Beschluss
9 TZ 2433/01
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2001:1114.9TZ2433.01.00
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Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2001 (Az.: 2 G 519/01 <2>) wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Beschwerde auf 100.00,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2001 (Az.: 2 G 519/01 ) wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Beschwerde auf 100.00,-- DM festgesetzt. Der nach § 146 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2001 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde kann zunächst nicht wegen der in der Antragsschrift vom 30. August 2001 geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Insoweit kann unentschieden bleiben, ob die Antragsteller mit den von ihnen in der Antragsschrift formulierten Fragen, "wie die in § 6 Abs. 14 Satz 2 HBO genannten Voraussetzungen in den Fällen, in denen Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Tiefen ermöglichen, auszulegen sind, damit Ausnahmen zugelassen werden können,in welchem Verhältnis sie zu § 6 Abs. 1 bis 5, 13 Satz 1 HBO stehen,ob die Vorschrift des § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO bei Vorliegen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die zu errichtende bauliche Anlage überhaupt anwendbar ist", und "ob an die fehlende Beeinträchtigung nachbarlicher Belange und die anderen Ausnahmevoraussetzungen i. S. d. § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO qualifizierte Anforderungen zu stellen sind," überhaupt hinreichend konkrete, auf den vorliegenden Fall bezogene Fragestellungen grundsätzlicher Bedeutung formuliert haben. Jedenfalls kann die Zulassung der Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bereits deshalb nicht erfolgen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich bedeutsame Tatsachen- und Rechtsfragen in einem von bloß summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage geprägten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO) nicht geklärt werden können, es sei denn, sie hätten gerade eine auf die Verfahrensarten nach diesen Vorschriften bezogene Problematik zum Gegenstand. Dies ist aber hinsichtlich der von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen, die sämtlich die Anwendung der materiellen Baurechts betreffen, nicht der Fall. Die Zulassung der Beschwerde kann entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb erfolgen, weil die in der Antragsschrift behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im Sinne des oben genannten Zulassungsgrundes sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann begründet, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dies ist den Antragstellern nicht gelungen. Die Antragsteller erachten der Sache nach die Einschätzung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, der vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen das genehmigte Vorhaben entspreche, sei rechtmäßig, insbesondere gerecht abgewogen. Die Antragsteller berufen sich darauf, dass sich durch die Errichtung des genehmigten Vorhabens die Windverhältnisse auf dem Hugenottenplatz derart änderten, vor allem eine derart starke Zunahme der Windgeschwindigkeiten zu verzeichnen sein werde, dass dies zu einer unzuträglichen Beeinträchtigung der in ihrem Gebäude vorhandenen Einkaufspassage führen werde. Insoweit hätte es im Verfahren der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedurft. Dem vermag sich der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht schließt sich hinsichtlich der Beurteilung der Klimaauswirkungen des genehmigten Vorhabens der Auffassung der Antragsgegnerin in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an, wonach zur Einschätzung der klimatischen Auswirkungen des "City-Towers" auf eine Studie des Umweltamtes der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1992 zurückgegriffen werden könne, die im Rahmen des Bebauungsplansverfahrens Nr. 581 für den Gebäudekomplex "Haus der Wirtschaft" im Zusammenhang mit den vorhandenen Hochhäusern Rathaus und Kreishaus erstellt worden sei. Da sich der Standort des Vorhabens der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude in die Ost-West-Achse der bestehenden Hochhäuser einreihe, würden die Ergebnisse der damaligen Untersuchung auch für das streitgegenständliche Vorhaben gelten. Danach sei davon auszugehen, dass das neue Hochhaus bei