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Beschluss

9 D 2354/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0214.9D2354.12.0A
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Leitsätze
Zwar verlangt die nach § 114 ZPO vorzunehmende Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten lediglich die Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs nach summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung. Auch mit einer eingehenden Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Hauptsache und damit die mündliche Verhandlung jedoch dann nicht unzulässig vorweggenommen, wenn zwar die rechtliche Prüfung uneingeschränkt durchgeführt wurde, jedoch damit nicht über schwierige und ungeklärte Rechts- oder gar tatsächliche Fragen entschieden wurde.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar verlangt die nach § 114 ZPO vorzunehmende Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten lediglich die Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs nach summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung. Auch mit einer eingehenden Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Hauptsache und damit die mündliche Verhandlung jedoch dann nicht unzulässig vorweggenommen, wenn zwar die rechtliche Prüfung uneingeschränkt durchgeführt wurde, jedoch damit nicht über schwierige und ungeklärte Rechts- oder gar tatsächliche Fragen entschieden wurde. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die mehrere Monate nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingereichte Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1; 147 VwGO). Da die Rechtsmittelbelehrung infolge des Hinweises auf den - in Prozesskostenhilfeverfahren nicht gegebenen - Zwang zur anwaltlichen Vertretung nach § 67 VwGO fehlerhaft ist, gilt für die Einlegung des Rechtsmittels die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die von der Klägerin eingehalten wurde. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für das zugrunde liegende Klageverfahren fehlt (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht schon deshalb rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht mit seiner eingehenden Sachentscheidung die Hauptsache und damit die mündliche Verhandlung unzulässig vorweggenommen hat. Zwar verlangt die nach § 114 ZPO vorzunehmende Prüfung auf hinreichende Erfolgsaussicht lediglich die Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs nach einer summarischen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, und dabei darf der Hauptprozess nicht schon durch eine zu eingehende Prüfung vorweggenommen werden. Dies gilt aber vor allem für den Tatsachenvortrag, der nur summarisch zu prüfen ist, und für die Bewertung etwa angebotener Beweismittel, die nicht zu einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung führen darf. Demgegenüber ist die rechtliche Prüfung grundsätzlich uneingeschränkt durchzuführen, über schwierige und ungeklärte Rechtsfragen darf jedoch nicht schon im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden werden. In einem solchen Fall sind die Erfolgsaussichten vielmehr als offen zu beurteilen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - XII ZB 190/12 -, Juris Rn. 6). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene rechtliche Beurteilung der einzelnen, von der Klägerin mit ihrer Klage erhobenen Bewertungsrügen schon deshalb nicht zu beanstanden, da sie sich innerhalb des bei Anfechtung von Prüfungsentscheidungen üblichen rechtlichen Rahmens bewegen und auch keine ungeklärten Tatsachen vorliegen, aus denen sich rechtliche Ungewissheiten ergeben könnten. Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Erstkorrektorin ein Beurteilungsfehler dahingehend unterlaufen sei, dass diese die Anwendbarkeit des § 894 BGB bejaht habe und die Vollstreckungsgegenklage deshalb nicht für anwendbar halte, weil keine Zwangsmaßnahme eingeleitet worden sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In den von der Klägerin diesbezüglich angeführten Auszügen aus der Bewertung der Erstkorrektorin heißt es nämlich: „All dies hat der Verfasser nicht diskutiert. Insgesamt ist dieser Abschnitt wenig glücklich strukturiert und missverständlich.“. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, diese Stellungnahmen der Korrektoren gingen nicht dahin, die Lösung der Klägerin sei gänzlich unvertretbar, vielmehr werde vor allem Art und Weise der Darstellung ihres Lösungsweges bemängelt, und sie bewegten sich insoweit innerhalb des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums, ist nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift dazu, aus welchen Gründen die Strukturierung dieses Teils ihrer Hausarbeit ihrer Auffassung nach gelungen ist, vermag die Klägerin dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich entgegen zu treten. Später im Verwaltungsstreitverfahren vorgebrachte Erläuterungen zu einer Prüfungsleistung vermögen weder die Bewertung der Prüfungsleistung selbst nachträglich als fehlerhaft erscheinen zu lassen, noch etwas daran zu ändern, dass den Prüfern bei der Bewertung der Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt. Die Bewertung dieser Prüfungsleistung dahingehend, dass die von der Erstkorrektorin aufgezeigten Punkte von der Klägerin in ihrer Examenshausarbeit nicht diskutiert wurden, erweist sich - wie im Folgenden noch darzulegen ist - auch nicht als fehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich ein Bewertungsfehler der Erstkorrektorin nicht aus den in ihrem Votum gerügten formalen Mängeln entnehmen. Schon die Formulierung der diesbezüglichen Ausführungen in der Erstkorrektur: „Innerhalb der Fußnoten ist anzumerken, dass diese mit einem Punkt abzuschließen sind. Im übrigen sollte Verf. zukünftig auf eine einheitliche Zitierweise achten. So wird beispielsweise der Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Othmar Jauernig in Fußnote 8 als Jauernig § 883 Rn. 10, in Fußnote 10 jedoch als Jauernig in: Jauernig § 883 Rn. 24 zitiert.“ zeigen auf, dass diese eher als Empfehlungen zu charakterisieren sein dürften. Keinesfalls vermögen diese Ausführungen nahe zu legen, die zugrunde liegenden Formfehler seien unverhältnismäßig übergewichtet und damit objektive Bewertungsmaßstäbe missachtet worden. Das Verwaltungsgericht hat dies deshalb zu Recht dahingehend bewertet, dass die Äußerung der Prüferin, die gerügten formalen Mängel hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtbewertung, keine Schutzbehauptung darstellt, wie die Klägerin meint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin vorbringt - von der Erstkorrektorin falsche Angaben in Bezug auf die im Literaturverzeichnis der Examenshausarbeit der Klägerin aufgeführten Titel gemacht worden wären. Die Differenz zwischen den von der Klägerin gezählten 48 Titeln und den von der Erstkorrektorin angeführten 40 Titeln folgt nämlich daraus, dass die Klägerin für jeden einzelnen Band der Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Soergel, Staudinger und Münchener Kommentar einen Titel gezählt hat, obwohl es sich nicht um unterschiedliche Werke und damit Titel, sondern um Bände jeweils desselben Werks handelt. Auch ihr Vorbringen, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, sie hätte nicht erst in der Klageschrift, sondern schon in ihrer Examenshausarbeit den Lösungsweg zur Anwendbarkeit des § 1185 Abs. 2 BGB strukturiert darlegen müssen, gehe ins Leere, vermag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn diese Feststellung des Verwaltungsgerichts „ins Leere“ ginge und mithin unerheblich wäre, vermag die Klägerin damit nicht auch einen Bewertungsfehler der Erstkorrektorin und damit die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses darzutun. Im Übrigen sind diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass die von der Klägerin in ihrer Klageschrift