Beschluss
9 E 1558/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0724.9E1558.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat für das auf die Verpflichtung der Beklagten, ihren Widerspruch gegen die Bewertung ihrer Bachelorprüfung zu bescheiden, gerichtete Begehren der Klägerin zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Wiesbaden (§§ 17 Abs. 1 ZPO, 71 Abs. 1 GVG) verwiesen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule. Gemäß § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz Hessisches Hochschulgesetz - HHG - erhält die Hochschule mit der Anerkennung das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen. Zu dem Prüfungsbetrieb ist neben der Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens auch die Bewertung der Prüfungsleistungen zu zählen. Diese Reglung ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466) - seinerzeit als § 102 Abs. 2 HHG - eingefügt worden und sollte klarstellen, dass der Betrieb einer nichtstaatlichen Hochschule privatrechtlicher Natur ist und dies auch für den Studien- und Prüfungsbetrieb gilt; das geltende Recht habe sich stark am Schulrecht orientiert, dies habe zu dem Missverständnis geführt, die Prüfungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen seien dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. Landtags-Drucksache 16/2718, Gesetzentwurf der Landesregierung, Begründung zu Art. 1 Nr. 53). Der hessische Gesetzgeber hat damit den Prüfungsbetrieb ausdrücklich dem Zivilrecht zugeordnet, so dass die Zivilgerichte über sich daraus möglicherweise ergebende Streitigkeiten zu entscheiden haben. Dass die privaten Hochschulen in - im Übrigen entsprechender und nicht unmittelbarer - Anwendung des § 21 HHG die dort genannten Hochschulgrade verleihen können, ändert daran angesichts der ausdrücklichen Zuordnung des Prüfungsbetriebs zum Zivilrecht nichts und begründet insbesondere auch keinen „Quasi-Beliehenenstatus“. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2009 ( -14 E 336/09 -, juris) führt schon deswegen zu keiner anderen rechtlichen Wertung, da sie sich auf Vorschriften im Nordrhein-westfälischen Kunsthochschulgesetz (§§ 70, 71 Abs. 2) bezieht, die einen anderen Regelungsgehalt aufweisen als der hier maßgebliche § 91 Abs. 4 Satz 1 HHG und insbesondere nicht ausdrücklich regeln, dass der Prüfungsbetrieb auf privatrechtlicher Grundlage durchzuführen ist. Anders als diese Vorschriften weist § 91 Abs. 4 Satz 1 HHG zudem auch nicht darauf hin, dass die Prüfungen nach „Maßgabe der Anerkennung“ zu erfolgen haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sieht für Verfahren der vorliegenden Art eine Festgebühr von 50 Euro vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ( § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).