westlicher und östlicher Anströmung im Windschatten der bereits vorhandenen Hochhäuser stehe, so dass keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für das Stadtklima auftreten würden. Bei südwestlichen und nordöstlichen Windrichtungen vergrößerten sich zwar die Einflussbereiche der Hochhäuser. Auf Grund der vorhandenen Blockrandbebauung des Umfeldes seien jedoch die Auswirkungen als gering anzusehen. Im laufenden Verfahren habe das Umweltamt der Antragsgegnerin - so das Verwaltungsgericht - nochmals zu den aufgeworfenen Fragen dahin gehend Stellung genommen, dass der hier in Frage stehende "City-Tower", der zwischen den genannten Hochhäusern (Haus der Wirtschaft, Rathaus, Kreishaus) errichtet werden solle, in seiner Höhenentwicklung zwar über die bestehenden Hochhäuser entlang der Berliner Straße hinausgehe, den durch die vorhandenen Hochhäuser bedingten Einwirkungsbereich östlich und westlich jedoch nicht oder nur unwesentlich vergrößern werde. Die Erstellung eines zusätzlichen Klimagutachtens lasse keine neuen Erkenntnisse erwarten. Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts erscheine die Aussage des städtischen Umweltamtes als nachvollziehbar, dass der auf der Höhe eines Hochhauses beruhende Effekt der Erhöhung der Windgeschwindigkeit am Boden, der in dem Gutachten des Umweltamtes vom 12. Juni 1992 beschrieben werde, sich durch die Errichtung des "City-Towers" allenfalls unwesentlich vergrößere. Gehe man davon aus, dass an 80 % der Tage im Jahr eine Ost- oder eine Westanströmung in Offenbach gegeben sei, werde der durch ein Hochhaus bewirkte Effekt der Steigerung der Windgeschwindigkeit am Boden im Wesentlichen schon durch die bestehenden Hochhäuser Kreishaus und Rathaus ausgelöst. Auch wenn der "City-Tower" noch ca. 50 Meter höher werden solle als diese Hochhäuser, sei durch seine Errichtung keine oder allenfalls eine unwesentliche Steigerung dieses Effekts zu erwarten. Sofern an einigen Tagen des Jahres der Wind aus Süden oder Norden komme, sei eine nennenswerte Steigerung der Windgeschwindigkeit am Boden auf dem Hugenottenplatz deshalb nicht zu befürchten, weil die vorhandene Blockrandbebauung dem entgegenstehe. Dies erscheine deshalb als nachvollziehbar, weil die umgebende Bebauung relativ hoch sei. So bestehe auf den Grundstücken Frankfurter Straße 1 bis 17 zumeist eine Bebauung von vier bis sieben Vollgeschossen. Das Gebäude Berliner Straße 60 würde fünf Vollgeschosse aufweisen, und die Gebäude Berliner Straße 73, 75, 77 und 79 seien mit Gebäuden mit fünf, zwei, fünf und neun Vollgeschossen bebaut. Dem halten die Antragsteller entgegen, durch die Errichtung des "City-Towers" würden sich die Windverhältnisse auf ihrem Grundstück sehr wohl ändern. Es komme zu einer Beeinträchtigung ihrer Einkaufspassage durch eine Zunahme starker Windgeschwindigkeiten. Diese Beeinträchtigungen würden wirtschaftliche Einbußen durch verminderte Mieteinnahmen bedeuten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne zur Beurteilung der Windverhältnisse auf die besagte Studie aus dem Jahre 1992 nicht zurückgegriffen werden. Die nunmehr neun Jahre alte Studie sei im Zusammenhang mit der Planung eines anderen - lediglich 70 Meter hohen - Projekts erstellt worden. Mit diesen Erwägungen werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich im eingangs dargestellten Sinne in Zweifel gezogen. Das Vorbringen der Antragsteller enthält keine hinreichend schlüssigen Anhaltspunkte, aus welchen sich entgegen der eingehenden Begründung in der angegriffenen Entscheidung die Notwendigkeit zur Einholung eines (weiteren) Klimagutachtens im Planungsverfahren ergeben könnte. Die Antragsteller treten der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, sondern vertreten, ohne dies weder hinreichend zu begründen noch durch eine sachverständige, auf diesen Fall bezogene Stellungnahme zu belegen, schlichtweg eine vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung. Dies genügt zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht. Auch soweit die Antragsteller die Behauptung aufstellen, die sowohl in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als auch in dem Gutachten aus dem Jahre 1992 erwähnte Blockrandbebauung, die dazu führe, dass die bei südlichen und nördlichen Winden eine nennenswerte Steigerung der Windgeschwindigkeit am Boden auf dem Hugenottenplatz nicht zu erwarten sei, sei nicht mehr in der Form vorhanden, wie sie 1992 bestanden habe, ist der Vortrag unsubstantiiert. Welche relevanten Veränderungen sich bezüglich dieser Blockrandbebauung seit 1992 im Einzelnen ergeben haben sollen, lässt sich dem Vorbringen in der Antragsschrift nicht entnehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Behauptung, die Blockrandbebauung habe sich verändert, um erstmals im Zulassungsantrag gehaltenen Vorbringen handelt. Weder aus der angegriffenen Entscheidung, noch aus der Antragsschrift lässt sich entnehmen, dass die Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren diese Umstände vorgetragen haben. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass sich die angeblichen seit 1992 erfolgten Änderungen der Blockrandbebauung aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgängen ergeben. Somit handelt es sich um neues Vorbringen, das im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des Zulassungstatbestandes der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nämlich nicht mit Umständen tatsächlicher Art begründet werden, die in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht vorgetragen wurden und sich auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 -). Die gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Bedenken, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil eine höhere Geschossflächenzahl zugelassen werde, als in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehen, vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, dass das Vorliegen städtebaulicher Gründe im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der Begründung des Bebauungsplans ausreichend dargelegt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Überschreitung mit dem Charakter oder mit besonderen Umständen des neugeplanten Gebiets begründet werden können; die städtebaulichen Gründe müssten ein gewisses Gewicht besitzen und nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein. In diesem Sinne setze § 17 Abs. 3 BauNVO eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus. Diesen Anforderungen genügten die Ausführungen in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Es sei dargelegt worden - so das Verwaltungsgericht -, dass es sich bei dem Baugrundstück um einen Standort höchster Zentralität handele und nach der beabsichtigten Fortentwicklung des Stadtzentrums von Offenbach an diesem Standort eine Konzentration von Hochhäusern entwickelt werden solle. Damit sei eine städtebaulichen Ausnahmesituation dargelegt. Ein zentralerer Standort in Offenbach sei kaum vorstellbar. Da schon Hochhäuser vorhanden seien, sei es objektiv begründbar, warum dort ein weiteres Hochhaus errichtet werden solle. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO zutreffend sind, denn die Antragsteller weisen selbst darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung gebunden ist. Dass die Zulassung einer weitaus höheren Geschossflächenzahl als in § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmt hier deshalb abwägungsfehlerhaft sein könnte, weil die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller nicht gewahrt wird, lässt sich der Antragsschrift nicht schlüssig entnehmen. Auch die von den Antragstellern behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung für den 121 Meter hohen "City-Tower" auf dem Grundstück der Beigeladenen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO von den nach § 6 Abs. 5 HBO einzuhaltenden Abstandsflächen vorlägen, vermag der Senat auf Grund der Darlegungen der Antragssteller im Zulassungsverfahren nicht zu erkennen. Die vorgenannte Einschätzung stützt das Verwaltungsgericht darauf, der Bebauungsplan ermögliche wegen der Festsetzung von Baulinien geringere Tiefen der Abstandsflächen. In der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werde ausführlich die Frage der Unterschreitung der sich aus der Hessischen Bauordnung ergebenden Abstandsfläche angesprochen (Seite 11 der Begründung des Bebauungsplans). Die in § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen sämtlich vor. Die ausreichende Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume der umliegenden Gebäude und des Vorhabens seien gesichert. Belange des Brandschutzes stünden ebenfalls nicht entgegen. Auch durch das Abstandsflächenrecht geschützte nachbarrechtliche Belange, die nicht schon Gegenstand der bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgenommenen Abwägung gewesen seien, würden durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Diesen Ausführungen halten die Antragsteller entgegen, es sei bereits zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO auf vorhabenbezogene Bebauungspläne überhaupt angewendet werden könne. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan werde gemäß § 12 BauGB ausschließlich für ein bestimmtes Vorhaben aufgestellt und müsse somit dessen Besonderheiten bereits voll umfänglich berücksichtigen. Es dürfte sich daher - so die Antragsteller auf Blatt 4, 5 der Antragsschrift -, aus planungsrechtlichen Gründen verbieten, sogleich eine Ausnahme von den an sich erforderlichen Abstandsflächen zuzulassen, um das Vorhaben rechtmäßig errichten zu können, denn dadurch würden die Grundzüge der Planung berührt. Eine Ausnahme sei naturgemäß ein Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen der gerechten Behandlung eines konkreten Einzelfalls und einer abstrakten Festsetzung in einem Bebauungsplan. Handele es sich jedoch um einen konkreten, weil vorhabenbezogenen Bebauungsplan, könne das Bedürfnis für eine Ausnahme nicht bestehen. Vielmehr müsse dann der Plan selbst mit den Mitteln des dem Landesrecht vorrangigen bundesrechtlichen Bauplanungsrechts geändert werden. Den Weg der landesrechtlichen Ausnahme zu beschreiten, wenn der Plangeber es verfehle, geringere Tiefen der Abstandsflächen in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bindend zu bestimmen, erscheine rechtswidrig. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt keine gesonderte Satzung neben dem Bebauungsplan dar, sondern ist ein Unterfall des Bebauungsplans (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 7. Auflage, § 12 Rdnr. 1; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand 65. Ergänzungslieferung November 2000, § 12 Rdnr. 18, 42). Entgegen der offenbar von den Antragstellern vertretenen Ansicht geht es hier auch nicht darum, dass eine Abweichung von den Festsetzungen des "konkreten, weil vorhabenbezogenen Bebauungsplans" zugelassen werden müsste. Da das genehmigte Vorhaben nach den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, bedurfte es auch keiner Abweichung nach § 31 Abs. 1 BauGB. Wenn die Antragsteller der Sache nach die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO sei auf vorhabengezogene Bebauungspläne deshalb nicht anwendbar, weil der Plan die Tiefe der Abstandsfläche verbindlich hätte bestimmen können (§ 6 Abs. 13 Satz 1 HBO), vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf ein konkretes Vorhaben bezieht. Auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann aber dem Vorhabenträger durch entsprechende Festsetzungen einen Gestaltungsspielraum belassen. Insbesondere muss keine Baukörperfestsetzung nach Art eines Projektplans erfolgen (so Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rdnr. 78 f.). Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen lägen vor, unter welchen gemäß § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HBO eine geringere als die nach § 6 Abs. 5 HBO notwendige Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden könnte, begegnet unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Antragsschrift keinen ernstlichen Zweifeln. Die Behauptung der Antragsteller, die ausreichende Belichtung ihres Gebäudes mit Tageslicht im Sinne des § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 HBO sei nicht gewährleistet, wird nicht schlüssig erhoben. Selbst wenn man - wie die Antragsteller - davon ausgehen wollte, dass die ausreichende Belichtung im Sinne des § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 1 HBO nur dann gesichert ist, wenn ein Abstand eingehalten wird, der einen Lichteinfallswinkel von 45 ° alter Teilung zwischen lichtbrechender Oberkante des Nachbargebäudes und Brüstungsunterkante eines notwendigen Fensters sicherstellt (a. A. Rasch/Schaetzell, Hessische Bauordnung, Stand: 23. Ergänzungslieferung, Dezember 2000, § 6 Anm. 2.13 unter Hinweis auf LT-Drucks. 13/4813, S. 105), ist auf Grund des Vorbringens in der Antragsschrift nicht ersichtlich, dass durch das genehmigte Vorhaben der Lichteinfall vor notwendigen Fenstern im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 HBO beeinträchtigt wird. