Beschluss
9 A 825/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0228.9A825.12.Z.0A
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Leitsätze
Das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene Vier-Augen-Prinzip ist auf eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die nach Aufhebung der Richtlinie zum 30. April 2006 erlassen wurde, nicht anzuwenden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 2012 - 4 K 1090/11.WI(1) - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene Vier-Augen-Prinzip ist auf eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die nach Aufhebung der Richtlinie zum 30. April 2006 erlassen wurde, nicht anzuwenden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 2012 - 4 K 1090/11.WI(1) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist zulässig, aber unbegründet. Mit Bescheid des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 7. Juni 2011 wurde der Kläger - unter Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre - aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen; ferner wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 6. September 2011 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die hierauf erhobene Klage durch Urteil vom 29. Februar 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die verfügte Ermessensausweisung nach sorgfältiger Sachverhaltsermittlung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Belange verantwortungsbewusster Interessenabwägung getroffen und ausführlich und plausibel begründet. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Berufung gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen ist, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf der Grundlage der insofern maßgeblichen Antragsbegründung des Klägers nicht der Fall. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 A 2408/11.Z -). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hier nicht in Frage gestellt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Widerspruchsverfahren die Bestimmung des Art. 9 RL 64/221/EWG, die nach wie vor auf türkische Assoziationsberechtigte Anwendung finde, missachtet worden sei, denn Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid seien durch dieselbe Behörde erlassen worden. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964 - RL 64/221/EWG - bestimmt: „Sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann. Diese Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist.“ Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, denn in der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auch auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige nicht mehr anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 - OVG 11 S 59.12 - und vom 22. November 2012 - OVG 11 S 63.12 -; Bay. VGH, Urteil vom 3. September 2012 - 10 BV 10.1237 - und vom 17. Juli 2012 - 19 B 12.417 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 490/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Mai 2012 - 11 S 2328/11 - und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -; alle juris). Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG enthaltene Vier-Augen-Prinzip auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-136/03 -, Dörr und Ünal, Rdnr. 61 ff.; beide juris) und der Kläger erfüllt nach den Feststellungen der Ausländerbehörde die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80. Vorliegend datiert der Ausgangsbescheid des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg indes vom 7. Juni 2011, so dass er erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG erlassen wurde, da deren Aufhebung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Wirkung vom 30. April 2006 erfolgte. Zum Zeitpunkt des Erlasses der ausländerbehördlichen Verfügung galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG somit nicht mehr. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass die Vorschrift entgegen der mittlerweile vorliegenden einhelligen Rechtsprechung dennoch hätte angewendet werden müssen. Soweit seitens des Klägers auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2012 - 35 K 160.11 -, juris, Bezug genommen wird, hat bereits der Beklagte hierauf zutreffend erwidert, dass das Verwaltungsgericht Berlin sich schon mit Urteil vom 3. April 2012 - 35 K 80.11 -, juris, der Auffassung angeschlossen hat, dass Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auch im Fall der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger keine Wirkungen mehr entfaltet. Ebenso hat das OVG Berlin-Brandenburg, das mit dem seitens des Klägers angeführten Beschluss vom 4. September 2012 - OVG 11 N 54.12 - in einem vergleichbaren Fall die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen hatte, in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2012 - OVG 11 S 59.12 - in Anbetracht und unter Einbeziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - einen weiter bestehenden Klärungsbedarf bezüglich der Frage der weiteren Anwendbarkeit von Art. 9 RL 64/221/EWG verneint (vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2012 - OVG 11 S 63.12 -). Soweit der Kläger geltend macht, die Frage der weiteren Anwendbarkeit von Art. 9 RL 64/221/EWG sei mit dem Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 -, Ziebell, nicht geklärt worden, resultieren daraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der EuGH hat in seinem Urteil auf das Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württemberg entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dahin auszulegen ist, dass der den türkischen Staatsangehörigen durch diese Vorschrift gewährte Ausweisungsschutz nicht denselben Umfang aufweist wie der Schutz, den die Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG genießen, so dass die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes nicht entsprechend auf türkische Staatsangehörige angewendet werden könne, um die Bedeutung und die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen. Zur Bestimmung von Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift habe der Gerichtshof traditionell auf die in der Richtlinie 64/221 festgeschriebenen Grundsätze abgestellt. Diese Richtlinie sei jedoch durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben worden, nach deren Art. 38 Abs. 3 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/38 gälten. In einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens, in dem die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie 2004/38 nicht entsprechend