Beschluss
9 A 1965/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:1101.9A1965.10.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil die gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der mit einem Berufungszulassungsantrag beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegeben ist. Im Einzelnen gilt folgendes: Für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist die Darlegung der nach Ansicht des Klägers gegebenen Zulassungsgründe erforderlich. Im Hinblick auf einen späteren, einer Prozesskostenhilfebewilligung nachfolgenden Wiedereinsetzungsantrag bedarf es deshalb nicht nur eines innerhalb der einmonatigen Zulassungsantragsfrist gemäß §124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu stellenden Prozesskostenhilfeantrags, sondern auch einer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des Satzes 4 dieser Vorschrift abzugebenden Begründung des beabsichtigten Zulassungsantrags, da die gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten auf das beschränkt ist, was der Kläger form- und fristgerecht selbst vorgetragen hat (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 8 PKH 3.07 - und vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 - jeweils juris). Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ist auch für einen anwaltlich nicht beratenen Kläger ohne Weiteres erkennbar, dass ein Zulassungsantrag durch einen Bevollmächtigten nicht nur binnen eines Monats zu stellen, sondern auch binnen zweier Monate nach der Urteilszustellung zu begründen ist. Für die Begründung sind an einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn er - gemäß der ihm im verwaltungsgerichtlichen Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung - in laienhafter Weise und in groben Zügen darlegt, welchen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO er im Berufungszulassungsverfahren geltend machen will und warum er dessen Voraussetzungen für gegeben hält (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - 8 A 2893/09.Z - und vom 6. November 2002 - 4 TP 1484/02 -). Diesen Anforderungen wird das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers schon deshalb nicht gerecht, weil er bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist keinerlei Zulassungsgründe dargelegt hat. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 17. Oktober 2010 erschöpft sich vielmehr im Stile einer Berufungsbegründung in allgemeiner Kritik am erstinstanzlichen Urteil und lässt nicht erkennen, auf welchen Zulassungsgrund der Zulassungsantrag gestützt wird. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags prüfen zu können. Unabhängig davon sieht sich der Senat im Übrigen noch zu dem Hinweis veranlasst, dass die Ausführungen in der Antragsbegründung die vom Kläger erstrebte Prozesskostenhilfebewilligung für das Berufungszulassungsverfahren selbst dann nicht rechtfertigen würden, wenn man diese unter dem Blickwinkel ernstlicher Zweifel im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO würdigte. Denn die erstinstanzliche Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).