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nicht entnehmen, dass sich in der dem genehmigten Vorhaben gegenüberliegenden Seite ihres Gebäudes notwendige Fenster im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 HBO befinden. Die Antragsteller haben auch nicht schlüssig dargetan, dass die Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 3 HBO der Erteilung einer Ausnahme entgegensteht. Nachbarliche Belange können nicht allein deshalb in einer nach § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 3 HBO relevanten Weise beeinträchtigt sein, weil die nach § 6 Abs. 5 HBO erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten wird. Die Beigeladene weist insoweit zu Recht darauf hin, dass eine Unterschreitung der üblicher Weise einzuhaltenden Abstandsfläche allein eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 3 HBO nicht begründen kann, da andernfalls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme niemals vorliegen könnten. Die Frage, ob nachbarliche Belange im Sinne des § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 3 HBO beeinträchtigt werden, stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine von der Bauaufsicht zu treffende Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen des Bauherrn und des Nachbarn dar. Die Abwägung der für oder gegen eine Befreiung sprechenden Interessen des Bauherren und des Nachbarn ist - wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 des § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO gegeben sind - im Rahmen der dann eröffneten Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Befreiung vorzunehmen. Eine derartige Ermessensentscheidung hatte die Antragsgegnerin jedoch nicht getroffen und konnte mithin vom Verwaltungsgericht auch nicht überprüft werden. Das Fehlen einer derartigen Ermessensentscheidung begründet als solche auch keine Nachbarrechte, da nach der unangegriffen gebliebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Abwehrrecht bereits dann nicht besteht, wenn die (tatbestandlichen) Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen. Nach der ebenfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden" im Sinne des § 6 Abs. 13 Satz 2 Nr. 3 HBO lediglich auf solche durch das Abstandsflächenrecht geschützte nachbarlicher Belange, die nicht schon Gegenstand der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorgenommenen Abwägung waren (vgl. Bl. 15, 2. Absatz am Ende des Entscheidungsumdrucks). Dass nachbarliche Belange beeinträchtigt wären, die nicht Gegenstand des Abwägungsvorgangs im Verfahren der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans waren, tragen die Antragsteller aber nicht vor. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Grund der Darlegungen in der Antragsschrift nicht festgestellt werden. Die Antragsteller tragen insoweit vor, in diesem Eilverfahren gehe es um die Beurteilung der entscheidungserheblichen Frage, ob das Abwägungsgebot zu ihren Lasten im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 613 verletzt worden sei, sowie darum, ob die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 13 Satz 2 HBO vorlägen. Insoweit hätte untersucht werden müssen, welche Auswirkungen die Errichtung des City-Towers auf die Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks, insbesondere im Hinblick auf klimatische Veränderungen und geänderte Windverhältnisse haben werde. Die Sachverhaltsaufklärung während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans seien nicht ausreichend gewesen. Dem Verwaltungsgericht hätte sich die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen durch die Einholung von Sachverständigengutachten aufdrängen müssen, da es auf der Hand liege, dass die in Bezug genommenen Erkenntnisse des Gutachtens des Städtischen Umweltamtes aus dem Jahre 1992 nicht übertragbar seien und jedes Vorhaben konkrete, einzelfallbezogene Untersuchungen erfordere, zum anderen, dass ein Gutachten des Amtes der Antragsgegnerin selbst nicht als objektiv zu gelten habe. Ein Gutachten unabhängiger, gerichtlich bestellter Sachverständiger zu Belichtung und Klima hätte voraussichtlich zu der Erkenntnis geführt, dass eine ausreichende Belichtung ihres - der Antragsteller - Gebäude nicht gegeben sei und ihre nachbarlichen Belange durch die massive Unterschreitung der Abstandsfläche um mehr als die Hälfte sowie die sich ändernden Windverhältnisse am Boden des Hugenottenplatzes beeinträchtigt würden. Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend dargetan. Die hinreichende Darlegung eines Verfahrensmangels in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz setzt die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterblieben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Dabei ist weitergehend zu berücksichtigen, dass in dem lediglich auf die summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 - entsprechend - VwGO ein Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (vgl. zur Sachaufklärungspflicht in Eilverfahren OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 13 B 1891/99 -, NVwZ 2000, 704; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 2 V 13/98 -). Die Antragsteller haben im erstinstanzlichen Verfahren weder eine weitere Sachverhaltsaufklärung angeregt, noch mussten sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen. Die erste Instanz ist nach summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass angesichts der nachvollziehbaren Aussage im Gutachten des Umweltamtes vom 10. Juni 1992 zwar einiges dafür gesprochen hätte, die Auswirkungen der Errichtung eines immerhin 121 Meter hohen "City-Towers" auf das Kleinklima insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Windgeschwindigkeit am Boden auf dem Hugenottenplatz und an der Berliner Straße durch ein unabhängiges Gutachten einer dafür qualifizierten Organisation (im Bauleitplanverfahren) näher zu untersuchen lassen. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass der Verzicht darauf und der Rückgriff auf das Gutachten des Städtischen Umweltamts abwägungsfehlerhaft sei. Auch das Umweltamt einer Großstadt sei qualifiziert dafür, Fragen der Klimaauswirkungen von Hochhäusern zu beantworten. In dem Gutachten des Umweltamtes aus dem Jahre 1992 fänden sich auch einige wichtige Aussagen, die ebenso für die Errichtung des "City-Towers" von Bedeutung seien. Darüber hinaus sei das Städtische Umweltamt im Laufe des Bauleitplanverfahrens noch einmal mit der Frage der klimatischen Auswirkungen der Errichtung des "City-Towers" konfrontiert worden. Es sei nicht zu erkennen, dass die auf diesen Sachverständigenäußerungen des Städtischen Umweltamtes beruhende Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne Einholung eines Klimagutachtens als Satzung zu beschließen, abwägungsfehlerhaft sei. Soweit die Antragsteller diese Wertung angreifen, rügen sie in Wirklichkeit auch keinen Verfahrensfehler, sondern kritisieren die materielle Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Weitere Ermittlungsmaßnahmen mussten sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb aufdrängen, weil die vorliegende Stellungnahmen zu den klimatischen Auswirkungen einer Hochhausbebauung von einem Fachamt der Antragsgegnerin abgegeben wurden. Die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte allein begründet nicht den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (vgl. aus dem Bereich des Denkmalschutzrechts OVG Berlin, Urteil vom 18. November 1994 - 2 B 10.92 -, BRS 56 Nr. 215; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, NVwZ-RR 1993, 129 = BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123). Die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltaufklärung hätte sich dem Verwaltungsgericht schließlich auch nicht deshalb aufdrängen müssen, weil die Beigeladene zu Erhärtung ihres Standpunktes erstmals im Eilverfahren weitere Gutachten vorgelegt hat. Die anderslautende Auffassung der Antragsteller vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Weiterhin ist sie Aufklärungsrüge nicht schlüssig erhoben worden, weil es an einer hinreichenden substantiierten Darlegung der tatsächlichen Feststellung fehlt, zu denen die von den Antragstellern vermisste weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgerichts hätte führen sollen. Die Antragsteller tragen lediglich unsubstantiiert vor, die Einholung eines Gutachtens hätte voraussichtlich zu der Erkenntnis geführt, dass eine ausreichende Belichtung ihres Gebäudes nicht gegeben sei und ihre nachbarlichen Belange durch die massive Unterschreitung der Abstandsfläche um mehr als die Hälfte sowie die sich ändernden Windverhältnisse am Boden des Hugenottenplatzes beeinträchtigt seien. Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, haben die Kläger die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Der Senat erachtet es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den unterliegenden Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich somit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und folgt der Begründung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).