Beschluss
9 B 1888/12.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0128.9B1888.12.T.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu je ½ zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu je ½ zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der von den Antragstellern gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, bei Westwind Flugzeuge im Landeanflug im Wege eines (faktischen) Flugverfahrens regelmäßig über den Stadtteil Frankfurt am Main/Fechenheim zwischen der Mühlheimer Straße im Norden und der Starkenburger Straße 150 (Offenbacher Ruderverein) im Süden zu führen, bleibt ohne Erfolg. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für die begehrte Sachentscheidung ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO. Hiernach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen (und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich) betreffen. Dies gilt auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn zum Betrieb eines Verkehrsflughafens gehört auch die Festlegung von An- und Abflugwegen mittels Flugverkehrskontrollfreigaben nach §§ 26 Abs. 2, 27 a Abs. 1 LuftVO durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) als zuständiger Flugverkehrskontrollstelle (§§ 27 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 31 b Abs. 1, 31 d Abs. 4 Satz 5 LuftVG, § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens), da der Flugbetrieb dadurch unmittelbar ausgestaltet wird. Auf diese Aufgabenwahrnehmung durch die beauftragte Deutsche Flugsicherung GmbH Einfluss zu nehmen, zielt das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ab. Da der Antrag hier gemäß § 31 d Abs. 4 Satz 5 LuftVG gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte, zu richten ist, hat der Senat das Rubrum von Amts wegen entsprechend berichtigt. Da vorliegend mithin der Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main betroffen ist - wovon im Übrigen auch die Antragsteller ausgehen, da sie die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs selbst auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO stützen -, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller gegen die nach § 65 Abs. 1 VwGO erfolgte Beiladung der Fraport AG als Betreiberin des Flughafens nichts zu erinnern. Für die beantragte Aufhebung des (unanfechtbaren) Beiladungsbeschlusses besteht deshalb kein Grund. Für die seitens der Antragsteller angeregte Beiladung des Umweltbundesamtes ist ein Grund gleichfalls nicht erkennbar; abgesehen davon ist das Umweltbundesamt als Behörde auch nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO. Mit ihrem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ihrem Charakter als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes darf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dem jeweils Begünstigten grundsätzlich keine Rechtsposition einräumen, die er sonst nur in einem Klageverfahren erstreiten kann. Vorliegend geht der Antrag indes dahin, die Entscheidung in der Hauptsache zumindest vorübergehend - nämlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens - vorwegzunehmen, indem im Eilverfahren wie im Klageverfahren (vgl. dort Klageantrag Nr. 1) begehrt wird, der Antragsgegnerin zu untersagen, bei Westwind Flugzeuge im Landeanflug im Wege eines (faktischen) Flugverfahrens regelmäßig über den Stadtteil Frankfurt am Main / Fechenheim zwischen der Mühlheimer Straße im Norden und der Starkenburger Straße 150 (Offenbacher Ruderverein) im Süden zu führen. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig nicht zulässig und kommt - ausnahmsweise - nur in Betracht, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist und das Rechtsmittel in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. April 2001 - 2 Q 1064/01 -, NVwZ 2001, 826 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine besondere Dringlichkeit der begehrten Vorabentscheidung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 2. macht geltend, an der Autoimmunkrankheit SLE (Systemischer Lupus Erythematodes) in seiner schwersten Ausprägung zu leiden, mehrere Chemotherapien absolviert zu haben und täglich auf Medikamente angewiesen zu sein. Problematisch werde es immer dann, wenn ein sog. Schub einsetze, mit Flecken auf der Haut und Schwellungen. Schübe setzten jedenfalls dann ein, wenn Stresssituationen einträten. Eine solche Stresssituation sei in Fechenheim aufgrund des Fluglärms nunmehr dauerhaft gegeben. Die Antragstellerin zu 2. müsse dauerhaft weiter Schmerzmittel nehmen. Es drohe jedenfalls auch die Durchführung einer weiteren Chemotherapie. Der Antragsteller zu 1. sei ebenfalls erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Ein regenerierender Schlaf sei auch für ihn nicht mehr möglich, da der Überflug um 5:00 Uhr morgens mit erheblichem Lärm einsetze. Der Schlafmangel habe bei ihm zu Erschöpfungszuständen geführt, die die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit behinderten. Eine Folge dieses Erschöpfungszustands seien unter anderem Muskelkontraktionen im rechten Brustkorb und daraus resultierende Atembeschwerden gewesen, die dazu geführt hätten, dass der Antragsteller zu 1. während einer Dienstreise am 17. September in die Paul-Brugman-Klinik in Brüssel eingeliefert worden sei. Dieser Vorfall sei bei ihm, der ansonsten sehr gesundheitsbewusst lebe, erstmals überhaupt aufgetreten, und zwar als Folge des permanenten, gesundheitsgefährdenden Überflugs. Die den Antragsteller zu 1. betreffenden Angaben sind indes in keiner Weise glaubhaft gemacht. Dies gilt bereits bezüglich der vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden; selbst das in der Antragsschrift avisierte Protokoll der ärztlichen Behandlung ist nicht vorgelegt worden. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Entstehung gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 1. und den hier beklagten Flugbewegungen ist erst recht nicht glaubhaft gemacht. Für die Antragstellerin zu 2. ist lediglich der Ergebnisbericht einer gutachterlichen Beurteilung vom 7. Juni 2004 zur Biopsie einer Niere vorgelegt worden, mit dem ein kausaler Zusammenhang zwischen der Entstehung bzw. Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen und den vorliegend angegriffenen Flugbewegungen über Fechenheim ebenfalls nicht nachvollziehbar belegt ist und der angesichts des Umstandes, dass er aus dem Jahr 2004 stammt, eher dafür spricht, dass es an der Dringlichkeit der begehrten Regelung fehlt. Das zur Gerichtsakte gereichte Foto vom Dezember 2012, auf dem das Verpilzen der Fingernägel zu erkennen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung und ist hinsichtlich des Kausalzusammenhangs ebenso unergiebig wie die beiden mit der Antragsschrift vorgelegten Fotos. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich bei Wegfall der beklagten Flugbewegungen die gesundheitliche Verfassung der Antragstellerin zu 2. wesentlich verbessern würde, da eine Vielzahl unterschiedlichster Stresssituationen denkbar ist, die zu den seitens der Antragstellerin zu 2. befürchteten Schüben führen konnten und weiter führen können. Es besteht aber auch keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellern ein Anspruch auf die von ihnen erstrebte bestimmte Ausübung von Maßnahmen der Flugsicherung zur Seite steht. Nach § 29 b Abs. 2 LuftVG hat die Flugsicherungsorganisation zwar ebenso wie die Luftfahrtbehörden auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Hat daher das aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung resultierende Abwägungsgebot hier auch seine fachgesetzliche Normierung erfahren und ist das Gebot mithin vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der ihm gemäß § 27 a Abs. 2 Satz 1 LuftVO obliegenden Festlegung von Flugverfahren einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung zu beachten, werden Klagen gegen die Festlegung von Flugstrecken letztlich gleichwohl nur dann erfolgreich sein können, wenn die Behörde das Interesse der Kläger am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt gelassen hat. Denn aus der Vorschrift des § 29 b LuftVG ergibt sich, dass auch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Festlegung einer entsprechenden Flugstrecke nicht von vornherein entgegenstehen; darüber hinaus bestehen aufgrund der Genehmigung bzw. - hier mittlerweile rechtskräftig gewordenen - Planfeststellung des Flughafens Frankfurt am Main Vorbelastungen hinsichtlich des Lärmpotentials, das insgesamt nicht verändert, sondern nur verteilt werden kann (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152). Geht es - wie hier - nicht um ein Rechtsschutzbegehren gegen eine nach § 27 a Abs. 2 Satz 1 LuftVO vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erlassene Rechtsverordnung, sondern stehen mit den Flugverkehrskontrollfreigaben nach § 26 Abs. 2 LuftVO Maßnahmen der Deutschen Flugsicherung GmbH bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 27 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a LuftVG in Frage, kann insofern nichts Weitergehendes gelten. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Flugsicherung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dient (§ 27 c Abs. 1 LuftVG), so dass der Rahmen, innerhalb dessen die Flugsicherungsorganisation ihre Entscheidungen zu treffen hat, entsprechend (vor-)geprägt ist. Dass die DFS vorliegend den ihr eröffneten Spielraum ausschließlich in der von den Antragstellern erstrebten Weise ausfüllen darf und bei Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben der Flugsicherung davon absehen müsste, Flugzeuge im Landeanflug über das im Antrag bezeichnete Gebiet in Fechenheim zu führen, ist nicht erkennbar. Die Höhe einer Lärmbelastung allein - zu der konkrete Angaben der Antragsteller hier überdies auch nicht erfolgt sind - vermag den Schluss, die Entscheidungen der Flugsicherungsorganisation bezüglich des von den Antragstellern beanstandeten Landeanflugs seien willkürlich erfolgt bzw. wären willkürlich, wenn sie nicht im Sinne der Antragsteller ausfielen, jedenfalls nicht zu begründen. Die Kosten des Verfahrens haben nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO die Antragsteller zu je ½ zu tragen, weil sie unterliegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und somit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und bringt für das grundstücksbezogene Interesse der Antragsteller mit 20.000,00 € den Betrag in Ansatz, den der Senat in Flugroutenverfahren natürlicher Personen regelmäßig zugrunde legt. Eine Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte dieses Betrags wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist angesichts der mit der begehrten Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).