Beschluss
9 B 2110/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0313.9B2110.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine Unternehmensberatung, die sich auf die Beratung von Apotheken im Hinblick auf die Einführung oder Anpassung von Qualitätsmanagement-Systemen spezialisiert hat. Die beratenen Unternehmen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2.1.2 der „Richtlinien über die Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen“ (im Folgenden: Richtlinien) vom 1. Dezember 2011 (Bundesanzeiger 189 Seite 4411), in der geänderten Fassung vom 15. August 2012 (Bundesanzeiger AT 17.08.2012 B3), einen Zuschuss zu den Beratungskosten beantragen. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung von 50 oder 75 Prozent, höchstens aber 1.500 € gewährt. Nicht förderfähig sind nach der Verwaltungspraxis des Bundesamtes hingegen die Kosten einer Zertifizierung, worüber das Bundesamt die bei ihm registrierten Beraterinnen und Berater mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 (INFO 13) unterrichtet hatte. Der Förderantrag ist über ein Online-Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung zu stellen; ihm sind ein Exemplar des Beratungsberichts, die Rechnung der Beraterin oder des Beraters und der Zahlungsnachweis des antragstellenden Unternehmens elektronisch beizufügen. Nach den Richtlinien wird die Auswahl der Beraterinnen oder Berater dem antragstellenden Unternehmen überlassen. Die Beraterin oder der Berater muss jedoch die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, ist Voraussetzung für ihre Förderungsfähigkeit. Ihre oder seine unternehmensberatende Tätigkeit ist dem Bundesamt als Bewilligungsbehörde mittels aussagefähiger Unterlagen ebenso nachzuweisen wie die Erfüllung der von der Beraterin oder dem Berater übernommenen Verpflichtung, eine hohe Qualität zu praktizieren. Nach der ersten Beratung eines Unternehmens, das einen Zuschuss beantragt und erhalten hat, kann sich die Beraterin oder der Berater beim Bundesamt registrieren und in seine Beraterdatenbank aufnehmen lassen. Die Antragstellerin wird seit ihrer ersten bezuschussten Beratung 2004 als Beraterin im Internetportal des Bundesamtes geführt. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Kunden der Antragstellerin in den Jahren 2012/2013 stellte das Bundesamt 2013 in mehreren Fällen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Beratungen fest. Die Antragstellerin hatte den Inhabern von Apotheken in Zusammenarbeit mit der Fa. X... ein Dienstleistungspaket angeboten, das aus einer Beratung durch die Antragstellerin und einer anschließenden (Re-)Zertifizierung durch die Fa. X... bestand. Der Zertifizierungsvertrag sollte zwar mit der Fa. X... abgeschlossen, deren Leistungen aber wie die Beratung selbst von der Antragstellerin in Rechnung gestellt und für den Gesamtrechnungsbetrag die Förderung beantragt werden. In den Angeboten heißt es: „Durch diese Variante ergibt sich für Sie eine Einsparung von … EUR“. Nach Bezahlung der wie angeboten durchgeführten Leistungen beantragte die Antragstellerin für ihre Kunden den Zuschuss nach den Richtlinien. Aus den von ihr gestellten Rechnungen war für das Bundesamt nicht zu erkennen, dass sie auch die Kosten einer nicht förderfähigen (Re-)Zertifizierung beinhalteten. Auch in den als Nachweis eingereichten Beratungsberichten der Antragstellerin wurde die Zertifizierung als Teil der erbrachten und abgerechneten Dienstleistung nicht erwähnt. Daraufhin teilte das Bundesamt der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. August 2013 mit, sie sei als unzuverlässig im Sinne der Ziffer 6.2 der Richtlinien einzustufen. Sie habe im Zusammenhang mit gestellten Zuschussanträgen falsche Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB gemacht, ermöglicht oder daran mitgewirkt, wodurch in einer Vielzahl von Fällen unrechtmäßig öffentliche Gelder ausgezahlt worden seien. Das Bundesamt werde daher alle vorliegenden und zukünftig gestellten Zuschussanträge für Beratungen der Antragstellerin ablehnen. Nur so könne angesichts des außerordentlich hohen Antragsaufkommens im Rahmen des Förderprogramms eine zweckentsprechende Verwendung von Haushaltsmitteln sichergestellt und weiteren Missbräuchen vorgebeugt werden. Ein für unzuverlässig erklärter Unternehmensberater habe grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf erneute Anerkennung der Zuverlässigkeit zu stellen, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres. Wie angekündigt, lehnte das Bundesamt in der Folge Anträge von Kunden der Antragstellerin mit der Begründung ab, diese könne nicht als Beraterin im Sinne der Ziffer 6.2 der Richtlinien angesehen werden. Außerdem entfernte es den Eintrag der Antragstellerin aus ihrer Online-Beraterdatenbank. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2013 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen „den Bescheid … vom 07.08.2013 …“, insbesondere gegen „die Entscheidung, dass die Widerspruchsführerin als Beraterin unzuverlässig … einzustufen ist und die Entscheidung, alle vorliegenden sowie zukünftig gestellten Zuschussanträge, bei denen die Widerspruchsführerin die Beratungen durchgeführt hat, abzulehnen.“ Sie forderte das Bundesamt auf, ihre Förderanträge weiterzubearbeiten, weil ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Als das Bundesamt ihr antwortete, die Unzuverlässigkeitserklärung stelle keinen Verwaltungsakt dar, so dass es keinen Rechtsbehelf dagegen gebe, stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 7. August 2013 festzustellen. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das erstinstanzliche Gericht einen analog § 80a VwGO gestellten Eilantrag als unstatthaft ab und schloss sich der Auffassung der Antragsgegnerin an, dass es sich bei dem angegriffenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handle. Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO hielt das Verwaltungsgericht wegen der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin, die einen entsprechenden rechtlichen Hinweis der Antragsgegnerin nicht aufgegriffen hatte, nicht für angezeigt. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin fristgemäß Beschwerde ein, wiederum mit dem Antrag, gemäß § 80a VwGO analog die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs festzustellen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch das Beschwerdegericht bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs festzustellen. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht statthaft ist, weil der Widerspruch der Antragstellerin sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet. Die Bestimmung des § 35 VwVfG definiert einen Verwaltungsakt als Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Überprüfung der Qualifikation oder Zuverlässigkeit einer Beraterin, an deren Ende die behördliche Entscheidung steht, ob Beratungen durch diese richtlinienkonform und damit förderfähig sind, erfüllt keineswegs alle Merkmale einer Regelung in Gestalt eines Verwaltungsakts, und zwar auch dann nicht, wenn die Beraterin vom Bundesamt über das Ergebnis der Überprüfung informiert wird. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die für sie negative Entscheidung des Bundesamtes und deren Kundgabe durch das angegriffene Schreiben sei ein Verwaltungsakt, weil sie ihr Rechtsverhältnis zu der Behörde regele und ihr gegenüber unmittelbare Rechtswirkungen entfalte, kann ihrer Beschwerdebegründung nicht gefolgt werden. Kennzeichnend für einen Verwaltungsakt ist, dass er Pflichten oder Rechte für Bürger und sonstige außenstehenden Rechtssubjekte gegenüber der Behörde begründet, wodurch ein Rechtsverhältnis zur Entstehung gelangt. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat, kann die Antragstellerin aber weder im eigenen Namen den Zuschuss einfordern, noch verpflichtet sie das Informationsschreiben öffentlich-rechtlich in irgendeiner Weise. Es enthält insbesondere weder das Verbot, künftig als förderfähig beworbene Beratungen durchzuführen, noch das Gebot, ihre Kunden über ihre Unzuverlässigkeit zu unterrichten. Die Antragstellerin dürfte allerdings zivilrechtlich gut beraten sein, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für die Beratung voraussichtlich keine Förderung gewähren wird, um sich keinen Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Eine unmittelbare Rechtswirkung des angegriffenen Schreibens durch eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts stellt diese Konsequenz aber nicht dar. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Bundesamt die Antragstellerin in der Absicht informiert hat, diese zu bewegen, vorerst von bezuschussten Beratungen abzusehen, um so potentielle Kunden der Antragstellerin vor überraschenden Ablehnungen ihrer Förderanträge zu schützen. Denn mag das Informationsschreiben auch zielgerichtet sein, einen für die Antragstellerin verbindlichen Regelungsgehalt hat es nicht. Vielmehr gibt das Bundesamt nur seine Rechtsansicht wieder verbunden mit der Absicht, Zuschussanträge für Beratungsleistungen der Antragstellerin abzulehnen. Hingegen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dem Schreiben in einem besonderen Verfahren – neben dem eigentlichen Zuschussverfahren - die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin feststellen wollte, wie etwa eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Verfahren zur Aberkennung der in früheren Zuwendungsbescheiden konkludent bejahten Zuverlässigkeit eines Beratungsunternehmens sehen die Richtlinien auch nicht vor, so dass es an einer Rechtsgrundlage für ein derartiges Verfahren fehlen würde (so schon Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 1995 – 8 TG 3493/94– juris, der ein vergleichbares Informationsschreiben des Bundesamtes ebenfalls nicht als Verwaltungsakt wertete). Dem Bundesamt kann aber nicht ohne greifbare Anhaltspunkte unterstellt werden, dass es rechtswidrig handeln wollte. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung ist das Bundesamt auch nicht durch die Aufnahme der Antragstellerin in die Beraterdatenbank nach positiv abgeschlossener Überprüfung im Rahmen des ersten Subventionsantrags eines ihrer Kunden ein Rechtsverhältnis zu ihr eingegangen, aus dem ihr Rechte erwachsen waren, die ihr nun wieder entzogen wurden. Richtig an dem Vorbringen ist lediglich, dass das Bundesamt der Antragstellerin 2004 faktisch den Zugang zu einem neuen Geschäftsfeld eröffnet hat, ohne damit aber zugleich ihre Geschäftstätigkeit zu regeln. Dass diese ihre geschäftlichen Aktivitäten in der Folge auf diesen Geschäftsbereich beschränkte und sich infolgedessen den für die Zuschüsse geltenden Verfahrensregeln unterwerfen musste (etwa der Verpflichtung nach Ziffer 6.3, eine hohe Qualität zu praktizieren und zu belegen), um ihren Geschäftserfolg nicht zu gefährden, war ihre freie Entscheidung und entsprang nicht einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bundesamt. Weder die Anerkennung der Zuverlässigkeit durch die erste Förderung einer Beratung noch die Aberkennung der Zuverlässigkeit oder die erneute Anerkennung auf Antrag geschieht in der Absicht, ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen. Vielmehr handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dabei nur um den im Zuge eines Massenverfahrens zur Verwaltungsvereinfachung vorgelagerten und generalisierten Teil der Prüfung der Erfüllung der Subventionsvoraussetzungen gegenüber den eigentlichen Anspruchstellern. Dementsprechend liegt auch in der Streichung der Antragstellerin von der Beraterliste als weiterer Ausfluss der Entscheidung des Bundesamtes, sie als unzuverlässig zu behandeln, keine Regelung ihrer Rechte oder Pflichten. Sie ist vielmehr wie in der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung als Realakt zu qualifizieren. Auf der Internetseite des Bundesamtes, auf welcher der Link zu ihrer Beraterdatenbank zu finden ist, gibt das Bundesamt potentiellen Beratungsinteressenten Tipps, um den für sie passenden Berater zu finden, und weist dabei u. a. auf seine Datenbank bzw. die verlinkten Datenbanken der Beraterverbände als eine von mehreren Informationsmöglichkeiten hin. Es räumt den Beratern damit keine Rechtsstellung hinsichtlich der Förderfähigkeit ihrer Beratungen ein, auf die sie sich berufen könnten. Das Bundesamt stellt im Gegenteil klar, dass es keine Gewähr für die Qualifikation der aufgeführten Berater und für die Qualität und Förderfähigkeit der erbrachten Beratungsleistung übernimmt, sondern jede Förderentscheidung einer eigenen, individuellen Prüfung unterliegt ( https://www.beratungsfoerderung.net/portal/beratersuche ). Dass das Bundesamt wie bei allem staatlichen