Urteil
9 C 491/11.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1127.9C491.11.T.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und die Beigeladene zu je ½ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und die Beigeladene zu je ½ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage entscheidet im schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin an Stelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 87 a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die nunmehr auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache gerichtete Klage ist als Klageänderung zulässig und auch begründet. Mit der Erledigungserklärung wird es dem Kläger für den Fall, dass außerprozessual eine Erledigung eintritt, ermöglicht, die Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zu vermeiden und stattdessen die sofortige Beendigung des Rechtsstreits mit einer auf Billigkeit reduzierten Kostenentscheidung herbeiführen. Widersetzt sich der Beklagte, so kann der Kläger durch die gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche und damit zulässige Klageänderung allein die Erledigung feststellen lassen und auf diese Weise wiederum die automatische Kostenlast der Klagerücknahme vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 247/94 -, juris Rn. 9). Die Vermeidung von durch die Kostenlast bei Klagerücknahme drohenden wirtschaftlichen Nachteilen ist auch ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Entgegen der Ansicht der Beklagten droht auch nicht die Gefahr, die Klägerin könne auf diese Weise zu Unrecht zu einem Feststellungsanspruch gelangen, obwohl sie die weitere Rechtsverfolgung aus freien Stücken aufgegeben hat. Abgesehen davon, dass bei einseitiger Erledigungserklärung die begehrte Feststellung vom Gericht nur ausgesprochen werden kann, wenn objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, kann die von der Beklagten problematisierte Frage der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage gerade im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Klägerin Berücksichtigung finden, wenn die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 11 f.). Damit kann auch der „Flucht in die Erledigungserklärung“ jedenfalls dann begegnet werden, wenn sonst ein Prozessverlust der Klägerin zu erwarten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1995 - 4 B 247.94 -, a.a.O. Rdnrn. 11 f.). Die Klage ist auch begründet. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist, dass die Hauptsache sich objektiv erledigt hat, indem ihrem Begehren durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis die Grundlage entzogen worden und die Klage für sie daher gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, NVwZ 1993, 97). Die Hauptsache hat sich objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, weil diesem rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen worden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, a.a.O.; vgl. zum Begriff der Erledigung auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2012, § 161 Rdnrn. 9 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 161 Rdnrn. 130 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Denn dadurch, dass mit der vom Land Hessen vorgenommenen Planklarstellung infolge der Verpflichtung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die bisher in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Zulassung von Nachtflügen für die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr aufgehoben wurde, wurde die Anzahl der Flüge, die infolge des für denselben Zeitraum geänderten Flugverfahrens noch geeignet sein können, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen, auf ausnahmsweise und im Einzelfall durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr zuzulassende Flüge reduziert. Damit haben sich die Erfolgsaussichten der Klage durch dieses außerprozessuale Ereignis jedenfalls wesentlich verschlechtert. Eine Rechtsverletzung der Klägerin kann nur im Falle von durch das streitgegenständliche Flugverfahren ausgelöstem und für die Klägerin unzumutbarem Lärm in Betracht kommen, denn der hier einschlägige Begriff des unzumutbaren Lärms nach § 