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Beschluss

9 UE 2626/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0715.9UE2626.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Entscheidung kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss treffen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Der Kläger kann nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG anerkannt werden, denn er hat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit politischer Verfolgung zu rechnen. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist im Falle des Klägers anwendbar, weil er im Jahre 1991 unverfolgt aus Marokko ausgereist ist und sich daher nicht auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen kann, der nur für solche Asylbewerber gilt, die in ihrem Heimatland bereits politisch verfolgt waren oder eine solche Verfolgung als mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehend befürchten mussten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 -- BVerwG 9 C 45.92 -- (DVBl. 94, 524 = InfAuslR 94, 201 = EZAR 200 Nr. 30) m. w. N.; ständige Rechtsprechung des Senats). Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er vor seiner (zweiten) Ausreise aus Marokko am 20. Januar 1991 wegen seiner Zugehörigkeit zu der Union Nationale des Etudiants Marocains (UNEM) und/oder Teilnahme an einer Demonstration von Studenten der Universität Oujda sowie des Boykotts von Universitätsprüfungen politisch verfolgt worden sei, eine solche Verfolgung aber zumindest als unmittelbar bevorstehend habe befürchten müssen. Insoweit mag zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass diese Ereignisse tatsächlich zu der fraglichen Zeit stattgefunden haben und dass er, der Kläger, als (einfaches) Mitglied (der Kläger spricht selbst von "Mitläufer") der UNEM in der von ihm geschilderten Weise daran teilgenommen hat. Eine bereits eingetretene politische Verfolgung vermag der Senat auf der Basis des klägerischen Vorbringens im Hinblick auf diese Umstände indes nicht zu erkennen. Auch stand eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor. Die Darlegungen des Klägers sowohl vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch vor dem Verwaltungsgericht lassen in keiner Weise nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die marokkanischen Behörden nach ihm gesucht haben, um ihn wegen der vorgenannten Umstände in asylrechtlich relevanter Weise zu maßregeln. Was zunächst die Zugehörigkeit des Klägers zur UNEM angeht, so ist schon äußerst unwahrscheinlich, dass diese Tatsache den Behörden überhaupt bekannt war, zumal der Kläger selbst -- zur Rechtfertigung seiner vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beanstandeten geringen Kenntnisse über diese Organisation -- in seiner Klagebegründung ausgeführt hat, erst kurz vor seiner Ausreise in die UNEM eingetreten zu sein, und auf Befragen gegenüber dem Bundesamt eingeräumt hat, nicht zu wissen, ob staatliche Stellen Kenntnis von seiner Mitgliedschaft gehabt hätten. Im Übrigen war die UNEM zur fraglichen Zeit -- entgegen dem Vorbringen des Klägers -- nach einheitlicher Auskunftslage keine verbotene Organisation. Ein Verbot wurde lediglich im Jahre 1973 verhängt und im Jahre 1978 wieder aufgehoben (AA an VG Kassel vom 11. Januar 1985; Deutsches Orient-Institut vom 26. September 1990 und vom 24. September 1993, jeweils an VG Ansbach). Auch die Teilnahme am Prüfungsboykott der Studenten sowie an der nach Angaben des Klägers damit einhergehenden Demonstration gegen die Beteiligung Marokkos am Golfkrieg begründete nach Einschätzung des Senats damals keine unmittelbar bevorstehende Gefahr politischer Repressalien gegen den Kläger. Hiergegen spricht bereits der inhaltliche Charakter dieser Veranstaltung, so wie er vom Kläger geschildert wurde. Gegenstand der Demonstration war nicht etwa die innenpolitische Lage in Marokko, die dort herrschende Menschenrechtssituation oder die Person des Königs bzw. das System der Monarchie oder sonstige Grundprinzipien der marokkanischen Gesellschaft, sondern die außenpolitische Frage, ob sich Marokko auf der Seite der USA am Krieg gegen den Irak beteiligen solle. Ein gesteigertes Interesse der Behörden Marokkos, die Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung ausfindig zu machen und gegebenenfalls als (vermeintliche) politische Gegner zu belangen, erscheint wenig wahrscheinlich. Unabhängig hiervon hält es der Senat aber für nahezu ausgeschlossen, dass die marokkanischen Sicherheitsbehörden sich gerade mit der Person des Klägers hätten befassen wollen, der nach eigener Darstellung bei den fraglichen Vorkommnissen keineswegs besonders in Erscheinung getreten ist, sondern als einfacher "Mitläufer" an der Veranstaltung teilgenommen und auch nicht zu Gewalt oder sonstigen besonders auffälligen Maßnahmen gegriffen hat. Hinzu kommt, dass nach Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht nur die Mitglieder der UNEM an dem Prüfungsboykott beteiligt waren, sondern alle Studenten der Universität Oujda, so dass angesichts der fraglos großen Zahl der Demonstrierenden keine vernünftigen Gesichtspunkte dafür sprechen, dass gerade der Kläger in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein könnte und Formen politischer Verfolgung hätte befürchten müssen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Polizei -- so der Kläger -- auch Studenten festgenommen habe, kann hieraus nichts im Sinne einer auch dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung abgeleitet werden, weil nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht näher vorgetragen ist, warum diese Festnahmen erfolgten, um welche Personen es sich dabei gehandelt hat, welcher Art ihre Beteiligung an den Vorkommnissen war und was mit diesen Studenten sodann geschehen ist. Denkbar wäre auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens beispielsweise, dass die Betreffenden nach Aufnahme ihrer Personalien wieder auf freien Fuß gesetzt wurden oder dass gegen sie Sanktionen geringeren und unterhalb der Schwelle des asylrechtlich Relevanten liegenden Ausmaßes verhängt wurden. Jedenfalls sprechen diese Umstände nicht für eine dem Kläger damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. Nichts anderes gilt, wenn man das weitere Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, dass noch im Januar 1991 Beamte bei seinen, des Klägers, Eltern vorgesprochen haben, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen. Warum der Kläger hieraus die Gefahr politischer Verfolgung ableiten zu können glaubt, ist nicht nachvollziehbar, zumal Anfragen dieser Art vielerlei Gründe, beispielsweise rein melderechtlicher Art, haben können. Immerhin hat der Kläger bereits Ende 1900 mehrere Monate sein Studium nicht betrieben, als er sich bei seinem Bruder in Deutschland aufhielt, und sodann am 20. Januar 1991 erneut offenbar überstürzt seinen Wohnsitz wie auch die Universität, an der er eingeschrieben war, verlassen, so dass für die Behörden durchaus Anlass bestanden haben könnte, diese Vorgänge näher aufzuklären. Denkbar wäre aber auch, dass die Beamten, wenn schon ein Zusammenhang zwischen ihrer Vorsprache bei den Eltern des Klägers und der Demonstration der Studenten bestanden haben sollte, den Kläger nur zum näheren Ablauf dieser Demonstration oder zur Person bestimmter, möglicherweise gewalttätig gewordener Teilnehmer befragen wollten. Daher sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, die für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger damals drohenden Gefahr politischer Verfolgung sprechen könnten. Im Übrigen hat der Kläger in der von seinen Bevollmächtigten unter dem 18. April 1991 verfassten Begründung seines Asylantrags ausführen lassen, dass schon während des gesamten Wintersemesters 1990/91 ein erheblicher Teil der Studenten der Universität -- darunter auch er -- Vorlesungen und Prüfungen boykottiert hätten. Da er "Schwierigkeiten" befürchtet habe, habe er sich -- so der Kläger -- zunächst eine gewisse Zeit in Deutschland bei seinem hier lebenden Bruder aufgehalten und sei erst im Januar 1991 wieder nach Marokko zurückgekehrt. Dieses Verhalten des Klägers verdeutlicht, dass er offenbar selbst die von den Studenten durchgeführten Streik- und Boykottmaßnahmen als nicht so schwerwiegend ansah, dass daraus Maßnahmen politischer Verfolgung durch die marokkanischen Behörden resultieren könnten. Andernfalls wäre er nicht bereits nach kurzer Zeit wieder nach Marokko zurückgekehrt, sondern hätte schon anlässlich seiner ersten Einreise nach Deutschland um politisches Asyl nachgesucht. Ist der Kläger daher am 20. Januar 1991 unverfolgt aus Marokko ausgereist, so kann er sich mit Erfolg nur dann auf die Asylgewährleistung des Art. 16 a GG berufen, wenn er im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte. Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt. Zunächst ist der Kläger nicht im vorgenannten Sinne gefährdet, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt und zu diesem Zwecke sein Heimatland offenbar illegal verlassen hat. Insoweit mag dahinstehen, ob diese vom Kläger durch sein eigenes Verhalten geschaffenen sogenannten subjektiven Nachfluchtgründe im vorliegenden Fall überhaupt asylrechtliche Beachtlichkeit gewinnen oder ob sie allenfalls eine Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen könnten (zur Problematik vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 -- BVerwG 9 C 56.88 -- (BVerwGE 81, 170 = NVwZ 89, 777 = DVBl. 89, 722 = InfAuslR 89, 319 = EZAR 200 Nr. 23) m. w. N.). Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers eine asylrechtliche Relevanz der vorgenannten Umstände unterstellen wollte, führten sie nicht zur Asylberechtigung des Klägers, weil weder die Stellung des Asylantrags noch das illegale Verlassen Marokkos eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nach sich ziehen. Zu den sich im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylantrags ergebenden Grundsatzfragen hat der Senat u. a. in seinem Urteil vom 18. Februar 1999 -- 9 UE 812/96 -- Folgendes ausgeführt: Der Kläger muss auch nicht aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Maßnahmen politischer Verfolgung rechnen. Es ist bereits fraglich, ob die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland den marokkanischen Behörden überhaupt bekannt wird. Auch sind, wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die marokkanischen Behörden über die Details des Vorbringens der marokkanischen Asylantragsteller in den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahren informiert sein könnten. All dies mag indes dahinstehen, da eine Asylantragstellung in Deutschland grundsätzlich für die marokkanischen Behörden keinen Anlass darstellt, Maßnahmen politischer Verfolgung zu ergreifen. Für die Beantwortung der Frage, welche Konsequenzen eine den marokkanischen Behörden bekanntgewordene Asylantragstellung nach sich zieht, ist die Kenntnis einiger wesentlicher Aspekte der politischen Entwicklung Marokkos in den letzten Jahren erforderlich. Eine besondere Bedeutung kommt dabei durchgängig der Person des Königs Hassan II. zu, der die alles dominierende Führungsperson des marokkanischen Gemeinwesens ist. Er ist als König der weltliche Herrscher und -- nach eigenem Anspruch -- als direkter Nachfahre des Propheten Mohammed der geistliche Führer der Marokkaner. In dieser Doppelrolle ist er zur Zeit ungefährdet (vgl. zum Vorherstehenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 1998). Dies war allerdings nicht immer so. Ende der 60er Jahre/Anfang der 70er Jahre dieses Jahrhunderts kam es mehrfach zu Putschversuchen und Aufständen, die Hassan II. blutig niedergeschlagen hat. So erfolgte 1969 die blutige Niederschlagung der sogenannten Rif-Rebellion (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1995 an das VG Kassel). 1971 und 1972 kam es zu erfolglosen Putschversuchen (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 29. April 1981 an das VG Düsseldorf und vom 17. Januar 1983 an das VG Ansbach), die ebenfalls blutig niedergeschlagen wurden. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch 1972 starb der damalige marokkanische Innenminister General Oufkir, der als Anführer dieses Putschversuches galt (dazu amnesty international: Menschenrechte im Wüstensand, März 1991, S. 28 und Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. August 1981 an VG Gelsenkirchen). Anlässlich des am 3. März 1973 gefeierten Thronfestes kam es zu weiteren Zwischenfällen, die von bewaffneten Gruppen im mittleren und hohen Atlas geschürt wurden, denen man Bindungen zur Partei UNFP nachsagte. 1973 wurden zahlreiche UNFP-Führungsmitglieder verhaftet. Aktive und passive Parteimitglieder waren von Verhaftungswellen betroffen. Zahlreiche UNFP-Mitglieder begaben sich ins europäische Ausland. Am 1. November 1973 wurden 15 Todesurteile vollstreckt, die im Zusammenhang mit den Zwischenfällen am 3. März 1973 in Kenitra gefällt worden waren. Der König hatte es vorher abgelehnt, die Betreffenden zu begnadigen. Von der UNFP spaltete sich 1974 die radikalere Rabat-Fraktion ab. Sie bildete die Partei USFP, die heute den Premierminister stellt (vgl. zum Vorstehenden: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 9. September 1996 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder). Am 6. November 1975 marschierten marokkanische Zivilisten im Rahmen des sogenannten "Grünen Marsches" in die ehemalige spanische Kolonie Westsahara ein. Im Vertrag von Madrid vom 14. November 1975 wurde das Gebiet zwischen Marokko und Mauretanien aufgeteilt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. März 1983 an das VG Gelsenkirchen). Seit 1976 kämpfte die am 10. Mai 1973 als antikolonialistische Bewegung gegründete Polisario-Front von algerischem und mauretanischem Gebiet aus gegen die marokkanischen Streitkräfte, die die Kämpfer der Polisario als Kriegsgegner ansahen. 