Handeln den Grundsatz der Gleichbehandlung auch gegenüber den gelisteten Beratern zu wahren hat und nicht willkürlich Berater in seine Liste aufnehmen oder von ihr streichen darf, sagt nichts über die Rechtsnatur seines Handelns aus. Das erstinstanzliche Gericht hat zutreffend festgestellt, dass im streitgegenständlichen Subventionsverfahren lediglich gegenüber den beratenen Unternehmen, die einen Zuschuss zu den Beratungskosten beantragen, ein Verwaltungsakt ergeht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es rechtlich nicht unerheblich, wem - rechtlich betrachtet - die Subvention gewährt wird. Subventionsempfänger ist ausschließlich das beratene Unternehmen, nur diesem gegenüber wird eine verbindliche Regelung über die Gewährung oder Versagung eines Zuschusses getroffen, nur dieses erlangt ggf. durch den Zuwendungsbescheid einen Anspruch auf die Leistung. Nur dieses treffen aber auch mit dem Zuschuss verbundene Nebenpflichten wie die Pflicht, die Originalbelege bis 2025 aufzubewahren. Dass die Antragstellerin daraus mittelbar einen Vorteil ziehen kann, indem ihre Kunden bereit sind, sie höher zu honorieren, weil sie das Beratungshonorar faktisch nicht alleine tragen müssen, ist weder eine Rechtswirkung noch ist der ihr erwachsende Vorteil unmittelbar an die Entscheidung über ihre Zuverlässigkeit gekoppelt. Sie wird von den Richtlinien lediglich mittelbar faktisch begünstigt. Soweit die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht vorwirft, es verkenne mit der Feststellung rein faktischer Wirkungen die berufsregelnden Folgen der Entscheidung über ihre Unzuverlässigkeit, vermag auch diese Argumentation dem Handeln des Bundesamtes nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts zu verleihen. Ihr Vorbringen, sie könne wegen des angegriffenen Schreibens nunmehr mindestens ein Jahr lang nicht mehr als Beraterin im Sinne der Richtlinien agieren, wodurch sich ihre Marktchancen gegenüber ihren Mitbewerbern, die nach wie vor bezuschusste Beratungen anbieten könnten, massiv verschlechterten, stellt zwar auf eine Verletzung ihrer Rechtssphäre und nicht lediglich auf eine faktische Beeinträchtigung ab. Doch ist die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Vorgehensweise des Bundesamtes einen unzulässigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit darstellt, von der Frage, ob darin ein Verwaltungsakt zu sehen ist, zu unterscheiden. Eingriffe in Grundrechte erfolgen keineswegs immer im Wege eines Verwaltungsakts, sondern können auch durch sonstiges hoheitliches Handeln oder Unterlassen ausgelöst werden. Ist aber das Verhalten der Behörde - wie hier - nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, kann ein Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird sie nicht dadurch rechtsschutzlos gestellt, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat in der Ankündigung vom 7. August 2013 keinen Verwaltungsakt zu erkennen vermögen. Denn Eilrechtsschutz gegen Rechtsverletzungen kann nicht nur im Rahmen der §§ 80, 80a VwGO gewährt werden. In der erstinstanzlichen Entscheidung wird am Ende eine Umdeutung des erfolglosen Antrags nach § 80a VwGO in einen Antrag nach § 123 VwGO erörtert und nur deshalb abgelehnt, weil die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist und einen derartigen Antrag trotz eines entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. September 2013 nicht – auch nicht hilfsweise - gestellt hatte. Auch mit dem Beschwerdeantrag wird allein die Feststellung begehrt, dass der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung habe, so dass dahinstehen kann, ob eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren vorliegend noch zulässig wäre. Trotz der Formulierung „einstweilige Anordnung“ in der erstinstanzlichen Antragsschrift ist angesichts des Beharrens der Antragstellerin auf der vermeintlich aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs anzunehmen, dass ihr Feststellungsbegehren wohlüberlegt ist, weil allenfalls auf diesem Wege aus rein formalen Gründen vorübergehend ein prozessualer Erfolg zu erzielen gewesen wäre. Denn inhaltlich hat sie zu dem gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwurf in keiner Weise Stellung genommen, ihn insbesondere nicht bestritten. Aber selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass eine Umdeutung des Antrags ihrem Rechtsschutzbegehren entsprechen würde, wäre ein Antrag gemäß § 123 VwGO– etwa dahingehend, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig in Bewilligungsverfahren ihrer Kunden keine Folgerungen aus der Annahme ihrer Unzuverlässigkeit zu ziehen und sie wieder in ihrer Datenbank als Beraterin aufzulisten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 1 BvR 522/95) - jedenfalls unbegründet. Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Sollte sie - wie vom Bundesamt mit dem Schreiben vom 7. August 2013 bezweckt - ihre möglichen Klienten über die mangelnde Förderungsfähigkeit ihrer Beratungen in Kenntnis setzen, hätte dies wahrscheinlich gravierende, u. U. existenzgefährdende Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb, da sie sich nach ihren Angaben bisher keine anderen Geschäftsfelder erschlossen hat. Es steht zu erwarten, dass potentielle Kunden in der Mehrheit der Fälle eine Beratung durch die Antragstellerin allenfalls dann in Erwägung ziehen werden, wenn deren Angebote deutlich unter den Kosten von Konkurrenzunternehmen liegen, deren Beratungen weiter als förderfähig eingestuft werden. Der aus dem Verlust der Anerkennung als Beraterin resultierende Imageschaden könnte darüber hinaus zu weiteren Umsatzeinbußen durch einen Vertrauensverlust ihrer Klientel führen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat gegen die Antragsgegnerin insbesondere nicht den konkludent geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihre Grundrechte aus Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das Bundesamt in ihre von Art. 12 GG geschützte freie unternehmerische Betätigung als Beratungsunternehmen eingegriffen hat, indem es ihr unausweichliche Wettbewerbsnachteile durch die angekündigte und umgesetzte Ablehnung der Förderanträge ihrer Kunden zufügte. Die Maßnahmen des Bundesamtes sind jedoch nicht rechtswidrig. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 1995 entschieden hatte, handelt es sich bei der in den Richtlinien zur Voraussetzung einer Förderung gemachten notwendigen Zuverlässigkeit des Beraters in der vom Bundesamt praktizierten Auslegung dieses Merkmals um eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu im Einzelnen, insbesondere zur gesetzlichen Grundlage, dem gesetzlich umschriebenen Förderzweck, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Hess. VGH, a. a. O.). Der Begriff gibt deklaratorisch wieder, was bereits aus dem gesetzlich umschriebenen Förderungszweck folgt. Er dient dazu, fehlgeleiteten Subventionierungen vorzubeugen. Die Antragstellerin erfüllt - soweit dies im Eilverfahren beurteilt werden kann - das Kriterium der Zuverlässigkeit nicht, so dass die Förderanträge ihrer Kunden nicht bewilligt werden können. Unter „notwendiger Zuverlässigkeit“ versteht Ziffer 6.2 der Richtlinien insbesondere, dass das Beratungsunternehmen die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung bietet. Diese Definition soll sicherstellen, dass sich die Subventionierung im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber vorgesehenen Zweckbestimmung hält. Damit impliziert der Begriff der „notwendigen Zuverlässigkeit“ im Einklang mit in ihrer Zielsetzung vergleichbaren gewerberechtlichen Bestimmungen (vgl. § 35 GewO) eine wertende Prognoseentscheidung, bei der darauf abzustellen ist, ob in Zukunft ein Fehlverhalten der Antragstellerin im Bereich der zuschussfähigen Beratungen wahrscheinlich ist. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit, zu der auch die beratenen Unternehmen und Freiberufler gehören, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr reicht eine abstrakte Gefahr aus (Hess. VGH, a. a. O.). In dem als Erklärungsverfahren ausgestalteten Bewilligungsverfahren muss der Subventionsgeber zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen vertrauen können. Nach Aktenlage hat die Antragstellerin das Bundesamt jedoch in einer unbekannten Vielzahl von Fällen (Bl. 77 d. BA) vorsätzlich darüber getäuscht, dass in dem Rechnungsbetrag, für den sie im Namen ihrer Kunden einen anteiligen Zuschuss beantragt hatte, auch die