29b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, a.a.O. - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152). § 29 Abs. 2 LuftVG setzt einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze an, andererseits sind bei der Festsetzung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, a.a.O. - 4 C 11.03 -, a.a.O.). Gemessen an diesen hier anzulegenden Maßstäben lässt sich nach Aufhebung der Zulassung planmäßiger Flüge während der Zeit von 23 bis 5 Uhr nicht mehr feststellen, dass und welche Einrichtungen der Klägerin überhaupt konkret noch unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sein können. Da hier nicht von der erheblich unter der Gesundheitsgefährdungsgrenze liegenden fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle auszugehen ist, unterliegt infolge der hier gebotenen generalisierenden und mehr vergleichenden Betrachtungsweise nur die Entscheidung für eine mit unzumutbaren Folgen für betroffene Anwohner verbundene Lösung einem besonderen Rechtfertigungszwang. In einem "bloßen Verteilungsfall", wie ihn hier die Klägerin gerügt hat, in dem unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen auf keiner erwägenswerten Route vermieden werden können und deshalb nur abzuwägen ist, wer insgesamt die Lärmbelastung zu tragen hat, bleibt es dem weiten Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung überlassen, bei vorrangiger Maßgabe der Aspekte der Sicherheit des Luftverkehrs zu beurteilen, ob und wie die Flugbewegungen eher gebündelt oder gestreut werden, die Lärmbelastungen also nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs verteilt werden oder einzelne Gebiete möglichst verschont bleiben sollen. Auch die Frage, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll, unterfällt diesem Gestaltungsermessen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124.06.AK -, juris Rn. 46). Unzumutbare Belastungen mit Fluglärm für die Klägerin infolge des streitigen Anflugverfahrens lassen sich jedenfalls nach Entfallen der planmäßigen Nachtflüge nicht mehr feststellen. Die Klägerin wendet insoweit zu Recht ein, dass ihrer auf unzumutbare Lärmbelastung gestützten Klage damit der Boden entzogen worden ist. Der Senat hat schon in der Entscheidung über den Eilantrag der Klägerin in derselben Sache festgestellt, dass angesichts der Unterschreitung des für die Bewertung der Unzumutbarkeit nächtlicher Fluglärmereignisse maßgeblichen Aufwachkriteriums „NAT72“ (6 Lärmereignisse > 72 dB(A) pro Nacht) mit maximal 3 Ereignissen an der hoch belasteten Messstelle MP02 (Offenbach-Bieber) in den vergangenen Jahren bei der mit dem neuen Anflugverfahren angestrebten „Umleitung“ von Flügen keine relevanten Steigerungen der Belastung in den neu überflogenen, bisher wenig belasteten Gebieten ergibt. Schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses lag die anzunehmende Zunahme der Überflugereignisse bei insgesamt 2,6 pro Nacht, so dass mit dem segmentierten Anflug über die das Gebiet der Klägerin berührende Route L3 den Feststellungen des Senats in dem vorangegangenen Eilverfahren zufolge unzumutbare Lärmereignisse dort schon bei dieser Situation nicht zu erwarten waren. Dies gilt erst recht mit dem Entfallen der - der damaligen Entscheidung zugrunde gelegten - planmäßigen Nachtflüge. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die der angegriffenen Regelung zugrunde liegende Rechtsverordnung unverändert fortbesteht und auch weiterhin Anwendung auf die ausnahmsweise für die Zeit nach 23 Uhr zuzulassenden Flüge findet. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich - wie der Begriff schon nahelegt - um singuläre Ereignisse die eintreten, wenn es infolge von nicht durch die jeweilige Fluggesellschaft zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen bei Starts oder zu Verspätungen bei Anflügen kommt, wie etwa aufgrund meteorologischer Besonderheiten. Dass solche Ausnahmen sich auch in einer Nacht häufen können, führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil es sich auch dabei nur um Singularitäten handeln kann und es außerdem für die Frage der unzumutbaren Lärmbelastung allein auf den sich daraus ergebenden Mittelungspegel ankommt, so dass die konkrete Belastung in einem begrenzten Zeitraum insoweit unerheblich ist. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargetan, dass entgegen der entsprechenden Regelung in dem Planfeststellungsbeschluss die Zahl der bisher gewährten Ausnahmegenehmigungen auch künftig zwingend zu dem Schluss führen muss, es sei faktisch keine Änderung der Sachlage durch das Entfallen der planmäßigen Flüge zwischen 23 und 5 Uhr eingetreten. Allein ihr Vorbringen, im Juni 2012 hätten 60 % der ankommenden Luftfahrzeuge das streitgegenständliche Flugverfahren nutzen können, ist dazu schon deshalb nicht geeignet, weil die Anzahl der Ausnahmen insgesamt nicht bekannt ist. Nur in den Fällen, in denen der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat, setzt die begehrte Feststellung der Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise weiter voraus, dass die Klage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 8 C 85.80 -, juris; zum Feststellungsinteresse des Beklagten und dessen Berücksichtigung im Erledigungsstreit Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 161 Rdnrn. 162 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 161 Rdnrn. 26 ff.). Ein analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bestimmendes Feststellungsinteresse der Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren der Klägerin ist jedoch nicht gegeben. Die von der Beklagten dazu vorgebrachte Wiederholungsgefahr besteht nicht, denn für die streitgegenständliche Rechtsverordnung ist die Klägerin nach Feststellung der Erledigung in diesem Verfahren mit einer erneuten Klage über denselben Streitgegenstand ausgeschlossen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte infolge entsprechender Anregung seitens der DFS in Erwägung zieht, künftig die Anwendung des mit der streitgegenständlichen Rechtsverordnung geregelten Flugverfahrens „Segmented Approach“ zeitlich auszudehnen. Denn, wie die Beklagte dazu selbst vorbringt, bedarf eine solche Änderung des Flugverfahrens auch der Änderung der Rechtsverordnung und würde damit einen anderen und neuen Streitgegenstand darstellen, der auch eine wesentlich größere Anzahl Flüge als die bisherige Regelung erfassen würde. Allein das Interesse an der Klärung von abstrakten Rechtsfragen für mögliche weitere und künftige Streitigkeiten über die Festsetzung von An- und Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt/Main und damit ähnliche Streitgegenstände stellt kein Sachbescheidungsinteresse in diesem Sinne dar. Diese bleiben der Entscheidung in schon anhängigen oder künftig noch anhängig werdenden ähnlichen Verfahren und im Verhältnis zu den jeweils Beteiligten vorbehalten. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendete sich mit ihrer Klage gegen die Festlegung geänderter Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt/Main, die zum 10. Februar 2011 in Kraft getreten sind. Ihr Stadtgebiet liegt östlich des Flughafens Frankfurt/Main in der Nähe der Grundanfluglinie. Die Klägerin berief sich auf Rechtspositionen als Eigentümerin von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, als Trägerin einer Reihe von Schulen, Wohn- und Betreuungseinrichtungen sowie Krankenhäusern und Pflegeheimen und aus von ihr erlassenen Bebauungsplänen für Wohngebiete. Mit Art. 1 der 33. Verordnung zur Änderung der 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung vom 13. November 2002 (BAnz. 2002, S. 25489 in der Fassung der 32. ÄndVO - BAnz. 2010, S. 3870) ergänzte die Beklagte am 6. Januar 2011 das Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt/Main. Mit der im Bundesanzeiger vom 21. Januar 2011 (BAnz. S. 236 ff.) bekannt gemachten und zum 10. Februar 2011 in Kraft getretenen Änderung wurden neue, für das segmentierte Anflugverfahren notwendige Meldepunkte festgelegt und in den Verordnungstext eine Vorschrift betreffend „RNAV (GPS) - Anflüge im Probebetrieb" (§ 5 33. ÄndVO) eingefügt. Es handelt sich dabei um ein ergänzendes Anflugverfahren für die Landebahnen Nord und Süd der Betriebsrichtung 25 (Westbetriebsrichtung) für aus Osten anfliegende Flugzeuge, mit dem aus Lärmschutzgründen für den Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr im Wege des "Probebetriebs" die Möglichkeit eines sogenannten „Segmented Approach" geschaffen wird. Die Luftfahrzeuge werden damit im Verhältnis