1979 zog sich Mauretanien aus der Westsahara zurück. Marokko gliederte dann auch dieses Gebiet förmlich seinem Staatsverband ein (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Februar 1983 an das VG Gelsenkirchen). Ebenfalls seit 1979 amtiert der Innenminister Driss Basri als stärkste Figur im marokkanischen Kabinett. Ihm untersteht de facto der gesamte Sicherheitsbereich des Landes (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1996). In der Folgezeit kam es immer wieder zu Streiks und Demonstrationen, die häufig von Studenten initiiert wurden. Im Januar/Februar 1984 fanden die sogenannten Brotpreis-Demonstrationen statt, an denen sich weite Teile der Bevölkerung beteiligten (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 25. September 1990 an das VG Ansbach und vom 13. Dezember 1990 an das VG Köln). Die Demonstranten wendeten sich gegen geplante Brotpreiserhöhungen. Am 14./15. Dezember 1990 kam es im Rahmen eines Generalstreiks ebenfalls zu Demonstrationen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Februar 1993 an das VG Stuttgart und Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 21. Januar 1995 an das VG Schleswig). Im September 1991 vereinbarte Marokko mit der Polisario einen Waffenstillstand, wobei es auch danach noch zu Zwischenfällen gekommen sein soll (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 10. Mai 1997 an das VG Ansbach). Während bis Ende der 80er Jahre das "Verschwindenlassen" in geheimen Gefängnissen wie Tazmamart praktiziert wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1996, amnesty international: "Marokko die Mauer des Schweigens durchbrechen" Die "Verschwundenen" in Marokko, April 1993), hat sich der Umgang mit politisch Andersdenkenden seit Anfang der 90er Jahre verändert (amnesty international: Zur Menschenrechtssituation in Marokko, April 1998). Marokko hat sich 1992 in der Präambel seiner Verfassung zu den Menschenrechten bekannt und legt seitdem Wert auf eine außenwirksame Menschenrechtspolitik, in deren Rahmen im November 1993 ein Menschenrechtsministerium geschaffen wurde. Diese "neue Menschenrechtspolitik" erreichte 1994 einen ersten Höhepunkt, als der marokkanische König im Juli des Jahres 424 politische Gefangene im Rahmen einer von ihm verkündeten Amnestie freiließ (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Januar 1995). Im Zusammenhang mit dieser Amnestie sind zahlreiche aus politischen Gründen im Exil lebende Marokkaner nach teilweise über 20jähriger Abwesenheit nach Marokko zurückgekehrt. Der König hat beschlossen, den Rückkehrern ihre Unversehrtheit zu garantieren. Die Handhabung der Garantien wird nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts von den Menschenrechtsorganisationen sehr genau überwacht. In der zweiten Hälfte des Jahres 1994 kam es zu einer (ersten) Entspannung des innenpolitischen Klimas gegenüber der Gewalt als politisches Mittel ablehnenden Opposition (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 21. Februar 1995 an das VG Ansbach). Von der Amnestie 1994 waren allerdings zahlreiche Islamisten und solche Personen, die für die Unabhängigkeit der Westsahara plädierten, ausgenommen worden. Dabei handelte es sich um ungefähr 110 Gefangene (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. September 1996 an das VG Bayreuth). Zwischen 1995 und Mitte 1997 wiesen sämtliche Gutachter darauf hin, dass es in Marokko weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen komme. So erklärte das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 30. Juni 1997, dass trotz der Verbesserungen im Menschenrechtsbereich körperliche Folter, wenngleich auch nicht systematisch, praktiziert werde. Es sei jede Art von Misshandlungen denkbar. Das Deutsche Orient-Institut führte in seiner Auskunft vom 12. Mai 1997 an das Verwaltungsgericht Bayreuth aus, die marokkanische Menschenrechtsorganisation OMDH gehe in ihrem Jahresbericht 1996 davon aus, dass es 1995/1996 zu einem tatsächlichen Rückschritt hinsichtlich der Achtung der physischen Integrität von Personen und der öffentlichen Freiheiten in Marokko gekommen sei. Sowohl das Auswärtige Amt als auch amnesty international erklärten aber bereits 1996, dass in Marokko jedenfalls Verbesserungen im Menschenrechtsbereich festzustellen seien (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1996, amnesty international, Auskunft vom 23. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Kassel mit Anhang "Themenpapier Marokko"). Zu einer entscheidenden Veränderung der innenpolitischen Lage kam es aber ab dem 5. Februar 1998, als Hassan II. den Führer der Oppositionspartei USFP, Abderrahman Youssoufi, mit der Regierungsbildung beauftragte. Am 14. März 1998 stellte Youssoufi sein Kabinett vor. Die Bewertung der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die USFP als historische Wende (so das Auswärtige Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 1998) erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, dass die USFP aus der früher verfolgten UNFP hervorgegangen ist, angemessen. Die Regierungsübernahme durch die USFP ist ein Zeichen dafür, dass sich die Positionen des Königs und der bisher für die Umsetzung von dessen Politik verantwortlichen Personen einerseits und der ehemaligen parlamentarischen Opposition andererseits angenähert haben. Dies zeigt sich besonders deutlich in der Tatsache, dass der bisherige Innenminister Basri ebenso wie die bisherigen Außen- bzw. Justizminister ihre Ämter auch unter dem neuen Premierminister ausüben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 1998). Dies wäre noch im Dezember 1994 undenkbar gewesen. Schon im Oktober/November 1993 hat der König den ehemaligen Oppositionsparteien angeboten, sich an der Regierung zu beteiligen, wobei er den Parteien alle Posten außer derjenigen des Premierministers, des Außenministers, des Innenministers und des Justizministers anbot. Damals weigerten sich die Oppositionsparteien, die auch als Parteien des demokratischen Blocks bezeichnet werden, in die Regierung einzutreten, solange nicht Driss Basri vom Amt des Innenministers entbunden wird. Dies führte dazu, dass der bisherige und derzeitige Außenminister Filali am 7. Juni 1994 eine Übergangsregierung bildete, in der Driss Basri weiterhin das Amt des Innenministers innehatte (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 3. Dezember 1994 an das VG Hamburg). Bemerkenswert ist auch, dass der frühere Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation OMDH, die wie dargestellt, noch 1997 die Menschenrechtssituation in Marokko kritisierte, nunmehr Menschenrechtsminister in der Regierung Youssoufi ist. Der Premierminister selbst hat sich ebenfalls in der Vergangenheit als Politiker und Rechtsanwalt für konkrete Menschenrechtsanliegen eingesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 1998). Diese Entwicklung, die eine Festigung der Position des marokkanischen Königs Hassan II. zur Folge hatte, führte zwar einerseits dazu, dass der Umgang mit politisch Andersdenkenden in Marokko liberalisiert worden ist. So hat amnesty international in seinem Papier "Zur Menschenrechtssituation in Marokko" vom April 1998 darauf hingewiesen, dass gegen Oppositionelle in den 70er und 80er Jahren wegen Handlungen, die heute unbeanstandet blieben, harte Strafen verhängt worden seien. Diese Liberalisierung findet aber ihre Grenze, wenn die Unantastbarkeit der Person und Funktion des marokkanischen Königs ernsthaft in Frage gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn für die marokkanischen Behörden der Eindruck entsteht, dass die fragliche Person die Grundlagen des Systems, die den nationalen Konsens, der von den Parteien und der Öffentlichkeit getragen wird, bilden, nicht akzeptiert. Diese Grundlagen sind die Monarchie, die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko und der Islam als Staatsreligion. Es ist einhellige Auffassung aller Gutachter und auch des Auswärtigen Amtes, dass diese Bereiche innenpolitische Tabus darstellen, die akzeptiert werden müssen (vgl. dazu zuletzt amnesty international, Auskunft vom 5. November 1998 an das VG Kassel -- 3 E 5017/93.A (3) --, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 1998 und ferner Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 31. Oktober 1993 an das VG Frankfurt am Main). Die besondere Bedeutung dieser