Kosten einer nicht förderfähigen (Re-)Zertifizierung enthalten waren. Indem die Rechnungen für die eintägige Beratung und die ebenfalls eintägige Zertifizierung stattdessen eine zweitägige Beratung auswiesen, verschleierte die Antragstellerin, dass ihre Rechnungsstellung nicht den Richtlinien entsprach. So verschaffte sie ihren Kunden eine von den Richtlinien nicht vorgesehene Subventionierung der Zertifizierung und sich selbst einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, da rechtmäßig handelnde Mitbewerber ihren Kunden die Zertifizierung nicht um einen Förderbetrag ermäßigt anbieten konnten. Die Gefahr, dass unerkannt weitere Zertifizierungen zweckwidrig aus dem Fördertopf bezuschusst werden könnten, da weitere Förderungsanträge aus dem Kundenkreis der Antragstellerin beim Bundesamt anhängig und zu erwarten waren, war zu hoch, als dass es das Bundesamt bei einer Abmahnung der Antragstellerin hätte belassen können, zumal sie bisher keine Einsicht in ihr Fehlverhalten erkennen lässt, was auch künftig Manipulationen wahrscheinlich macht (vgl. die gleichfalls die Aberkennung der Zuverlässigkeit bestätigende Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall von Unzuverlässigkeit, in dem die eingereichten Rechnungsbelege nicht der tatsächlich vereinbarten Zahlungsweise entsprachen: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 8. März 2006 – 1 E 2525/05– juris). Mit der Einstufung der Antragstellerin als unzuverlässig hat das Bundesamt im Rahmen seiner beschränkten Handlungsmöglichkeiten das geeignete und erforderliche Mittel gewählt, um der Verschwendung von Fördergeldern Einhalt zu gebieten. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme steht auch im Hinblick darauf außer Frage, dass es der Antragstellerin frei steht, nach einem angemessenen Zeitraum, der angelehnt an § 35 Abs. 6 GewO mindestens ein Jahr beträgt, das Bundesamt um eine erneute Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit zu bitten und die Behörde davon zu überzeugen, dass sie ihre früheren rechtswidrigen Geschäftspraktiken aufgegeben hat (Hess. VGH, a. a. O.). Wenn jedoch das Bundesamt als Bewilligungsbehörde grundsätzlich gehalten ist, in derartigen Fällen Zuschussanträge wegen Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens abzulehnen, ist nicht ersichtlich, warum es das Beratungsunternehmen nicht auch zuvor auf seine entsprechende Absicht hinweisen können sollte. So erhält das Beratungsunternehmen im Sinne effektiven Rechtschutzes Gelegenheit, eine gerichtliche Überprüfung der Beurteilung als unzuverlässig herbeizuführen, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden (Hess. VGH, a. a. O.). Die Entfernung des unzuverlässigen Beratungsunternehmens aus der werbewirksamen Beraterliste ist ferner als flankierende Maßnahme erforderlich, um Zuwendungsempfänger vor unzuverlässigen Personen, deren sie sich im Rahmen des Förderprogramms bedienen müssen, zu schützen, soweit dies in der Macht des Bundesamtes liegt. Was die ebenfalls gerügte Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 und Art. 14 GG anlangt, so hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, inwiefern der Schutzbereich von Art. 14 GG durch die Maßnahmen des Bundesamtes tangiert sein könnte und worin in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegen soll. Nach der Verwaltungspraxis des Bundesamtes, welche die zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder sicherstellen soll, wird es folgerichtig nur richtlinienkonform agierenden Beratungsunternehmen ermöglicht, mittelbar von den gewährten Zuschüssen zu profitieren. Angesichts des richtlinienwidrigen Geschäftsgebarens der Antragstellerin, auf welches das Bundesamt im Rahmen der ihm zu Gebote stehenden Mittel verhältnismäßig und wie in vergleichbaren Fällen reagiert hat, um weiteren Schaden für die öffentliche Hand abzuwenden, sind für den Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der angeführten Grundrechte ersichtlich. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens und den angestrebten Erfolg einer zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache ist keine Reduzierung des Auffangstreitwerts angezeigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).