Beschluss
9 A 40/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0430.9A40.14.Z.0A
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Leitsätze
Das "Überdenkensverfahren" stellt ein der umfassenden Richtigkeitskontrolle dienendes, in das Widerspruchsverfahren nach § 23 JAG implementiertes und damit behördeninternes Kontrollverfahren dar, das mit Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsverfahrens ebenfalls beendet ist.
Im gerichtlichen Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Nachholung des Überdenkensverfahrens, wenn ein Prüfungskandidat von der mit dem Widerspruchsverfahren eingeräumten Möglichkeit, Bedenken gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten vorzutragen und damit die Einleitung eines Überdenkensverfahrens zu veranlassen, trotz Hinweises der Behörde darauf, dass die Prüfer nur im Falle konkreter Beanstandungen um eine Überprüfung ihrer Bewertungen gebeten würden, keinen Gebrauch gemacht hat.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das "Überdenkensverfahren" stellt ein der umfassenden Richtigkeitskontrolle dienendes, in das Widerspruchsverfahren nach § 23 JAG implementiertes und damit behördeninternes Kontrollverfahren dar, das mit Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsverfahrens ebenfalls beendet ist. Im gerichtlichen Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Nachholung des Überdenkensverfahrens, wenn ein Prüfungskandidat von der mit dem Widerspruchsverfahren eingeräumten Möglichkeit, Bedenken gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten vorzutragen und damit die Einleitung eines Überdenkensverfahrens zu veranlassen, trotz Hinweises der Behörde darauf, dass die Prüfer nur im Falle konkreter Beanstandungen um eine Überprüfung ihrer Bewertungen gebeten würden, keinen Gebrauch gemacht hat. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. Mit Bescheid vom 1. September 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe und von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei, weil sechs oder mehr der von ihr angefertigten Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewerten worden seien und die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten liege. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der nach Durchführung eines Überdenkensverfahrens mit Bescheid vom 9. Februar 2012 zurückgewiesen wurde. Noch während des Widerspruchsverfahrens absolvierte die Klägerin im Januar 2011 die Wiederholungsprüfung, die sie wiederum nicht bestand, weil sie in sechs oder mehr der Aufsichtsarbeiten eine Durchschnittspunktzahl von weniger als jeweils 4 Punkten erzielt hatte. Dies teilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 20. April 2011 mit und stellte fest, dass sie kraft Gesetzes gemäß § 49 JAG von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei und die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen alle Bewertungen mit weniger als 4 Punkten wandte. Nachdem sie den Widerspruch trotz Aufforderung des Beklagten nicht begründet hatte, wies dieser den Widerspruch mit Bescheid vom 2. September 2011 zurück. Dagegen erhob die Klägerin am 5. Oktober 2011 Klage, in die sie den Bescheid vom 1. September 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2012 bezüglich des ersten Prüfungsversuchs einbezog. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf die Neubescheidung ihrer Prüfungsleistungen im ersten Versuch sowie in der Wiederholungsprüfung zur zweiten juristischen Staatsprüfung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels jedoch nicht. Mit dem Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung ist ein die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigender Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Gericht erster Instanz die von ihr als Anlage zur Klageschrift vom 5. Oktober 2011 erhobenen umfangreichen Bewertungsrügen gegen die Aufsichtsarbeiten Z I, Z II und Z III des Wiederholungsversuchs dem Beklagten nicht übersandt, sondern ihm erst in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2013 ausgehändigt hat, und das gerichtliche Verfahren nicht zur Nachholung eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens ausgesetzt bzw. sie nicht zumindest auf die Möglichkeit der Stellung eines entsprechenden Aussetzungsantrags hingewiesen hat. Der Antragsbegründung zufolge liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie den Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 3, 94 VwGO. Ein derartiger Verfahrensmangel ist aber schon deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin im gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf die Nachholung eines Überdenkensverfahrens gehabt hat und damit für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Verfahrens oder zu einem entsprechenden Hinweis an die Klägerin bestanden hat. Daher kommt es weder darauf an, unter welchen Voraussetzungen das Gericht ein Verfahren gemäß § 94 VwGO von Amts wegen auszusetzen hat, noch auf die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (so BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, juris Rdnrn. 5 f. mit weiteren Nachweisen). In Hessen erfolgt diese Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, da nach § 23 JAG gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, ein Widerspruchsverfahren stattfindet. Das Widerspruchsverfahren ermöglicht eine umfassende Richtigkeitskontrolle der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung, weil es sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit erstreckt, und lässt daher auch Raum für das Überdenken der prüfungsspezifischen Wertungen durch die betroffenen Prüfer und ermöglicht damit den unerlässlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris insb. Rdnr. 33). Mit Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsverfahrens ist auch das Überdenkensverfahren beendet, so dass kein Raum für dessen Fortsetzung im gerichtlichen Verfahren ist. Der Prüfling ist also gehalten, seine Einwendungen gegen die Bewertungen der Prüfer in dem vorgesehen Überprüfungsverfahren vorzubringen und mit dem Widerspruch konkret und nachvollziehbar zu begründen. Ein Anspruch auf ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht demnach nicht fort, wenn der Prüfling ihn nicht durch substantiierte Einwendungen im vorgegebenen und sachgerecht betriebenen Verfahren nutzt; ebenso wenig besteht ein Anspruch auf eine Fortsetzung des Kontrollverfahrens in Form eines „Überdenkens des Überdenkens“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rdnrn. 