innenpolitischen Themen beruht darauf, dass König Hassan II. gleichsam selbst betroffen ist. Dass König Hassan II. dann unter Einsatz auch gewaltsamer Methoden gegen Personen vorgeht, wenn er sich persönlich substanziell angegriffen fühlt, dürfte auch damit zusammenhängen, dass er sich Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre dieses Jahrhunderts mehrfach Putschversuchen ausgesetzt gesehen hat, derer er sich aus seiner Sicht erwehren musste. Andererseits hat die stetige Stabilisierung seiner Position dazu geführt, dass er in den 90er Jahren dieses Jahrhunderts viele Handlungen, die er in der Vergangenheit als Angriffe auf seine Person angesehen hat, nicht mehr so einschätzt. Mit der dargestellten innenpolitischen Entwicklung ging auch eine Änderung der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts einher, mit welchen Folgen ein zurückkehrender marokkanischer Staatsangehöriger wegen der Asylantragstellung zu rechnen hat. In seiner Auskunft vom 5. Juli 1990 an das Verwaltungsgericht Ansbach ging das Auswärtige Amt noch davon aus, dass bei Bekanntwerden der Stellung eines Asylantrages mit staatlichen Maßnahmen gegen den Betroffenen zu rechnen sei, wobei es darauf hinwies, dass Misshandlungen in Gefängnissen nicht auszuschließen seien. Gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen äußerte sich das Auswärtige Amt am 25. März 1992 dahingehend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Am 16. November 1993 erklärte das Auswärtige Amt gegenüber dem Verwaltungsgericht Darmstadt, dass der Rückkehrer unter Umständen zu seinem Asylantrag befragt werde, wenn die marokkanischen Behörden Kenntnis von der Asylantragstellung erlangten. Das Auswärtige Amt schloss die Anwendung von Gewalt bei einer solchen Vernehmung nicht aus. Es sprach von einer gängigen Polizeipraxis, dass gelegentlich gewaltsame Methoden zur Aussageerzwingung angewandt würden. Am 6. Juni 1994 führte das Auswärtige Amt gegenüber dem Verwaltungsgericht Greifswald aus, dass die Behandlung eines zurückgekehrten Asylbewerbers vom Inhalt und Wahrheitsgehalt des tatsächlichen Vorbringens abhänge. Wenn keine tatsächliche oppositionelle Gesinnung vorliege, sei allenfalls mit einer Befragung ohne weitere Folgen zu rechnen. In seinem Lagebericht vom 25. Januar 1995 wiederholte das Auswärtige Amt diese Einschätzung, wobei es an anderer Stelle darauf hinwies, dass, wenngleich auch nicht systematisch, in Marokko körperliche Folter praktiziert werde. Ab seinem Lagebericht vom 6. Oktober 1995 sprach das Auswärtige Amt davon, dass möglicherweise mit einer Befragung wegen der Asylantragstellung gerechnet werden müsse. In seinem Lagebericht vom 19. Oktober 1998 weist das Auswärtige Amt schließlich darauf hin, dass die Stellung des Asylantrages nach marokkanischem Recht nicht strafbar sei. Sie allein werde nicht als Ausdruck verfolgungswürdiger oppositioneller Gesinnung gewertet. Die Behauptung, politisch verfolgt zu werden, werde ebenso übergangen wie die Teilnahme an Demonstrationen und öffentliche Äußerungen. Ferner legt das Auswärtige Amt dar, dass der Deutschen Botschaft in Rabat und ihren Außenstellen aus den letzten Jahren keine Fälle bekannt geworden seien, in denen es wegen der Asylantragstellung zu gerichtlichen Verurteilungen, Strafverfahren oder Zwangsmaßnahmen gekommen wäre. Folter wird nach diesem Lagebericht in Marokko nicht praktiziert. Vielmehr komme es zu Entgleisungen von Einzelbeamten. Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich bei den Auskünften des Deutschen Orient-Instituts. In der Auskunft vom 23. Februar 1993 an das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Gutachterin Frau Dr. Sigrid Faath darauf hin, dass bei einer Rückkehr eines Marokkaners Schwierigkeiten daraus erwachsen könnten, dass das Land illegal verlassen und ein Asylantrag gestellt worden sei. Der Asylantrag könne -- müsse aber nicht -- als "gegen Marokko gerichtet" interpretiert werden. Am 24. September 1993 erklärte Frau Dr. Faath gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach, dass sie nicht ausschließen könne, dass wegen der Asylantragstellung und der darin zum Ausdruck kommenden Kritik an der marokkanischen Regierung Rechenschaft verlangt werde. Dr. El-Gebali legte in seiner Auskunft vom 31. Oktober 1993 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dar, dass auszuschließen sei, dass die Asylantragstellung stets als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werde. Am 9. März 1994 betonte Frau Dr. Sigrid Faath dem Verwaltungsgericht Hamburg gegenüber, dass das Stellen eines Asylantrages nicht automatisch politisch motivierte Verfolgung nach sich ziehe. Vielmehr könne es eine bereits durch andere Faktoren bedingte Verfolgung verschärfen. Maßgeblich sei die Gesamtkonstellation des jeweiligen Falles. Am 21. Januar 1995 führte Frau Dr. Faath dem Verwaltungsgericht Schleswig gegenüber aus, dass sie es seit dem Sommer 1994 nicht als wahrscheinlich ansehe, dass die Asylantragstellung bei einer Rückkehr zu politischer Verfolgung führe. Der Gutachter Dr. Hanspeter Mattes erklärte in seiner Auskunft vom 20. September 1996 an das Verwaltungsgericht Bayreuth zwar, dass er mangels vorhandener Informationen keine Aussagen treffen könne, wie sich die marokkanischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern verhielten. Ähnlich äußerte er sich auch noch am 22. Februar 1997 gegenüber dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Er habe trotz intensiver Recherche keine Informationen darüber gewinnen können, wie marokkanische Sicherheitsbehörden sich gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern verhielten. Am 18. Dezember 1997 erklärte Dr. Mattes dann gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach, dass die Asylantragstellung von marokkanischer Seite nicht automatisch als Hinweis auf eine Regimegegnerschaft interpretiert werde. Einer Asylantragstellung werde keine politische Bedeutung durch die marokkanischen Behörden beigemessen. Auch den zur Verfügung stehenden Auskünften von amnesty international sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ehemalige Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären. Während amnesty international noch im Dezember 1996 die Auffassung vertrat, dass dieser Personenkreis potentiell damit rechnen müsse, von Verfolgungsmaßnahmen seitens des marokkanischen Staates betroffen zu werden (Auskunft vom 23. Dezember 1996 an das VG Kassel mit Anhang: "Themenpapier Marokko"), erklärte die Gefangenenhilfsorganisation am 18. Januar 1999 gegenüber dem Verwaltungsgericht Magdeburg, dass sie die Frage nach einer etwaigen Rückkehrergefährdung von nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nach Marokko abgeschobenen Asylbewerbern nicht beantworten könne. Es lägen ihr keine Informationen neueren Datums vor, die zur Beantwortung der Fragen des Gerichts herangezogen werden könnten. Bis 1996 seien zwar aus Unterstützerkreisen Fälle an amnesty international herangetragen worden, in denen Rückkehrer festgenommen, misshandelt und gefoltert worden sein sollen. Die Gefangenenhilfsorganisation habe diese Fälle aber nicht nachrecherchieren und verifizieren können. Nach eingehendem Nachforschen im Zusammenhang mit der Nachfrage des Verwaltungsgerichts Magdeburg habe man keine aktuellen Rückkehrerfälle ermitteln können. Dies müsse aber nicht bedeuten, dass es derzeit keinerlei Fälle von Rückkehrergefährdung gebe. Dieser