zum bisherigen, in gerader Linie auf die Landebahnen führenden Anflug auf einer nach Süden versetzten Linie bis zum Eindrehen auf das letzte gerade Endanflugsegment geführt. Die Klägerin sah sich infolge der Einführung des neuen Anflugverfahrens einer unzumutbaren Steigerung des sie betreffenden Fluglärms ausgesetzt und dadurch in ihrer Planungshoheit sowie in ihrem Grundeigentum betroffen. Sie sah sich zudem in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Beteiligung an der Festlegung der Flugrouten sowie in dem ihr zustehenden Recht auf gerechte Abwägung bei der Flugroutenfestlegung verletzt. Nachdem durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr infolge der Verpflichtung zur Neubescheidung über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr und in den Nachtrandstunden zwischen 22 und 23 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 am 29. Mai 2012 ein „Planklarstellung“ genannter Bescheid erlassen wurde, mit dem die Regelung über die Zulassung von 17 Flügen in der Zeit zwischen 23 und 5 Uhr in dem Planfeststellungsbeschluss aufgehoben und die Zahl der Flüge in den Nachtrandstunden auf 133 pro Nacht bezogen auf das Kalenderjahr reduziert wurde, hat die Klägerin auf Anregung des Gerichts das Verfahren mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 für erledigt erklärt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die Planklarstellung infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine der Beklagten zurechenbare Erledigung in der Sache eingetreten sei, da das Verbot von Flügen in der für die hier streitige Rechtsverordnung maßgeblichen Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr ihrer Klage den Boden entzogen habe. Aus den schon dargestellten Gründen wäre ihre auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die durch die 33. Verordnung zur Änderung der 212. DVO vom 6. Januar 2011 in § 5 Abs. 5 Nr. 1.1. und Nr. 1.7. (vom Anfangsanflugfix ORVIV) und Nr. 1.2 und Nr. 1,8 (vom Anflugfix KUGUK) eingeführten RNAV (GPS) Y-Anflugverfahren zur Landebahn 25L sowie zur Landebahn 25R des Flughafens Frankfurt/Main (sog. „Segmented Approach“) gerichtete Klage erfolgreich gewesen, daher seien der Beklagten und der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 27. August 2012 widersprochen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass in dem Rechtsstreit Erledigung eingetreten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, eine Erledigung des Rechtsstreits sei nicht eingetreten, denn die streitgegenständliche Rechtsverordnung bestehe unverändert fort. Sie werde auch weiterhin genutzt, nämlich für die Ausnahmen, die nach dem Planfeststellungsbeschluss für das Nachtflugverfahren vorgesehen seien. Für sie bestehe auch ein berechtigtes Sachentscheidungsinteresse, das sich aus dem Interesse an der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen flugverfahrensbezogenen Sach- und Rechtsfragen sowie der konkreten Besorgnis einer Wiederholung der Klage ergebe. Schließlich werde von der Deutschen Flugsicherung GmbH - DFS - erwogen, das hier streitgegenständliche Flugverfahren des „Segmented Approach“ zeitlich auszudehnen. In der Sache verteidigt die Beklagte die formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung und Zusammensetzung der Fluglärmkommission. Auch materiell-rechtlich sei die angegriffene Verordnung nicht zu beanstanden, denn die Klägerin werde keinem unzumutbaren Fluglärm ausgesetzt. Da schon die Werte für die Lärmschutzbereiche nicht erreicht würden, liege auch keine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Fall der Erledigung liege nicht vor, weil die streitgegenständliche Rechtsverordnung weiterhin in Kraft sei. Unerheblich sei, ob die Ausnahmen vom Nachtflugverbot rechtmäßig genehmigt worden seien. In der Sache verteidigt sie die angegriffene Festsetzung als umfassendes Bündel aktiven Schallschutzes, das unter Mitwirkung betroffener Kommunen entwickelt worden sei und der Entlastung des Flughafenumfelds von vermeidbarem Lärm diene. Insbesondere genüge die hier vorgenommene generalisierende Betrachtung, da schwerwiegende Beeinträchtigungen oder irreparable Schäden hier auch nicht im Ansatz erkennbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.