69 f. mit weiteren Nachweisen). Hierin liegt auch keine unzulässige Präklusion im Sinne eines Ausschlusses des entsprechenden Vorbringens des Prüflings, da das Gericht auch erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Bewertungsrügen zu berücksichtigen hat. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass in diesen Fällen das Justizprüfungsamt zu entscheiden hat, ob es im Interesse einer sachgerechten Prozessführung von sich aus weitere Stellungnahmen der Prüfer einholt, und gegebenenfalls das Risiko trägt, dass das Gericht substantiierte Rügen des Prüflings als nicht oder nicht hinreichend ausgeräumt erachtet. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch darauf gehabt, dass auf die von ihr erst im Klageverfahren geltend gemachten Bewertungsrügen gegen die Klausuren des Wiederholungsversuchs noch ein Überdenken der Bewertungsentscheidungen durch die jeweiligen Prüfer erfolgt. Die Klägerin hat gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2011, mit dem ihr der Ausschluss von der weiteren Prüfung und das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt worden war, mit Schreiben vom 28. Mai 2011 Widerspruch eingelegt und sich insbesondere gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten gewendet, gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsarbeiten sowie die Aushändigung von Kopien davon gestellt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2011 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie die beantragte Akteneinsicht entweder persönlich im Hause nehmen oder gegen Kostenübernahmeerklärung Kopien übersandt bekommen könne. Gleichzeitig ist sie darauf hingewiesen worden, dass ein Überdenkensverfahren erst eingeleitet werde, wenn sie im Einzelnen konkret dargelegt habe, aus welchen Gründen sie die Beurteilungen der Prüfer nicht akzeptiere, und dass der Begründung des Widerspruchs bis Mitte August 2011 entgegen gesehen werde. Am 21. Juli 2011 sind der Klägerin Kopien der Prüfungsarbeiten ausgehändigt worden. Die Klägerin hat den Widerspruch in der Folgezeit nicht begründet, mit Bescheid vom 2. September 2011 hat der Beklagte ihn daraufhin unter Hinweis darauf, dass ein Überdenkensverfahren mangels Widerspruchsbegründung nicht durchgeführt werden konnte und aus den Akten eine Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens nicht erkennbar sei, zurückgewiesen. Die Klägerin hat von der ihr mit dem Widerspruchsverfahren eingeräumten Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten vorzutragen und damit die Einleitung eines Überdenkensverfahrens zu veranlassen, keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie von dem Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass die Prüfer nur im Falle konkreter Beanstandungen um eine Überprüfung ihrer Bewertungen gebeten würden. Es ist damit auf ihr Versäumnis zurückzuführen, dass ein Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer im Widerspruchsverfahren nicht erfolgen konnte, so dass sie keinen Anspruch auf eine Nachholung dieses internen Kontrollverfahrens im gerichtlichen Verfahren hat. Soweit die Klägerin nach Erhalt des Widerspruchsbescheides mit E-Mail vom 7. September 2011 darauf verwiesen hat, dass sie die Kopien der Prüfungsarbeiten erst am 21. Juli 2011 erhalten habe, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Abgesehen davon, dass sich auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht ergibt, aus welchen Gründen dies nicht eher erfolgt ist, datiert der Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011, so dass der Klägerin genügend Zeit zur Begründung des Widerspruchs zur Verfügung stand. Im Übrigen hätte sie sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - rechtzeitig mit dem Beklagten in Verbindung setzen und um eine Verlängerung der Begründungsfrist nachsuchen können. Vor dem aufgezeigten Hintergrund liegt darin, dass das Verwaltungsgericht die der Klageschrift beigefügten Ausführungen der Klägerin zu den Bewertungsrügen bezüglich der Arbeiten Z I, Z II und Z III des Wiederholungsversuchs dem Beklagten nicht zeitnah übersandt, sondern sie ihm erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt hat, und im gerichtlichen Verfahren kein Überdenkensverfahren durch die Prüfer veranlasst hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO; bei der von der Klägerin geforderten Befassung der Prüfer mit den von ihr geltend gemachten Bewertungsrügen handelt es sich zudem auch nicht um eine von Amts wegen durchzuführende gerichtliche Sachverhaltsermittlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 6 B 70.08 -, juris Rdnr. 6). Im Übrigen hat das Gericht die Darlegungen der Klägerin ersichtlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Allenfalls der Beklagte hätte sich durch die verspätete Überreichung der Bewertungsrügen der Klägerin in seinem Recht auf Gehör verletzt sehen können, er hat dies jedoch nicht beanstandet, sondern in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er insoweit keinen Anlass für einen Schriftsatznachlass sehe. Angesichts dessen, dass die Klägerin schon aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch darauf gehabt hat, dass anlässlich der von ihr erst mit der Klageerhebung geltend gemachten Bewertungsrügen gegen die Klausuren des Wiederholungsversuchs noch ein Überdenkensverfahren eingeleitet wird, kann es dahinstehen, ob diese Bewertungsrügen überhaupt - wie es die Antragsbegründung aufzuzeigen versucht - konkret und substantiiert genug sind, um grundsätzlich einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer zu begründen, oder ob sie - wie der Beklagte meint - schon den an derartige Einwände zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rdnr 27) nicht genügen. Da kein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durch die Prüfer mehr durchzuführen war, ist es entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht zudem auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Wertungen, die - wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Würdigung der Qualität der Darstellung und die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung - dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum zuzuordnen sind, geprüft hat, ob die Prüfer die objektiven Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben; das Verwaltungsgericht hat sich damit insbesondere auch nicht faktisch an die Stelle der einzelnen Prüfer begeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich das Vorbringen der Klägerin im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung anders als im erstinstanzlichen Klageverfahren nur auf die Wiederholungsprüfung bezieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).