aktuellen Auskunft von amnesty international sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die vom Deutschen Orient-Institut (Auskunft vom 18. Dezember 1997 an das VG Ansbach) und vom Auswärtigen Amt (Lagebericht vom 19. Oktober 1998) vertretene Auffassung, die Asylantragstellung führe nicht zu Verfolgungsmaßnahmen, unzutreffend sein könnte. Außerdem folgt aus der Auskunft, dass amnesty international nicht bestätigen kann, dass zwei Anfang Mai 1994 bzw. am 31. Mai 1994 abgeschobene marokkanische Asylbewerber nach ihrer Ankunft in Marokko inhaftiert und misshandelt worden seien. Auf diese Vorfälle hat sich der Kläger im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. April 1996, mit dem er die Berufung begründet hat, berufen. Dabei hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betreffenden Personen über seine Verfahrensbevollmächtigten Kontakt mit amnesty international aufgenommen hätten, damit die Gefangenenhilfsorganisation die Richtigkeit der Angaben überprüfe. Dass die Organisation diese Vorfälle, auf die sich der Kläger berufen hat, nicht verifizieren konnte, ist um so bemerkenswerter, als sich amnesty international in seinem "Themenpapier Marokko" vom Dezember 1996 noch ausdrücklich auf sie berufen hat (vgl. S. 10 des der Auskunft vom 23. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Kassel anliegenden "Themenpapiers Marokko"). Angesichts der oben dargelegten Entwicklung in Marokko sind zudem Vorfälle, die sich 1994/1995 ereignet haben sollen, auch nicht geeignet, für die Zukunft die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen einer Asylantragstellung zu belegen. Die innenpolitische Situation Marokkos in den Jahren 1994/1995 einerseits bzw. diejenige im Jahre 1999 andererseits sind nicht miteinander vergleichbar. Während es 1994/1995 zu ersten zaghaften Annäherungsversuchen zwischen der marokkanischen Opposition und dem marokkanischen König gekommen ist, stellt nunmehr mit der USFP eine Partei den Premierminister, die aus derjenigen Partei hervorgegangen ist, deren Mitglieder im Zusammenhang mit den Vorfällen im Jahr 1973 von Verhaftungswellen betroffen waren. Hinzu kommt, dass der Premierminister selbst lange Zeit im Ausland im Exil gelebt hat. Zwar sind mit dem Innenminister Basri, dem ehemaligen Premierminister Filali als Außenminister sowie dem Justizminister Azziman in maßgeblichen Bereichen weiterhin die Repräsentanten des "alten" Regimes im Amt. Diese Personen sind aber letztlich, obwohl sie einflussreich sind, von dem Willen der alles dominierenden Führungsperson, der Königs Hassan II., abhängig. Dieser hat aber in der Zeit seit Ende 1993 zum Ausdruck gebracht, dass ihm daran gelegen ist, die bisherige Opposition in die Regierungsverantwortung einzubeziehen und damit auch an sich zu binden. Ein irgendwie geartetes Interesse des marokkanischen Königs daran, Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist lediglich davon auszugehen, dass der marokkanische König versuchen wird, derjenigen Personen habhaft zu werden, die die bereits oben skizzierten Grundlagen des Systems in Frage stellen. Wegen der Asylantragstellung als solcher sehen die marokkanischen Behörden keine Veranlassung, über eine eventuelle Befragung zu den Gründen, auf die der Asylantrag gestützt worden ist, hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Asylantragstellung den marokkanischen Behörden überhaupt bekanntgeworden ist. Ansonsten kommt es allenfalls zu Entgleisungen von Einzelbeamten, wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 1998 überzeugend ausgeführt hat. An dieser Einschätzung der innenpolitischen Situation in Marokko hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest, zumal der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine andere Sicht der Dinge nahe legen würde. Auch im Falle des Klägers ist es bereits fraglich, ob und in welchem Umfang den marokkanischen Behörden sein Asylantrag und sein diesbezügliches Vorbringen bekannt geworden sein könnte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, böte die vom Kläger für sein Asylbegehren gegebene Begründung keine ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass er, der Kläger, in irgendeiner Weise die oben aufgezeigten Grundlagen des marokkanischen Staates in Frage gestellt hätte. Vielmehr ist offenkundig, dass der Kläger eine Gefahr politischer Verfolgung im Wesentlichen aus seiner früheren Zugehörigkeit zur -- damals nicht verbotenen -- UNEM sowie aus seiner einmaligen und von seiner Person her nicht mit Gewaltanwendung verbundenen Teilnahme an einer studentischen Demonstration gegen die Beteiligung Marokkos am Golfkrieg herleitet. Angesichts dieses zurückhaltenden und grundlegende innenpolitische Prinzipien des Staates Marokko in keiner Weise nachhaltig in Frage stellenden Vorbringens kann nahezu ausgeschlossen werden, dass marokkanische Sicherheitsbehörden dem Asylgesuch des Klägers eine verfolgungsauslösende Bedeutung beimessen könnten. Vielmehr wird auch ihnen deutlich sein, dass die Begründung des Asylantrags des Klägers nicht so sehr Ausdruck seiner, des Klägers, oppositionellen Gesinnung ist, sondern entscheidend in der Absicht formuliert wurde, die Erfolgsaussichten des vorliegenden Verfahrens zu verbessern und auf diese Weise dem Wunsch des Klägers zu dienen, seinen Aufenthalt in Deutschland über einen möglichst langen Zeitraum sicherzustellen. Dem Kläger drohen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen politischer Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Marokko. Zu dieser Problematik hat sich der Senat in seiner bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 18. Februar 1999 wie folgt geäußert: Zwar wird die illegale Ausreise nach Angaben des Deutschen Orient-Institutes gemäß Art. 10 des noch aus der Protektoratszeit stammenden Dahir (Gesetz) vom 9. November 1949 geahndet (dazu: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 1997 an das VG Magdeburg). Diese Bestrafung der illegalen Ausreise stellt aber keine politische Verfolgung dar. Ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates oder unerlaubten Verbleibens im Ausland ordnungsrechtlichen oder politischen Charakter hat und im letzteren Fall gemäß § 51 Abs. 1 AuslG relevant ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971 -- BVerwG 1 C 30.68 -- BVerwGE 39, 27, 28 f.), d. h. danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die -- jedenfalls vermutete -- politisch oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt. Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafandrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Land leben zu können (BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1975 -- BVerwG 1 C 34.71 -- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10 und vom 6. Dezember 1988 -- BVerwG 9 C 22.88 --, BVerwGE 81, 41, 46 m. w. N.). Hingegen kommt Strafvorschriften, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Aus- und Einreisebestimmungen dienen, kein politischer Charakter zu. Hinsichtlich des Strafmaßes, mit dem eine illegale Ausreise aus Marokko geahndet wird, führte das Deutsche Orient-Institut gegenüber dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. Februar 1997 aus, dass von 1990 bis 1995 Haftstrafen verhängt worden seien, die zwischen einem Monat und vier Monaten betragen hätten. Seit 1996 sei das Strafmaß reduziert worden. Es seien keine Haftstrafen mehr abzuleisten. Vielmehr würden Haftstrafen von maximal drei Monaten auf Bewährung verhängt. Auch sei es möglich, dass Geldstrafen in Höhe von umgerechnet rund 90,-- DM ausgesprochen würden. Ferner ist für die Beantwortung der Frage, ob die Bestrafung der illegalen Ausreise eine politische Verfolgung darstellt, die besondere Bedeutung der Auswanderung für Marokko von Relevanz. Das Auswärtige Amt weist in seinem neuesten Lagebericht vom 19. Oktober 1998 darauf hin, dass Marokko ein Auswanderungsland sei. Die Auswanderung stelle ein soziales Ventil dar. Die mit ihr verbundenen Devisenrückflüsse seien eine wichtige Einkommensquelle. Die mehr als 2 Mio. Auslandsmarokkaner sowie der weitere Zugang nach Europa nebst Familiennachzug und Besuchsmöglichkeiten stellten nach Angaben des Auswärtigen Amtes einen zentralen innenpolitischen Faktor dar. Auch dass jeder Marokkaner Familienangehörige im Ausland habe, führe, so das Auswärtige Amt, dazu, dass die Zuwanderungsbeschränkungen der europäischen Staaten als Einschnitt in die persönliche Bewegungsfreiheit angesehen würden. Es werde gefordert, illegale Einwanderer zu amnestieren. Ferner bestehe ein gewisses Verständnis auch für illegale Methoden zur Erlangung von Einreise und Aufenthalt. Vor diesem Hintergrund nehme sich die marokkanische Regierung angesichts wachsenden europäischen Drucks und täglicher Zwischenfälle bei illegalen Seetransporten im Mittelmeer verstärkt des Kampfes gegen Schleuserorganisationen an. Es kann dahinstehen, ob angesichts der geringen Strafen, die nach der Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 22. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Magdeburg wegen der illegalen Ausreise verhängt werden, überhaupt Maßnahmen vorlägen, die aufgrund ihrer Intensität im Hinblick auf einen Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG von Relevanz wären. Jedenfalls ist keine "politische Zielrichtung" der Bestrafung erkennbar. Vielmehr soll auf Druck der europäischen Staaten verhindert werden, dass die Marokkaner illegal nach Europa einreisen, ohne dass die Ausreise aus marokkanischer Sicht -- zumal im Hinblick auf die erwünschten Devisenüberweisungen der im Ausland lebenden Marokkaner -- grundsätzlich unerwünscht wäre. Auch aufgrund der relativ milden Bestrafung der illegalen Ausreise ist erkennbar, dass keine Bestrafung in Anknüpfung an eine (vermutete) oppositionelle Gesinnung des Täters erfolgt. Die illegale Ausreise wird durch die Höhe der Strafe der Bagatellkriminalität zugeordnet. Daraus kann nur gefolgert werden, dass durch die Bestrafung lediglich ordnungsrechtliche Ausreisebestimmungen durchgesetzt werden sollen. Der vorliegende Rechtsstreit bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Dem Kläger droht auch keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Mitgliedschaft in der UNEM und/oder der Teilnahme an der Demonstration der Studenten der Universität Oujda und des damit einhergehenden Prüfungsboykotts. Bei isolierter Betrachtung der vorgenannten Mitgliedschaft des Klägers hält der Senat eine allein daraus resultierende Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Marokko für nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für gegeben. Diese Studentenorganisation war zu der Zeit, in der der Kläger Mitglied gewesen sein will, nicht mehr verboten, mag sie auch in den Augen der Regierenden seinerzeit unbequem und wegen mancher ihrer Veranstaltungen unliebsam gewesen sei. Ein Verbot wurde lediglich im Januar 1973 ausgesprochen und im November 1978 ausdrücklich wieder aufgehoben (AA an VG Kassel vom 11. Januar 1985; Deutsches Orient-Institut vom 26. September 1990 und vom 24. September 1993, jeweils an VG Ansbach). Diese Aufhebung eines mehrere Jahre bestehenden Verbots verdeutlicht, dass die UNEM und die Betätigung ihrer Mitglieder von diesem Zeitpunkt an wenn vielleicht nicht die Billigung, so doch zumindest eine Duldung durch die marokkanischen Behörden erfahren hat. Hätte man angenommen, dass von dieser Studentenorganisation nachhaltige, den Staat oder die herrschenden Strukturen gefährdende Bestrebungen ausgingen, hätte es nahe gelegen, das Verbot beizubehalten. Hinzu kommt, dass -- selbst wenn man der UNEM zur damaligen Zeit eine kritisch-oppositionelle Einstellung und Betätigung zubilligte -- dem Kläger jedenfalls im Falle einer Rückkehr nach Marokko nach mehr als acht Jahren seit dem Verlassen des Landes aus einer bloßen Mitgliedschaft kein asylrelevanter Nachteil mehr entstünde. Der Kläger hat damals dieser Organisation nach eigenem Vorbringen nur kurze Zeit angehört und war ein schlichter -- wie er es selbst formuliert -- "Mitläufer" ohne bestimmte herausgehobene Funktionen. Er ist auch in keiner Weise als Mitglied der UNEM aufgefallen oder in Erscheinung getreten, er weiß -- ebenfalls nach eigenem Bekunden -- nicht einmal, ob seine Mitgliedschaft den Behörden überhaupt bekannt geworden war. Anhaltspunkte hierfür sind auch für den Senat nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger aus seiner Zugehörigkeit zu der UNEM in den Jahren 1990/91 jedenfalls heute keine Nachteile mehr erwachsen werden, solche Nachteile zumindest aber nicht beachtlich wahrscheinlich sind. Auch aus der Teilnahme an den Studentenunruhen in der Universität von Oujda und dem Prüfungsboykott können dem Kläger heute und erst recht in absehbarer Zukunft keine Repressalien mehr drohen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass diese Veranstaltung -- wie schon ausgeführt -- keine nennenswerte innenpolitische, also den Staat, seine Regierungsform oder sonstige grundlegenden Prinzipien der marokkanischen Gesellschaft in Frage stellende -- Zielrichtung, sondern im Wesentlichen -- so der Kläger -- die Beteiligung Marokkos am Golfkrieg gegen den Irak zum Gegenstand hatte. Dass die marokkanischen Behörden über acht Jahre nach dieser Demonstration noch immer ein Interesse daran haben könnten, einen einfachen Teilnehmer und "Mitläufer" der Veranstaltung, bei der dieser weder gewalttätig noch sonstwie verwerflich in Erscheinung getreten ist, in irgendeiner Weise nachteilig zu behandeln, ist äußerst unwahrscheinlich, zumal die den Hauptgegenstand der Unruhen bildende Problematik des Golfkrieges heute politisch deutlich in den Hintergrund getreten ist. Es wird den marokkanischen Behörden somit nach Einschätzung des Senats eher gleichgültig sein, ob der Kläger vor über acht Jahren gegen die Beteiligung Marokkos an diesem Krieg demonstriert und dabei an einem Tag gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Studenten an der Universität Oujda bestimmte universitäre Prüfungen boykottiert hat. Unabhängig hiervon kann aber auch deshalb nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung des Klägers wegen der vorgenannten Veranstaltung und der aus einer Teilnahme erkennbaren politischen Einstellung des Klägers ausgegangen werden, weil diese Umstände jedenfalls angesichts der im Jahre 1994 vom marokkanischen König ausgesprochenen Amnestie nicht mehr zum Gegenstand staatlichen Verfolgungshandelns gemacht würden. Diese in den dem Senat vorliegenden Auskünften einen breiten Raum einnehmende Amnestie, die im Wesentlichen "Meinungshäftlinge" betraf, kam insbesondere solchen Personen zugute, die in den 80er- und 90er-Jahren an politischen Demonstrationen, Streiks und Ausschreitungen teilgenommen und deswegen gesucht wurden oder inhaftiert waren. In den Genuss der Amnestie, die auch im Exil lebende