gegebenen weiteren Erläuterungen zu dem von ihr gewählten Lösungsweg zum Grundbuchberichtigungsanspruch und dessen Strukturierung sowie die weiteren Ausführungen zu der in der Examenshausarbeit geprüften Drittwiderspruchsklage - wie auch oben schon dargestellt - allein nichts an der Richtigkeit oder Angemessenheit der Bewertung der Prüfungsleistung zu ändern vermögen. Soweit die Klägerin dazu nunmehr geltend macht, der vermeintliche Fehler - Anwendbarkeit des § 894 BGB trotz § 1185 Abs. 2 BGB - dürfe nur einmal berücksichtigt werden und nicht noch einmal innerhalb der Prüfung der Vollstreckungsgegenklage „als Folge der Ablehnung des § 894 wegen § 1185 Abs. 2 BGB“, wird ein Bewertungsfehler nicht aufgezeigt. Die Ausführungen der Erstkorrektorin in ihrem Prüfervotum dazu: „Weiter untersucht der Verfasser eine Vollstreckungsgegenklage. Die prozessualen Voraussetzungen hierfür sind viel zu breit geprüft, da sich hierfür kaum ein Anhalt im Falltext ergibt. Bei dieser Prüfung verheddert sich der Verfasser wiederum, eben weil eine Zwangsversteigerungsmaßnahme im Sachverhalt nicht angesprochen ist. Richtig wäre es deshalb gewesen, zwischen der Zahlung von 20.000 Euro und der Zahlung von 10.000 Euro zu differenzieren, bei der ersten Zahlung war E noch Eigentümer, so dass nur dieser den Anspruch geltend machen kann. Gegen ihn wird aber (ebenso wenig wie gegen X) kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt (Seite 28). Die weiteren Überlegungen zur Präklusion (Seite 28 f.) hängen deshalb in der Luft. Im Rahmen der im Anschluss geprüften Drittwiderspruchsklage sieht der Verfasser dies, eine Konsequenz wird hieraus aber nicht gezogen.“ geben schon keinerlei Anhaltspunkt dafür her, hier sei ein zuvor gerügter Mangel nochmals berücksichtigt worden. Die Beschwerde bleibt auch insoweit erfolglos, als die Klägerin geltend macht, die Zwangshypothek gehöre nicht zum Pflichtstoff des 1., sondern des 2. juristischen Staatsexamens, und deshalb nunmehr eine neue Prüfungschance in Form einer Hausarbeit begehrt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, weder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Absatz 2 ZPO, noch eine Beschwerde nach § 71 GBO oder eine Drittwiderspruchsklage sollten vertieft Gegenstand der ihr gestellten Examenshausarbeit sein, wird mit den Ausführungen der Klägerin dazu, die Vorschrift des § 1185 Abs. 2 BGB habe „das Tor zur Zwangsvollstreckung“ und den entsprechenden Rechtsbehelfen unmittelbar geöffnet, nicht in Zweifel gezogen. Nicht gesetzliche Vorschriften oder Zitatstellen aus Kommentarliteratur bestimmen den Prüfungsgegenstand, sondern dieser ergibt sich allein aus der Aufgabenstellung, die auch nach dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Hinweis auf ein Zwangsvollstreckungsverfahren enthält. Auch das gerügte Versäumnis des Prüfungsamts lässt sich deshalb nicht feststellen. Die Beschwerde zeigt mit ihrem Vorbringen zur Prüfung der Heilung von Formmängeln der Nebenabreden ebenfalls keinen Bewertungsfehler auf. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie schließlich auf Seite 12 bis 15 ihrer Examenshausarbeit geprüft habe, ob eine Auflassung zwischen E und X zustande gekommen sei, vermag sie die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Erstkorrektorin mit der Formulierung „Für die Heilung fragt der Verfasser nur, ob eine Auflassung zwischen X und K zustande gekommen sei. Die Frage, inwieweit eine Auflassung zwischen E und X eine Heilung bewirken kann, stellt der Verfasser nicht.“, nicht aufzuzeigen. Durch die strikte Trennung ihrer Prüfung in diesen Punkten findet sich bis Seite 15 der Examenshausarbeit tatsächlich keine Prüfung der Frage, ob die Auflassung zwischen E und X den Formmangel in dem Geschäft zu heilen vermag. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Die erst später auf Seite 18 ihrer Examenshausarbeit zu findenden Ausführungen zu diesem Punkt werden im Übrigen von der Erstkorrektorin auch bemerkt, wie sich aus der Formulierung „Nunmehr wirft der Verfasser erneut die Frage der Heilung des Formmangels nach § 311 b I 2 (Seite 12) auf. Erst jetzt geht er auf die Auflassung zwischen E und X ein. Das Problem der zeitlichen Wirksamkeit der Heilung wird erkannt.“ ergibt, und in die Bewertung einbezogen. Die Rüge der Klägerin trifft hier auch inhaltlich schon nicht zu. Ebenso verhält es sich mit der Rüge der Klägerin, die Erstkorrektorin habe fehlerhaft festgestellt, die zugrunde liegende Problematik sei nicht zutreffend erfasst und davon ausgegangen worden, es entstehe trotz ex nunc Wirkung der Heilung nun ein vormerkungsfähiger Anspruch; ihre Argumentation dazu auf Seite 18 der Examenshausarbeit sei übersehen worden. Die von der Klägerin aufgegriffenen Ausführungen der Erstkorrektorin beziehen sich nämlich - wie schon dargestellt - auf Seite 15 der Examenshausarbeit der Klägerin, mit ihrer Darstellung der erst auf Seite 18 ihrer Examenshausarbeit wiedergegebenen Argumentation vermag sie eine fehlerhafte Bewertung insoweit deshalb nicht aufzuzeigen. Dieser spätere Teil ihrer Prüfung wurde zudem ebenfalls von der Erstkorrektorin am Ende des diesbezüglichen Abschnitts des Prüfervotums bemerkt und mit der Formulierung „Aus anderen Erwägungen heraus gelangt der Verfasser gleichwohl zur Ablehnung eines vormerkungsfähigen Anspruchs.“ auch bewertet. Entgegen der Ansicht der Klägerin suggeriert die Erstkorrektorin damit weder fehlerhaft „dass die Heilung des Formmangels und die Vormerkungsfähigkeit des Auflassungsanspruchs zusammengehören, in einem Tatbestandsmerkmal geprüft werden soll“, noch liegt gar ein Rechtsanwendungsfehler der Erstkorrektorin vor. Vielmehr ist insoweit, wie schon dargestellt, die fehlende Prüfung einer Heilung des Vertrags zwischen K und X durch Auflassung zwischen E und X an aufbautechnisch günstigerer Stelle bemängelt worden. Schließlich bleibt die Klägerin auch mit ihrer Rüge erfolglos, die Erstkorrektorin stelle mit ihren Ausführungen dazu, das von der Klägerin in diesem oben genannten Abschnitt angeführte Zitat von Lüke in Fußnote 32 sei fehlgeleitet, da an dieser Stelle versucht werde, Argumente für die Gegenansicht zu finden, erneut formelle Fehler in den Vordergrund. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch bei einer Examenshausarbeit die Darstellung des Sach- und Streitstandes in der Literatur und Rechtsprechung einer Überprüfung in inhaltlicher Hinsicht zugänglich, und die Erstkorrektorin beanstandet zu Recht, dass der Zusammenhang, in dem das Zitat steht, nicht deutlich gemacht wird. Auch hierin lässt sich der von der Klägerin gerügte Bewertungsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für die Rüge sachfremder Erwägungen, soweit die Erstkorrektorin in ihrem Votum bemängelt „Unschön ist, dass der Verfasser Stellungnahmen in der Literatur wörtlich zitiert (Seite 13) anstatt die vorgetragenen Bedenken eigenständig zusammenzufassen und zu präsentieren.“, denn entgegen der Auffassung der Klägerin werden damit nicht etwa übersteigerte und somit sachfremde Anforderungen an eine Examenshausarbeit gestellt. Mit der Anforderung, diese solle sich nicht in einer Darstellung von Rechtsprechungs- und Literaturmeinungen in Form aneinandergereihter wörtlicher Zitate erschöpfen, sondern unter Auswertung der dazu vorhandenen und zugänglichen Rechtsprechung und Literatur einen begründeten Lösungsvorschlag erarbeiten, werden auch keine sachfremden Erwägungen angestellt. Da die Bewertung der Erstkorrektorin von dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden ist, wird zutreffend auch die Zweitkorrektur nicht in Zweifel gezogen; die diesbezügliche Rüge der Klägerin geht ebenfalls fehl. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nur in Höhe einer Festgebühr von 50,00 € anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage I zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).