Beschluss
9 A 1482/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0227.9A1482.12.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. März 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. März 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,-- € festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens Flur …, Flurstück …/30, A...straße …, …, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neuendeckel“ liegt und als Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ ausgewiesen ist. Sein Grundstück liegt etwa 500 bis 580 Meter von der nächstgelegenen streitgegenständlichen Windkraftanlage entfernt.Er wendet sich gegen die Genehmigung für zwei Windkraftanlagen der Beigeladenen des Typs ENERCON-E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, 82 m Rotordurchmesser und 2,3 MW Nennleistung, die auf den Grundstücken Flur …, Flurstück … sowie Flur …, Flurstück …/1 in der Gemarkung Mademühlen der Gemeinde Driedorf mit Bescheid des Beklagten vom 29. September 2010 genehmigt wurden, der mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2010 in Bezug auf die Nebenbestimmungen Nr. 5.2 und Nr. 5.3 (Tages- bzw. Nachtkennzeichnungen der Rotorblätter) abgeändert wurde. Seine am 20. Oktober 2010 erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass aufgrund der geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu seinem Grundstück von unzumutbaren Belastungen auszugehen sei. Diese bestünden aus einem je nach Windgeschwindigkeit variierend an- und abschwellenden Heulton sowie einem schlagartigen Geräusch, wenn die Rotorblätter den Turm passierten. Da die Anlagen Tag und Nacht in Betrieb seien, seien sie dem Lärm permanent ausgesetzt. Die der Genehmigung zugrunde gelegten technischen Regelwerke der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - seien nicht mehr zeitgemäß, deshalb müsse eine gutachterliche Überprüfung der Lärmprognose stattfinden, die außerdem topografische Besonderheiten berücksichtigen müsse. Schon wegen dieser unzumutbaren Belastungen liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, zudem nähmen ihm die Windräder die Sicht, da sie den gesamten Horizont beherrschten. Schließlich seien weder die Gefahren des Eisabwurfs geklärt noch die von Infraschall ausgehenden Belastungen berücksichtigt worden. Außerdem sei sein Grundstück durch den Bau der Windanlagen erheblich im Wert gemindert worden, dies komme einem enteignungsgleichen Eingriff nahe. Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beiden Windenergieanlagen würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für den Kläger hervorrufen. Im Einzelnen ergebe sich dies schon aus den Beschlüssen in dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Die darüber hinaus angeführten Ergebnisse von Messungen nächtlicher Lärmwerte beträfen nicht die hier zu überprüfende Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern nur deren Vollzug und damit die Frage, ob die genehmigten Anlagen genehmigungskonform betrieben würden. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass das klägerische Grundstück in einem als Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ festgesetzten Bereich liege, für das der einschlägige nächtliche Immissionsschutzrichtwert gemäß TA Lärm nicht bei 40 dB(A), sondern wegen des Charakters als reines Wohngebiet bei 35 dB(A) anzusetzen sei. Wegen der Lage seines Grundstücks an der Grenze zum Außenbereich sei der Schutzanspruch des Klägers auf das Vertrauen beschränkt, dass im Außenbereich keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entstehe. Da zudem für den Außenbereich die Immissionsschutzrichtwerte der TA Lärm nicht gälten, seien für eine solche Gemengelage grundsätzlich die für Misch- und Dorfgebiete geltenden Werte anzunehmen. Jedenfalls würden die Schutzbedürfnisse der Eigentümer grundsätzlich dann gewahrt, wenn - wie hier - der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete zur Anwendung komme. Für ein erhöhtes Schutzbedürfnis habe der Kläger auch nichts Substantiiertes vorbringen können. Die Regelung unter den Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung bestimme zudem, dass die von allen am Standort betriebenen Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm beitragen und der Beurteilungspegel an dem für das klägerische Grundstück maßgeblichen Immissionsaufpunkt von nachts 40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Dies sei nicht zu beanstanden. Auch die Zulassung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen von maximal 20 dB(A) entspreche der Regelung von Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm. Verstöße gegen diese Genehmigung führten nicht zu deren Rechtswidrigkeit, sondern müssten zu einem Einschreiten der Überwachungsbehörde führen, so dass der Kläger auch nicht schutzlos sei. Auf die nach den Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (vom 26. März 2010, StAnz. vom 01.05.2010) einzuhaltenden Mindestabstände von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und der Wohnbebauung im Gemeindegebiet, die von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen eingehalten werden sollen, könne der Kläger sich nicht erfolgreich berufen, weil es sich insoweit nicht um eine rechtlich verbindliche Vorgabe handele. Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 4, Abs. 2 Ziff. 1 und 5 VwGO geltend. Der Immissionsrichtwert sei fehlerhaft anhand der TA Lärm bewertet worden, es sei von einem reinen Wohngebiet auszugehen, und das Grundstück befinde sich auch nicht in einer Randlage zum Außenbereich, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt worden sei. Der maßgebliche Immissionsrichtwert sei deshalb bei 35 dB(A) und nicht wie vom Verwaltungsgericht bei 40 dB(A) anzunehmen. Ein Ortstermin hätte diese fehlerhaften Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts vermieden. Die Messergebnisse des Klägers hätten einen nächtlichen Immissionswert von durchschnittlich über 50 dB(A) und damit die Unrichtigkeit der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Prognose ergeben, dies hätte zur Einholung eines Sachverständigengutachtens führen müssen. Auch die diesbezüglichen Auflagen in den Nebenbestimmungen seien unrichtig, sie erfüllten zudem nicht die Genehmigungsvoraussetzungen. Aufgrund des Abstands von nur 500 m hätte nach der Rechtsprechung eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung durchgeführt werden müssen, wie sich ebenfalls bei einer Augenscheinseinnahme am Grundstück des Klägers ergeben hätte. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Aus ihm ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230). Der Kläger hat die in dem Prognosegutachten getroffenen Feststellungen und Bewertungen mit seinem Vorbringen nicht zu erschüttern vermocht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Schutzwürdigkeit des Klägers anhand der Nutzung des in einem als Wochenendhausgebiet durch Bebauungsplan festgesetzten Gebiets liegenden Grundstücks als Wohnhaus, nicht hingegen als Ferienhaus, sowie infolge der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und der Lage des Grundstücks in einer Gemengelage an der Grenze zum Außenbereich als der in einem allgemeinen Wohngebiet belegenen Lage gleichgesetzt. Diese Feststellungen hat der Kläger allein mit seinem Vorbringen zu der aus seiner Sicht nicht gegebenen Lage seines Grundstücks an der Grenze zum Außenbereich nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger selbst angeführten und seinem Grundstück noch vorgelagerten Wasserwerks ergibt sich keine andere Bewertung, da ein Wasserwerk nicht als typischerweise einem reinen Wohngebiet zuzurechnende Anlage zu betrachten ist und sich deshalb nicht in dem vom Kläger vorgetragenen Sinn auf die Bewertung im Sinne der Baunutzungsverordnung auszuwirken vermag. Die weiteren erstinstanzlichen Feststellungen zur geringeren Schutzbedürftigkeit einer Lage an der Grenze zum Außenbereich hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht im Einzelnen beanstandet. Auch die erhobenen Messergebnisse hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht als für die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung unbeachtlich bewertet. Einzelne Messergebnisse sind allein nicht ohne Weiteres geeignet, eine auf Berechnungen und Bewertungen beruhende Lärmprognose, die einen Mittelungswert für die Tages- und Nachtzeit ermittelt hat, zu erschüttern. Der nach der Genehmigung gemäß der insoweit anzuwendenden Vorschriften der TA Lärm berechnete und von der Beigeladenen bei dem Betrieb einzuhaltende Immissionsrichtwert in der Form eines Beurteilungspegels als Ergebnis der Berechnung des von der Windkraftanlage zu erwartenden Lärms in der Form eines Mittelungspegels ist mit den gemessenen Überschreitungen schon deshalb nicht erschüttert worden, da nicht ersichtlich ist, ob und welche Fremdgeräusche bei der Messung miterfasst worden sein können, oder ob und gegebenenfalls wie dies ausgeschlossen werden konnte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zudem darauf gestützt, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Möglichkeit kurzzeitiger Geräuschspitzen vorsieht, deren Obergrenzen deutlich über den Werten liegen können, die hier von dem Kläger ermittelt wurden. Ob bei ihrem Betrieb von der Windkraftanlage Lärmimmissionen ausgehen, die die genehmigten Werte überschreiten, ist deshalb von dem erstinstanzlichen Gericht zutreffend als Vollzugsfrage bewertet worden, aus der nicht schon die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung abgeleitet werden kann. Auch die mit dem Zulassungsantrag weiterhin geltend gemachte optisch erdrückende Wirkung der Anlage vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, die demnach erforderliche Einzelfallprüfung habe stattgefunden und keine unzumutbare Belastung ergeben, entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des beschließenden Senats (vgl. Beschluss vom 27.09.2012 - 9 B 1633/12 -). Dies vermag der Kläger mit dem pauschalen Verlangen nach einer eingehenden Einzelfallprüfung allein mit dem Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung nicht in Zweifel zu ziehen. Die des Weiteren erhobene Rüge von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Ein Verfahrensmangel rechtfertigt nur dann die Zulassung der Berufung, wenn dieser der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt, wenn er vorliegt und das Urteil darauf beruhen kann. Der Kläger rügt insoweit die mangelnde Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Lärmprognose sowie die fehlende Augenscheinseinnahme wegen des seiner Ansicht nach abweichend zu beurteilenden Gebietscharakters und der optisch bedrängenden Wirkung der genehmigten Anlagen. Ein Verfahrensmangel liegt in allen vorgebrachten Fällen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen. Nach der dem Kläger schon durch die Eilentscheidungen bekannten diesbezüglichen Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts hat sich eine von Amts wegen durchzuführende Beweisaufnahme ohne entsprechende Anträge auch in keinem der vorgebrachten Fälle aufgedrängt. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Satz 2 GKG mit einem Streitwert von 20.000,-- € für jede der angegriffenen Windkraftanlagen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).