Marokkaner erfasste, kamen auch Teilnehmer von gewalttätig verlaufenen Aktionen und sogar solche Personen, die im Zusammenhang mit Unruhen (etwa im Jahre 1990) gravierende Straftatbestände erfüllten, die über eine schlichte Teilnahme an einer unerlaubten Demonstration hinausgingen (vgl. zum Vorstehenden: AA vom 28. November 1994 an VG Ansbach, vom 2. April 1996 an VG Köln und vom 7.1 Mai 1998 an VG Bayreuth; Deutsches Orient-Institut vom 7. Dezember 1994 und vom 19. Mai 1995 jeweils an VG Ansbach, vom 20. März 1996 an VG Köln und vom 6. August 1996 an VG Ansbach). Auch im Hinblick auf diese Amnestie erscheint dem Senat die Befürchtung des Klägers, im Falle einer Rückkehr nach Marokko wegen seiner Teilnahme an den Studentenprotesten an der Universität Oujda im Januar 1991 politisch verfolgt zu werden, als unbegründet. Wenn in der Auskunft von amnesty international vom 17. Juli 1996 an das Verwaltungsgericht Köln trotz vorerwähnter Amnestie nach wie vor eine gewisse Gefährdung eines der UNEM angehörenden Teilnehmers wegen studentischer Proteste im Jahre 1990 an der Universität Oujda im Fall einer Rückkehr nach Marokko als "nicht ausgeschlossen" bezeichnet wird, so vermag dies nicht zu Gunsten des Klägers ins Gewicht zu fallen. Zum einen lässt diese Auskunft nicht hinreichend überzeugend erkennen, weshalb die Amnestie des Jahres 1994 angesichts des von ihr erfassten (großen) Personenkreises insoweit nicht eingreifen sollte, zum anderen vermag amnesty international eine Gefährdung nur nicht auszuschließen bzw. geht -- an anderer Stelle der Auskunft -- davon aus, dass "jedenfalls nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen werden" könne, dass der Betreffende frei von jeglichen Sanktionsmaßnahmen und vollkommen unbehelligt in sein Herkunftsland zurückkehren könne. Da dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits Asyl nur gewährt werden dürfte, wenn er politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, kann sich eine zurückhaltende Einschätzung der vorgenannten Art angesichts der anderen dem Senat vorliegende Auskünfte nicht zu seinen Gunsten auswirken. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die Gesamtheit der eventuell in Betracht kommenden Asylgründe im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen könnte. Das Verfolgungsrisiko wird vom Senat in Ansehung der zuvor erörterten, möglichen Einzelasylgründe als so gering eingestuft, dass auch eine Gesamtbetrachtung dieser Gründe dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen vermag. Aus den zuvor dargestellten Gründen kommt auch die Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht, da auch hierfür die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefahr politischer Verfolgung Voraussetzung wäre. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG verneint. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) unterworfen würde. Andere Abschiebungshindernisse sind ohnehin nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren nicht in Betracht (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der 1966 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 15. Oktober 1990 zu seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 5. November 1990 eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Monaten beantragte. Am 6. Januar 1991 verließ er die Bundesrepublik Deutschland wieder über den Grenzübergang Neuenburg am Rhein. Am 1. April 1991 kehrte der Kläger nach eigenen Angaben wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück, wo er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. April 1991 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. In diesem Schreiben machte er geltend, im Jahre 1988 das Abitur bestanden zu haben und seither an der Universität in Oujda Physik und Chemie studiert zu haben. Im Herbst 1990 sei es an den marokkanischen Universitäten zu massiven Unruhen wegen der Beteiligung des Königreichs Marokko am Golfkrieg gekommen. Während des Wintersemesters 1990 habe ein erheblicher Teil der Studenten der Universität die Vorlesungen und Prüfungen boykottiert. Auch er habe sich an dem Vorlesungsboykott beteiligt. Da er Schwierigkeiten befürchtet habe, habe er sich zunächst eine gewisse Zeit während dieses Semesters in der Bundesrepublik Deutschland bei seinem hier lebenden Bruder aufgehalten. Anfang Januar 1991 sei er nach Marokko zurückgekehrt. Während des Monats Januar hätten an der Fakultät, die er besucht habe, Abschlussprüfungen stattgefunden. Diese Prüfungen seien entsprechend einem Beschluss des Streikkomitees von den eingeschriebenen Studenten boykottiert worden. Die marokkanischen Behörden hätten auf diesen Boykott mit massiven Repressalien gegen die beteiligten Studenten reagiert. Später habe er erfahren, dass die Liste der Studenten, die sich nicht an den Prüfungen beteiligt hätten, weitergeleitet worden sei. Bei seiner Familie hätten während des Monats Januar Beamte vorgesprochen, die sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Aus Furcht vor Repressalien und weil er erfahren habe, dass andere am Boykott beteiligte Studenten verhaftet worden seien, habe er, der Kläger, erneut Marokko verlassen. Am 20. Januar 1991 sei er in Spanien angekommen und habe sich dann entschlossen, erneut zu seinem Bruder zu ziehen. Wegen diverser Schwierigkeiten sei er allerdings erst Anfang April 1991 in der Bundesrepublik angekommen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Mai 1992 ergänzte der Kläger sein vorgenanntes Vorbringen und führte aus, er habe sich nach seiner Ausreise am 20. Januar 1991 etwas mehr als einen Monat in Spanien aufgehalten und sich dann zur Weiterreise entschlossen. Per Autostopp sei er nach Frankreich gefahren, wo er etwa einen Monat bei einer Familie verbracht habe. Am 1. April 1991 habe er sodann zu Fuß die deutsch-französische Grenze überschritten. In Marokko habe er seit dem Jahre 1988 der Studentenorganisation UNEM angehört. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er wegen dieser Mitgliedschaft keine Probleme gehabt. Er wisse auch nicht, ob den Behörden seine Mitgliedschaft in dieser Studentenorganisation bekannt gewesen sei. Die UNEM, die 1976 gegründet worden sei, verteidige die Rechte der Studenten. Es gebe in Marokko zahlreiche Studenten, die vom Staat nicht unterstützt würden. Das hätten sie ändern wollen. Die Organisation sei in Marokko offiziell verboten, der Staat erlaube auch nicht die Durchführung von Kongressen. Dem Boykott der Prüfungen am 15. Januar 1991, an dem alle Studenten -- auch soweit sie nicht Mitglieder der UNEM waren -- teilgenommen hätten, sei eine Rede des Vorsitzenden der UNEM in Oujda vorausgegangen. Dieser Vorsitzende mit Namen Said habe gesagt, dass es am nächsten Tag einen Streik geben werde. Als Grund habe er den Krieg zwischen den USA und dem Irak und die Tatsache genannt, dass Marokko Soldaten nach Saudi-Arabien geschickt habe. Bis dieses Problem nicht geklärt sei, solle nicht an Prüfungen teilgenommen werden. Die Prüfungen hätten morgens um 8.00 Uhr stattfinden sollen. Drei Stunden später sei dann die Polizei erschienen. Sie hätten sofort damit begonnen, mit Schlagstöcken zu schlagen. Es habe dann eine Schlägerei zwischen den Studenten und den Polizisten gegeben. Die Polizei habe auch Studenten festgenommen, darunter drei Studenten, mit denen er zusammengewohnt habe. Nach den anderen sei auch gefragt worden. Als er dann erfahren habe, dass