anwendbar sei, sei aber für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen zu bestimmen. Dieser werde in jenem Fall durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109 gebildet, der eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen darstelle, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besäßen. Hieraus ergibt sich aber nichts anderes, als dass die Richtlinie 64/221/EWG aufgrund ihrer Aufhebung nicht mehr als Bezugsrahmen zur Bestimmung von Bedeutung und Tragweite des Ausweisungsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 herangezogen werden kann. Dass dies nur für die Anwendung des materiellen Ausweisungsrechts der Richtlinie, aber nicht für die in ihr enthaltenen Verfahrensgarantien gelten sollte, ist mit der Antragsbegründung nicht schlüssig dargetan und umso weniger anzunehmen, als andernfalls dem Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unterschiedliche unionsrechtliche Bezugsrahmen zugrunde lägen, indem hinsichtlich der Verfahrensgarantien weiterhin an die Richtlinie 64/221/EWG und hinsichtlich des materiellen Ausweisungsrechts an neuere Richtlinien angeknüpft würde. Vor allem aber ist zu vergegenwärtigen, dass der Gerichtshof vor Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige damit begründet hat, dass die im Rahmen von Art. 48 EG-Vertrag eingeräumten Rechtspositionen so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssen. Um effektiv zu sein, müssten diese (materiellen) Rechte von den türkischen Staatsangehörigen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes sei es unabdingbar, ihnen die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. Daher müsse es ihnen ermöglicht werden, sich unter anderem auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG zu berufen, da die Verfahrensgarantien untrennbar mit den materiellen subjektiven Rechten verbunden seien, auf die sie sich beziehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, a. a. O., Rdnr. 62, 67). Da Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige mithin schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechts-behelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 RL 2004/38/EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht; nach Satz 2 der Vorschrift gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 RL 2004/38/EG nicht unverhältnismäßig ist. In der Richtlinie 2003/109/EG (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme gleichfalls nicht vorgeschrieben, sondern nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen und die Verfahrensgarantien aus Art. 10 der Richtlinie beschränken sich darauf, dass die getroffene Entscheidung zu begründen, dem Betroffenen mitzuteilen und in der Mitteilung auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem Vier-Augen-Prinzip. Dann können assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige angesichts der beschriebenen dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen, sondern infolge der Abschaffung der behördlichen Kontrolle von Ausweisungsentscheidungen nach dem Vier-Augen-Prinzip, wie sie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorsah, steht auch den Inhabern eines aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts kein solcher erweiterter behördlicher Rechtsschutz mehr zu (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 29 - 31, und vom 10. Juli 2012, a. a. O., Rdnr. 23). Die Fortgeltung des Art. 9 RL 64/221/EWG ergibt sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht mit Blick auf den völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens. Soweit die Europäische Kommission in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, die Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei Inhalt des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12. September 1963 geworden - mit der Folge der Abänderbarkeit ausschließlich durch die Vertragsparteien - (vgl. die Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rdnr. 59, zu den Stellungnahmen der Kommission zur Rechtssache Ziebell - C-371/08 - vom 2. Dezember 2008 und zur Rechtssache Polat - C-349/06 - vom 15. Dezember 2006), so dass die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und der aufgrund des Abkommens erlassenen Rechtsakte wie Art. 14 ARB 1/80 keinen Einfluss haben könne, beruht diese Ansicht auf einer eigenen Interpretation der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch die Kommission, die der Europäische Gerichtshof gerade nicht aufgenommen hat und die mit dessen oben bereits beschriebener dynamisch angelegten Rechtsprechung auch nicht in Einklang steht. Gegen die Auslegung der Kommission wird im Übrigen zu Recht geltend gemacht, sie könnte zu dem Ergebnis führen, dass unter Umständen notwendig werdende Änderungen des einschlägigen Unionsrechts zum Nachteil von Unionsbürgern überhaupt nicht mehr oder nur noch um den Preis einer Diskriminierung möglich wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rdnr. 60). Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - auch nicht lediglich im Wege eines obiter dictums zur Frage der weiteren Anwendbarkeit des Art. 9 RL 64/221/EWG auf Assoziationsberechtigte geäußert, sondern es hat sich ausführlich und ins Einzelne gehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und darüber hinaus seine Auffassung, dass assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen kein erweiterter behördlicher Rechtsschutz, wie ihn Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorsah, mehr zusteht, mit seinem weiteren Urteil vom 13. Dezember 2012 nochmals bekräftigt. Mit dem Antragsvorbringen wird auch nicht dargetan, dass mit Blick auf die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 eine andere Auffassung gerechtfertigt sein könnte. Nach dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Vorschrift verpflichtet mithin schon ihrem Wortlaut nach nicht die Europäische Union, sondern die Mitgliedstaaten (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 33, und vom 10. Juli 2012, a. a. O., Rdnr. 25). Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist jedoch durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und nicht durch eine neue innerstaatliche Regelung aufgehoben worden. Abgesehen davon ist fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeitsmarkt zugeschnittene Stand-Still-Klausel überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfasst und ob die Aufhebung des Vier-Augen-Prinzips angesichts der in der Richtlinie 2003/109/ EG sowie in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen gerichtlichen Überprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung überhaupt eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt (BVerwG, wie vor). Geht man hiervon aus, würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die weitere Anwendung von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige indes gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation EWG-Türkei verstoßen (BVerwG, wie vor). Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Dies wäre aber bei weiterer Anwendung des Vier-Augen-Prinzips im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern gerade der Fall (BVerwG, wie vor). Dass ein Gesamtvergleich des Ausweisungsschutzes für Unionsbürger einerseits und für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige andererseits, wie er in der Antragsbegründung für geboten erachtet und erwartet wird, dieser Rechtsansicht entgegensteht, ist nicht aufgezeigt. Es wäre aber auch nicht schlüssig, einerseits in der Aufhebung des Vier-Augen-Prinzips eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition im Sinne einer neuen Beschränkung nach Art. 13 ARB 1/80 zu sehen, andererseits aber eine günstigere Behandlung im Sinne von Art. 59 des Zusatzprotokolls infolge des mit der weiteren Anwendung von Art. 9 RL 64/221/EWG einhergehenden Fortbestehens dieser Rechtsposition zu verneinen. Es gilt deshalb, dass ein türkischer Staatsangehöriger nach Art. 59 des Zusatzprotokolls nicht in eine günstigere Lage gebracht werden darf als Unionsbürger (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-92/07 -, juris Rdnr. 55, 62 m. w. N.), dies aber gerade dann geschähe, wenn ihm - im Unterschied zu den Unionsbürgern - auch künftig der erweiterte behördliche Rechtsschutz nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zustünde. Auf eben diese günstigere Lage kommt es dem Kläger an, um die Aufhebung der ausländerbehördlichen Verfügung wegen Missachtung des Vier-Augen-Prinzips zu erreichen. Soweit der Kläger eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 in der Abschaffung des Widerspruchsverfahren sieht, ist anzumerken, dass in Hessen - im Gegensatz etwa zu Baden-Württemberg - das Vorverfahren im Falle der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger nicht entfällt (vgl. Nummer 2.6 der Anlage zu § 16 a Abs. 1 HessAGVwGO) und dementsprechend vorliegend auch durchgeführt wurde. Ein nationaler Verstoß gegen die Stillhalteklausel könnte im Übrigen auch nicht aus der nach Inkrafttreten des ARB 1/80 eingeführten Vorschrift des § 16 a Abs. 4 Satz 1 HessAGVwGO abgeleitet werden. Danach ist, wenn - wie hier - das Vorverfahren nicht entfällt, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn - wie hier - die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium ist. Die Bestimmung betrifft türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht der Erlass von Regelungen, die in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht in Widerspruch zu der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 -, Sahin, juris Rdnr. 67). Demzufolge kann § 16 a Abs. 4 Satz 1 HessAGVwGO nicht gegen Art. 13 ARB 1/80 verstoßen, da die Regelung auch in Fällen der Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern gemäß § 6 FreizügG/EU gilt (vgl. Nummer 2.6 der Anlage zu § 16 a Abs. 1 HessAGVwGO; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 34, bezüglich der Abschaffung des Vorverfahrens). Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt, dass selbst im Fall der weiteren Anwendbarkeit der Richtlinie 64/221/EWG die in deren Art. 9 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Einholung einer Stellungnahme einer weiteren unabhängigen Stelle hier erfüllt sind. Eine Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht unter dem Aspekt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 A 2408/11.Z -; zur entsprechenden Regelung des Revisionsrechts: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Weder die dort angeführte Frage, ob es mit Art. 13 ARB 1/80 vereinbar ist, ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 nach nationalem Recht bei Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen vorgeschriebenes Vorverfahren nicht mehr durchzuführen, noch die ferner formulierte Frage, „ob sich ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 innehat, auch nach Inkrafttreten der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 1 RL 2004/38/EG auf Art. 9 RL 64/221/EWG berufen kann“, ist in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Wie aus den obigen Darlegungen des beschließenden Gerichts bereits hervorgeht, sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Ziebell“ - Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - und namentlich in Anbetracht der darauf folgenden und mehrfach angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 und vom 10. Juli 2012 beide Rechtsfragen als grundsätzlich geklärt anzusehen, wobei der Senat davon ausgeht, dass seitens des Klägers das Berufen auf Art. 9 RL 64/221/EWG nach Außer krafttreten der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG gemeint war. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger insoweit angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09). Da zu jenem Zeitpunkt die hier maßgebliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Nicht-Anwendbarkeit der RL 64/221/EWG und die darauf folgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlagen, sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten wird, Art. 9 RL 64/221/EWG sei trotz des Außerkrafttretens der Richtlinie zugunsten türkischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen weiter anzuwenden (vgl. Gutmann in GK-AufenthG, ARB 1/80 Art. 14 Rdnr. 126 - Stand: Mai 2012 -), denn dies vermag angesichts der Klärung der Frage der weiteren Anwendbarkeit dieser Bestimmung in der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts weder die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zu begründen, noch diese Betrachtung als unhaltbar erscheinen lassen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV kommt nach allem nicht in Betracht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil sein Zulassungsantrag ohne Erfolg bleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nummern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wo bezüglich einer Ausweisung und eines Aufenthaltstitels jeweils die Festsetzung des Auffangstreitwerts vorgeschlagen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).