstellerin vorgelegten Angebot der Ingenieurgesellschaft zufolge, das nach dem Vorbringen der Klägerin Grundlage der Auftragserteilung ist, sollen die Probenahmen und Analysen durch die Firma X… GmbH, eine Messstelle im Sinne der §§ 29b BImSchG, 7 GefStoffV, erfolgen; das Messprogramm sieht sechs Messpunkte vor und ist auf einen Zeitraum von zunächst drei Monaten angelegt. Die Messpunkte sind nach Angaben der Antragstellerin zwischenzeitlich am 4. März 2015 installiert worden. Die Kosten für das dreimonatige Messprogramm betragen netto 22.500,00 €, hinzukommen netto 4.500,00 € für die Begleitung des Messprogramms und den Ergebnisbericht. Im Falle einer Verlängerung des Messprogramms bzw. zusätzlicher Konsultationen fallen weitere Kosten an. Dieses Gutachten soll der Verursachungsermittlung dienen und feststellen, ob der Betrieb der Anlage der Antragstellerin ursächlich für die bei den Futtermittelkontrollen festgestellten Belastungen insbesondere mit PCB und dioxinähnlichen PCB ist. Dass die von der Antragstellerin veranlassten Untersuchungen hierzu nicht geeignet sind, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 hat er zwar ausgeführt, dass die geplante Vorgehensweise nicht den Anforderungen des Bergerhoff-Verfahrens entspreche, da hierfür grundsätzlich ein Messzeitraum von einem Jahr, in Ausnahmefällen von sechs Monaten erforderlich sei. Die grundsätzliche Eignung der von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Messungen zur Ermittlung deren Verursachungsbeitrags hat der Antragsgegner jedoch nicht in Frage gestellt. Im Übrigen widerspräche die Forderung des Antragsgegners nach einem längeren Messzeitraum dem unter Ziffer 2.5 angeordneten und ebenfalls sofort vollziehbaren Zeitplan, der für die Anzeige der Ausführungsplanung für die Umsetzung der sich ergebenden Maßnahmen eine Frist von fünf Monaten nach Zustellung des Bescheides gesetzt hat. Da die Antragstellerin damit bereits einen maßgeblichen Beitrag zu der sowohl von dem Verwaltungsgericht als auch dem Antragsgegner als notwendig erachteten weiteren Tatsachenaufklärung geleistet und zudem - wie sie im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen ausgeführt hat - seit November 2011 schon zahlreiche Gutachten veranlasst hat, wodurch ihr Kosten von insgesamt etwa 43.000,00 € entstanden sind, ist jedenfalls gegenwärtig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 2.1 bis 2.5 angeordneten Maßnahmen, deren Durchführung für die Antragstellerin mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre, nicht gegeben. Dies gilt hinsichtlich der nach Ziffer 2.5 nach dem dort angegebenen Zeitplan durchzuführenden Maßnahmen (Vorlage Sanierungsplan, Anzeige der Ausführungsplanung, Beantragung ggf. erforderlich werdender weiterer Genehmigungen, Anzeige der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahmen bzw. der tatsächlichen Inbetriebnahme) im Übrigen auch deswegen, weil noch nicht abzusehen ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Maßnahmen überhaupt erforderlich sein werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der erstinstanzliche Beschluss bereits deshalb im Ergebnis richtig sein könnte, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen unter Ziffer 2.1 bis 2.5 bereits wegen deren offensichtlicher Rechtmäßigkeit anzunehmen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013 nur hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffer 2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).