man ihn suche, habe er sich nach Nador begeben und von dort über Melilla nach Spanien. Mit Bescheid vom 5. August 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde für den Fall der Nichteinhaltung der ihm gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Marokko angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Asylvorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Schon die behauptete Mitgliedschaft in der UNEM könne ihm nicht abgenommen werden. Zwar habe der Kläger einige Kenntnisse besessen, wesentliche Gesichtspunkte dieser Organisation seien ihm aber nicht bekannt gewesen. Unzutreffend sei insbesondere seine Behauptung, die UNEM sei in Marokko offiziell verboten. Ursache dafür, dass die UNEM seit 1981 keinen Kongress mehr abgehalten habe, sei nicht, wie vom Kläger behauptet, ihre angebliche Illegalität, sondern Auseinandersetzungen innerhalb der Organisation selbst. Die Organisation sei auch entgegen der Behauptung des Klägers nicht im Jahre 1976, sondern bereits in den 50er-Jahren gegründet worden. Unglaubhaft erscheine auch die vom Kläger behauptete Teilnahme an einem Prüfungsboykott und einem Studentenstreik an der Universität von Oujda. Trotz der Aufforderung, das Geschehen in allen Einzelheiten zu schildern, habe der Kläger zum Ablauf dieser Veranstaltung nur vage und undetaillierte Angaben machen können. Wenn der Kläger außerdem vortrage, dass sämtliche Studenten an dem Boykott der Prüfung teilgenommen hätten, wäre diese Protestveranstaltung vermutlich in der Weltpresse bekannt geworden. Hinweise auf ein derartiges Ereignis fänden sich jedoch nicht. Auch die Asylantragstellung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland allein führe nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger. Nur solche Personen müssten wegen ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit Verfolgung in Marokko rechnen, die sich tatsächlich in Opposition zum marokkanischen Regime politisch betätigt hätten. Diese Voraussetzung liege beim Kläger nicht vor. Daher komme auch die Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 2. September 1992 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 7. September 1992 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage, zu deren Begründung er unter anderem geltend machte, er bestreite nicht, nur geringe Kenntnisse über die Entstehungsgeschichte und die ideologische Orientierung der UNEM zu besitzen. Er sei allerdings erst kurz vor seiner Ausreise der UNEM beigetreten, seine Aktivitäten hätten sich im Wesentlichen auf die Teilnahme am Boykott und am Streik um die Jahreswende 1990/91 beschränkt. Im Übrigen könne das Bundesamt nicht in Abrede stellen, dass es in Marokko anlässlich der Teilnahme dieses Landes am Golfkrieg zu massiven Demonstrationen und zu massiven Disziplinierungsmaßnahmen marokkanischer Studenten gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, anlässlich der Demonstration der Studenten habe er zunächst nur geredet und seinen Unmut geäußert. Demonstrationsplakate habe es nicht gegeben, auch seien keine Steine geworfen worden. Die Demonstranten seien unbewaffnet gewesen. Erst als es die Polizei zu einer Konfrontation habe kommen lassen, habe man die Schläge erwidert und auch geschubst. Was mit den festgenommenen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft geschehen sei, wisse er nicht. Er habe im Übrigen auch schon an anderen Demonstrationen teilgenommen. Diese seien aber ganz anders gewesen, weil sie sich auf Studentenangelegenheiten bezogen hätten und auch nur kurz gewesen seien. Er sei dabei auch nicht zu einem Boykott aufgerufen worden. In der UNEM sei er nur ein kleiner Mitläufer gewesen. Bei den Sprechern und Initiatoren des Studentenboykotts habe es sich um Funktionäre der UNEM gehandelt. Die drei festgenommenen Mitglieder seiner Wohngemeinschaft seien ebenfalls Mitglieder der UNEM gewesen, einer davon habe eine Funktion gehabt, bei den beiden anderen habe es sich ebenfalls um Mitläufer gehandelt. Alle Mitglieder der UNEM würden in Marokko verfolgt, wenn sie an irgend einer Aktion teilgenommen hätten. Er habe deshalb Angst, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. August 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie hilfsweise, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 6. April 1995 wies das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe sein Asylvorbringen im Wesentlichen glaubhaft geschildert. Auf der Grundlage dieses Vorbringens müsse er im Falle einer Rückkehr nach Marokko allerdings nicht mit politischer Verfolgung rechnen. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Mitglied der UNEM, bei dem es sich um einen bloßen Mitläufer in dieser Organisation handele, wegen der Teilnahme an einer pro-irakischen Demonstration mit Maßnahmen politischer Verfolgung zu rechnen habe. Nach einer Auskunft von amnesty international seien wegen des Verlaufs der vom Kläger geschilderten Demonstration bis zum 18. Februar 1991 über 200 Personen festgenommen worden. Die meisten dieser Personen seien einige Tage später wieder freigelassen worden. 50 Personen seien verurteilt, einige der Festgenommenen sollen gefoltert worden sein. Es sei davon auszugehen, dass ein Demonstrant, der sich wie der Kläger verhalten habe, bereits im Januar 1991 nicht systematisch und zielgerichtet zwecks Festnahme gesucht worden sei. Die Mitgliedschaft in der UNEM in Verbindung mit der Teilnahme an der im Wesentlichen gewaltlos verlaufenen Demonstration sei aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen kein Grund dafür, dass die marokkanischen Behörden Maßnahmen politischer Verfolgung ergriffen. Unter Auseinandersetzung mit ihm vorliegenden Erkenntnisquellen führte das Gericht weiter aus, dass auch die Mitgliedschaft in der UNEM als bloßer Mitläufer dieser Organisation nicht die Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Marokko begründe. Diese Gefahr ergebe sich auch nicht durch die einmalige Teilnahme an einer Demonstration im Zusammenhang mit dem Golfkrieg. Der Kläger müsse auch nicht wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit politischer Verfolgung in Marokko rechnen, so dass ihm auch nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt werden könne. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht ersichtlich. Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zugelassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. April 1995 sowie den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. August 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben keinen Antrag gestellt. Mit Begleitverfügung vom 31. März 1999 hat der Senat den Beteiligten eine Liste der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen betreffend das Land Marokko übersandt. Gleichzeitig sind die Beteiligten unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 18. Februar 1999 (u. a. 9 UE 812/96) darauf hingewiesen worden, dass auch im vorliegenden Fall eine Zurückweisung der Berufung des Klägers in Betracht komme und dass das Berufungsgericht nach § 130 a VwGO über eine Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden könne, wenn es sie einstimmig für begründet oder für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu den Erkenntnisquellen wie zu der vorgenannten Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie eines Hefters mit Behördenvorgängen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen.